B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2925/2016
law/joc
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Irak,
vertreten durch David Ventura,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Haftüberprüfung;
Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. März 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 18. März 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und
den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
B.
Mit Verfügung vom 1. April 2016 – eröffnet am 26. April 2016 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Belgien, ordnete den Vollzug an und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Weiter ordnete es in
Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft des Be-
schwerdeführers für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und be-
auftragte den Kanton D._______ mit dem Haftvollzug.
C.
Das E._______ ersuchte im Auftrag des SEM die zuständige Vollzugsbe-
hörde am 25. April 2016 den Beschwerdeführer per 26. April 2016 anzu-
halten und zwecks Haftvollzug in das Gefängnis F._______ zu überführen.
D.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Mai 2015 (vorab per
Telefax) ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht
um Überprüfung der Haft und umgehende Haftentlassung. In prozessualer
Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Entschädigung
des entstandenen Arbeitsaufwands beantragt.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig zur erst-
maligen Überprüfung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit
welchen dieses – wie vorliegend – im Rahmen von Dublin-Verfahren die
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Haft anordnet (Art. 76a i.V.m. Art. 80a Abs. 1 Bst. a und Art. 80a Abs. 2
AuG; Art. 105 AsylG und Art. 31- 33 VGG).
1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die erstmalige Überprüfung der
Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG je-
derzeit mittels Beschwerde beantragt werden. Die Beschwerde ist somit
als fristgerecht zu erachten. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad-
ressat zur Beschwerdeführung zudem legitimiert und die Beschwerde
wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Tag der Eröffnung des vorinstanzlichen
Nichteintretens- und Wegweisungsentscheides ein vorgedrucktes Formu-
lar des SEM mit dem Titel "Beschwerdeverzichtserklärung" unter-schrie-
ben. Mit seiner Unterschrift hat er "mit Bezug auf den letzten Absatz der
vorliegenden Verfügung (…) ausdrücklich erklärt, auf die Ausübung des
darin eingeräumten Beschwerderechtes zu verzichten", sowie seine Kennt-
nisnahme bestätigt, dass "dadurch diese Verfügung sofort rechtskräftig
wird".
Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist – wie dies vom Bundesverwaltungsge-
richt wiederholt festgehalten wurde – betreffend die Haftbeschwerde unbe-
achtlich, da an einen Verzicht an prozessuale Rechte hohe Anforderungen
zu stellen sind. Insbesondere wird eine qualifizierte rechtliche Vertretung
im Zeitpunkt der Verzichtserklärung vorausgesetzt (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2484/2016 vom 27. April 2016 und D-2310/2016
vom 19. April 2016 m.W.H.). Dies ist vorliegend nicht erfüllt. Zu beachten
gilt es ausserdem, dass eine – wie vorliegend – erstmalige richterliche Haft-
überprüfung sowie im Übrigen auch ein (darauf folgendes) Haftentlas-
sungsgesuch ohnehin jederzeit gestellt werden können (vgl. Art. 108 Abs.
4 AsylG, Art. 80a Abs. 4 AuG).
1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
nach Art. 76a AuG angeordneten Dublin-Haft (Art. 108 Abs. 4 AsylG).
1.6 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt im
einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG).
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1.7 Die Behandlungsfrist für die erstmalige richterliche Prüfung der Haftan-
ordnung durch das Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach bundesge-
richtlicher Rechtsprechung nicht etwa – wie vom Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe dargelegt – nach Art. 80a Abs. 4 AuG. Vielmehr gilt
für die gestützt auf 76a AuG angeordnete Dublin-Haft Art. 109 Abs. 3
AsylG. Obwohl diese Norm die Dublin-Haft nicht erwähnt, ist diese Bestim-
mung kraft Verweisung in Art. 80a Abs. 2 AuG anwendbar. Das Bundesver-
waltungsgericht hat daher unverzüglich aufgrund der Akten zu entschei-
den. Als Richtschnur ist dabei gemäss dem Bundesgericht Art. 80 Abs. 2
AuG heranzuziehen, wonach die Behandlungsfrist 96 Stunden ab Be-
schwerdeeingang beträgt. Die obere zeitliche Grenze legte das Bundesge-
richt – in analoger Anwendung von Art. 109 Abs. 1 AsylG – auf grundsätz-
lich fünf Arbeitstage fest (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
2C_207/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.1 – 3.4).
1.8 Die Beschwerde ging am 11. Mai 2015 (vorab per Telefax) und die Ak-
ten am 13. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit dem heutigen
Urteil ergeht der Entscheid innerhalb von fünf Arbeitstagen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, entgegen Art. 9 Ziff. 4 der
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) sei
er zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung und gleichzeitigen Inhaftierung
nicht über die Möglichkeit informiert worden, eine unentgeltliche Rechtsbe-
ratung und Vertretung in Anspruch nehmen zu können.
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO)
i.V.m. Art. 9 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie ist der Beschwerdeführer auf die
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Möglichkeit der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsberatung und
-vertretung schriftlich hinzuweisen.
3.3 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides auf diese Möglichkeit hingewie-
sen worden wäre. Die Rechtsfolge dieser Säumnis kann allerdings offen-
bleiben, da die Beschwerde – wie nachstehend dargelegt – ohnehin gutzu-
heissen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG setzt die Anordnung der Haft voraus, dass
konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person
einer Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhältnismässig ist
(Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen
möglich sind (Bst. c).
4.2 Die Tatsache, dass sich eine Person in einem Dublin-Verfahren befin-
det, ist gemäss Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO für sich allein kein zulässiger
Grund zur Inhaftierung einer Person (vgl. auch Botschaft Dublin III, BBl
2014 2675, S. 2689). Diesem Umstand ist im Sinne einer völkerrechtskon-
formen Auslegung von Art. 76a Abs. 2 AuG Rechnung zu tragen. Die Dub-
lin-Haft muss im Weiteren im öffentlichen Interesse liegen und verhältnis-
mässig sein, was bedeutet, dass sie aufgrund sämtlicher Umstände erfor-
derlich und geeignet erscheinen muss, um die Überstellung an den zustän-
digen Dublin-Mitgliedstaat zu gewährleisten. Dabei gilt es auch das Über-
massverbot zu beachten, d.h. die Haft muss in einem sachgerechten und
zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck sein. Eine Haftanordnung
nach Art. 76a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG setzt das Vorliegen einer
erheblichen Gefahr des Untertauchens voraus. Eine solche Gefahr darf vor
dem Hintergrund von Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung nicht allein auf-
grund der Verfahrenszuständigkeit eines anderen Staates bejaht werden
(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_207/2016 vom 2. Mai
2016 E. 4.1 f.).
4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Haftgründe gemäss
Art. 76a AuG seien vorliegend nicht gegeben. Es bestehe kein Anlass zur
Annahme, dass sich der Beschwerdeführer behördlichen Anordnungen wi-
dersetzen oder untertauchen würde. Er sei bereit, kontrolliert nach Belgien
auszureisen, sobald die Überstellung konkret umgesetzt werden könne. Er
habe zu keinem Zeitpunkt Widerstand gegen die Überstellung geleistet.
Schliesslich wird auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
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verwiesen, wonach die Inhaftierung als unverhältnismässig zu beurteilen
sei.
4.4 In der angefochtenen Verfügung wird die Haftanordnung alleine damit
begründet, dass der Beschwerdeführer in Belgien ein Asylgesuch einge-
reicht und durch seine Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den bel-
gischen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe. Es bestünden
damit konkrete Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 AuG, dass er sich
der Durchführung der Wegweisung entziehen wolle.
4.5 Das SEM beschränkt sich damit auf eine kurze Abhandlung des Vorlie-
gens eines explizit genannten Haftgrundes, und es wird vom vorliegenden
speziellen Haftgrund (Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG) damit automatisch auf
eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen. Ein solcher Automatismus, ist
jedoch unzulässig. Denn der expliziten Aufzählung in Abs. 2 kommt viel-
mehr – in Konkretisierung von Art. 28 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO – bloss
die Funktion objektiver gesetzlicher Kriterien für die Annahme einer Flucht-
gefahr zu, während deren Vorliegen nicht davon entbindet, im Einzelfall
eine tatsächliche und erhebliche Fluchtgefahr kumulativ zu prüfen (vgl. AN-
DREAS ZÜND, Migrationsrecht – Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 und 3 zu
Art. 76a AuG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_207/2016 vom
2. Mai 2016 E. 4.2). Darüber hinaus setzt sich die angefochtene Verfügung
weder mit der Möglichkeit weniger einschneidender Ersatzmassnahmen
noch mit der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auseinander. Eine sol-
che Begründung ist verkürzt und in Anbetracht der Schwere des Eingriffs
in die Grundrechte des Betroffenen als ungenügend zu bezeichnen.
4.6 Ob diese Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs
auf rechtliches Gehör bereits zu einer Haftentlassung zu führen hat, kann
an dieser Stelle offenbleiben. Allerdings ist zu bemerken, dass die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs als erheblich und systematisch zu bezeich-
nen ist, zumal das SEM in jüngster Zeit diverse in gleicher Weise ungenü-
gend begründete Haftanordnungen erlassen hat, was in zahlreichen Ver-
fahren bereits gerichtlich festgestellt wurde, ohne dass das SEM seine Pra-
xis in der Folge angepasst hätte (vgl. Urteil D-2484/2016 E. 7.3 vom
27. April 2016 m.w.H.).
4.7 Wie bereits erwähnt, kann bei Bejahung eines der in Art. 76a Abs. 2
AuG aufgezählten Haftgrundes nicht automatisch auf eine erhebliche
Fluchtgefahr geschlossen werden. Aus den vorliegenden Akten ergeben
sich denn auch genügend Anhaltspunkte, welche gegen diese Annahme
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sprechen. So hat der Beschwerdeführer über seinen Reiseweg und sein
Asylgesuch in Belgien ausführlich Auskunft gegeben (vgl. act. A4/12
S. 4 ff.). Zudem erklärt er in der Beschwerdeschrift, sich einer Überstellung
nach Belgien nicht zu widersetzen. Darauf deutet auch der Umstand hin,
dass lediglich die Inhaftierung, nicht aber der Nichteintretens- und Wegwei-
sungsentscheid nach Belgien angefochten wurde. Das Vorliegen einer er-
heblichen Fluchtgefahr ist folglich zu verneinen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Haftbeschwerde gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung ist hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 aufzuheben und
der Beschwerdeführer ohne Verzug aus der Haft zu entlassen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos wird.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts der Gutheissung der Beschwer-
de in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für
die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist auf
Fr. 200.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
7.
Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtenen Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom
1. April 2016 werden aufgehoben.
3.
Der Beschwerdeführer ist ohne jeden Verzug aus der Haft zu entlassen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 200.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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