Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2925/2011
Urteil vom 20. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 /
N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge am
5. März 2010 auf dem Landweg verliess und über B._______,
Griechenland und Deutschland am 3. April 2011 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am 4. April 2011 ein
Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 6. April 2011 summarisch befragt wurde,
dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen Zu-
ständigkeit Deutschlands für das vorliegende Asylverfahren und zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid der Vorinstanz vom 11. April
2011 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2011 – eröffnet am 16. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den
Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, und fest-
hielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer am Y._______ in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht habe,
dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
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fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32), die Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO], die
Verord-nung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Ra-tes [DVO Dublin]), sowie in Berücksichtigung weiterer
Normen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und einer
Übernahme des Beschwerdeführers am 26. April 2011 gestützt auf Art.
16 Abs. 1 Bst e Dublin-II-VO zugestimmt habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
6. April 2011 zu einer möglichen Rückkehr nach Deutschland ausgesagt
habe, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, da er dort keine
Arbeit erhalten habe,
dass diese Aussage kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland darstelle, da Deutschland ein Rechtsstaat und gemäss
Dublin Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, die Minimum
Standards der Europäischen Union (EU) für die Aufnahme der
Asylgesuchsteller anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stelle,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass er in Deutschland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG finden würde und es keine Hinweise einer Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gebe,
dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Deutschland sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2011 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die
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vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei das Asylgesuch materiell
mit Selbsteintrittsrecht der Schweiz zu überprüfen, indem die
Angelegenheit zur Neubeurteilung und zu weiteren Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei, eventualiter sei das BFM anzuweisen,
Griechenland anzufragen, ihn nach der Dublin-II-VO aufzunehmen, und in
formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie sinngemäss
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass ferner der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu-
zuerkennen und die zuständige Fremdenpolizeibehörde anzuweisen sei,
auf Vollzugshandlungen während des Beschwerdeverfahrens zu verzich-
ten,
dass ihm zudem Einsicht in die als A10/5 und A13/2 bei der Vorinstanz
paginierten Akten zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, die
Voraussetzungen eines Selbsteintrittsrechts der Schweiz im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO seien bei ihm möglicherweise erfüllt,
dass gemäss dem Wortlaut der erwähnten Verordnung Griechenland als
Signatar ebenfalls für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
zumal er vor seinem Aufenthalt in Deutschland bereits einige Monate in
Griechenland verbracht habe,
dass aus den vorhandenen Asylakten jedoch nicht hervorgehe, dass die
Vorinstanz die zuständigen griechischen Behörden um Rückübernahme
ersucht habe, und in der angefochtenen Verfügung auch der Grund für
die fehlende Anfrage nicht genannt werde,
dass ihm die Vorinstanz die entsprechenden Aktenstücke nicht eröffnet
habe, obwohl die Akte A13/2 für ihn bestimmt sei, andernfalls deren
Anonymisierung keinen Sinn ergäbe,
dass auf weitere Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Mai 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2011 das
Gesuch um Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
guthiess und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten,
dass dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A10/5 und A13/2 ediert
wurden und ihm gleichzeitig innert angesetzter Frist die Möglichkeit zur
Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung eingeräumt
wurde, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage
entschieden werde,
dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie über einen allfälligen Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf der angesetzten
Frist befunden werde,
dass der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Frist ungenutzt
verstreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht,
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer sowohl am Z._______ in Griechenland als
auch am Y._______ in Deutschland jeweils ein Asylgesuch einreichte und
dieses Sachverhaltselement nicht bestreitet,
dass das BFM die deutschen Behörden am 3. April 2011 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die deutschen Behörden dieses Gesuch am 26. April 2011 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO guthiessen,
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dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich in einen Drittstaat
(Deutschland) ausreisen kann,
dass er diesbezüglich einwendet, Griechenland sei ebenfalls für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig und die Vorinstanz habe das
Recht auf Akteneinsicht verletzt, da ihm die Aktenstücke betreffend
Übernahme nicht eröffnet worden seien,
dass zunächst zur formellen Rüge der Verletzung des
Akteneinsichtsrechts festzuhalten ist, dass gemäss Art. 26 VwVG die
Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art.
27 VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf hat, sämtliche Aktenstücke
einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als
Beweismittel zu dienen,
dass einzig Unterlagen, welche von den verfügenden Behörden
ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie
Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der
Behörden, vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind, da ihnen für
die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und sie
lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen,
dass es sich bei den Aktenstücken A10/5 und A13/2 um das
Übernahmeersuchen an Deutschland sowie die anonymisierte Antwort
auf das Ersuchen handelt, welche vom BFM als unwesentliche Akte (im
Falle von A10/5) und als interne Akte (im Falle von A13/2) qualifiziert
wurden,
dass es sich bei den zwei erwähnten Aktenstücken jedoch um
entscheidrelevante Akten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG
handelt, weshalb ein Recht auf Einsicht besteht,
dass das BFM somit das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht
verletzt hat, indem es ihm die Akten A10/5 und A13/2 nicht offenlegte,
dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.,
BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren
Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332),
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dass eine Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich ist, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die
festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2011
dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A10/5 und A13/2 zur Einsicht
zustellte und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Einreichung einer
ergänzenden Beschwerdebegründung einräumte, wovon der
Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch machte,
dass deshalb der Umstand, dass ihm die erwähnten Akten im
erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Einsicht eröffnet wurden, für den
Beschwerdeführer mit keinen erheblichen Nachteilen verbunden gewesen
und deshalb als nicht schwerwiegend zu beurteilen ist,
dass daher die Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt zu
betrachten ist, weshalb kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neuberteilung
zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.),
dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland
festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden im Zeitpunkt ihrer
Anfrage auf Rückübernahme durch Deutschland die wesentlichen
Umstände – so unter anderem das am Z._______ in Griechenland
eingereichte Asylgesuch – im Anfrageformular transparent offenlegten
und Deutschland in Kenntnis derselben einer Rückübernahme
vorbehaltlos zustimmte,
dass somit Deutschland für die Prüfung des am 4. April 2011 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist,
dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall
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keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Deutschland würde sich nicht
an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Deutschland werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenann-
ten völkerrechtlichen Abkommen nach Georgien zurückschaffen,
dass die schweizerischen Asylbehörden weder wegen des Hinweises des
Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zum Wegweisungsvollzug nach Deutschland, wonach er dort nicht habe
arbeiten können, noch gestützt auf die Akten gehalten waren respektive
sind, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung das
Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben,
dass die Vorinstanz überdies angesichts des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.M.S. gegen Belgien und
Griechenland vom 21. Januar 2011, gemäss welchem die Abschiebung
eines afghanischen Asylbewerbers aus Belgien nach Griechenland eine
mehrfache Verletzung der EMRK darstellte und insbesondere das dortige
Asylsystem als mangelhaft und Art. 3 EMRK verletzend bezeichnet
wurde, auch nicht gehalten war, ein Übernahmeersuchen an
Griechenland zu richten, und der diesbezügliche Eventualantrag
abzuweisen ist,
dass in Anbetracht der Sachlage keine Veranlassung besteht, die Sache
an die Vorinstanz zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen
zurückzuweisen, und der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
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Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde ein-
zugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen – so hinsichtlich der
Rüge der Verletzung der Akteneinsicht durch das BFM – nicht als
aussichtslos zu qualifizieren war und deshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass es sich mit Bezug auf die festgestellte Verletzung des rechtlichen
Gehörs grundsätzlich rechtfertigen würde, die dem Beschwerdeführer
damit in Zusammenhang stehenden notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zu entschädigen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109),
dass dem Beschwerdeführer in casu jedoch aus der selbstständigen
Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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