B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2923/2018
law/fes
Ur t e i l vom 1 5 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. lic. iur. Martin Kessler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. April 2018 – eröffnet am 18. April
2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch vom 7. Mai 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte, deren Vollzug anordnete und das als gefälscht erkannte
Gerichtsdokument vom 8. April 2015 einzog,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2018 (Datum Post-
stempel) gegen diese Verfügung mittels seines Rechtsvertreters beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei
der Entscheid des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur richtigen und
vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur materiellen Prüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu ge-
währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständigen
Behörden anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass der Beschwerdeführer sodann um eine unabhängige und gerichtlich
angeordnete Dokumentenprüfung des von ihm eingereichten Vorführbe-
fehls ersuchen liess,
dass mit der Beschwerde zwei Kopien von Fotos, eine Kopie des Vorführ-
befehls vom 8. April 2015, das Formular „Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege“ und eine Fürsorgebestätigung vom 18. Mai 2018 eingereicht
wurden,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 25. Mai 2018 feststellte, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
wies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 11. Juni 2018 einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, mit der Androhung, ansons-
ten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 6. Juni 2018 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 6. Juni
2018 fristgerecht einzahlte,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Asylbegründung geltend machte, er
stamme aus einer politischen Familie und sei wegen des Aufhängens von
Plakaten und infolge der Verteilung von Flugblättern für die Partei (…), we-
gen der Begleitung von kurdischen Politikern während ihrer Wahlkam-
pagne, Auftritten als Sänger, der Mitgliedschaft bei der (…) und der (…)
sowie der Hilfe für syrische Flüchtlinge ständig von staatlichen Beamten
beleidigt, kontrolliert und erniedrigt worden,
dass er im Januar 2015 in B._______ während einer Nacht festgehalten
worden und rund zwei- dreimal auf einen Posten verbracht und umgehend
wieder freigelassen worden sei,
dass am 8. April 2015 schliesslich ein Haftbefehl wegen politischen Grün-
den gegen ihn erlassen worden sei,
dass das SEM in seiner Verfügung festgestellt hat, dass das Asylvorbrin-
gen, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tä-
tigkeiten in der Türkei ein Haftbefehl erlassen worden sei, nicht glaubhaft
sei, da es sich beim eingereichten Vorführbefehl nach einer amtsinternen
Dokumentenprüfung um eine Totalfälschung handle,
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dass der Beschwerdeführer dem sowohl anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs bei der Anhörung wie auch schriftlich in der Stellung-
nahme nichts massgebendes entgegenzubringen vermocht habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme gegenüber dem SEM
vom 5. April 2018 geltend machte, das Dokument sei seiner Mutter ausge-
händigt worden und er wisse nicht, ob es durch eine berechtigte Person
ausgestellt worden sei oder durch seine politischen Feinde, welche ihn da-
mit hätten einschüchtern und zur Flucht drängen wollen (vgl. SEM-Akte.
25/1),
dass die Erklärung für die Fälschung – das Dokument sei allenfalls durch
seine politischen Feinde ausgestellt worden – den Ausführungen in der Be-
schwerde zuwiderläuft,
dass in der Beschwerde nämlich ausgeführt wird, ein beauftragter Rechts-
anwalt in der Türkei habe zum Dokument Erstabklärungen gemacht und
dieser sei zum Ergebnis gekommen, es handle sich nicht um eine Fäl-
schung, sondern um ein echtes amtliches Dokument (vgl. Beschwerde
Ziff. 13),
dass es sich dabei jedoch um eine Behauptung handelt, welche mit keinen
Dokumenten belegt worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer sodann betreffend den Zeitpunkt über die
Kenntnisnahme des Vorführbefehls widersprüchlich geäussert hat,
dass er nämlich anlässlich der Anhörung angab, er habe vom Vorführbefehl
telefonisch erfahren, als er sich in der Schweiz befunden habe (vgl. SEM-
Akte 20/22 F121 ff.), während er demgegenüber bei der Erstbefragung am
18. Mai 2015 ausführte, er habe vor ungefähr einem Monat davon erfahren
(vgl. SEM-Akte A4/12 S. 7), er sich aber Mitte April noch in der Türkei auf-
gehalten hätte,
dass es angesichts dieses wesentlichen Widerspruchs auch nicht notwen-
dig ist, eine weitere Dokumentenprüfung durchzuführen, und das SEM ge-
stützt auf die in der internen Dokumentenprüfung festgestellten Fäl-
schungsmerkmale (vgl. SEM-Akten A23/2 und A24/2), welche sich im Üb-
rigen als schlüssig erweisen, zu Recht festgestellt hat, es handle sich beim
Vorführbefehl um eine Fälschung,
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dass das SEM sodann in der Verfügung zutreffend dargelegt hat, dass die
weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits teilweise aufgrund
fehlender Substanz nicht glaubhaft sind und andererseits keine ernsthaften
Nachteile darstellen und somit nicht asylrelevant sind,
dass auch die eingereichten Beweismittel an dieser Feststellung nichts zu
ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich infolge des bereits unter dem Aspekt der asylrechtlichen Rele-
vanz seiner Vorbringen Gesagten, aus der Mitgliedschaft bei der (…) und
aus dem geschilderten politischen Engagement entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung nicht ableiten lässt, der Beschwerdefüh-
rer sei in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechts-
widriger Behandlung ausgesetzt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass eine allgemeine Gewaltsituation hingegen in den Provinzen Hakkari
und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2) besteht,
dass in den übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens und den Grenz-
provinzen zu Syrien die Schwelle für die Annahme einer Situation allgemei-
ner Gewalt trotz vorhandener Spannungen und vereinzelter gewaltsamer
Zwischenfälle nicht erreicht ist,
dass diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflam-
mens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinan-
dersetzungen seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des
Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom
15./16. Juli 2016 gilt (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und bspw. die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 und
E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1),
dass der Beschwerdeführer aus der Provinz C._______ stammt und sei-
nen letzten Wohnsitz in B._______ hatte,
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dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 6. Juni 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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