B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2926/2013
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum
(nachfolgend: die Botschaft), registriert durch die Botschaft am 19. Januar
2011, ersuchte der Beschwerdeführer A._______ für sich, seine Ehefrau,
die Beschwerdeführerin B._______, und das gemeinsame Kind sinnge-
mäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von
Asyl.
Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, der Beschwerdeführer
sei nach Abschluss des elften Schuljahres gezwungen worden, die militä-
rische Schule in Sawa zu absolvieren. Dort sei er inhaftiert, gefoltert und
eingeschüchtert worden. Parallel zu seiner militärischen Ausbildung habe
er 2004 die Prüfung für die Aufnahme ins College machen können, die er
zum Glück mit Erfolg bestanden habe, so dass er eine höhere Ausbildung
in Angriff habe nehmen können. Seiner heutigen Ehefrau sei die Aufnah-
me ins College ebenfalls gelungen. Als Frau habe sie in Sawa sehr gelit-
ten und sei in besorgniserregendem gesundheitlichem Zustand von dort
zurückgekehrt. Das Leben im College sei für sie genau so hart gewesen
wie im Ausbildungslager in Sawa. Ihr Studium hätten sie unterbrechen
müssen, um an verschiedenen Orten für die Regierung zu arbeiten. Sie
hätten heiraten wollen, was ihnen jedoch verweigert worden sei. Am
31. Mai 2009 hätten sie sich religiös trauen lassen. Am 1. März 2010 sei
die damals schwangere Beschwerdeführerin an den Arbeitsort des Be-
schwerdeführers gereist. Dieser Ort habe sich in der Nähe der Grenze
zum Sudan befunden. Von dort aus seien sie zu Fuss nach Kassala, Su-
dan, geflohen. Im Flüchtlingslager seien die Bedingungen schlecht gewe-
sen (ungenügende Nahrung, Ausbildung, Arbeit und Sicherheit). Sie seien
deshalb illegal, d.h. ohne die dafür nötige Bewilligung für Flüchtlinge,
nach Khartum gereist. Dort habe die Beschwerdeführerin ihr Kind gebo-
ren. Nebst dem Umstand, dass sie als Christen zur religiösen Minderheit
gehörten und benachteiligt würden, würden sie in Khartum sozial, emoti-
onal und psychisch unter der dort vorherrschenden schlechten Situation
leiden. Sie ersuchten daher die Schweiz um Hilfe.
Der Eingabe lagen Kopien von verschiedenen Dokumenten (Ausbil-
dungsbestätigungen, Arbeitszeugnisse und Identitätsausweise) bei.
B.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, das UNHCR registriere ungeachtet ihrer Fluchtgründe alle
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Eritreer, die im Sudan Schutz suchen würden, weise sie einem Flücht-
lingslager zu und sei mit den sudanesischen Behörden für die Grundver-
sorgung besorgt. Das BFM erachte deshalb den Verbleib im Sudan als
zumutbar und lehne in der Regel die Asylgesuche solcher Personen ab.
Diese restriktive Praxis sei durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt
worden. Eine summarische Prüfung ihrer geltend gemachten Gründe zei-
ge, dass die Chancen, eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zu
erhalten, gering seien. Falls sie dennoch am Asylgesuch festhalten wür-
den, hätten sie dies bis am 28. März 2011 mitzuteilen, andernfalls das
Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde.
C.
Mit Schreiben vom 20. März 2011 bekundeten die Beschwerdeführenden
ihr Interesse an der Fortsetzung ihres Asylverfahrens. Ergänzend wurde
ausgeführt, dass sie sich im Sudan im Flüchtlingslager D._______ auf-
gehalten hätten. Die Grundversorgung sei dort nicht gewährleistet gewe-
sen, sie hätten sich nicht frei bewegen und nicht arbeiten können. Es ha-
be die Gefahr bestanden, von eritreischen Spionen gekidnappt zu wer-
den. In Khartum seien sie ohne Geld, hätten keine Arbeitsbewilligung und
sie würden die Sprache nicht verstehen. Die Beschwerdeführerin habe
einzig als Hausangestellte arbeiten können. Ihre Versuche, sich an das
UN-Büro (recte: UNHCR) zu wenden, seien erfolglos geblieben. Ein in
der Schweiz wohnhafter Freund habe sie schliesslich über die Möglichkeit
der Hilfe durch die Botschaft informiert.
D.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführen-
den mit, dass es der Botschaft aus sicherheitstechnischen, strukturellen
und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, eine Befragung vor
Ort durchzuführen. Aus diesem Grund wurden sie aufgefordert, zur Ver-
vollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg
bis zum 6. Juli 2011 verschiedene Fragen zu ihrem Aufenthalt in Eritrea
und im Sudan zu beantworten, ansonsten das Gesuch als gegenstands-
los geworden abgeschrieben werde.
E.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 30. Juni 2011 nahmen die Beschwerde-
führenden zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung und führten ins-
besondere aus, der Beschwerdeführer habe von Juli 2001 bis Dezember
2001 ein militärisches Training in Sawa absolviert und unter militärischer
Führung von Dezember 2002 bis Januar 2005 in der Logistikindustrie ge-
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arbeitet. Von Mai 2005 bis Mai 2008 habe er sein Studium in Sozialwis-
senschaften im (…)-College fortgesetzt. Zuletzt habe er in E._______,
Eritrea, als von der Regierung beauftragter Lehrer gearbeitet. Administra-
tiv sei er direkt dem Militär unterstellt gewesen. Von E._______ sei er in
den Sudan geflohen. Im Sudan generiere er kein regelmässiges Ein-
kommen, da er dort nur ab und zu Gelegenheitsarbeiten verrichte. In der
Schweiz habe er keine Verwandten, aber zwei Freunde. Enge Freunde
der Beschwerdeführerin würden ebenfalls in der Schweiz leben.
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden Kopien von verschiede-
nen Dokumenten (sudanesische Flüchtlingsausweise, Identitätsausweise,
Registrationsbelege des UNHCR, Geburtsurkunden und Ausbildungsbe-
lege) bei.
F.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2012 (Eingang Botschaft: 6. Mai 2012) bat der
Beschwerdeführer um Auskunft über den Stand des Asylverfahrens. Die-
se Bitte wiederholte er mit E-Mail an das BFM vom 21. März 2013.
G.
In seiner E-Mail-Antwort an den Beschwerdeführer vom 27. März 2013
teilte das BFM mit, dass der Asylentscheid am 24. September 2012 an
die Botschaft gesandt worden sei, weshalb er sich zwecks Erhalt dessel-
ben an die Botschaft wenden solle.
H.
In erwähnter Verfügung vom 24. September 2012 – eröffnet am 10. April
2013 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in
die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei zwar darauf
zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwie-
rigkeiten mit den heimatlichen Behörden hätten. Einer allfälligen Asylge-
währung durch die Schweiz stehe indes der Asylausschlussgrund von
Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
entgegen. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn
es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Auf-
nahme zu bemühen. Gemäss Berichten des UNHCR würden sich zahl-
reiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Die
Lage vor Ort sei für diese, so auch für die Beschwerdeführenden, nicht
einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
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ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre.
Flüchtlinge, die vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zuge-
teilt worden seien, hätten sich in diesem aufzuhalten und würden dort die
nötige Versorgung erhalten. Sie würden nicht über ein freies Aufenthalts-
recht für das ganze Land verfügen. Sollte ihre Situation tatsächlich kri-
tisch sein, so könnten sich die Beschwerdeführenden beim UNHCR um
Schutz bemühen. Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu wer-
den, sei unbegründet. Das Risiko einer Deportation oder Verschleppung
für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden
seien, sei gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die
sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, wes-
halb sie Eritrea verlassen hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführenden nach Eritrea zurückgeschafft werden könnten, lä-
gen nicht vor. Sie verfügten über kein geeignetes Risikoprofil, welches ei-
ne Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könne. Sie könnten
auch nicht glaubhaft darlegen, persönlich faktisch und unmittelbar be-
droht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Erit-
rea zurückgeschafft zu werden. Da sie den Flüchtlingsstatus durch das
UNHCR erhalten hätten oder erwerben könnten, könnten sie sich jeder-
zeit bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan melden. Das UNHCR ha-
be den Sudan an seine Verpflichtungen aus der von ihm unterzeichneten
Flüchtlingskonvention erinnert. Das Leben in Khartum sei zwar nicht ein-
fach. Angesichts des längeren Aufenthaltes im Sudan könne jedoch da-
von ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz
nicht unüberwindbar seien, auch wenn sie nur Gelegenheitsarbeiten fin-
den würden und ihre Bewegungs- und Religionsfreiheit eingeschränkt sei.
Im Sudan lebe zudem eine grosse eritreische Diaspora, welche in Not ge-
ratene Landsleute weitgehend unterstütze. Im Weiteren sei zwar nicht
zum Vornherein auszuschliessen, dass sie wegen ihrer Religionszugehö-
rigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnten. Eine Mehrheit
bekenne sich zum Islam sunnitischer Richtung. Christen würden unter-
schiedlichen Schätzungen zufolge 5-10% der Gesamtbevölkerung aus-
machen. In den Städten würden sich nebst kleineren Gemeinden altein-
gesessener, häufig orthodoxer bzw. mit Rom unierter Kirchen auch zahl-
reiche Christen unterschiedlicher Konfessionen befinden. Die im Juli 2005
unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan garantiere – ebenso
wie die vorherige Verfassung von 1998 – Religionsfreiheit. Die christli-
chen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und
Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) seien staatliche Feiertage. Christ-
liche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung,
Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach
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der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre
ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den Mitgliedern der
Regierung würden sich mehrere Christen befinden. Es herrsche demnach
im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung
von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden
seit längerem im Sudan lebten, ohne dass es zu konkreten Vorfällen ge-
kommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfol-
gungsabsicht ausgegangen werden. In Khartum gebe es zudem offizielle
Kirchen ihrer Glaubensrichtung, an welche sie sich wenden könnten.
Schliesslich stellte sich das BFM auf den Standpunkt, obwohl die Be-
schwerdeführenden mit ihren in der Schweiz lebenden Freunden über ei-
nen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügten, sei dieser nicht derart ge-
wichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von
Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen würde, dass es gerade die Schweiz sei,
die den erforderlichen Schutz zu gewähren habe. Alleine die Anwesenheit
der Freunde bedeute noch keine enge Bindung. Die Beschwerdeführen-
den benötigten daher den subsidiären Schutz der Schweiz im Sinne von
Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht.
I.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 8. Mai 2013 (Eingang Botschaft) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die
Gutheissung ihrer Asylgesuche.
In ihrer Rechtsmittelschrift hielten sie im Wesentlichen an ihren bisherigen
Ausführungen fest und argumentierten zusätzlich, auch jene Flüchtlinge,
die sich seit langem legal in Khartum aufhalten würden, hätten Angst und
das Flüchtlingslager, in dem sie sich ursprünglich aufgehalten hätten,
werde bald geschlossen und nach Umgurgur verlegt, wo man ebenfalls
keinen Schutz geniesse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
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hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren wird gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012) durchgeführt, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Ein-
gabe keine Unklarheiten auf. Sie enthält sinngemässe Begehren und eine
rechtsgenügliche Begründung. Praxisgemäss ist daher auf die Einholung
einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten (vgl. statt vieler Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November
2011).
1.5 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführen-
den haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor,
dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch-
geführt wird (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmun-
gen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befra-
gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen
ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebe-
ner Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes
Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu ge-
nügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4).
4.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftli-
che Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsu-
chenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Ge-
hörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in je-
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dem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung
über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.4 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung
der Beschwerdeführenden durch die vom BFM im Schreiben vom 6. Juni
2011 begrenzten Personalressourcen und fehlenden Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sachlich begründet. In ih-
ren Schreiben vom 19. Januar 2011 und 20. März 2011 (vgl. act. A1/13
und A4/2) schilderten die Beschwerdeführenden zudem bereits ziemlich
ausführlich ihre Ausreisegründe aus Eritrea und ihre Situation im Sudan.
Die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen zusätzlichen
Fragestellungen decken sodann sämtliche weiteren für die Beurteilung
des von den Beschwerdeführenden schriftlich eingereichten Asylgesu-
ches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab. Sie wurden von den Be-
schwerdeführenden sodann mit Eingabe vom 30. Juni 2011 (vgl. act.
A6/15) genügend beantwortet. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist
damit in genügender Weise erstellt.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird eine ausländische Person als Flücht-
ling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
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Seite 10
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
5.3 Die Beschwerdeführenden machen eine eigene Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG i.V.m. alt Art. 20 AsylG geltend, indem sie hauptsächlich
vorbringen, der Beschwerdeführer sei während der Militärausbildung in
Sawa gefoltert worden und die Beschwerdeführerin von dort in einem be-
drohlichen Gesundheitszustand zurückgekehrt. Danach hätten sie unter
militärischer Befehlsgewalt das College besucht, das Studium jedoch un-
terbrechen müssen, um – stets unter der Unterstellung durch das Militär –
für verschiedene Ministerien an verschiedenen Orten zu arbeiten. Im
März seien sie schliesslich in den Sudan geflohen (vgl. act. A1/13 S. 1 f.,
act. A4/2 S. 1 f., act. A6/15 S. 1 f.). Das BFM hält in der angefochtenen
Verfügung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen, fest, die Aus-
führungen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden in
Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt hätten. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Ge-
fährdung der Beschwerdeführerenden im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeit-
punkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus, bejaht bei der an-
schliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von alt Art. 52 Abs. 2
AsylG jedoch die Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan.
5.4 Die soeben dargelegten Asylgründe erscheinen prima facie nicht als
unglaubhaft. Da die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben im
Zeitpunkt ihrer Flucht in den Sudan unter militärischer Führung standen,
ist daher nicht auszuschliessen, dass die eritreischen Behörden dieses
Verhalten als Desertion und damit als regimefeindlich erachten und ihnen
deshalb eine – aus politisch motivierten Gründen – unverhältnismässig
hohe Strafe drohen könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, vgl. auch
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea, Update vom Februar 2010, ALE-
XANDRA GEISER, Bern, 8. Februar 2010, S. 4). Bei einer Rückkehr nach
Eritrea bestünde daher die Möglichkeit, dass sie ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein könnten und ihnen in
der Folge in Anwendung von Art. 2 AsylG Asyl zu gewähren wäre. Vor-
ausgesetzt, ihr weiterer Verbleib im Sudan ist als unzumutbar im Sinne
von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten, wäre ihnen daher die Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
5.5 Nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
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kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der
Anwendung von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prü-
fen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es ge-
rade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung er-
forderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und
E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.6 Die Beschwerdeführenden halten sich in einem Drittstaat – dem Su-
dan – auf. Die dortige Situation für Flüchtlinge ist – wie schon das BFM
festhält und von den Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend ge-
macht wird – generell sicherlich nicht einfach. Die vom UNHCR registrier-
ten Flüchtlinge sind gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager auf-
zuhalten. Sie verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht,
sondern bedürfen ausserhalb der Lager besonderer Reise- respektive
Aufenthaltsbewilligungen. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Re-
gel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich. Viele anerkannte
eritreische Flüchtlinge halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern ille-
gal in Khartum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. Dort
kam es in der Vergangenheit in vereinzelten Fällen zu Entführungen von
eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritrei-
schen Flüchtlingen nach Eritrea. Nichtsdestotrotz ist gemäss gesicherten
Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Erit-
reer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da
die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asyl-
suchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen
nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6, E-4417/2011 vom 9. Feb-
ruar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Khartum ernsthaft eine
Deportation zu befürchten hätten, indem sie etwa infolge qualifizierter re-
gimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würden,
lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Sie sind ausserdem ihren
Vorbringen zufolge im Sudan vom UNHCR registriert und einem Flücht-
lingscamp zugewiesen worden, halten sich aber seit geraumer Zeit in
Khartum auf (vgl. act. A1/13 S. 1 f., act. 4/2 S. 1 f., act. A6/15 S. 1 f.).
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Auch wenn sich die Situation für eine junge eritreische Familie in Khartum
als schwierig erweisen mag, lässt sich aus den Angaben der Beschwer-
deführenden schliessen, dass sie dort zumindest über eine Unterkunft
verfügen und – wenn auch in bescheidenem Rahmen – zunächst unter
Mithilfe der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hausangestellte und
nunmehr durch die Gelegenheitsarbeiten des Beschwerdeführers als Ta-
gelöhner ein Einkommen erwirtschaften können, welches im Vergleich
zum Einkommen einer sudanesischen Person mit vergleichbarer Tätigkeit
nicht unterdurchschnittlich erscheint (vgl. act. A6/15 S. 2). Sollten die fi-
nanziellen Mittel – wie von den Beschwerdeführenden moniert – zur De-
ckung ihres Existenzbedarfs nicht genügen, könnten sie einer allfälligen
Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das
UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden.
Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär
ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die
Grundversorgung dort gewährleistet ist. Dem Gericht ist denn auch nicht
bekannt, dass – wie durch die Beschwerdeführenden eingewendet – das
Lager D._______ geschlossen werden soll. Angesichts ihres über dreijäh-
rigen Aufenthaltes im Sudan ist zudem auf eine gewisse Beziehungsnähe
zu diesem Staat zu schliessen. Den Akten zufolge weisen sie demgegen-
über zur Schweiz keine enge Bindung auf. Der einzige, nicht überwie-
gend gewichtige Anknüpfungspunkt sind die in der Schweiz wohnhaften
Bekannten der Beschwerdeführenden, mit denen sie lediglich eine
Freundschaft verbindet. Die Beschwerdeführenden benötigen somit den
subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht.
Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar.
5.7 An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden Christen sind, nichts zu ändern. Wie vom BFM zutref-
fend erwogen, ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung veran-
kert und es wird keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5
- 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen
Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kir-
chen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen,
Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können ver-
einzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan – vor allem in den
mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen – vorkommen. Substan-
ziierte Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden als Ausländer
einer erhöhten Gefahr einer solchen Diskriminierung ausgesetzt gewesen
wären respektive eine solche konkret zu befürchten hätten, liegen nicht
vor.
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5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumut-
barkeit ihres weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Es erüb-
rigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Vorbringen und die einge-
reichten Dokumente einzugehen. Das BFM hat demnach den Beschwer-
deführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert bezie-
hungsweise die Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf
deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6
Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Ver-
tretung im Sudan und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Claudia Jorns Morgenegg
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