B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2923/2013/was
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
Eritrea,
… ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N … .
D-2923/2013
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum vom 26. Februar
2011 (dort eingegangen am folgenden Tag) ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin für sich und ihre beiden Töchter um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und die Gewährung von Asyl. Mit Schreiben des BFM vom
13. August 2012 (zugestellt durch die Botschaft) wurde ihr mitgeteilt, eine
Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die Botschaft sei aus organisa-
torischen Gründen nicht möglich. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem
Weg eine Reihe von Fragen zu ihrer Person und ihren Verhältnissen in
Eritrea, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu
ihren Asylgründen und zu den Umständen ihres Aufenthalts im Sudan zu
beantworten. Mit Eingabe an die Botschaft vom 10. September 2012 (dort
eingegangen am übernächsten Tag) nahm sie zu den vom Bundesamt
aufgeworfenen Fragen Stellung.
Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin in ihren
Eingaben zur Hauptsache das Folgende vor: Als Kind eines eritreischen
Vaters und einer äthiopischen Mutter sei sie im heutigen Eritrea geboren,
aufgrund der Trennung ihrer Eltern habe sie jedoch ab dem zweiten und
bis zum achten Lebensjahr bei ihrer Grossmutter in Äthiopien gelebt. An-
schliessend sei sie zur Mutter nach Eritrea zurückgebracht worden, wel-
che einen anderen Mann geheiratet habe. Von ihrem Stiefvater sei sie je-
doch abgelehnt und immer wieder bestraft worden, weshalb sie im Jahre
1978 – … [und damit noch als Kind] – von zuhause weggelaufen sei. Sie
habe sich alleine in den Sudan begeben, wo sie von den Sicherheitskräf-
ten aufgegriffen und danach ins damalige Tawawa-Flüchtlingslager ge-
bracht worden sei. Während der nächsten sechzehn Jahre habe sie in
diesem Lager gelebt, wobei sie in dieser Zeit geheiratet und ihre zwei
Töchter bekommen habe. Das Leben im Lager sei zu Anfang gut gewe-
sen, aufgrund der immer grösseren Flüchtlingszahl sei dann aber die
Versorgung durch das UNCHR zusammengebrochen. Als auch noch ihr
Ehemann verstorben sei, sei sie im Lager von niemandem mehr unter-
stützt worden. Aufgrund der prekären Umstände habe sie sich 1994 zum
Verlassen des Lagers entschlossen. Sie sei nach Khartum gegangen, wo
sie und ihre Töchter nach der Prüfung ihres Falles vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt worden seien. Seither lebe sie in Khartum, wo sie
sich und ihre Töchter als Tee-Verkäuferin über die Runden bringe. Auf-
grund der Veränderungen im Sudan würden jedoch ihre Einkünfte als
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Strassenhändlerin ihre Lebenshaltungskosten immer weniger decken,
und ihre ältere Tochter habe deswegen bereits die Schule abbrechen
müssen. Zudem sei die Lage im Sudan nicht mehr sicher, sondern es
komme immer häufiger zu Diebstählen, Morden, Vergewaltigungen und
Entführungen. So sei ihre ältere Tochter auf ihrem Nachhauseweg beina-
he entführt worden, wobei sie bei dem Überfall eine schwere Knieverlet-
zung erlitten habe, welche immer noch behandelt werden müsse. Sie ha-
be sich nach dem Überfall auf ihre Tochter an die Polizei gewandt, von
dieser Seite aber keine Hilfe erhalten. Seither sei sie in ständiger Sorge
um die Sicherheit ihrer Kinder. Hinzu komme, dass sie sich immer stärker
vor einer Abschiebung nach Eritrea oder nach Äthiopien fürchte, zumal
sich gerade die Beziehungen zwischen dem Sudan und Eritrea in letzter
Zeit verbessert hätten. Aufgrund ihrer gemischten Abstammung würde sie
jedoch weder in Eritrea noch in Äthiopien als vollwertig angesehen, und
da sie mittlerweile schon 34 Jahre im Sudan lebe, habe sie auch alle fa-
miliären Beziehungen zu diesen Ländern verloren. Letztlich werde für sie
die Lage im Sudan immer schwieriger, weil sie vor dem Hintergrund der
Veränderungen im Lande immer häufiger als Angehörige der christlichen
Minderheit und aufgrund ihrer Herkunft beschimpft und benachteiligt wür-
den. Da sie als alleinerziehende Mutter das Leben im Sudan nicht mehr
meistern könne und die Sicherheitsprobleme immer grösser würden, ihr
jedoch die Mittel zum Verlassen des Landes fehlten, ersuche sie die
Schweiz um eine Schutzgewährung.
Für die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln – nament-
lich zwei UNHCR-Schreiben, zwei Flüchtlingsausweise, zwei Taufurkun-
den und eine Sterbebestätigung – ist auf die Akten zu verweisen.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 19. November 2012 – zugestellt durch die
Botschaft am 16. April 2013 – wurde der Beschwerdeführerin die Einreise
in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch (aus dem Ausland) abge-
lehnt. Dabei hielt das Bundesamt fest, nachdem die Beschwerdeführerin
ihre eritreische Heimat vor 34 Jahren wegen familiärer Probleme verlas-
sen habe, lasse sich nicht auf das Vorliegen einer asylbeachtlichen Ver-
folgungssituation schliessen, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
Darüber hinaus bleibe festzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin ein
weiterer Verbleib im Sudan möglich und auch zumutbar sei, trotz der gel-
tend gemachten wirtschaftlichen Probleme, zumal sie dort weder von ei-
ner Abschiebung nach Eritrea oder nach Äthiopien bedroht sein dürfte,
noch vor ernsthaften Nachstellungen alleine aufgrund ihrer Religion oder
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ihres ethnischen Hintergrundes. Für die Ausführungen im Einzelnen ist –
soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu
verweisen.
C.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 7. Mai 2013 – dort eingegangen am
folgenden Tag – erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des
BFM Beschwerde. Ihre Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM
weitergeleitet, welches die Beschwerde am 23. Mai 2013 an das dafür
zuständige Bundesverwaltungsgericht überwies.
In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache
die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Zur Begrün-
dung bringt sie im Wesentlichen das Folgende vor: Sie habe ihre Heimat
1978 nicht nur wegen familiärer Probleme, sondern auch wegen des da-
mals herrschenden Krieges verlassen. Im Sudan sei für sie und ihre
Töchter ein weiterer Verbleib nicht zumutbar, da sie dort als Flüchtlinge
nicht legal erwerbstätig sein könnten und deswegen häufig polizeilicher
Willkür ausgesetzt seien. Da sie von daher ihren Unterhalt nur mit Mühe
bestreiten könnten, hätten mittlerweile beide Kinder die Schule aufgeben
müssen. Sowohl im Oktober 2010 als auch im November 2011 sei es zu
Überfällen auf ihre Tochter gekommen, wobei sie namentlich beim zwei-
ten Vorfall – einer versuchten Entführung und Vergewaltigung durch einen
Sudanesen – eine schwere Knieverletzung erlitten habe. Von Seiten der
Polizei habe sie keine Hilfe erhalten, und da sie weder einen Mann noch
Söhne habe, seien sie und ihre Töchter in ständiger Gefahr. Seit der
Trennung des Sudans sei das Land rein muslimisch geworden, weshalb
sie als Christen diskriminiert würden. Darüber hinaus würden sie als "Ha-
besh" beschimpft und benachteiligt. Sie könnte auch weder ins Tawawa-
Flüchtlingslager zurückkehren, da dieses nicht mehr existiere, noch kom-
me für sie das Shegerab-Flüchtlingslager in Frage, da dort Vergewalti-
gungen, Entführungen und Menschenhandel mittlerweile an der Tages-
ordnung seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
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scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie
hat ihre Beschwerde fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in
Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Zwar hat sie ihre Beschwerde nicht in einer der Amtssprachen des Bun-
des verfasst, ihrer englischsprachigen Eingabe lassen sich jedoch ohne
weiteres Begehren und Begründung entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus
prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist. Auf die Beschwerde ist
nach dem Gesagten einzutreten.
1.5 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil – welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat – ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
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die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend
auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets
auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
3.
3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das
BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum
verzichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks Wahrung des rechtli-
chen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hinter-
grund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus
dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der
Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Be-
fragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stel-
lungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Ge-
nüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.)
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Pra-
xis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
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hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit
Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid hält das BFM vorab fest, im Falle der
Beschwerdeführerin – welche ihre Heimat schon vor über 34 Jahren und
wegen familiärer Probleme verlassen habe – sei nicht vom Vorliegen ei-
ner asylrelevanten Gefährdung in ihrer eritreischen Heimat auszugehen.
Dieser Schluss ist aufgrund der Aktenlage zu bestätigen, auch wenn von
der Beschwerdeführerin neu geltend gemacht wird, sie habe ihre Heimat
nicht nur wegen der familiären Probleme, sondern auch wegen des da-
mals herrschenden Bürgerkrieges (im damals noch vereinigten Äthiopien)
verlassen. Nachdem sie viele Jahre vor dem Ende des äthiopisch Bür-
gerkrieges und vor der späteren Unabhängigkeit Eritreas in den Sudan
ausgereist ist, und nachdem sie soweit ersichtlich auch später nie Gele-
genheit hatte, mit den eritreischen Behörden in Konflikt zu geraten, be-
steht tatsächlich kein Anlasse zur Annahme, sie wäre dort im Zeitpunkt
der Ausreise oder zum heutigen Zeitpunkt ernsthaften Nachteilen aus ei-
nem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – will heissen wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen – bedroht.
Auch bezüglich Äthiopien – ihrer Heimat mütterlicherseits – ist nichts an-
deres ersichtlich.
Nach dem Gesagten sind weder bezogen auf Eritrea (der Heimat väterli-
cherseits) noch auf Äthiopien (der Heimat mütterlicherseits) Hinweise auf
eine asylrelevante Gefährdungslage ersichtlich, womit keine Grundlage
zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin sei auf Schutzgewährung
angewiesen (vgl. dazu oben, E. 4.2). Bei dieser Sachlage fällt die Bewilli-
gung einer Einreise in die Schweiz von vornherein ausser Betracht.
5.2 Im angefochtenen Entscheid hält das BFM sodann der Vollständig-
keit halber fest, die Beschwerdeführerin verfüge an ihrem bisherigen Auf-
enthaltsort Sudan über eine Schutzalternative im Sinne von Art. 52 Abs. 2
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AsylG. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass bei einem Asylgesuch aus
einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermu-
tung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz
gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der
Einreisebewilligung führt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 m.w.H.).
In seinen diesbezüglichen Erwägungen – welche insgesamt zutreffend
sind und auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – zeigt
das BFM auf, dass die Beschwerdeführerin im Sudan weder vor einer
Abschiebung nach Eritrea oder Äthiopien noch ernsthaft vor Verfolgung
aufgrund ihrer Religion oder ihres ethnischen Hintergrundes bedroht sein
dürfte, und dass sie im Übrigen in ein Flüchtlingslager des UNHCR zu-
rückkehren kann, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in
Khartum nicht mehr sicher fühlen. Die Beschwerdeführerin hält dem ent-
gegen, die Verhältnisse in Khartum aber auch in den vom Bundesamt er-
wähnten Flüchtlingslagern seien viel prekärer und gefährlicher als vom
BFM dargestellt. Im Weiteren bekräftigt sie das Vorliegen wirtschaftlicher
Probleme. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch nicht
zu überzeugen, da sie schon seit über 34 Jahren im Sudan und schon
seit über 18 Jahren in Khartum lebt, womit sie mit den dortigen Verhält-
nissen längst gut vertraut sein dürfte. Es darf davon ausgegangen wer-
den, die Beschwerdeführerin sei im Sudan faktisch integriert, zumal ihr
gemäss den vorgelegten Beweismitten schon vor Jahren – am 7. Sep-
tember 2003 in Khartum – von Seiten des Gemeinschaftsdienstes des
UNHCR und des sudanesischen Flüchtlingskommissars (Commissioner
for Refugees/COR) bestätigt wurde, sie werde im Sudan auch weiterhin
als Flüchtling anerkannt. Vor dem Hintergrund der überaus langen Ver-
weildauer im Sudan sprechen weder die geltend gemachten wirtschaftli-
chen Probleme noch die vorgebrachten Sicherheitsbedenken gegen ei-
nen weiteren Verbleib im Lande. Aufgrund der Gesamtumstände ist mit
dem BFM davon auszugehen, die Beschwerdeführerin – welche in keiner
Form eine Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lässt – verfüge mit
dem Sudan über eine zumutbare Aufenthaltsalternative. Somit fällt auch
vor diesem Hintergrund die Bewilligung einer Einreise ausser Betracht.
5.3 Nach dem Gesagten hat das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht
die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch
aus dem Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin an
sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
mischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit
der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des
Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: