B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2928/2014
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / N (…).
D-2928/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B.______, verliess ihren Heimatstaat am 10. April 2011 mit
knapp (…) Jahren und reiste gleichentags legal mit einem Schengen-
Visum in die Schweiz ein, wo sie zunächst bei ihrer älteren Schwester,
welche über eine Niederlassungsbewilligung (C) verfügt, wohnte.
B.
Nachdem ihr Visum abgelaufen war, tauchte die Beschwerdeführerin unter
und hielt sich bis zur Einreichung ihres Asylgesuches ohne
Aufenthaltsbewilligung bei anderen entfernten Verwandten in der Schweiz
auf.
C.
Mit schriftlicher Eingabe ihrer Rechtsvertreterin reichte die Beschwerde-
führerin am 7. August 2013 ein Asylgesuch ein. Für die Dauer des
Asylverfahrens wurde sie dem Kanton C.______ zugewiesen. Anlässlich
ihrer Kurzbefragung am 21. August 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D.______ sowie der einlässlichen Anhörungen
am 12. September 2013 und am 13. März 2014 – stets begleitet von ihrer
Rechtsvertreterin und ihrer Vertrauensperson – zu ihren Ausreise- und
Asylgründen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie stamme aus einem konservativen Elternhaus und habe (…)
Geschwister. Der älteste Bruder lebe noch bei den Eltern und teile deren
Wertvorstellungen. Der jüngere Bruder sei beim Militär und pflege keinen
Kontakt mehr zu den Eltern. Eine Schwester sei mit ihrem Geliebten in den
Iran geflohen, eine andere Schwester sei zwangsverheiratet worden und
lebe in der Türkei. Eine weitere, ältere Schwester – mangels Fürsorge
durch die Mutter habe diese sie aufgezogen – sei mit einem Mann in der
Schweiz verheiratet worden und lebe seither in der Schweiz. Zu Hause sei
sie oft von ihrem Vater und ihrem älteren Bruder geschlagen und
eingesperrt worden; zudem habe sie nicht regelmässig zur Schule gehen
dürfen, da er der Ansicht gewesen sei, sie sei ohnehin zu dumm dafür und
solle doch einfach heiraten. Der Vater habe auch sie – gegen ihren Willen
– mit einem 34-jährigen Mann, einem wohlhabenden Taxifahrer,
verheiraten wollen. Sie habe sich geweigert und einen Versuch
unternommen, sich das Leben zu nehmen. Als die Eltern schliesslich mit
den Vorbereitungen für die Aussteuer begonnen hätten, habe sie ihre
Schwester in der Schweiz um Hilfe gebeten. Ihre Schwester und der
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jüngere Bruder hätten es bewerkstelligen können, dass sie heimlich ein
Besuchervisum beantragen und sodann in die Schweiz einreisen konnte.
In der Türkei habe sie respektive ihr Bruder nie bei den Behörden oder
Dritten um Hilfe ersucht, zumal auch ihr jüngerer Bruder Angst vor dem
Vater habe.
Bis das Visum abgelaufen sei, habe sie bei ihrer Schwester und deren
Mann gelebt. Ihr Vater habe immer wieder angerufen und sie aufgefordert
in die Türkei zurückzukehren, da er sie verheiraten wolle. Zudem habe er
der Schwester mit dem Tod gedroht. Nachdem das Visum abgelaufen sei,
habe sie sich bei anderen Verwandten aufgehalten, in ständiger Angst, die
Behörden könnten sie aufgreifen und in die Türkei zurückschicken. Da sie
lange nicht wusste, dass es die Möglichkeit gibt, Asyl zu beantragen, und
aus Angst, dass etwas schief gehen könnte, sei sie für zwei Jahre
untergetaucht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre
Identitätskarte, einen Brief einer Freundin ihrer Schwester, in welchem ihre
Vorbringen bestätigt werden, ein Schreiben der Schwester, in welchem die
familiären Umstände beschrieben werden, sowie einen Brief ihres Vaters
an ihre Schwester zu den Akten, wonach der Vater vergebens versucht
habe, sie (die Schwester) zu erreichen, er die sofortige Heimkehr der
Beschwerdeführerin fordere, ansonsten Blut an seinen Händen kleben
werde. Jetzt, wo er endlich einen Mann gefunden habe für die
Beschwerdeführerin, solle sie heimkehren, heiraten und Kinder kriegen,
wie er es versprochen und bei seinen anderen Töchter gemacht habe und
die Tradition es gebiete.
D.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen
Abklärungsbericht der E.______ ([…]) vom 11. September 2013 und einen
Arztbericht des F.______ ([…]) vom 17. September 2013 zu den Akten,
wonach die Beschwerdeführerin an suizidalen Gedanken leide – ein
Suizidversuch mit Tabletten liege etwa ein Jahr zurück – und die Testung
ihrer kognitiven Fähigkeiten ein Ergebnis eines Gesamt-IQ-Wertes von (…)
im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich ergaben. Zudem leide sie an
(…) (Anfallsfreiheit seit (…) Jahren, gegenwärtig keine Therapieindikation).
E.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin das
BFM-Formular "ärztlicher Bericht", ausgestellt durch die E.______, zu den
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Akten, wonach aus ärztlicher Sicht gegen eine medizinische Behandlung
im Herkunftsstaat insbesondere der Beziehungsabbruch zur Hauptbe-
zugsperson, die schlechtere Versorgungsmöglichkeit in der Türkei und die
mit einer Rückführung einhergehende Belastung sprechen würden.
F.
Mit Verfügung vom 25. April 2014, eröffnet am 28. April 2014, stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird – sofern
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin hiergegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei das BFM anzuweisen, den
Sachverhalt erneut abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird –
sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende
Dokumente zu Akten: Ihren Reisepass; einen Bericht der G.______ vom
6. August 2013, wonach die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer
Schwester am 8. Juli 2013 in der Beratung war, von der drohenden
Zwangsheirat und den Drohungen durch den Vater und den Bruder
berichtet habe, beide in einer psychisch schlechten Verfassung seien und
die sofortige Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer spezialisierten
Einrichtung veranlasst werde; einen Rechenschaftsbericht der Beiständin
der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2014, worin diese die Errichtung
einer Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 ZGB
beantragt; ein ärztliches Zeugnis der E.______ vom 2. Mai 2014, mit der
Bitte das Gespräch zur Rückführungsunterstützung für einige Wochen zu
verschieben, bis sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert
habe; eine Leistungsabklärung der E.______ vom 9. Mai 2014, wonach
das Referenzalter der Beschwerdeführerin siebeneinhalb Jahre betrage
und ihre kognitive Entwicklung stark zurückgeblieben sei, womit sie über
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ein weit unterdurchschnittliches Intelligenzniveau verfüge; einen Bericht
zur Beschwerdeführerin betreffend Beurteilung ihres Heimaufenthaltes im
H.______, vom 16. Mai 2014; schliesslich zwei Berichte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, ADRIAN SCHUSTER und MAGALI
MORES, Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei vom
23. Oktober 2013 sowie ADRIAN SCHUSTER, Türkei: Pflegebetreuung und
psychiatrische Behandlungen vom 28. November 2013).
H.
Am 3. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, innert Frist eine Vollmacht und in den nächsten Tagen eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen.
J.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin innert Frist
eine Vollmacht sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 und Abs. 3 gut und bestellte der
Beschwerdeführerin in der Person von lic. iur. Angelika Stich,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, eine amtliche
Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit
eingeräumt, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel zu den
Akten zu reichen.
L.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin mehrere
Dokumente, insbesondere ein Gutachten von Terre des Femmes Schweiz
vom (…) 2014, zu den Akten, in welchem verschiedene Risikofaktoren
beleuchtet werden und das Fazit gezogen wird, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat von Zwangsheirat und
häuslicher Gewalt betroffen sei.
M.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 wurde der Vorinstanz Gelegenheit
eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
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Seite 6
N.
Mit Vernehmlassung vom 12. August 2014 hielt das Bundesamt innert
erstreckter Frist vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
O.
Am 18. August 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung
zur Kenntnisnahme zugestellt.
P.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine
Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, von welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesen-
tlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 25. April 2014
führte das BFM im Wesentlichen aus, zunächst gelte es anzumerken, dass
die Beschwerdeführerin den gestellten Fragen – trotz ihres jugendlichen
Alters und der unterdurchschnittlichen kognitiven Fähig-keiten – sehr gut
habe folgen können, mithin von ihr zu erwarten gewesen wäre, dass sie
substantiierte Antworten gebe. Demgegenüber seien ihre Aussagen zu
ihrem angeblich zweijährigen illegalen Aufenthalt in der Schweiz und zu
den sie beherbergenden Familien äusserst dürftig und unsubstantiiert
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ausgefallen, was die Annahme nahelege, dass sie in die Türkei
zurückgereist und im August 2013 erneut in die Schweiz eingereist sei.
Diese Annahme werde dadurch erhärtet, dass sie ihren Reisepass nicht zu
den Akten gereicht habe. Zudem sei sie auch nicht in der Lage gewesen,
die geltend gemachte Zwangsheirat darzulegen, da sie weder
substantiierte Angaben zum ersten und einzigen Zusammen-treffen mit
ihrem zukünftigen Ehemann noch zu den Ehevorbereitungs-massnahmen
gemacht habe. Ebenso seien ihre Angaben zu den zu Hause erlittenen
Misshandlungen vage und stereotyp.
Des Weiteren gelte es festzuhalten, dass sie einerseits immer wieder
betont habe, sie habe nicht oder nicht regelmässig zur Schule gehen
dürfen, um andererseits zu Protokoll zu geben, acht Jahre die Schule
besucht und mit einem Diplom abgeschlossen zu haben. Auch sei es nur
schwer nachvollziehbar, dass ihre Eltern betreffend das plötzliche
zweimalige Erscheinen ihres Bruders anlässlich ihrer Flucht, welcher nicht
mehr zu Hause wohnte und welcher keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern
pflegte, keine Fragen gestellt hätten. Schliesslich erstaune es, dass der
Vater das angebliche Verhalten ihrer Mutter – sie sei ausgegangen und
hätte die Hausarbeiten gerne delegiert – toleriert habe, sollte er tatsächlich
nicht sehr aufgeschlossen gegenüber Frauen gewesen sein. Insgesamt
würden die Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
erfüllen, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
Betreffend den Vollzug der Wegweisung sei zunächst zu prüfen, inwieweit
sich die Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen des Übereinkom-mens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
berufen könne. Dies betreffend gelte es festzuhalten, dass die
Bestimmungen im Allgemeinen zu wenig präzis seien, um einen gerichtlich
durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Ein Vollzug der Wegweisung sei
mit den Bestimmungen des schweizerischen Rechts und den
internationalen Vorgaben vereinbar und somit zulässig. Sodann würden
sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. So verfüge sie
über ein tragfähiges Beziehungsnetz und seien die geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden auch in ihrem Heimatstaat behandelbar.
Ausserdem sei der Vollzug auch möglich.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2014 wird dem im Wesentlichen
entgegengehalten, die Feststellung des BFM, wonach sie ausreichende
kognitive Fähigkeiten besitze, um substantiierte Antworten zu geben, sei
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unseriös und nicht haltbar. Bereits bei der Einreichung des Asylgesuches
sei darauf hingewiesen worden, dass Betreuungspersonen zur
Einschätzung gelangt seien, ihr Entwicklungsstand entspreche in etwa
dem einer 12-Jährigen. In einer erneut am 9. Mai 2014 durch-geführten
Leistungsabklärung sei ein Referenzalter von siebeneinhalb Jahren
festgestellt worden; demnach würde ein Kind im Alter von siebeneinhalb
Jahren mit denselben Testleistungen wie die Beschwerde-führerin einen
durchschnittlichen IQ-Wert erreichen. Es müsse somit von einem weit
unterdurchschnittlichen Intelligenzniveau ausgegangen werden. Das BFM
sei in Missachtung der vorliegenden ärztlichen Berichte von ihrer
uneingeschränkten Handlungsfähigkeit in Bezug auf ihre
Mitwirkungspflicht ausgegangen und habe sich auf den äusseren Eindruck,
den sie mache, verlassen. Die von ihr gemachte und nicht näher überprüfte
Aussage, Bücher von Aziz Nesin gelesen zu haben, welcher gemäss
Einschätzung des BFM nicht gerade als Vertreter leichter literarischer Kost
gelte, sei untauglich, um Rückschlüsse auf ihre kognitiven Fähigkeiten zu
nehmen.
Hinsichtlich des zweijährigen illegalen Aufenthaltes in der Schweiz gelte es
zunächst hervorzuheben, dass der verlegte Reisepass gefunden und
nunmehr eingereicht worden sei. Dieser enthalte einen Ausreisestempel
von I.______ vom 10. April 2011, einen Einreisestempel auf dem
Schengen-Visum vom 10. April 2011 und keine weiteren Aus- oder
Einreisestempel, womit erwiesen sei, dass sie sich seither ununter-
brochen in der Schweiz aufgehalten habe. Sodann werde eine Anschrift
einer Familie angegeben, bei welcher sie während acht Monaten
Unterschlupf gefunden habe. Insgesamt seien damit die Angaben zur ihrer
Einreise und ihrem zweijährigen Aufenthalt belegt. Ihre Aussagen zu ihrem
zukünftigen Ehemann seien im Rahmen dessen gewesen, was von einer
Person mit Referenzalter siebeneinhalb erwartet werden dürfe. Sie habe
Auskunft über dessen Beruf, Wohnort und finanzielle Situation gegeben.
Für den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin den Namen des
Mannes nicht gemerkt habe, könne es viele Gründe -
Intelligenzverminderung, Absicht, Schock – geben. Sie habe alle ihr
zugänglichen Informationen weitergegeben.
Hinsichtlich der Zwangsheirat sei bei Terre des Femmes ein Gutachten in
Auftrag gegeben worden, welches die Gefährdung der Beschwerde-
führerin untersuche. Sobald dieses fertig sei, werde es nachgereicht. Zu
den durch den Vater, die Mutter und den Bruder erlittenen Miss-handlungen
psychischer und physischer Natur habe sie substantiierte Angaben
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Seite 10
gemacht. Ebenso habe dies für die allgemeinen Aussagen zu ihrer Kindheit
betreffend Hausarbeit und Schule zu gelten. Sodann sei es eine vage
Vermutung des BFM, dass das plötzliche Auftauchen des Bruders zu
keinen Fragen geführt habe. Dieser Vermutung könne eine andere
Vermutung gegenübergestellt werden, wonach der Bruder sehr viele
Fragen zu beantworten gehabt und die Beschwerdeführerin diesen Diskurs
nicht mitbekommen habe. Ebenso könne es plausible Gründe für das
Verhalten der Mutter geben, zumal es auch hervorzuheben gelte, dass sie
nirgends gesagt habe, dass die Mutter alleine in den Ausgang gehen
durfte. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, dass
sie in ihrem Heimatstaat Opfer häuslicher Gewalt und einer drohenden
Zwangsheirat geworden sei. Obwohl verschiedene Gesetzänderungen
verabschiedet worden seien, erhalte die Beschwerde-führerin keinen
Zugang zu angemessenem Schutz durch die türkischen Behörden, was
durch verschiedene Zitate aus Berichten von Nichtre-
gierungsorganisationen und einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) untermauert wurde.
Aufgrund von Defiziten in der staatlichen Gesundheitsinfrastruktur und
insbesondere der Psychiatrie sowie der sozialen Ausgrenzung von
Personen mit psychischen Erkrankungen sei zu bezweifeln, dass eine
solch vulnerable Person wie die Beschwerdeführerin eine angemessene
Behandlung erhalten würde, weshalb wenigstens die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Subeventualiter sei die Sache zur
Neuüberprüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, da
weder bei der Befragung noch während der Anhörung gebührende
Rücksicht auf die Intelligenzverminderung der Beschwerdeführerin
genommen worden sei.
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Seite 11
5.
5.1 Da die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht
glaubhaft qualifiziert hat, gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die
vorinstanzlichen Ausführungen diesbezüglich als überzeugend erachtet.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG),
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
beschwerdeführenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft
gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel
beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhalts-darstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Art. 7
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).
5.3 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin
kommt das Gericht zusammengefasst zu einem gegenteiligen Schluss als
die Vorinstanz und erachtet die Vorbringen überwiegend als glaubhaft.
5.3.1 Hinsichtlich der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin
liegen mehrere Berichte von ärztlicher und sozialpädagogischer Seite vor,
welche ihr ein deutlich unterdurchschnittliches Intelligenzniveau und ein
geschätztes Referenzalter von zunächst 12-Jahren attestierten – eine
Einschätzung, welche sich gemäss dem jüngst auf Beschwerdeebene
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Seite 12
eingereichten Bericht der E.______ als zu optimistisch erwiesen hat. In
ebendiesem Bericht der E.______ vom 9. Mai 2014, zu welchem sich das
BFM im Rahmen der Vernehmlassung hätte äussern können, wird
zunächst ein Referenzalter von siebeneinhalb Jahren errechnet und weiter
ausgeführt, die diagnostizierte Intelligenzminderung beeinträchtige die
Beschwerdeführerin, sich schnell in ungewohnten Situationen
zurechtzufinden sowie Sinn- und Beziehungszusammenhänge zu
erfassen. Es bestehe ein Mangel an geistiger Flexibilität und die Fähigkeit
abstrakt zu denken sei eingeschränkt. Neben den verminderten kognitiven
Fähigkeiten ist dem Bericht des H.______ vom 16. Mai 2014 zu
entnehmen, dass jede Anhörung eine Herausforderung und erneute
Verunsicherung darstelle, und sie dadurch in der Entwicklung ihres
Sicherheitsgefühls zurückgeworfen werde. Sie habe Mühe
eigenverantwortlich zu handeln und die Konsequenzen ihres Handelns
abzuschätzen gelinge ihr nur selten. Auch sei ihre eigenständige
Problemlösungsfähigkeit noch wenig ausgeprägt. Sie scheine wenig
Übung darin zu haben, persönliche Grenzen zu wahren oder zu
akzeptieren, wobei sie sich damit zum Teil selbst gefährde. In
Konfliktsituationen könne sie ihre eigenen Interessen wenig vertreten oder
verteidigen.
Dabei gilt es zunächst, und wie in der Beschwerde überzeugend
ausgeführt, festzuhalten, dass auch das Gericht der Ansicht ist, das BFM
habe im vorliegenden Verfahren den kognitiven und persönlichen
Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihres
Aussageverhaltens zu wenig Rechnung getragen. Dass das BFM zum
subjektiven Eindruck gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe den
gestellten Fragen sehr gut folgen können und es hätte von ihr erwartet
werden dürfen, dass sie auf konkrete Fragen substantiierte Antworten gibt,
vermag angesichts der zahlreichen objektiven Quellen (den oben
genannten Berichten) nicht zu überzeugen. Zudem ist dem
Anhörungsprotokoll auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf
eine Frage hinsichtlich ihrer Therapie, welche sie nicht zu beantworten
wusste, eine frei erfundene Antwort gab ("Weil ich nicht wusste, wie oft ich
zu ihr gehe, habe ich das einfach so gesagt"; vgl. act. A31/14 S. 10). Umso
erstaunlicher vermag denn auch der Rückschluss des BFM zu erscheinen,
wonach, angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin den Autor Aziz
Nesin, welcher nicht gerade als Vertreter leichter literarischer Kost bekannt
sei, als einen ihrer Lieblingsautoren angab (act. A17/10 S. 7), sehr wohl
erwartet werden könne, dass sie auf konkrete einfache Fragen
substantiierte Antworten gebe (vgl. Verfügung de BFM vom 25. April 2014,
D-2928/2014
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Ziff. II), zumal auch nicht erwiesen ist, ob die Beschwerdeführerin
tatsächlich ein Buch dieses Autors gelesen hat. Der deutlich
unterdurchschnittlichen Intelligenz und der psychischen Verfassung der
Beschwerdeführerin ist bei der nach-folgenden Beurteilung der
Glaubhaftigkeit somit gebührend Rechnung zu tragen.
5.3.2 Zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gilt es
eingangs festzuhalten, dass den Akten ein Schreiben ihrer Schwester (act.
A2/3), ein Schreiben der G.______ vom 6. August 2013 über einen Besuch
der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester am 8. Juli 2013, das
schriftliche Asylgesuch vom 7. August 2013 der Rechtsvertreterin (A3/5),
ein Abklärungsbericht der E.______ vom 11. September 2013, ein Bericht
zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im H.______ vom 16. Mai 2014,
ein Rechenschaftsbericht der Beiständin der Beschwerdeführerin vom
23. Mai 2014 sowie eine Leistungsabklärung der E.______ vom 9. Mai
2014 beiliegen, welche allesamt von demselben Sachverhalt ausgehen.
Das Gericht erachtet es als ein erstes starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Beschwerdeführerin, dass diesen Berichten, welche
über fast ein Jahr hinweg erstellt wurden, keine nennenswerten
Widersprüche zu entnehmen sind. Bei all diesen Berichten darf davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin persönlich zu ihrer
Geschichte Stellung nehmen musste und befragt wurde. Angesichts der
Intelligenzminderung und der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin -
jemand der grosse Mühe bekundet, eigene Interessen wahrzunehmen und
durchzusetzen – wird es als grundsätzlich unwahrscheinlich erachtet, dass
die Beschwerdeführerin überhaupt dazu in der Lage wäre, über einen
solchen langen Zeitraum verschiedene Fachpersonen zu täuschen.
5.3.3 Hinsichtlich der vom BFM geäusserten Zweifel am zweijährigen
irregulären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz hat die
Beschwerdeführerin nunmehr ihren Reisepass eingereicht. Dem Reise-
pass sind ein Ausreisestempel I.______ und ein Einreisestempel
D.______, beide jeweils vom 10. April 2011, zu entnehmen. Darüber
hinausgehend befinden sich keine weiteren Stempel im Pass, womit
diesem keine Hinweise auf eine Rückreise zu entnehmen sind. In diesem
Zusammen-hang hat die Beschwerdeführerin in der Befragung und der
Anhörung zu Protokoll gegeben, zunächst jeweils für vier Monate bei zwei
Familien in J.______, für weitere vier Monate bei einer Familie im K.______
– was sich mit der in der Beschwerde eingereichten Kontaktadresse
vereinbaren lässt – und schliesslich bei einer Familie in L.______ gelebt zu
haben (A8/11 S.4; A17/10 S. 2). Obwohl die Angaben der
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Seite 14
Beschwerdeführerin zu den Familien nicht ausführlich sind und sie sich
beispielsweise nicht an die Namen der Kinder erinnern konnte, sind die
Aussagen – insbesondere in zeitlicher und geographischer Hinsicht –
grundsätzlich stringent. Schliesslich bestehen auch Hinweise darauf, dass
die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin unter diesem
zweijährigen irregulären Aufenthalt massiv gelitten hat, indem in den
Berichten zunächst von einer sehr apathisch, ängstlich und kindlich
wirkenden Person (vgl. act. A1/2 S. 2), welche an Panikattacken litt und viel
weinte (vgl. Bericht I.______ vom 16. Mai 2014), berichtet wird, und sie
sich möglicherweise auch deshalb nicht an die Namen erinnern kann oder
will.
5.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Misshandlungen durch den Vater
und den älteren Bruder sowie die Zwangsheirat ist das BFM zur
Einschätzung gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
stereotyp und unsubstantiiert. Den dies betreffend vom BFM gezogenen
Schlüssen kann nicht gefolgt werden. Gemäss den vorliegenden Akten
führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Kindheit und den patriarchalen
familiären Strukturen unter anderem aus, ihr Vater habe sie immer wieder
beleidigt, ihr gesagt, es sei beschämend wie dumm sie sei; sie habe nicht
immer zur Schule gehen dürfen (A8/11 S. 7). Einmal habe sie gearbeitet,
bei einem (Berufsbezeichnung), danach habe ihr Vater sie im Haus
eingesperrt (A8/11 S. 4). Ihre Mutter habe ihr immer wieder gesagt, bis zur
Vermählung dürfe sie sich mit niemanden unterhalten und treffen. Sie habe
kein Kind sein dürfen, da sie keine Freunde treffen und spielen und nicht
regelmässig die Schule habe besuchen dürfen. Ihr sei täglich das Heiraten
in den Kopf getrichtert worden (A31/14 S. 4). Sie sei immer wieder
geschlagen und eingesperrt worden, ihre Eltern und ihr Bruder hätten
immer gewollt, dass sie putze und aufräume, wie es zu einer Frau halt
gehöre (A31/14 S. 6). Auf die Frage wie ihre Mutter auf diese Situation
reagiert habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie glaube, dass diese
ihre Freude daran gehabt habe, da sie sie nicht in Schutz genommen habe;
wenn ihr Vater und ihre Brüder nicht zu Hause gewesen seien, habe die
Mutter ihr gedroht, falls sie den Haushalt nicht mache, würde sie das ihnen
erzählen, dann gebe es wieder Schläge (A31/14 S. 8). Ihren Schwestern
sie es nicht besser ergangen, Mädchen hätten keinen Stellenwert gehabt
bei ihrem Vater. Deshalb sei eine Schwester mit ihrem Geliebten
davongelaufen, eine andere Schwester sei in der Türkei verheiratet worden
und werde geschlagen (A 17/10 S. 5; A 31/14 S. 6 f.). Die Schwester in der
Schweiz sei ebenfalls verheiratet worden, werde zwar nicht geschlagen,
aber lebe einfach so mit ihrem Ehemann (A17/10 S. 6). Zur Zwangsheirat
D-2928/2014
Seite 15
führte die Beschwerdeführerin aus, als ihr Vater sie schliesslich mit einem
viel älteren Mann – einem 34-jährigen Taxifahrer habe verheiraten wollen
– habe sie sich geweigert. Sie habe ihn einmal zu Gesicht bekommen, dort
habe sie ihm gezeigt, dass sie ihn nicht kennenlernen wolle. Sie habe ihm
gesagt, dass er gehen solle, er viel zu alt sei und sie ihn nicht heiraten
wolle. Sie empfinde es als ekelhaft, dass ein so alter Mann sie habe
heiraten wollen (A31/14 S. 9 und 10). Als der Vater mit der Aussteuer –
Sachen zum Wohnen und so – begonnen habe, habe sie ihre Schwester
kontaktiert, welche mit dem jüngeren Bruder ihre Ausreise arrangiert habe.
Der Vater habe ihre Schwester immer wieder angerufen und gesagt, sie,
die Schwester, solle sie sofort zurückschicken, damit sie in der Türkei
heiraten könne. Es schicke sich nicht, in der Schweiz bei der Schwester
und deren Mann zu leben (A8/11 S. 7). Auch ihr älterer Bruder übe immer
wieder Druck aus (A8/11 S. 8).
Einerseits hat die Beschwerdeführerin auch hier eine Aussagequalität an
den Tag gelegt, welche in Anbetracht ihrer kognitiven Einschränkung als
glaubhaft zu erachten ist, bringt sie doch im Wesentlichen dieselbe
Geschichte vor. Darüber hinausgehend stehen auch die oben gemachten
glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Umfeld
im Einklang mit der Zwangsheirat. Im Gutachten von Terre des Femmes
Schweiz vom (…) 2014 wird diesbezüglich ausgeführt, die Ausgestaltung
einer Zwangsverheiratung gestalte sich von Familie zu Familie
unterschiedlich. Inwieweit die betroffenen Frauen informiert würden,
variiere, ebenso wie die Strategien, wie mit solchen Situationen
umgegangen werde. Die Verdrängung respektive das Nichtwissenwollen
seien eine mögliche Form, um mit dem Druck umzugehen und sich vor
psychischer Gewalt zu schützen. Im vorliegenden Fall würden mehrere
begünstigende Faktoren für eine Zwangsverheiratung vorliegen. Es seien
bereits Geschwister verheiratet worden und im zu den Akten gereichten
Brief des Vaters gehe hervor, dass dieser auf die Tradition verweise. Die
Beschwerdeführerin sei bei ihrer Flucht minderjährig gewesen und sei
einem beträchtlich älteren Mann ([…] Jahre Altersunterschied)
versprochen worden. In der Familie der Beschwerdeführerin fänden sich
klare geschlechtsspezifische Muster hinsichtlich der Lebensgestaltung;
auch werde die Bildung aus unwichtig erachtet, da sie ja dann sowieso
heiraten und ihr als Aufgabe der Haushalt zugeteilt werde. Zur
Disziplinierung werde in der Familie physische und psychische Gewalt
angewendet. Schliesslich stamme die Beschwerdeführerin aus einer
Region, in der die Praxis von Kinderehen und Zwangsverheiratungen stark
verbreitet sei.
D-2928/2014
Seite 16
5.4 Gesamthaft gesehen geht das Gericht angesichts der vorliegenden
Protokolle aber auch angesichts der zahlreichen Berichte von der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin aus: Die
Beschwerdeführerin stammt aus einer streng konservativen Familie mit
patriarchalen Strukturen. In ihrer Kindheit wurde sie immer wieder Opfer
physischer und psychischer häuslicher Gewalt, indem sie geschlagen,
eingesperrt und beleidigt wurde. Die Schule durfte sie nur unregelmässig
besuchen, da sie vom Vater als zu dumm erachtet wurde, und er sie
ohnehin verheiraten wollte. Der Vater beschloss die Beschwerdeführerin
mit einem damals 34-Jährigen Taxifahrer zu verheiraten. Als die Eltern mit
der Zusammenstellung der Aussteuer begannen, organisierten ihr jüngerer
Bruder und ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester ihre Ausreise aus der
Türkei in die Schweiz. Nachwievor belästigen und bedrohen der Vater und
der Bruder die Schwester und die Beschwerdeführerin in der Schweiz.
6.
6.1 Nachdem sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer
familiären Situation und der erlittenen häuslichen Gewalt insbe-sondere
der drohenden Zwangsheirat, als glaubhaft erwiesen haben, ist zu prüfen,
ob diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG genügen.
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Der Schutz vor
privater Verfolgung kann dabei sowohl durch den Staat selbst als auch
durch einen besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden,
allenfalls auch durch internationale Organisationen. Der Schutz vor privater
Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau beispielsweise durch einen
Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis genügt
dagegen nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Als
adäquat zu qualifizieren ist der Schutz vor privater Verfolgung dann, wenn
im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
D-2928/2014
Seite 17
Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht, vorhanden sind. Ob das bestehende
Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt
letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene
Person tatsächlich erreicht (vgl. UNHCR, Internationaler Flüchtlingsschutz,
Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung
von Flüchtlingen, April 2001, Ziff. 15.; BVGE 2011/51 E. 7.3). Ein
subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie
kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach ergeben, weil
im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten
könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.) oder weil der Staat ihr
keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein
Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende
Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht
zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen
nicht zuzumuten ist. Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer
individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des
länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asyl-
behörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im
Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/51 E. 7 mit weiteren Hinweisen).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt
der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne
einer Regelvermutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist.
Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen glaubhaft geltend,
Opfer häuslicher Gewalt sowie einer drohenden Zwangsheirat geworden
zu sein sowie im Falle ihrer Rückkehr einen Ehrenmord zu befürchten. Die
Zwangsheirat bezieht sich auf den erzwungenen Prozess der
Eheschliessung. Gemäss Art. 181a des Schweizerischen Strafgesetz-
buches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) liegt eine Zwangsheirat
vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder
durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, eine
Ehe einzugehen (vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum Bundesgesetz über
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Seite 18
Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 23. Februar 2011, BBl 2011
2185). Eine Zwangsheirat stellt eine schwerwiegende Verletzung des
Selbstbestimmungsrechts einer Person dar und verletzt etliche
grundlegende Menschenrechte (siehe hierzu Strafbarkeit von
Zwangsheiraten und arrangierten Heiraten: Bericht des Bundesrates in
Erfüllung des Postulates 05.3477 der Staatspolitischen Kommission des
Nationalrates vom 9. Mai 2005
ch/dam/data/bj/gesellschaft/gesetzgebung/archiv/zwangsheirat/ber-br-
zwangsheiraten-d.pdf> (zuletzt besucht am 28. Oktober 2014). Neben dem
Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK, welches auch das
negative Recht enthält, nicht zu heiraten, werden namentlich das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK –
respektive die Teilaspekte des Selbstbestimmungsrechts über den eigenen
Körper, den Schutz der Privatsphäre und die freie Gestaltung der
persönlichen Lebensgestaltung – und etliche weitere international
verbriefte Menschenrechte verletzt (u.a. Art. 16 des Übereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember
1979 [SR 0.108]; Art. 10 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt,
SR 0.103.1]; Art. 23 Abs. 3 des Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]).
Im schweizerischen Strafrecht wird Zwangsheirat mit einer Freiheitsstrafe
von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert (Art. 181a StgB).
Schliesslich folgt auf eine Zwangsheirat eine Zwangs-ehe, woraus häufig
Verletzungen der physischen und psychischen Integrität (bspw.
Vergewaltigung, häusliche Gewalt, erniedrigende oder entwertende
Behandlung, Zwangsarbeit) und etlicher sozio-ökonomischer
Menschenrechte (Recht auf Bildung oder Recht auf Arbeit) resultieren.
Schliesslich kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Flucht (…) Jahre war, mithin vorliegend von einer Kinderehe auszugehen
ist. Daneben war sie Opfer physischer und psychischer Gewalt und hat
glaubhaft dargelegt, im Falle einer Rückkehr mit einem Ehrenmord rechnen
zu müssen.
Insgesamt sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Nachteile aufgrund ihrer Intensität ohne weiteres als ernsthaft im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, zumal den frauenspezifischen
Fluchtgründen bei allen Elementen des Flüchtlingsbegriffs Rechnung zu
tragen ist. Dabei richten sich die zu befürchtenden Nachteile gezielt gegen
sie.
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Seite 19
6.3.2 Hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines rechtserheblichen
Verfolgungsmotivs hat sich bereits die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) dahingehend geäussert, dass ein nach Art. 3 Abs. 1
AsylG relevantes Verfolgungsmotiv – in Anbetracht von Art. 3 Abs. 2 AsylG
– auch dann vorliegen kann, wenn eine Verfolgung allein an das
Geschlecht anknüpft (EMARK 2006 Nr. 32 E. 8). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG
und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erwähnten fünf
Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die
sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu
verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale,
die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden
sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht.
Im vorliegenden Verfahren liegt das einschlägige Verfolgungsmotiv in der
Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen
Gruppe. Die Gesellschaft in der Zentral- und Osttürkei ist nach wie vor
streng traditionell patriarchalisch strukturiert. Der Frau kommt keine
gleichberechtigte Stellung sondern ein streng konservatives Rollenver-
ständnis zu. Die physische und psychische Identität der Frauen wird häufig
unter Ausschluss der Frauen diskutiert. Die soziale Akzeptanz häuslicher
Gewalt ist hoch – in einer im April 2013 publizierten Umfrage befürworteten
34 Prozent der befragten Männer, dass Gewalt gegenüber Frauen
manchmal notwendig sei (vgl. Hürriyet Daily News, Domestic Violence OK
sometimes: 34 Percent of Turkish Men, 16. April 2013,
percent-of-turkish-men.aspx?PageID=238&NID=44974&NewsCatID=
341> [besucht am 29. Oktober 2014]). Zwangs- und Kinderheirat bleibt ein
weit verbreitetes Phänomen in der Türkei, insbesondere im Südosten der
Türkei, wobei gemäss verschiedenen Berichten nach wie vor grosser
Handlungsbedarf seitens der türkischen Behörden besteht (US
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013
– Turkey,
pdf> S. 41, [zuletzt besucht am 29. Oktober 2014]; European Commission,
Turkey 2013 Progress Report, 8. Oktober 2014, COM (2014) 700 final,
S. 15 und 55).
Die Beschwerdeführerin stammt aus diesem streng konservativen Milieu
und einer Familie mit patriarchalen Strukturen. Der Vater und der Bruder
der Beschwerdeführerin fungieren als Familienoberhäupter. In ihrer
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Seite 20
Familien wurden bereits zwei ihrer Schwestern zwangsverheiratet; die
Beschwerdeführerin durfte die Schule nur unregelmässig besuchen, da der
Vater die Bildung der Beschwerdeführerin als unnütz erachtete, war doch
für ihn ohnehin klar, dass sie nur zum Heiraten tauge. Als sie einmal bei
einem (Berufsbezeichnung) arbeitete, sperrte ihr Vater sie daraufhin zu
Hause ein (A 3/5 S. 3; act. A8/11 S. 4). Schliesslich fand der Vater einen
heiratswilligen (…) Jahre älteren Mann und versprach diesem – gegen den
Willen der Beschwerdeführerin – die Ehe mit ihr. Bei der durch Tradition
diktierten Regel, die einer Frau vorschreibt, eine Zwangsheirat zu erdulden,
handelt es sich um eine schwerwiegende Diskriminierung, die mit einer
Verletzung etlicher Menschenrechte einhergeht. Die Beschwerdeführerin
lehnte diese Frauendiskriminierung und das damit verbundene
Rollenverständnis ab; dieser Ansicht hat sie spätestens mit ihrer Flucht aus
der Türkei Ausdruck verliehen. Die einschlägigen Elemente zur Bildung
einer sozialen Gruppe, welcher die Beschwerde-führerin angehört, sind
somit vorliegend die vorherrschenden streng konservativen
Gesellschaftsstrukturen sowie der mit der Weigerung zur Zwangsheirat
einhergehende Verstoss gegen diese kulturellen und familiären
Wertvorstellungen sowie sozialen Normen in der Südosttürkei (vgl.
eingehend zur Thematik LISELOTTE BARZÉ, la pratique de l'ODM en matière
de persécutions liées au genre, in: Alberto Achermann/Constantin
Hruschka [Hrsg.], Geschlechtsspezifische Verfolgung, Bern 2012, S. 67-
109).
6.3.3 Es stellt sich im Zusammenhang mit den von der Beschwerde-
führerin geltend gemachten Misshandlungen durch Privatpersonen sodann
die Frage, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutionen
Schutz erlangen könnte oder ob sie auf internationalen Schutz angewiesen
ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f.). Schutz vor privater Verfolgung ist
gemäss ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn im Heimatstaat
eine funktionierende und effiziente Schutz-infrastruktur zur Verfügung
steht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient
erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die
von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht. Folglich ist die
Frage, ob ein Schutzbedürfnis besteht, im Rahmen einer individuellen
Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes
zu beantworten, wobei es den Asylbehör-den obliegt, die Effektivität des
Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen
(vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 mit weiteren Hinweisen).
D-2928/2014
Seite 21
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Schutzfähigkeit und dem
Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit
Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bisher mehrmals
geäussert. Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich
Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation
der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor
Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unter-
nommen. So trat im Jahre 2012 das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der
Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen in Kraft, welches auf
Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen SIcherheits- und
Unterstützungsmassnahmen abzielt, wobei neu alle Frauen – auch
unverheiratete – geschützt werden. Zudem wurden unter diesem Gesetz
14 neue Zentren zur Gewaltprävention und Überwachung (ŞÖNIM)
geschaffen, weitere seien geplant. Obwohl das Gesetz als Meilenstein zum
Schutz betrachtet werden kann, besteht gemäss verschiedenen Berichten
noch erheblicher Nachholbedarf bei der effektiven Implementierung der
Massnahmen (SFH, a.a.O., S. 3 f.; European Commission, a.a.O., S. 55;
vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4016/2013 vom
24. September 2013 E. 5.2).
Weiter wurden 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157
operationell sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende
Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen
Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetz-
buches wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten
gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Straf-
milderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufge-
hoben; gemäss Art. 82 des türkischen Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord
nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher
Gefängnisstrafe zu ahnden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5327/2009 vom 26. März 2010 E. 6.3.3, mit weiteren Hinweisen). Bereits
im Jahre 1990 wurden die offiziell als "Gästehäuser" bekannten
Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher
verbaler, emotionaler, wirtschaftlicher, sexueller oder körperlicher Gewalt
zu bieten. Die Einrichtungen sind bemüht, die Frauen derart zu stärken,
dass sie am Ende wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen können, und
helfen auch bei der Lösung psychologischer oder sozialer Probleme, mit
denen sich die Hilfesuchenden konfrontiert sehen. Das Ministerium arbeitet
am Ausbau der Infrastruktur, um sicherzustellen, dass in jeder türkischen
Provinz mindestens eine dieser temporären Zufluchtstätten vorhanden ist.
Mit Stand vom 19. November 2012 betrug die Anzahl der türkischen
D-2928/2014
Seite 22
Frauenhäuser zwischen 70 und 90 (vgl. SFH, a.a.O., S. 8). Im Jahr 2011
hat die Türkei eine neue europäische Konvention unter-zeichnet, mit
welcher der Europarat konkret gegen häusliche Gewalt vorgehen will. Die
neue europäische Konvention soll Frauen besser vor Gewalt und
häuslichen Übergriffen schützen. Die entsprechende Übereinkunft wurde
bei einem Aussenministertreffen des Europarates von 13 Staaten
unterzeichnet, unter anderem von Deutschland, Österreich und der Türkei.
In dem Dokument verpflichten sich die Staaten erstmals auf ein konkretes
Vorgehen gegen häusliche Gewalt. Die Konvention wird von
Menschenrechtlern als bahnbrechend bezeichnet (vgl. Übereinkommen
des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt vom 28. Juli 2011 [in Kraft getreten am 1. August
2014]
Commun/QueVoulezVous.asp?NT=210&CM=8&DF=28/07/2011&CL=GE
R> [zuletzt besucht am 29. Oktober 2014]). Insgesamt ist demnach davon
auszugehen, dass in der Türkei in Bezug auf frauenspezifische Schutz-
anliegen ein Umdenken stattfindet; obwohl die Umsetzung der staatlichen
Programme nur langsam vorankommt und das häusliche Gewalt bis hin zu
Ehrenmorden immer noch weit verbreitet ist, ist die Situation in der Türkei
nicht dergestalt, als vorliegend von einer objektiv fehlenden
Schutzinfrastruktur oder einem fehlenden Schutzwillen der türkischen
Behörden auszugehen wäre.
Auch wenn – wie in der Beschwerde vorgebracht und was an sich nicht zu
bestreiten ist – in der Türkei nach wie vor häufig Zwangsheirat und
Ehrenmorde geschehen, so bedeutet dies keineswegs, dass die bedrohten
Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären.
Vielmehr zeigt sich gemäss vorstehenden Ausführungen, dass die
türkischen Behörden entschlossen sind, gegen diese Phänomene effektiv
vorzugehen und dass sie grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu
gewähren. Entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Beschwer-
deebene ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behörd-
lichen Schutzwillen und der behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen.
Dies trifft insbesondere auf die türkischen Grossstädte wie B.______ zu.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Türkei hinsichtlich der von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Verfolgung als
schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist, und dass der Beschwer-
deführerin die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Somit hat
das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
D-2928/2014
Seite 23
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die in E. 7.3 genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen
Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen
Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m.
Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der
Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden
Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4).
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
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Seite 24
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Damit wird zum Ausdruck gebracht,
dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr
in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus
humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet. Daneben
kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf die genannte Bestimmung
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge-fährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt.
Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt
jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist. Art. 83 Abs. 4 AuG findet aber insbesondere Anwendung auf
Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt
wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden
Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde
Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art.
83 Abs. 4 AuG sind daher humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen
andere öffentliche Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der
Wegweisung sprechen, was den Asylbehörden einen Beurteilungs-
spielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme,
welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als
unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die
vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und
zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. BVGE
2011/24 E. 11.1, BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, BVGE
2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/52 E. 10.1, je m.w.H.).
7.5.1 Die zahlreichen von ärztlicher und sozialpädagogischer Seite
verfassten Berichte attestieren der Beschwerdeführerin ein deutlich
unterdurchschnittliches Intelligenzniveau. Diese Intelligenzminderung
beeinträchtigt die Beschwerdeführerin, sich schnell in ungewohnten
Situationen zurechtzufinden sowie Sinn- und Beziehungszusammen-
hänge zu erfassen. Neben den verminderten kognitiven Fähigkeiten ist
dem Bericht des H.______ vom 16. Mai 2014 zu entnehmen, dass sie
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Mühe hat, eigenverantwortlich zu handeln und es ihr nur selten gelingt, die
Konsequenzen ihres Handelns abzuschätzen. Weiter wird festgestellt,
dass sie wenig Übung darin zu hat, persönliche Grenzen zu wahren oder
zu akzeptieren, wobei sie sich damit zum Teil selbst gefährdet. In
Konfliktsituationen kann sie ihre eigenen Interessen wenig vertreten oder
verteidigen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich – unabhängig
ihres physischen Alters – in geistiger, kognitiver Hinsicht um ein Kind,
welches gemäss den eingereichten Berichten grosse Schwierigkeiten hat,
eigene Interessen wahrzunehmen und durchzusetzen. Die
Beschwerdeführerin ist demnach einer äusserst vulnerablen Gruppe
zuzurechnen.
7.5.2 Sodann ist anzumerken, dass die primäre Bezugsperson der
Beschwerdeführerin – ihre Schwester, welche sie mangels Fürsorge durch
die Mutter grossgezogen hat – in der Schweiz wohnhaft ist. In ihrem
Heimatstaat verfügt sie lediglich über ihre Eltern und einen Bruder, welche
– im Lichte der obenstehenden Erwägungen – kein soziales Netz
darstellen, auf welches die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr
zurückgreifen könnte. Die anderen Schwestern sind entweder ausser
Landes oder ebenfalls zwangsverheiratet worden, womit sie über keine
nahen Angehörigen in ihrem engeren sozialen Umfeld mehr verfügt.
7.5.3 In Berücksichtigung sämtlicher geschilderten Umstände des
vorliegenden Einzelfalls kommt das Bundesverwaltungsgericht im Sinne
einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im
Falle des Vollzugs der Wegweisung in eine existenzgefährdende Lage
geraten würde. Daher ist der Vollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Den Akten lassen sich
keine Umstände entnehmen, wonach vorliegend Tatbestände von Art. 83
Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllt wären. Sie
ist daher vorläufig aufzunehmen.
7.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung
abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung ist
sie gutzuheissen und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach dem
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin
D-2928/2014
Seite 26
aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der
Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs hingegen hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein
hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem mit Verfügung vom 24. Juni 2014 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist
von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin wurde – ebenfalls mit Zwischen-
verfügung vom 24. Juni 2014 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
i.S. von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und lic. iur. Angelika
Stich, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, als
amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der vollumfänglich oder teilweise
obsiegenden Partei, der – wie vorliegend – ein unentgeltlicher Rechts-
beistand oder eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a
AsylG beigeordnet wurde, ist bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz im
Umfang des Obsiegens zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für
den Teil des Unterliegens (vorliegend teilweise) ist der amtlich eingesetzten
Rechtsvertreterin eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts
auszurichten. Gemäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwälte die
Art. 8-11 VGKE anwendbar.
Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 20. Oktober 2014
einen Gesamtaufwand von Fr. 13'130.– (inkl. Auslagen, MWSt) auf, was
als deutlich überhöht zu betrachten ist. Zudem werden in der Kostennote
in nicht nachvollziehbarer Weise Aufwände – in Einheiten ohne
Bezugsgrösse – des ersten Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren
vermischt oder Aufwände geltend gemacht, welche – trotz des komplexen
Verfahrens – in keinem Verhältnis stehen zum Aufwand in vergleichbaren
Verfahren, wobei besonders ins Gewicht fällt, dass die Rechtsvertreterin
aufgrund des im vorinstanzlichen Verfahrens bereits bestandenen
Vertretungsverhältnisses den Sachverhalt im Wesentlichen bereits kannte
und es sich nicht um ein umfangreiches vorinstanzliches Dossier handelt
(bspw. wird das Verfassen der Beschwerdeschrift mit der Einheit 2200
verrechnet [eine Angabe um was für eine Einheit es sich handelt unterbleibt
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Seite 27
gänzlich]; sollte es sich um Minuten handeln, würde die Rechtsvertreterin
für das Verfassen der 22 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift einen
Aufwand von mehr als 36 Stunden geltend machen). Daher ist der
Verfahrensaufwand von Amtes wegen festzu-setzen. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (…).–
(inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen, welche Hälftig zu
Lasten der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts geht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern
4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. (…).– (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (…).– (inkl. Auslagen und MWSt)
ausgesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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