Abtei lung IV
D-2928/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2928/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, C._______ (Distrikt
Jaffna / Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 26. Dezember 2009 und gelangte von Colombo aus auf
dem Luftweg nach Italien. Von dort aus reiste er am 28. Dezember
2009 in die Schweiz ein und stellte noch am gleichen Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Dort
wurde er am 8. Januar 2010 summarisch zu seinen Personalien, zu
seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am
19. Januar 2010 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ein-
lässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Mit Verfügung vom
20. Januar 2010 wies das BFM den Beschwerdeführer für den
weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton E._______ zu.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer
geltend, er sei seit 2005 Mitglied der (...), einer weltweit tätigen
Nichtregierungsorganisation. Bei Kirchenfesten habe er jeweils
Arbeitseinsätze gehabt und im Bereich der medizinischen Versorgung
und Ordnung gearbeitet. Bis der Krieg angefangen habe, hätten
Angehörige der LTTE ihr Büro neben dem der (...) gehabt, dann seien
sie von dort weggegangen. Deshalb habe er Kontakt zur LTTE gehabt.
2007 oder 2008 sei er einmal auf dem Nachhauseweg vom Unterricht
von zwei Unbekannten verfolgt worden. Etwa zwei bis fünf Tage später
seien zwei Unbekannte nachts zu ihm nach Hause gekommen. Einer
der Männer habe ihn geschlagen und von ihm wissen wollen, was für
Kontakte er zur LTTE habe. Er habe jedoch erklärt, keinen Kontakt zu
dieser zu haben und auch niemanden zu kennen, der für die LTTE
arbeite. Die Männer hätten gedroht, ihn umzubringen, falls er nicht die
Wahrheit sage. Dann sei er aufgefordert worden, am nächsten Morgen
im "weissen Camp" vorbeizukommen. Da in diesem Camp viele
Menschen erschossen worden seien, hätten seine Eltern Angst um ihn
gehabt. Deshalb habe ihn sein Vater am nächsten Tag nach F._______
zu Verwandten gebracht. Dort sei er erst einmal geblieben. Sein Vater
habe für ihn einen Passierschein besorgt und dann sei er im April
2008 nach Colombo geflogen. Dort habe er zuerst bei seinem Onkel
G._______ und dessen Verwandten gelebt. Zu dieser Zeit sei er in
Colombo polizeilich angemeldet gewesen. Einmal habe ihn die Polizei
festgenommen, sieben beziehungsweise acht Tage lang fest-
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genommen und verhört. Er sei auch vor Gericht befragt und frei-
gelassen worden. Dort sei er von den Verwandten abgeholt worden.
Danach habe er zusammen mit einer Cousine seiner Mutter in ver-
schiedenen Lodges gewohnt. Immer wenn die Polizei gekommen sei,
habe er das Gerichtsschreiben vorgewiesen. Danach habe er sich
versteckt gehalten. Kurz vor seiner Ausreise sei er von der Polizei fest-
genommen worden. Der Lodgebesitzer habe zum Glück einen Anwalt
gekannt, durch welchen er freigekommen sei. Die Polizei habe ihm
gesagt, er dürfe nicht allein in Colombo bleiben, entweder müsse er
ausreisen oder zu seinen Eltern nach Jaffna zurückkehren. Seine
Eltern hätten dann zusammen mit einem Schlepper seine Ausreise
organisiert.
C.
Am 26. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der
(...), einen Ausweis der (...) sowie ein Gerichtsdokument zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 24. März 2010 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka
erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben
und beantragen, es seien die Dispositivziffern 3 bis 5 des Entscheids
des Beschwerdegegners vom 24. März 2010 aufzuheben und der Be-
schwerdegegner sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er
zudem beantragen, mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Voll-
zugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzu-
sehen und es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerde-
gegners ein Replikrecht zu gewähren. Schliesslich liess er beantragen,
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 bestätigte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das dem Beschwerdeführer
von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz
bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach summarischer
Prüfung der Prozesschancen aufgrund der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--
zur Zahlung bis am 17. Mai 2010. Auf das Gesuch, die Vollzugs-
behörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von
allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, wurde nicht eingetreten.
G.
Am 3. Mai 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für
diesen beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung ein.
H.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers um wiedererwägungsweise Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Hierzu legte er einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe zur Lage in Sri Lanka vom 8. Dezember 2009 bei.
I.
Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- wurde am 17. Mai 2010
fristgerecht geleistet.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2010 stellte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass in der Eingabe vom 17. Mai
2010 gegenüber der Zwischenverfügung vom 30. April 2010 keine
veränderte Sachlage habe dargelegt werden können, die zu einer
anderen Betrachtungsweise zu führen vermochte, und wies das Ge-
such um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 festgestellt,
richtet sich vorliegende Beschwerde nur gegen die von der Vorinstanz
verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die
Verfügung des BFM vom 24. März 2010, soweit sie die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1
und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit
lediglich die Frage, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu
vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist.
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4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Da vorliegend die Ablehnung des Asylgesuchs nicht angefochten
worden und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen.
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Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Das BFM führt in seiner Verfügung zur Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung aus, der Krieg zwischen der srilankischen
Regierung und der separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende ge-
gangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983
wieder unter Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zu Grunde
liegende Konflikt, wie beispielsweise die Frage der regionalen Auto-
nomie für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes,
bleibe aber vorerst ungelöst. Zudem habe sich die Sicherheits- und
Menschenrechtslage namentlich im Norden aber auch im Osten des
Landes nicht massgeblich verändert. Unter diesen Umständen er-
scheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Norden Sri Lankas nicht zumutbar.
Das BFM führte weiter aus, zwar gebe es auch im Westen Sri Lankas
und insbesondere im Grossraum Colombo sehr strenge Sicherheits-
kontrollen. Es sei aber davon auszugehen, dass sich in dieser Region
die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren und all -
mählich verbessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und Westen
des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG. Der Vollzug der Wegweisung sei unter diesen Umständen
nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
Vorliegend sprächen zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit
der Rückkehr nach Colombo und damit des Wegweisungsvollzuges.
Namentlich lebten dort enge Angehörige des Beschwerdeführers, bei
denen er von April 2008 bis Dezember 2009 gewohnt habe. Der Be-
schwerdeführer habe im Weiteren eine adäquate Schulbildung durch-
laufen. Somit sei von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz im
Raum Colombo und einer wirtschaftlichen Perspektive auszugehen.
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Damit erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als zumutbar.
6.3.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeeingabe durch seinen Rechtsvertreter aus, er sei Ende April
2008 nach Colombo geflüchtet, wo er rund zwei Monate bei einem
Onkel habe bleiben können. Am 15. Mai 2008 sei er von der Polizei
festgenommen und zu allfälligen Kontakten zur LTTE befragt worden.
Nach sieben Tagen habe er das Gefängnis verlassen können, weil sein
Onkel für ihn gebürgt habe. Am 23. Mai 2008 sei er gerichtlich frei -
gesprochen worden und habe eine Aufenthaltserlaubnis für zwei
Monate erhalten. Deshalb habe er bis im Juni 2008 bei seinem Onkel
verweilen können. Danach hätten ihm die srilankischen Behörden die
Aufenthaltsbewilligung in Colombo nicht verlängert, weshalb er fortan
in Lodges – vorübergehend auch zusammen mit einer Tante mütter-
licherseits – Unterschlupf gesucht habe und mit jederzeitiger Ver-
haftung habe rechnen müssen, da er nicht mehr über einen gültigen
Aufenthaltstitel verfügt habe. Kurz vor seiner Ausreise Ende Dezember
2009 sei er von der Polizei angehalten und in den 4. Stock der
Polizeistation gebracht worden. Dort sei er während einer Stunde
festgehalten und aufgefordert worden, Colombo zu verlassen und
nach Jaffna zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner konkreten
Situation und der allgemeinen Lebensbedingungen für Tamilen in Sri
Lanka könne er gegenwärtig nicht dorthin zurückkehren, auch nicht
nach Colombo. Bei ihm lägen insbesondere nicht die besonderen be-
günstigenden Umstände vor, welche unter dem Aspekt der Zumutbar-
keit der Wegweisung praxisgemäss vorliegen müssten. Seit ihm die
zweimonatige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Onkel in
Colombo nicht verlängert worden und er behördlich aufgefordert
worden sei, Colombo zu verlassen, verfüge er nicht mehr über eine
sogenannte "valid reason", die es ihm erlauben würde, sich legal in
Colombo niederzulassen. Zudem verfüge er nicht über Singhalesisch-
Kenntnisse und weise über keinerlei Berufserfahrung aus. Insofern
seien die Voraussetzungen an die wirtschaftliche Existenzsicherung
vorliegend überhaupt nicht gegeben. Er habe auf dem Arbeitsmarkt im
Grossraum Colombo schlichtweg keine Chance. Vielmehr sei er von
der finanziellen Unterstützung seiner Eltern nach wie vor abhängig.
Diese seien aber zukünftig wohl nicht mehr in der Lage, ihn weiterhin
tatkräftig zu unterstützen, hätten sie doch bereits namhafte Ver-
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mögensgegenstände, namentlich den existenzsichernden Lastwagen
veräussert, um ihm die Flucht nach Colombo und anschliessend in die
Schweiz zu finanzieren. Von einer konkreten Möglichkeit der Sicherung
des Existenzminimums könne vorliegend also keine Rede sein. Was
die konkrete Möglichkeit zur Sicherung der Wohnsituation angehe, so
sei zunächst darauf hinzuweisen, dass sein Onkel nur gerade einmal
während zwei Monaten in der Lage gewesen sei, für diesen zu bürgen.
Insofern könne er bei diesem keinen sicheren und dauerhaften Unter-
schlupf finden. Weitere Verwandte seien im Grossraum Colombo nicht
auszumachen. Er habe seit dem Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung
für Colombo immer wieder von Lodge zu Lodge ziehen müssen, um
dort um Unterkunft zu bitten. Diese sogenannten Lodges böten aber
keinen dauerhaften Schutz. Sie würden zumeist von Tamilen und
Tamilinnen aufgesucht, welche nicht über eine "valid reason" verfügten
und daher auch nicht legal Wohnsitz nehmen könnten. Vor diesem
Hintergrund sei auch völlig ausgeschlossen, dass er während seines
Aufenthalts in Colombo in der Lage gewesen sei, ein tragfähiges
soziales Netzwerk aufzubauen. Aus diesen Gründen seien die
Voraussetzungen an die Zumutbarkeit der Wegweisung in seinem Falle
klar zu verneinen.
6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener
Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der
diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und
damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum
Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus
der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Gross-
raum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein
tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück-
sichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter
er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vor-
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liegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
zu stellen (a.a.O. E. 7.6.1).
6.3.4 Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben bis April
2008 im Distrikt Jaffna und ist deshalb im Sinne der zitierten Recht -
sprechung als Tamile anzusehen, der aus der Nord- oder Ostprovinz
stammt. Sofern der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges familiäres
oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann und die Aussicht auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht, kommt der
Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo, als innerstaatliche
Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der Wegweisung in
seine Heimat ist für ihn zumutbar.
Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka
Ende Dezember 2009 während rund 20 Monaten, davon mehrere
Monate bei einem Onkel, in Colombo auf. Gemäss eigenen Angaben
war er in Colombo behördlich registriert und verfügte über eine Auf-
enthaltsbewilligung (für zwei Monate). Zudem war er im Besitz einer
nationalen Identitätskarte und eines Reisepasses (ausgestellt 2005 in
Colombo, gültig bis 2011). Diese habe er allerdings zur Vorbereitung
der Ausreise dem Schlepper abgeben müssen (vgl. A1/10. S. 4).
Bezüglich der genauen Aufenthaltsdauer bei seinen Verwandten er-
geben sich aus den Akten einige Ungereimtheiten. So gab der Be-
schwerdeführer bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum an, nach seiner Ankunft in Colombo habe er zuerst bei einem
Onkel (und dessen Verwandten) gelebt, dann sei er verhaftet, vom
Gericht aber freigesprochen worden und danach sei er in einer Lodge
gewesen (vgl. A1/10, S. 6). Während er bei den Verwandten gelebt
habe, sei er auch behördlich angemeldet gewesen, danach nicht mehr
(vgl. A1/10, S. 2). Anlässlich der einlässlichen Anhörung erklärte er, in
Colombo habe er zuerst zwei Monate bei einem Onkel, dann zwei
Monate bei/mit einer Cousine seiner Mutter gelebt, danach sei er in
verschiedenen Lodges gewesen. Kurz danach konkretisierte bzw.
korrigierte er seine Angaben und erklärte, er sei von April bis Juni
2008 bei seinem Onkel gewesen, anschliessend sei er bis zu seiner
Ausreise (Dezember 2009) etwa ein halbes Jahr mit der Cousine
seiner Mutter in verschiedenen Lodges gewesen (vgl. A10/16, S. 3).
Nach dieser Erklärung scheint nicht klar, wo er das letzte Jahr in
Colombo verbracht hat. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer, da
er aus Jaffna stamme, habe er sich in Colombo nicht frei bewegen
können (vgl. A10/16, S. 4). Dies widerspricht aber seinen anderen
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Ausführungen, da er gemäss eigenen Angaben über
Identitätsdokumente und ein Gerichtsschreiben verfügte, gemäss
welchem er freigesprochen worden war und das er den Behörden
jeweils zeigte, wenn er kontrolliert wurde. Auch nicht schlüssig sind die
Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er zuerst eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt, diese aber nicht verlängert wurde.
Darüber hinaus liegen den Akten keine Hinweise vor, weshalb es dem
Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, bei einer Rückkehr nach
Colombo wieder bei seinem Onkel zu leben. Mit der Vorinstanz ist vor-
liegend somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf ein Be-
ziehungsnetz im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zurückgreifen
kann. Angesichts seines 20-monatigen Aufenthalts in Colombo –
davon mehrere Monate bei seinem Onkel – vermag das Beziehungs-
netz in Colombo auch den an der zeitlichen Abwesenheit gemessenen
Anforderungen vollauf zu genügen, da die Dauer seiner Landes-
abwesenheit ab Ausreise aus Colombo bis zum heutigen Tag doch nur
sieben Monate beträgt.
Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aus den Akten zu ent -
nehmen – gesund. Er verfügt über eine ausgezeichnete Schulbildung
(13 Jahre Schule, A-Level abgeschlossen im August 2007, vgl. A1/10,
S. 3). Zudem verfügte er über Arbeitserfahrung. So hat er seit 2005
regelmässig für die (...), einer weltweit tätigen Nicht-
regierungsorganisation, welche sich insbesondere in den Bereichen
Erste Hilfe und ambulante medizinische Versorgung einsetzt, ge-
arbeitet. Bei Tempelfesten hatte er jeweils Arbeitseinsätze und war
zuständig für medizinische Versorgung und Ordnung. Mit Hilfe des
Beziehungsnetzes seines Onkels dürfte es ihm damit möglich sein,
sich mittelfristig in den lokalen Arbeitsmarkt zu integrieren. Somit ist
dem Beschwerdeführer zuzumuten, in den Grossraum Colombo
zurückzukehren, wo er über ein ausreichend tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz verfügt. Mit der finanziellen Hilfe seiner Verwandten (vor
allem Eltern) im Heimatland sowie im Ausland (drei Onkel in (...), eine
Tante mit Kindern in (...)), mit denen er gemäss Akten in Kontakt steht,
dürfte ihm eine Reintegration im Heimatland sowie ein wirtschaftliches
Fortkommen zusätzlich erleichtert werden.
6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar und eine Auseinandersetzung mit den diesbezüg-
lichen Ausführungen in der Beschwerde erübrigt sich.
Seite 12
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6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-
kosten sind durch den am 17. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
Seite 14