Abtei lung IV
D-2923/2007
{T 0/2}
Urteil vom 9. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Zoller, Richter Scherrer, Richterin Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiber Widmer
A._______, alias B._______, geboren (...), Sudan,
zurzeit (Adresse),
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, (Adresse),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 19. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein sudanesischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), den Sudan am 15. März 2007 auf dem
Landweg in Richtung Libyen verliess, von dort auf dem Seeweg nach Italien
weiterreiste, von wo er am 23. März 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangte,
dass er am 27. März 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl
nachsuchte, und ebenfalls dort am 29. März 2007 zum ersten Mal befragt sowie am 17.
April 2007 zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem
Jahr 1990 in (...) wohnhaft gewesen, wo er in der Folge im Architekturbüro seines
Onkels gearbeitet habe und Mitglied der nubischen Bewegung namens Kosch geworden
sei,
dass die Angehörigen seines Stammes Nubi bis vor 42 Jahren in (...) in der Nähe der
ägyptischen Grenze gewohnt hätten, jedoch wegen Überschwemmungen nach (...)
umgesiedelt seien, wo wenig für sie getan worden sei, so dass ihnen dort beispielsweise
weder Schulen noch Spitäler zur Verfügung gestanden seien,
dass er und andere Betroffene wegen dieser Situation in (...) Flugblätter verteilt hätten
und er wegen seines Engagements im Jahr 1996 während dreier Tage festgehalten
worden sei,
dass er in der Folge zwar seine Aktivitäten weitgehend eingestellt, aber hin und wieder
mit Angehörigen von Kosch telefoniert und sich weiterhin beobachtet gefühlt habe,
dass er homosexuell sei und im Alter von 15 Jahren angefangen habe, sich mit Männern
zu treffen, dabei aber nie erwischt worden sei,
dass jedoch im Januar 2007, als er mit seinem Freund im Haus eines abwesenden
Verwandten des Partners intim gewesen sei, plötzlich die Polizei erschienen sei, wobei
er vermute, dass diese gekommen sei, weil sie ihn immer beobachtet habe,
dass er und sein Partner mitgenommen und festgehalten worden seien, wobei dieser
nach zwei und der Beschwerdeführer auf Intervention seines Onkels hin nach drei
Tagen freigelassen worden sei,
dass wegen dieses Ereignisses die Homosexualität des Beschwerdeführers in der
Öffentlichkeit bekannt geworden sei, woraufhin dessen Familie diesen nicht mehr
gemocht und nicht mehr mit diesem gesprochen habe,
dass der Onkel dem Beschwerdeführer weiterhin beigestanden sei und ihm auch bei der
Ausreise aus dem Sudan geholfen habe, welche ihn ohne jegliche Identitätspapiere bis
in die Schweiz geführt habe,
dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine
Ausweispapiere abgab, am 29. März 2007 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48
Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im
Unterlassungsfall aus das Asylgesuch nicht eingetreten werde (vgl. A3/2),
dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
3Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist
von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass er den Behörden zum Nachweis seiner Identität lediglich ein Geburtszertifikat und
eine Wohnsitzbescheinigung abgegeben habe, wobei es sich nicht um Reise- oder
Identitätspapiere im Sinne der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) handle,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft sei, so dass
er den Sudan wie ein gewöhnlicher Reisender habe verlassen können, von welchem
man zwingend die Abgabe von Reise- und Identitätspapieren hätte erwarten können,
dass unter den gegebenen Umständen die Vermutung bestehe, der Beschwerdeführer
habe absichtlich keine solchen Dokumente eingereicht, um damit seine Rückkehr zu
erschweren, und weil sich darin Angaben befinden würden, die seiner bisherigen
Darstellung entgegenstehen würden,
dass auch die angebliche Reise vom Sudan in die Schweiz ohne solche Dokumente
nicht möglich erscheine und unplausibel sei,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung offensichtlich unglaubhaft
sei, so dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht
erforderlich seien,
dass deshalb durch die Vorinstanz auch auf eine ausführliche und materielle
Auseinandersetzung mit der Sachlage habe verzichtet werden können,
dass aber beispielsweise das vom Beschwerdeführer substanzlos geschilderte
Engagement bei Kosch - wenn es überhaupt stattgefunden hätte - gering gewesen und
vor etwa elf Jahren abgeschlossen worden wäre, so dass eine diesbezügliche
Verfolgung und ständige Beobachtung im Jahr 2007 unglaubhaft sei,
dass es dem Beschwerdeführer zudem unmöglich gewesen wäre, seine Homosexualität
seit Mitte der 1990er Jahre heimlich auszuleben, wenn er seit damals immer unter
Beobachtung gestanden wäre, er diesbezüglich keine Probleme erwähnt habe und erst
kurz vor seiner Ausreise erstmals erwischt worden sei,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität in Frage zu
stellen sei, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen wenig konkret und häufig
ausflüchtig seien, wobei namentlich eine vertiefte persönliche Innensicht fehle,
dass zudem das Vorbringen, er sei bei Intimitäten mit seinem Freund von der Polizei
überrascht worden, als konstruiert zu bezeichnen und widersprüchlich geschildert
worden sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2007 beim
4Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess, worin
unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt wurde, es sei die Verfügung des BFM
vom 19. April 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten und dieses materiell zu prüfen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde,
dass gleichzeitig ein Arbeitsausweis, eine Arbeitsbestätigung sowie eine
Wohnsitzbescheinigung als Beweismittel zu den Akten gereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2007 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Mai 2007 Übersetzungen der
erwähnten Beweismittel sowie eine Kostennote zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
5dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass zusammen mit der Beschwerde ein Arbeitsausweis, eine Arbeitsbestätigung und
eine Wohnsitzbescheinigung zu den Akten gereicht wurden, welche dem
Beschwerdeführer über einen Kollegen vom Onkel via DHL in die Schweiz geschickt
worden seien, wobei der entsprechende Briefumschlag dem Rechtsvertreter nicht
vorliegen würde,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, er habe den
Behörden seine richtige Identität offengelegt, zumal er einen Geburtsschein und eine
auf den gleichen Namen lautende Wohnsitzbescheinigung abgegeben habe, was eine
Identitätsabklärung vor Ort ermöglichen würde, und die nunmehr eingereichten
Dokumente die Identität ebenfalls belegen würden, umso mehr, als es einer Person mit
einer anderen Identität nicht möglich gewesen wäre, diese Dokumente zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte
besessen habe, da er - weil er lediglich die Schule besucht und später für seinen Onkel
gearbeitet habe - keinerlei solche Dokumente benötigt habe, welche überdies -
entgegen dem, was die Vorinstanz anlässlich der Erstbefragung suggeriert habe - in
keiner Weise obligatorisch seien,
dass - so der Beschwerdeführer weiter - er schliesslich auch nie im Besitz einer
Militärkarte gewesen sei, da er danach getrachtet habe, den Militärdienst zu umgehen,
weshalb er nach dem Abbruch der Schule die Arbeitsaufnahme bei einer Drittperson -
wofür er eine Militärkarte oder eine Identitätskarte gebraucht hätte - vermieden und
stattdessen bei seinem Onkel gearbeitet habe,
dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente
(Geburtszertifikat und Wohnsitzbescheinigung) von dieser mit zutreffender Begründung -
auf welche zu verweisen ist - nicht als Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1
Bst. b und c AsylV 1 qualifiziert wurden, was auch in der Beschwerde nicht bestritten
wird,
dass Asylsuchende den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
6Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben haben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
weshalb es den Behörden grundsätzlich nicht obliegt, nachträgliche
Identitätsabklärungen vor Ort durchzuführen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die
Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen,
dass der Besitz einer Identitätskarte für sudanesische Staatsangehörige entgegen dem
Einwand in der Beschwerde obligatorisch und von ihnen mit sich zu tragen ist, und zwar
aus Sicherheitsgründen und der daherigen zahlreichen Kontrollposten wegen (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Identitätspapiere in ausgewählten afrikanischen
Flüchtlings-Herkunftsländern [Themenpapier vom 3. März 2005], S.56),
dass dies umso mehr gilt, als sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwar
seit dem Jahr 1990 in () wohnhaft gewesen sei, sich aber sehr oft nach (...) begeben
habe, wozu er während acht Stunden mit dem Bus unterwegs gewesen sei,
dass nicht nachvollziehbar bleibt, wie der Beschwerdeführer ohne Identitätsdokument in
Libyen eine Schiffsreise antreten und nach der Ankunft in einem italienischen Hafen die
Kontrollen an der EU-Aussengrenze passieren konnte (EMARK 2004 Nr. 30 E. 9.2 S.
216),
dass vielmehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer habe auf der Reise von seinem Heimatland bis in die Schweiz
authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden vorenthalten hat,
dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern
vermögen,
dass auch die nunmehr eingereichten Dokumente und die diesbezüglichen Vorbringen
in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal diese nicht auf
den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die folgenden 48 Stunden Bezug nehmen,
sondern die nachträgliche Ausweisbeschaffung zum Thema haben,
dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die
Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu die unverändert zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c. aa S. 109 f.),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht
selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die nach der Direktanhörung vom 17. April 2007 bestehenden Akten keine
tatbeständliche Grundlage hergaben, um bei einer Subsumption unter die
Bestimmungen von Art. 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft feststellen zu können,
dass die vom Beschwerdeführer teilweise unsubstanziiert und widersprüchlich
geschilderten Verfolgungsvorbringen realitätsfremd anmuten,
dass er wegen der Verteilung von Flugblättern für Kosch im Jahr 1996 während dreier
Tage festgehalten worden sei, sich in der Folge auf Anraten von Kosch von dieser
7Organisation ferngehalten habe beziehungsweise nur noch in telefonischem Kontakt mit
ihr gestanden sei, sich seither jedoch dauernd beobachtet gefühlt habe,
dass er trotzdem seit dem Jahr 1996 seine Homosexualität mit verschiedenen Partnern
problemlos habe ausleben können,
dass unter den gegeben Umständen nicht nachvollziehbar ist, weshalb er seinen
Partner, welcher über einen Hauschlüssel verfügt habe, nicht dazu anhielt, die Tür zu
schliessen, als sie sich angeblich im Januar 2007 in ein leerstehendes Haus begaben,
um intime Handlungen vorzunehmen, und sie sich sogar nackt auf den Balkon begaben,
dass die diesbezüglichen Einwendungen und Erklärungsversuche in der
Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die realitätsfremden Verfolgungsvorbringen in
einem anderen Licht erscheinen zu lassen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen
Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung
vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der
Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, zumal
seine nächsten Familienangehörigen (Eltern, Bruder, drei Schwestern, ein Onkel) nach
wie vor im Sudan wohnhaft sind, so dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügt,
dass der Beschwerdeführer während acht Jahren die Primarschule und während dreier
Jahre das Gymnasium besuchte und in der Folge in der Architekturfirma seines Onkels
erwerbstätig war, welcher ihm auch nach der angeblich öffentlich bekannt gewordenen
Homosexualität wohlgesinnt geblieben sei und ihn bei der Ausreise unterstützt habe,
weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr
in eine Existenz vernichtende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG)
8erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die
Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich
die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Beilagen: Einzahlungsschein, 3
fremdsprachige Dokumente)
- das BFM, Empfangszentrum Basel, vorab per Telefax (Ref.-Nr. N [...])
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand am:
10
Eingeschrieben
Herr
Fürsprecher
Daniel Weber
(Adresse)