B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2923/2014
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens,
Abschreibungsentscheid D-1677/2014 vom 20. Mai 2014 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 23. Januar 2012
mit Verfügung vom 24. Februar 2014 abwies und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. März 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sa-
che sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei die
vorinstanzliche Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Ansetzung einer Frist zur Einreichung
weiterer Beweisdokumente, um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. April 2014
– eröffnet am 11. April 2014 – festhielt, der Gesuchsteller dürfe den Aus-
gang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten,
und ihm eine Frist von 30 Tagen ansetzte, um die von ihm in Aussicht ge-
stellten Beweismittel nachzureichen,
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann festhielt, dass über die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG zu einem späteren Zeitpunkt beziehungsweise nach Ablauf der an-
gesetzten Frist befunden werde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Mai 2014 Beweismittel nach-
reichen liess,
dass er mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht zurückzog, geltend machte, definitiv in sein Heimat-
land zurückzukehren, und bestätigte, die durch den Rückzug ergebenden
Konsequenzen seien ihm erläutert worden,
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dass die Beschwerde daher mit Entscheid D-1677/2014 vom 20. Mai
2014 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos
geworden abgeschrieben wurde (Art. 111 Bst. a AsylG),
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. Mai 2014 darum ersuchen
liess, das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen,
dass er dabei im Wesentlichen ausführen liess, er sei einzig vom Wunsch
getrieben gewesen, seine kranke Mutter im B._______ und nicht in sei-
nem Heimatland zu besuchen, und habe anschliessend in die Schweiz
zurückzukehren wollen,
dass der Rechtsvertreter deswegen schon seit Wochen mit ihm in Kontakt
gestanden und ihm erklärt habe, er könne ein Rückreisevisum beantra-
gen, für dessen Formulierung er sich an seine Betreuerin wenden könne,
dass diese versucht habe, den Rechtsvertreter telefonisch zu erreichen,
dieser jedoch nicht erreichbar gewesen sei und sich der Gesuchsteller
daraufhin alleine zum Migrationsamt C._______ begeben habe,
dass er dort mangels Deutschkenntnisse auf Englisch gefragt worden sei,
ob er zurückkehren wolle, was er bejaht habe, und die Absicht, im Asyl-
verfahren bleiben zu können und wieder in die Schweiz zurückkehren zu
wollen, dabei nicht verstanden beziehungsweise von ihm nicht klar genug
geäussert worden sei,
dass der Gesuchsteller das Schreiben des Migrationsamtes vom 15. Mai
2014 ohne Wissen seiner Rechtsvertretung unterschrieben habe, ohne
sich dabei der Konsequenzen eines Rückzugs – auch wenn diese ihm er-
läutert worden seien – bewusst zu sein, da er diese nicht verstanden ha-
be,
dass sich der Gesuchsteller über einfachere Themen auf Englisch ohne
Dolmetscher verständigen könne, nicht jedoch bei rechtlich schwierigen
Themen,
dass er mit Eingabe vom 10. Juni 2014 ein Beweismittel betreffend den
Gesundheitszustand seiner Mutter nachreichen liess,
dass dem in den Akten der Vorinstanz abgelegten Mailverkehr zwischen
dem Sozialamt C._______ und dem BFM zu entnehmen ist, dass sich der
Gesuchsteller in der Rückkehrberatung befinde und so schnell wie mög-
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lich nach Afghanistan reisen wolle, da seine Mutter schwer krank sei (E-
Mail vom 16. Mai 2014),
dass er gemäss E-Mail vom 20. Mai 2014 in den B._______ zu seiner
kranken Mutter wolle und sich bezüglich dortiger Verwirklichung der Pro-
jekthilfe erkundigt habe,
dass er gemäss E-Mail vom 26. Mai 2014 doch nicht freiwillig zurückkeh-
ren wolle, da ihm die Weiterreise von Afghanistan in den B._______ als
unmöglich erscheine und er grosse Angst habe,
dass für weitere Einzelheiten auf die Akten verwiesen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Juni 2014 festhielt, der
Beschwerdeführer dürfe das Gesuch um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten,
dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 26. Juni 2014 das kanto-
nale Sozialamt C._______ sowie das kantonale Migrationsamt
C._______ zur Feststellung des Sachverhalts um Auskunft über die Ge-
spräche mit dem Gesuchsteller ersuchte,
dass das kantonale Sozialamt C._______ mit Schreiben vom 30. Juni
2014 und das kantonale Migrationsamt C._______ mit Schreiben vom
7. Juli 2014 hierzu Stellung nahmen,
dass die Mitarbeiterin des Sozialamtes C._______ im Schreiben vom
30. Juni 2014 im Wesentlichen ausführte, der Gesuchsteller habe mit ih-
nen das Gespräch gesucht, da er zu seiner kranken Mutter in den
B._______ habe reisen wollen, und die Verständigung ihres Erachtens
gut respektive verständlich für den Gesuchsteller auf einfachem Niveau
auf Englisch durchgeführt worden sei,
dass er in den B._______ habe gehen wollen, die Einreise aber reisedo-
kumenttechnisch nur nach Afghanistan möglich gewesen wäre und er
dann selbständig in den B._______ hätte reisen müssen,
dass die Rückkehrhilfe Thema gewesen und der Antrag auf Finanz- und
Projekthilfe von ihm unterschrieben worden sei,
dass in den Gesprächen nie die Rede von einer Rückkehr in die Schweiz
gewesen sei,
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dass es sich ihren Kenntnissen entziehe, weshalb er plötzlich Angst ge-
habt habe,
dass die zuständige Mitarbeiterin des kantonalen Migrationsamtes im
Schreiben vom 7. Juli 2014 im Wesentlichen ausführte, sich aufgrund ei-
ner E-Mail des Schalterteams am Donnerstag, 15. Mai 2014, ca. 11:45
Uhr, an den Schalter begeben zu haben, wo der Gesuchsteller ihr erklärt
habe, er wolle sein Asylgesuch zurückziehen und die Schweiz so rasch
als möglich verlassen,
dass sie ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass sein Asylgesuch be-
reits abgelehnt worden sei, er jedoch eine Beschwerde gegen diesen
Entscheid eingereicht habe,
dass der Gesuchsteller ihr dies bestätigt und ausgeführt habe, er wolle
diese Beschwerde stoppen, weshalb sie ihm das Schreiben "Rückzug der
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht" zur Unterschrift vorgelegt
und ihm erklärt habe, dass ihm die Rückkehrberatung bei der Organisati-
on der Reise helfen könne,
dass er ihr die Frage "Are you sure, that you want go home definitely?"
mit "yes" beantwortet habe und auf ihre Aussage "If you leave Switzer-
land, your Asyl will be stopped and you can not come back, the BFM
would not checked a second request of asyl" genervt reagiert und dies mit
"yes, I know" bestätigt habe, weshalb für sie klar gewesen sei, dass er auf
sein Asylgesuch beziehungsweise die dagegen erhobene Beschwerde
verzichte und die Schweiz definitiv verlassen wolle,
dass sie sich nicht daran erinnern könne, ob der Gesuchsteller anlässlich
des Gesprächs den B._______ erwähnt habe, sie sich allerdings sicher
sei, dass er mit keinem Wort erwähnt habe, er wolle wieder in die
Schweiz einreisen, und den Eindruck gemacht habe, darüber im Klaren
zu sein, welche Folgen ein Rückzug seiner Beschwerde für ihn haben
werde,
dass der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller die diesbezügliche Kor-
respondenz unter Abdeckung der Hinweise auf die mit der Angelegenheit
befassten Personen (vgl. Art. 27 VwVG) zustellte und ihm die Gelegen-
heit einräumte, innert anzusetzender Frist zu den jeweiligen Ausführun-
gen Stellung zu nehmen,
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dass der Gesuchsteller nach gewährter Fristverlängerung dieser Gele-
genheit mit Eingabe vom 18. August 2014 nachkam und im Wesentlichen
ausführen liess, sein Verhalten habe den kantonalen Behörden gegen-
über tatsächlich so gewirkt, als wolle er sein Asylgesuch zurückziehen
und definitiv die Schweiz verlassen,
dass das Sozialamt bereits Abklärungen hinsichtlich möglicher Rückkehr-
hilfe getätigt habe, dies aber nichts daran ändere, dass seine Unterschrift
unter die Rückzugserklärung, mithin sein Einverständnis zum Gesuch-
rückzug, an einem Willensmangel leide,
dass der Gesuchsteller dem Irrtum über die konkreten Konsequenzen ei-
nes Gesuchrückzugs unterlegen und ihm im Zeitpunkt der Unterschrift
nicht bewusst gewesen sei, dass die Rückkehr über Afghanistan führen
würde, wobei er Angst vor der Durchquerung von Afghanistan in Richtung
B._______ gehabt habe,
dass er einzig vom Gedanken getrieben worden sei, seine kranke Mutter
im B._______ schnellstmöglich besuchen zu können,
dass ihm der Rechtsvertreter ursprünglich das Recht erläutert habe, ein
Rückreisevisum für eine Reise in den B._______ bei den kantonalen Be-
hörden zu beantragen, diese Option ihm aber von den kantonalen Behör-
den nicht mitgeteilt worden sei, obwohl sie eine entsprechende Informati-
onspflicht hierzu hätten,
dass das Migrationsamt ihm als einzige Möglichkeit, seine Mutter besu-
chen zu können, den Rückzug des Asylgesuchs unterbreitet habe,
dass sich der Gesuchsteller ohne Rücksprache mit seinem Rechtsvertre-
ter, unter grossem psychischem Druck stehend (Krankheit der Mutter und
langer Aufenthalt in der Schweiz ohne Gewissheit über die Zukunft), in
einer Fremdsprache, die er nicht gut beherrsche, und ohne sich im Detail
über die Konsequenzen einer Rückkehr zunächst nach Afghanistan be-
wusst zu sein, dazu hinreissen lassen habe, die Rückzugserklärung zu
unterschreiben,
dass für weitere Einzelheiten auf die Akten verwiesen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die ursprüngliche Beschwerde vom
28. März 2014 gegen die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 mit
Abschreibungsentscheid vom 20. Mai 2014 als durch Rückzug gegen-
standslos geworden abschrieb,
dass Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiedererwä-
gung gezogen werden können (vgl. die weiterhin gültige Praxis in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a),
dass die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens ein Verfahren sui
generis darstellt, für dessen Behandlung das Bundesverwaltungsgericht
zuständig ist (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-7566/2009 vom
14. Januar 2010 und D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.1),
dass über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren in der Zu-
sammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern entschieden wird
(Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG sowie Art. 111 Bst. e
AsylG e contrario),
dass der Gesuchsteller durch den Abschreibungsentscheid vom 20. Mai
2014 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des
Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass es asylsuchenden Personen nach der Dispositionsmaxime freisteht,
ihr Asylgesuch oder eine gegen eine negative Asylverfügung eingelegte
Beschwerde zurückzuziehen,
dass eine solche Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht beliebig wider-
rufen werden kann, die Prüfung der Ungültigkeit eines solchen Rechtsak-
tes aufgrund eines Willensmangels aber nach Lehre und Praxis möglich
ist, solange für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwie-
gende Nachteile auf dem Spiel stehen und die Rechtssicherheit nicht in
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unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer
D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.2 mit Hinweis),
dass diese beiden Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind,
dass bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um
Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängeln die ein-
schlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des OR sinngemäss anzu-
wenden sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 5 E. S. 40 f.; 1996 Nr. 33 E. 4
S. 309 f.; 1993 Nr. 34 E. 5 S. 239 ff.; 1993 Nr. 33 E. 1b S. 232; 1993 Nr. 5
E. 4a S. 30),
dass die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände – Irrtum
(Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung
(Art. 29 f. OR) – auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar sind,
dass vorliegend keine Willensmängel im Sinne von Art. 28 und 29 f. OR
(absichtliche Täuschung / Furchterregung) ersichtlich sind,
dass auch nicht davon auszugehen ist, der Gesuchsteller wäre im Zeit-
punkt der Rückzugserklärung vom 15. Mai 2014 urteilsunfähig gewesen
(Art. 18 ZGB),
dass überdies nicht davon auszugehen ist, der Gesuchsteller hätte sich
im Zeitpunkt des Rückzugs seines Asylgesuchs in einem wesentlichen Irr-
tum gemäss Art. 24 Abs. 1 OR – namentlich in einem Grundlagenirrtum
im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR – befunden,
dass in dem durch den Gesuchsteller unterzeichneten Schreiben des
Migrationsamtes C._______ vom 15. Mai 2014 unmissverständlich aufge-
führt ist, dass er definitiv in sein Heimatland zurückkehren wolle und er
ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, auf ein weiteres Asylgesuch
in der Schweiz könne unter Umständen nicht mehr eingetreten werden
und er der gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen der Schweiz unter-
liege,
dass auch die zuständige Mitarbeiterin ausführte, sie habe den Ge-
suchsteller auf die Konsequenzen hingewiesen und dieser habe ihre Aus-
führungen bezüglich der Konsequenzen eines Rückzuges mit "yes, I
know" bestätigt,
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dass ihre Ausführungen zum Ablauf des Gesprächs plausibel erscheinen
und den Akten kein Grund zu entnehmen ist, dieses sei anders abgelau-
fen,
dass im Weiteren auch die E-Mail der Mitarbeiterin am Schalter des Mig-
rationsamtes, wonach diese ihre Kollegin über den Umstand, der Ge-
suchsteller wolle zurück nach Afghanistan, informiert habe, damit sie sich
an den Schalter begebe, darauf hindeutet, dass der Gesuchsteller zu die-
sem Zeitpunkt tatsächlich in sein Heimatland zurückwollte, zumal die Mit-
arbeiterin am Schalter, die mit seinem Fall nicht weiter vertraut war, ledig-
lich seinen Wunsch an die zuständige Mitarbeiterin weiterleitete,
dass der Gesuchsteller durch die im Rahmen der Rückzugserklärung of-
fenbar in Angriff genommenen Ausreisevorbereitungen – Erkundigung be-
züglich Projektverwirklichung – überdies zeigt, dass er sich der Tragweite
seines Handelns bewusst war, dieses seinem damaligen Willen entsprach
und diese Schritte kaum im Irrtum über deren Bedeutung getan haben
kann,
dass daraus auch zu schliessen ist, dass er nicht in die Schweiz zurück-
kehren wollte,
dass in Bezug auf die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten
das Sozialamt C._______ bestätigte, die Verständigung sei zwar auf ein-
fachem Niveau und auf Englisch, jedoch gut und für den Gesuchsteller
verständlich abgelaufen,
dass auch dem Schreiben des Migrationsamtes keine Hinweise auf mög-
liche Sprachschwierigkeiten zu entnehmen sind, und vielmehr die Worte
"go home definitely" und "asyl will be stopped" unzweideutig und mit we-
nig Englischkenntnissen verständlich sind,
dass im Weiteren zu berücksichtigen ist, dass der Gesuchsteller bereits
nach Erlass des negativen Entscheids des BFM vom 24. Februar 2014
am 12. März 2014 einen Rechtsvertreter damit beauftragte, seine Inte-
ressen zu wahren, und er mithin zum Zeitpunkt des Rückzugs vom
15. Mai 2014 anwaltlich vertreten war,
dass der Rechtsvertreter denn auch ausführt, seinem Klienten ursprüng-
lich die Möglichkeit eines Rückreisevisums für eine Reise in den
B._______ erläutert zu haben, weshalb es erstaunt, dass der Gesuchstel-
ler beim Migrationsamt C._______ trotzdem sein Asyl "stoppen" und "de-
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finitiv nach Hause" gehen wollte, in diesem Rahmen über Rückkehrhilfe
diskutierte sowie Finanz- und Projekthilfe beantragte,
dass erwartet werden darf, dass sich der Gesuchsteller bei allfälligen Un-
sicherheiten bei solchen Amtsgängen an seinen Anwalt wenden würde,
zumal dieser im Rahmen des Auftragsverhältnisses gemäss Vollmacht
vom 12. März 2014 im Asyl- und Wegweisungsverfahren zu allen Rechts-
handlungen einer generalbevollmächtigten Person ermächtigt ist,
dass demzufolge die Kritik des Rechtsvertreters am Migrationsamt
C._______, wonach dieses den Gesuchsteller auf die Möglichkeit eines
Rückreisevisums hätte hinweisen müssen und dem Gesuchsteller unter-
breitet haben soll, die einzige Möglichkeit, die Mutter zu besuchen, liege
in einem Rückzug des Asylgesuchs, verfehlt ist, zumal Letzteres sich le-
diglich in einer nicht weiter substantiierten Behauptung erschöpft und im
Weiteren der Gesuchsteller gemäss Schreiben des Migrationsamtes so-
wie aufgrund der E-Mail des Schalterteams beim Migrationsamt selber
den Wunsch äusserte, nach Hause gehen zu wollen, und den Akten keine
Hinweise zu entnehmen sind, er habe im Zeitpunkt des Rückzugs in die
Schweiz zurückkehren wollen,
dass sich nach dem Gesagten nicht rechtfertigen lässt, der Gesuchsteller
sei beim Rückzug der Beschwerde einem Grundlagenirrtum gemäss
Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR unterlegen,
dass demzufolge das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdever-
fahrens abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird ab-
gewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: