B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2924/2013/mel
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (…).
D-2924/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 27. März 2011 (Eingangsdatum) gelangte der Be-
schwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, an die Schweizeri-
sche Botschaft in Khartum / Sudan (im Folgenden: Botschaft) und ersuch-
te sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Asyl-
gewährung in der Schweiz. Zusammen mit dem Auslandgesuch reichte er
Kopien von medizinischen Berichten vom 30. Oktober 2008 und 29. Sep-
tember 2009, einige unlesbare Kopien von diversen Dokumenten sowie
eine Kopie seiner Identitätskarte (Nr. […]) ein.
B.
Am 10. Juni 2012 gelangte der Beschwerdeführer noch einmal mit dem-
selben Schreiben an die Botschaft.
C.
Mit Schreiben vom 20. August 2012 bestätigte das BFM den Eingang des
Auslandgesuches und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss
Mitteilung der Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung
vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen
Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde.
Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter
Fragen zu seiner Person, zu seinen Asylgründen, zu Familienangehöri-
gen und Verwandten und zum Aufenthalt im Sudan.
D.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 9. September 2012 (Eingang am
11. September 2012) machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu
den Gründen seines Asylgesuchs, beantwortete die ihm konkret gestell-
ten Fragen und reichte die Kopie eines (Mitglieder-)Ausweises des Khar-
toum International Centre for Human Rights (KICHR), die Kopien von
Arztberichten vom 30. Oktober 2008 und 11. August 2009, von weiteren
medizinischen Unterlagen sowie von zwei Schreiben des UNHCR (United
Nations High Commissioner for Refugees; Hoher Flüchtlingskommissar
der Vereinten Nationen) vom 15. Oktober 2006 und 2. November 2009 zu
den Akten.
E.
Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben vom 27. März 2011
und 9. September 2012 im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre […] in
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Seite 3
B._______ / Region C._______ in Äthiopien geboren. Er sei äthiopischer
Staatsangehöriger, ethnischer Tigray und christlich orthodoxen Glaubens.
Von […] bis […] habe er studiert. Zuletzt habe er in Äthiopien als Gärtner
und Hausmeister einer Kirche gearbeitet. Anfang 1981 habe er sein Hei-
matland aufgrund der damaligen politischen und militärischen Instabilität
verlassen und lebe seither als politischer Flüchtling im Sudan. Sein älte-
rer Bruder sei vom damaligen kommunistischen Regime getötet worden
und sein jüngerer Bruder sei ebenfalls von der Tigray People's Liberation
Front (TPLF) umgebracht worden, weil er sich geweigert habe, sich dem
bewaffneten Kampf anzuschliessen. Er selber sei in Äthiopien von politi-
schen Kadern der kommunistischen Regierung verhaftet und kurzzeitig
inhaftiert worden. Nach seiner Einreise in den Sudan im Jahre 1981 sei er
vom UNHCR im Flüchtlingslager in D._______ (Ostsudan) registriert und
als Flüchtling anerkannt worden. Von 1981 bis 1985 habe er dort im
Flüchtlingslager gelebt. Aufgrund ungenügender Sicherheit, schlechter
medizinischer Versorgung, zu wenig Lebensmitteln und ungenügender
sanitärer Einrichtungen habe er das Flüchtlingslager 1985 verlassen und
sei nach Khartum gezogen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
er auch in Eritrea gegen das äthiopische Regime gekämpft habe und es
immer noch tue. Er sei seit dem Jahr 2000 gewöhnliches Mitglied der
Oppositionspartei "Tigrian Alliance For National Democracy" (TAND), wel-
che in Äthiopien verboten sei. Vor einigen Jahren sei er im Sudan verhaf-
tet und dabei schwer an seinem rechten Auge verletzt worden. Deshalb
sei er mit Hilfe vom UNHCR und COR (Commissioner for Refugees;
Flüchtlingskommissär) ins Krankenhaus gebracht und dort behandelt
worden. Wegen der ungenügenden Behandlungsmöglichkeiten im Sudan
werde die Sehleistung seines rechten Auges aber immer schlechter. Das
UNHCR habe sein Gesuch, ihm eine Behandlung im Ausland zu bezah-
len, abgewiesen, weil diese viel zu teuer sei. Er selber könne eine solche
auch nicht bezahlen. Deshalb ersuche er um Einreise und Asyl in der
Schweiz, damit ihm hier alle humanitären und medizinischen Rechte ge-
währt würden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, dass er eine
äthiopische Ehefrau habe, die im Jahre 2011 wegen ungenügender Si-
cherheit im Sudan verschwunden sei. Er denke, dass sie sich in Libyen
aufhalte, aber seit ihrem Verschwinden habe er nichts mehr von ihr ge-
hört. Er habe weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat Familienan-
gehörige oder Verwandte.
F.
Mit Verfügung vom 19. November 2012 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch
D-2924/2013
Seite 4
ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass gemäss
schweizerischer Asylpraxis für die Gewährung der Einreise die Gefähr-
dung einer asylsuchenden Person zum Zeitpunkt der Einreisebewilligung
massgebend sei. Vergangene Verfolgung sei somit nur dann beachtlich,
wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Ver-
folgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene
nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts sondern solle denje-
nigen gewährt werden, die aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes be-
dürften. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Jahr 1981 auf-
grund der Inhaftierung durch die äthiopischen Behörden und Zwangsrek-
rutierung durch die TPLF im Rahmen der allgemeinen Kriegssituation in
Äthiopien in den Sudan geflüchtet zu sein. Das schweizerische Asylrecht
diene, wie oben ausgeführt, nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. In-
sofern vermöchten diese Bedrohungen durch die ehemaligen äthiopi-
schen Behörden und seine Mitgliedschaft bei der TAND zum heutigen
Zeitpunkt eine Asylgewährung bzw. eine Einreisebewilligung in die
Schweiz nicht zu begründen. Sie lägen 31 Jahre in der Vergangenheit zu-
rück und seien mit seiner Einreise in den Sudan als beendet zu betrach-
ten. Demnach komme das BFM zum Schluss, dass zwischen den vorge-
brachten Ereignissen und dem Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer ge-
wünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger zeitlicher und
inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe und er somit die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht erfülle.
Das BFM führte weiter aus, dass der Vollständigkeit halber zu prüfen sei,
ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von
Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach könne einer Person das
Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in ei-
nem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer
mache geltend, dass er seit 1981 dauerhaft im Sudan wohnhaft sei und
vom COR bzw. vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Mit
Schreiben vom 20. August 2012 habe das BFM ihm Gelegenheit gege-
ben, näher auszuführen, weshalb ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn
nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer ha-
be diesbezüglich angegeben, seit dem Jahr 2000 Mitglied der TAND zu
sein. Diese politische Partei sei in Äthiopien verboten und die Mitglieder
würden dort verfolgt werden. Im Zusammenhang mit seinen exilpoliti-
schen Tätigkeiten sei er vor einigen Jahren von sudanesischen Behörden
verhaftet worden und sein rechtes Auge sei bei diesem Ereignis sehr
schwer verletzt worden. Vom UNHCR bzw. vom COR sei er anschlies-
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Seite 5
send medizinisch versorgt worden, aber diese Behandlung sei unzurei-
chend gewesen und sein rechtes Auge habe nicht wieder vollständig hei-
len können. Darunter würde er sehr leiden. Der gesundheitliche Zustand
seines rechten aber auch seines linken Auges verschlechtere sich und es
sei ihm nicht möglich, die medizinische Versorgung zu bezahlen. Der
UNHCR würde ihn in dieser Angelegenheit nicht unterstützen, eine Be-
handlung im Ausland zu organisieren. Das BFM erklärte, dass sich laut
Berichten des UNHCR zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylsu-
chende im Sudan befänden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verken-
nen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Be-
schwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten
Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn
nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass sich
Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem
Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten
und die nötige Versorgung erhielten. Der Beschwerdeführer verfüge im
Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei
ihm daher zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager
zurückzukehren, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein sollte (vgl.
Urteile des BVGer D-2047/2010 vom 29. April 2010, D-7225/2010 vom
14. Februar 2011, E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, D-1395/2011 vom
16. Juni 2011, E-3405/2011 und E-3498/2011 vom 11. August 2011,
D-4600/2011 vom 14. September 2011, E-5739/2011 vom 1. November
2011). Das BFM erklärte, dass das Leben in Khartum für äthiopische
Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei. Aus den Angaben des Beschwerde-
führers gehe hervor, dass er seit 1981 dauerhaft im Sudan bzw. in Khar-
tum wohnhaft sei. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Sudan
könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare
Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien. Die Er-
krankung seines linken Auges könne gemäss Schreiben des UNHCR
vom 2. November 2009 im Sudan behandelt und von diesem übernom-
men werden. Aus den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er nach dem
Schreiben des UNHCR zur Behandlung gegangen sei. Somit stelle sich
die Frage nach dem Interesse an einer solchen Behandlung. Zudem wür-
den eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegun-
gen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Überdies lebe
im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene
Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete.
Schliesslich führte das BFM aus, dass bei der Anwendung von Art. 52
Abs. 2 AsylG (alt) zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur
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Seite 6
Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen sei. Den
Angaben des Beschwerdeführers zufolge würden keine nahen Verwand-
ten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben.
Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungs-
punkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Be-
ziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststel-
lungen umzustossen vermöchten.
Zusammenfassend stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer
nach dargelegter Begründung den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) nicht benötige. Es sei ihm da-
her zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Deshalb seien sowohl das Asyl-
gesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen.
G.
Gemäss den Akten beiliegender und unterzeichneter Empfangsbestäti-
gung hat der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 19. Novem-
ber 2012 am 16. April 2013 erhalten.
H.
Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Vorinstanz (Eingang
bei der Botschaft am 28. April 2013), welche das BFM am 23. Mai 2013
an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 24. April 2013) weiterlei-
tete, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und es sei ihm im Hinblick auf die Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die
Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bis-
herigen Vorbringen. Zusätzlich führt der Beschwerdeführer aus, dass er
nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, weil ihm dort aufgrund
seiner Mitgliedschaft bei der TAND lebenslange Haft drohe. Während sei-
nes 32-jährigen Aufenthalts im Sudan habe er durch die sudanesischen
Behörden viel Schikane und Belästigungen erfahren. Zusammen mit der
Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer die Kopie seiner Hei-
ratsurkunde zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 7
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft
seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 ge-
stellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung des AsylG.
2.
2.1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italie-
nisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist in
englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der
Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden wer-
den kann.
2.2 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu er-
achten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich
einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-2924/2013
Seite 8
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM
einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn
ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.3 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
D-2924/2013
Seite 9
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinen Asylgründen befragt.
Er hat seine Vorbringen jedoch im Asylgesuch vom 27. März 2011 schrift-
lich dargelegt. Zudem wurde ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom
20. August 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen
zugestellt, wozu er am 9. September 2012 schriftlich Stellung nahm. Fer-
ner wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Ablehnung des Asylgesuchs und der Einreise in die Schweiz gewährt
(vgl. Ziffer 5). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts
der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, als dass die
entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
5.3.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerde-
führer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung
zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.5 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwen-
D-2924/2013
Seite 10
dung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es
aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl.
auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011
vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vor-
aussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt
auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG im Hinblick auf die Ausreisegründe aus
dem Heimatland nicht erfüllt sind, da zwischen den fluchtauslösenden Er-
eignissen im Jahr 1981 in Äthiopien und dem Entscheidzeitpunkt kein ge-
nügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang besteht.
Allerdings ist hinsichtlich der nicht unglaubhaften Probleme des Be-
schwerdeführers mit den äthiopischen Behörden vor seiner Ausreise
1981 und der Tatsache, dass er nach wie vor Mitglied der TAND ist, nicht
auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Nach Prüfung der Akten kommt
das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass sich die dies-
bezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend
erweisen, wonach es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, weiterhin
den Schutz des Drittstaates Sudan in Anspruch zu nehmen (Art. 20
Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Daran vermögen auch die Ausführun-
gen in der Beschwerde nichts zu ändern. Das Bundesamt hat richtiger-
weise berücksichtigt, dass die Situation der zahlreichen äthiopischen
Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei. Dennoch bestehen im vorliegen-
den Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem
Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder
nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer hält sich seit 32 Jahren im
Sudan auf, wo er vom UNHCR registriert und als Flüchtling anerkannt
wurde. Gemäss eigenen Angaben hat er das Flüchtlingslager, wo seine
Versorgung grundsätzlich gewährleistet gewesen wäre, freiwillig verlas-
sen und es vorgezogen, sich in Khartum ausserhalb desselben aufzuhal-
ten. Dass eine Rückkehr ins Flüchtlingslager nicht möglich wäre, macht
D-2924/2013
Seite 11
er nicht geltend. Es ist ihm grundsätzlich zuzumuten, sich dorthin zurück-
zubegeben und dort um entsprechenden Schutz nachzusuchen.
6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf beiden
Augen an einem Sehfehler leidet. Der behandelnde Arzt diagnostizierte
ausserdem ein Auswärtsschielen und eine Hornhauttrübung am rechten
Auge. Zudem hat der Beschwerdeführer seit 15 Jahren ein stumpfes Ver-
letzungstrauma. Der Arzt empfahl, betreffend das Schielen eine YAG-
Laseroperation vornehmen zu lassen, die allerdings im Sudan nicht mög-
lich sei (vgl. Arztbericht vom 11. August 2009). Gemäss einem Schreiben
des UNHCR vom 2. November 2009 kann der Beschwerdeführer im Ma-
ka Krankenhaus in Khartum insoweit behandelt werden, dass sich die
Sehkraft seines linken Auges verbessern lässt. Weiter wird in dem
Schreiben ausgeführt, dass gemäss der verschiedenen medizinischen
Berichte, die er beim UNHCR eingereicht habe, sein rechtes Auge nicht
mehr behandelt werden könne. Ausserdem garantierte das UNHCR die
Kostenübernahme für die Behandlung des linken Auges. Insoweit ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Zugang zu der
nötigen medizinischen Versorgung hat. Bezüglich des rechten Auges er-
klärte das UNHCR, dass dieses gar nicht mehr behandelt werden könne.
Soweit der behandelnde Arzt eine Laseroperation vorschlug, ist davon
auszugehen, dass damit keine Verbesserung der Sehstärke hergestellt
werden könnte sondern es sich eher um einen kosmetischen Eingriff
handeln würde. Deswegen besteht keine Veranlassung, dass dem Be-
schwerdeführer deshalb die Einreise in die Schweiz bewilligt werden soll-
te. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
– was seine gesundheitlichen Probleme anbelangt – zugemutet werden
kann, die Behandlung im Sudan fortzusetzen.
6.3 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be-
zugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und den Ak-
ten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu
entnehmen sind.
6.4 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzu-
muten und das BFM hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verwei-
gert und das Asylgesuch abgelehnt.
D-2924/2013
Seite 12
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2924/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Bot-
schaft in Khartum und an das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: