B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2927/2013/wif
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 29. März 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin mit ihren Kin-
dern schriftlich bei der Schweizer Botschaft in Khartum um Asyl und be-
antragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei mit zahlreichen Geschwistern in Eritrea aufgewachsen.
Nach dem Tod der Mutter habe sie von ihrem vermeintlichen Vater erfah-
ren, dass er nur ihr Stiefvater sei. Sie und ihr Bruder seien die Kinder vom
ersten Ehemann ihrer Mutter, welcher äthiopischer Soldat gewesen und
früh verschollen sei. Die Beschwerdeführerin habe Probleme mit einzel-
nen Bürgern gehabt, welche Äthiopier diskriminiert hätten. Im Jahr 1993
sei sie in den Sudan geflohen und habe dort geheiratet. Sie sei als
UNHCR-Flüchtling anerkannt worden und habe in D._______ gelebt. Sie
habe zwei Kinder, ihr Ehemann sei vor einigen Jahren gestorben. Das
Überleben dort sei schwer für sie, die Kinder hätten keine Zukunft und
könnten kaum die Schule besuchen. Ihr Bruder sei in Äthiopien verschol-
len, als er ihren Vater gesucht habe. Aufgrund ihrer Religion und ihrer
Herkunft sei sie im Sudan Diskriminierungen ausgesetzt. Auch habe sie
keinerlei Kenntnisse über die Familie ihres leiblichen Vaters.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
Eine Bestätigung des UNHCR über ihren Flüchtlingsstatus in Kopie, die
Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder sowie eine Todesurkunde ihres
Ehemannes.
B.
B.a Am 16. Juli 2010 stellte das BFM der Beschwerdeführerin ein Infor-
mationsschreiben zu ihren Chancen im Asylverfahren in englischer Spra-
che zu.
B.b Mit Schreiben vom 18. August 2010 (Eingangsstempel der Schweizer
Botschaft in Khartum) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ih-
rem Asylgesuch festhalte.
B.c Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 teilte das BFM der Beschwer-
deführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenz-
ten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schwei-
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zer Botschaft in Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete
ihr das BFM eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
B.d Mit Schreiben 12. Januar 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Bot-
schaft in Khartum) nahm die Beschwerdeführerin zu den unterbreiteten
Fragen fristgerecht Stellung. Dabei führte sie unter anderem aus, ihr Ehe-
mann sei vor einigen Jahren gestorben und das Leben als alleinerziehen-
de Mutter mit zwei Kindern sei schwierig. Ausserdem sei der Schulbesuch
der Kinder nicht garantiert.
C.
Mit Verfügung vom 4. September 2012, welche der Beschwerdeführerin
am 16. April 2013 ausgehändigt wurde, verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesu-
che ab.
D.
Mit Beschwerde vom 28. April 2013 (Eingangsstempel der Schweizer Ver-
tretung in Khartum) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Be-
schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz beantragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
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von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
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das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.5 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund
der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist,
die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz
gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie
die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, gemäss
schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Ge-
fährdung einer asylsuchenden Person zum Zeitpunkt der Einreisebewilli-
gung massgebend. Vergangene Verfolgung sei somit nur dann asylbe-
achtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zu-
künftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich ergangenen Unrechts, son-
der solle denjenigen gewährt werden, die aktuell des Schutzes des Zu-
fluchtslandes bedürften. Obschon die Beschwerdeführerin in Eritrea und
Äthiopien unrechtmässig behandelt worden sei, diene das schweizerische
Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechtes. Insofern könnten die
Bedrohungen aufgrund ihrer Intensität zum heutigen Zeitpunkt eine Asyl-
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gewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz
nicht begründen. Sie würden über 19 Jahre in der Vergangenheit liegen
und seien mit der Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten. Das
BFM komme demnach zum Schluss, dass zwischen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin und der von ihr gewünschten Einreise in die Schweiz
zum jetzigen Zeitpunkt kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher
Kausalzusammenhang bestehe.
6.2 Der Vollständigkeit halber sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylge-
währung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2
AsylG entgegenstehe.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht
zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die
Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder nicht einfach sei. Dennoch
bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein wei-
terer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Flücht-
linge im Sudan, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingsla-
ger zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die
nötige Versorgung. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihr daher zuzumuten, sich beim
UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein.
6.3 Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in D._______ gewiss nicht
einfach. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit
1993 im Sudan lebe, könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die
Hürden für eine zumutbare Existenz in D._______ in ihrem Fall nicht un-
überwindbar seien. Zudem stellten eine schwierige Lebenssituation und
insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilli-
gung dar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die
für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung
biete.
6.4 Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) sei zudem in einer
Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zu-
folge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der
Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfälli-
ge Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei kei-
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ne besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die voran-
gegangenen Feststellungen umstossen könnte.
7.
7.1 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eri-
treische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt die Beschwer-
deführerin in der Rechtsmitteleingabe mit dem ausführlichen Wiederholen
ihrer bisherigen Vorbringen nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer
dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist, zumal im Gegensatz
zu ihren anderslautenden Ausführungen ihr zuzumuten ist, als registrier-
ter Flüchtling des UNHCR den Schutz dieser Organisation in Anspruch zu
nehmen, indem sie sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager begibt.
Nebst der Grundversorgung erhält sie dort auch weiteren Beistand. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann schliesslich vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf
den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat dem-
nach der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zu Recht die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzich-
tet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: