B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2931/2009
law/bah
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 16. Oktober
2007 und gelangte am 5. März 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte.
A.b. Anlässlich der Kurzbefragung vom 20. März 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei
seit dem Jahr 2004 als selbständiger Chauffeur tätig gewesen. Da seine
Eltern wenig Geld gehabt hätten, habe er sie nach B._______ geholt. Am
17. Januar 2007 seien dort seine beiden Schwestern und er festgenom-
men und vier Tage festgehalten worden. Im Oktober 2007 habe er Perso-
nen nach C._______ gefahren. Ein Freund habe ihn angerufen und ihm
gesagt, er habe Probleme mit seinem Fahrzeug. Da er dessen Fahrgäste
habe übernehmen wollen, sei er losgefahren. Unterwegs habe er gehört,
dass in einiger Entfernung eine Bombe explodiert sei. Er habe angehalten
und eine Panne vorgetäuscht. Nach zehn Minuten seien zwei Personen
über ein Feld zu ihm gerannt und hätten ihn gefragt, ob er sie nach
C._______ fahre. Sie hätten sich ausgewiesen und gesagt, sie gehörten
zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE). Unter Waffendrohung
hätten sie ihm die Wagenschlüssel abgenommen und ihm gesagt, er
könne sein Fahrzeug am Abend abholen. Am Abend und am folgenden
Morgen sei er zum Bahnhof von C._______ gegangen, aber man habe
ihm seinen Wagen nicht gebracht. In der folgenden Nacht habe er einen
Anruf erhalten, Nachbarn hätten ihm mitgeteilt, dass seine Mutter von
Soldaten mitgenommen worden sei. Von seinem in B._______ lebenden
Onkel habe er erfahren, dass die Soldaten gesagt hätten, er habe eine
Bombe geworfen. Seiner Mutter sei vorgehalten worden, er gehöre zur
LTTE und chauffiere LTTE-Leute. Im Jahr 1999 sei er von der Armee
einmal festgenommen und geschlagen worden. Diese Angelegenheit sei
als abgeschlossen zu betrachten. Der Beschwerdeführer gab drei Doku-
mente ab (vgl. act. A1 Ziffn. 1 - 3).
A.c. Am 21. April 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuches
geltend, seine Angehörigen hätten seinetwegen Probleme mit der Armee
gehabt und seien deshalb nach D._______ zurückgekehrt. Er habe von
seiner Familie erfahren, dass die Armee bei den Nachbarn Nachfor-
schungen über ihn vorgenommen habe. Er habe seit 2004 mit einem Van
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Leute gefahren. Im Jahr 2006 sei die Grenze zugemacht worden und er
habe nur noch die Strecke C._______-B._______ fahren können. Am
30. September 2007 sei er nach C._______ gefahren und habe bei sei-
nem Onkel übernachtet. Am 1. Oktober 2007 sei in E._______ eine Bom-
be explodiert. Da er die Armee erwartet habe, habe er seinen Wagen an-
gehalten, eine Reifenpanne vorgetäuscht und gewartet. Etwa fünf Minu-
ten später seien zwei Leute gekommen, die ihn gebeten hätten, sie nach
C._______ zu bringen. Als er sich geweigert habe, hätten sie sein Fahr-
zeug entwendet und ihm gesagt, er solle dieses um 18 Uhr beim Bahnhof
von C._______ abholen. Er sei hingegangen, aber der Van sei nicht dort
gewesen. Am folgenden Tag sei er wieder zum Bahnhof gegangen, wo er
von 6 Uhr morgens bis 18 Uhr abends gewartet habe. Danach sei er wie-
der zu seinem Onkel gegangen. Ein Nachbar aus B._______ habe ange-
rufen und ihm gesagt, seine Mutter sei mitgenommen worden. Er habe
seinen in B._______ lebenden Onkel gebeten, sich darum zu kümmern.
Am folgenden Tag um 16 Uhr habe der Onkel angerufen und gesagt, das
"Criminal Investigation Department" (CID) habe seine Mutter mitgenom-
men und in ein Camp gebracht. Sie werde freigelassen, falls er sich stel-
le. Nachdem der Onkel seine Mutter besucht habe, habe er mitgeteilt, die
Armee habe ihr gesagt, sein Van sei für einen Bombenanschlag und meh-
rere Entführungen gebraucht worden. seine Mutter sei gefoltert worden.
Drei Tage später habe ihm sein Onkel mitgeteilt, seine Mutter habe ein
Papier unterschreiben müssen, in dem stehe, dass er zu den LTTE gehö-
re. Am 17. Januar 2007 habe die Polizei seine beiden Schwestern, die
nach B._______ gekommen seien, und ihn mitgenommen. Sie seien be-
fragt und am gleichen Abend freigelassen worden.
B.
Mit Verfügung vom 1. April 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordne-
te den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 1. April
2009 sei aufzuheben, das Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei
er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihm als unent-
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geltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Zur Stützung der Anträge liess er
zahlreiche Beweismittel einreichen (vgl. Beschwerde S. 10).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2009 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleich-
zeitig räumte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung weiterer
Beweismittel ein.
E.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer Übersetzun-
gen der mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel
einreichen (vgl. die Auflistung auf S. 4).
F.
F.a. Der Beschwerdeführer liess am 2. und 12. Juni 2009 um die Erstre-
ckung der Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung nachsuchen.
F.b. Nachdem der Instruktionsrichter dem ersten Gesuch am 4. Juni 2009
stattgab, wies er ein weiteres Gesuch um Erstreckung der Frist mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Juni 2009 ab und forderte den Beschwerdefüh-
rer auf, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Fürsorgebestä-
tigung einzureichen oder einen Kostenvorschusses von Fr. 600.– zu
überweisen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten.
F.c. Mit Eingabe vom 17. Juni 2009 wurden die Originale der mit der Be-
schwerde in Kopie eingereichten Beweismittel nachgereicht.
F.d. Der Beschwerdeführer zahlte am 19. Juni 2009 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- ein.
G.
G.a. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 24. Juni 2009 zur
Vernehmlassung an die Vorinstanz.
G.b. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde.
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G.c. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 20. Juli
2009 an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kos-
tenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Erzäh-
lungen des Beschwerdeführers zur Entwendung seines Fahrzeugs seien
zwar kohärent, sie wirkten jedoch konstruiert. Seine Aussagen zeugten
vom Aussageverhalten her emotional nicht von selbst Erlebtem. Wider-
sprüchlich habe er sich zum Aufenthalt seiner Schwestern und seiner
Mutter in B._______ geäussert. Die Schwestern hätten B._______ kurz
nach ihrer Inhaftierung im Januar 2007 verlassen, da sie Angst bekom-
men hätten. Im März 2007 seien sie zusammen mit der Mutter wieder
nach B._______ gereist und hätten sich dort im April 2007 registrieren
lassen. Im November 2007 seien sie aufgrund der Probleme mit der sri-
lankischen Armee nach D._______ zurückgekehrt, wo ihnen jegliche Le-
bensgrundlage gefehlt habe. Was diesem Umstand zuwider spreche, sei
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, seine
Schwester habe im August 2007 an der (…) ihren A-Level absolviert. Die
genauen Aufenthalte seiner Familienmitglieder in B._______ und ihrem
Herkunftsort im Norden Sri Lankas hätten nicht schlüssig eruiert werden
können. Des Weiteren habe er gesagt, er spreche zu fast 70 Prozent Sin-
ghalesisch. Die Bürokratie in B._______ gehe grösstenteils in dieser
Sprache über die Bühne und Polizeirapporte würden in Singhalesisch ab-
gegeben, ausser wenn man diese Sprache nicht sprechen könne. Die
Kopie seines eingereichten ersten Polizeirapports bezüglich der Erstan-
meldung in B._______ sei in Singhalesisch verfasst worden. Trotzdem
habe er den Namen, der in seinem gefälschten Reisepass figuriert habe,
nicht lesen können, weil es ein singhalesischer Name gewesen sei. Es
falle auch auf, dass er sich bezüglich der widersprüchlichen Angabe in
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Bezug auf die ein- beziehungsweise viertägige Dauer des Gefängnisauf-
enthalts bei der Anmeldung in B._______ damit entschuldigt habe, er ha-
be den Dolmetscher bei der Erstbefragung nicht verstanden, weil dieser
Tamilisch wie ein Singhalese gesprochen habe. Seine Aussagen wiesen
eine auffallend gleiche Reihenfolge in den Ausführungen zum 1. Oktober
2007 und den darauffolgenden Tagen auf. Die Art und Weise, wie er sein
Heimatland verlassen habe, könne nicht geglaubt werden. Seine Schilde-
rungen bezüglich der 48 Tage auf hoher See fielen äusserst knapp aus,
obwohl er in dieser Zeit vieles erlebt haben müsse. Auch die Reise durch
Italien habe er nicht ausführlich erläutern können. Der Beschwerdeführer
habe geltend gemacht, in C._______ und B._______ einflussreiche On-
kel zu haben. Es sei ihm möglich gewesen, ohne Kontrollen in einem Re-
gierungswagen nach F._______ zu gelangen, von wo aus er Sri Lanka
verlassen habe. Sein einflussreicher Onkel in B._______ habe erreichen
können, dass seine Mutter aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Für
ihn habe der Onkel aber seinen Einfluss nicht geltend machen können.
Weiter habe er geltend gemacht, dass er trotz der Suche durch die Armee
fast einen halben Monat unbehelligt bei seinem Onkel habe bleiben kön-
nen, obwohl die srilankische Armee erfahrungsgemäss bei ihren Nachfor-
schungen nach gesuchten Personen gründlich vorgehe. Diese Umstände
seien nicht nachvollziehbar. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer an-
gebe, nur etwa 30 Prozent Englisch zu sprechen, während der Anhörung
aber fortwährend automatisch in dieser Sprache geantwortet habe. Seine
Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand.
4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dem bei-
liegenden Polizeirapport vom 10. Oktober 2007 sei zu entnehmen, dass
sich der Vorfall vom 1. Oktober 2007 sowie vom Beschwerdeführer ge-
schildert zugetragen habe. Im Weiteren habe er bereits vor dem Vorfall
vom 1. Oktober 2007 diverse polizeiliche Vorladungen erhalten, denen er
stets Folge geleistet habe. Gestützt auf den Vorfall vom 1. Oktober 2007
habe er eine weitere polizeiliche Vorladung erhalten, der er nicht mehr
habe Folge leisten können, weshalb am 28. Oktober 2008 (recte: 2007)
gegen ihn Haftbefehl erlassen worden sei. Einem Zeitungsartikel sei zu
entnehmen, dass sich der Vorfall vom 1. Oktober 2007 tatsächlich ereig-
net habe. Dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffend sei-
en, lasse sich dem beiliegenden Schreiben seiner Mutter entnehmen.
Dem eingereichten Schreiben von Rechtsanwalt G._______ vom 16. April
2009 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat
nach wie vor gesucht und verfolgt werde. Bei einer Rückkehr nach Sri
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Lanka müsse er mit sofortiger Verhaftung rechnen. Er erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft ohne Weiteres.
4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die bestehenden
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers würden durch die ein-
gereichten Beweismittel bestärkt. So stelle sich beispielsweise die Frage,
weshalb der Beschwerdeführer bei den Befragungen nicht erwähnt habe,
dass er sich nach der kurzzeitigen Festnahme zusammen mit seinen
Schwestern regelmässig bei der Polizei habe melden müssen. Eine poli-
zeiliche Ausschreibung am 28. Oktober 2007 sei eine logische Konse-
quenz, wenn jemand solche Auflagen missachte und ausreise. Er habe
auch nicht erwähnt, dass er sein Fahrzeug am 2. Oktober 2007 auf der
H._______ Police Station als gestohlen gemeldet habe. Dies wäre ge-
mäss seinen Schilderungen auch nicht möglich gewesen, da er sich da-
mals nicht in B._______, sondern in C._______ aufgehalten habe. Die
Punkte 9 und 10 des Briefes seiner Mutter deckten sich nicht mit seinen
Aussagen. Er habe geltend gemacht, sie sei von Soldaten geschlagen
und in ein Camp mitgenommen worden, weil sein Fahrzeug für einen
Bombenanschlag und mehrere Entführungen missbraucht worden sei.
Sie sei gefoltert worden und habe ein Papier unterschrieben, dass er zu
den LTTE gehöre. Seine Mutter hingegen schreibe, Truppen hätten den
Van aufgegriffen und verwahrt. Sie habe vor der I._______ Police Station
erscheinen und sich für ihren Sohn und das Fahrzeug einsetzen müssen;
daraufhin habe man sie drei Tage lang festgehalten. Seine Mutter und er
hätten übereinstimmend ausgesagt, dass diese auf der I._______ Police
Station habe erscheinen müssen und drei Tage lang in Gewahrsam ge-
nommen worden sei, da man ihn für einen Terroristen halte.
4.4. In der Stellungnahme wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe den Sachverhalt in der Beschwerde detailliert dargelegt und mit Ur-
kunden beweisen können. Die von der Vorinstanz angebrachten Zweifel
habe er widerlegen können. Er habe nicht erwähnt, dass er sich regel-
mässig bei der Polizei habe melden müssen, da er nicht davon ausge-
gangen sei, dass diese Tatsache für die Vorinstanz von Relevanz sei. Es
sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz ausführen könne, es
sei ihm nicht möglich gewesen, sein Fahrzeug am 2. Oktober 2007 auf
der H._______ Police Station als gestohlen zu melden. Dem Auszug aus
dem Polizeirapport sei zu entnehmen, dass er geschildert habe, sein
Fahrzeug sei am Vortag gestohlen worden. Weiter sei festgehalten wor-
den, dass ihm von den Dieben mitgeteilt worden sei, er könne sein Fahr-
zeug um 18 Uhr beim Bahnhof von C._______ wieder abholen. Deshalb
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sei er genau um 18 Uhr dorthin gegangen und habe lange gewartet. Als
niemand erschienen sei, sei er zu seinem in C._______ lebenden Onkel
gegangen. Damit deckten sich die Ausführungen, die er auf der Polizei-
station gemacht habe, mit denjenigen, die er anlässlich seiner Befragun-
gen gemacht habe. So sei er, nachdem er vergeblich auf dem Bahnhof
gewartet habe, zu seinem Onkel gegangen und habe dort übernachtet. In
den frühen Morgenstunden des folgenden Tages sei er dann zum Polizei-
posten seines Wohnortes gegangen und habe Anzeige erstattet. Aus Si-
cherheitsgründen sei er danach wieder zu seinem Onkel zurückgekehrt.
5.
5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-stützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt,
aus welchen Überlegungen es die Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft erachtet. Diesbezüglich ist zwecks Vermeidung von Wieder-
holungen vorweg auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen.
5.3. Das BFM stellt sich in der Vernehmlassung sodann zu Recht auf den
Standpunkt, dass der mit der Beschwerde eingereichte Polizeirapport
über die Anzeigeerstattung die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde-
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Seite 10
führers nicht stützt, sondern in eklatantem Widerspruch zu seinen Vor-
bringen steht. So machte er im Rahmen der Befragungen geltend, sein
Van sei ihm am 1. Oktober 2007 geraubt worden. Am folgenden Tag habe
er von 6 Uhr morgens bis 18 Uhr abends beim Bahnhof von C._______
gewartet, ob sein Fahrzeug zurückgebracht werde (vgl. act. A15/33 S. 5).
Gemäss dem eingereichten Polizeirapport soll er jedoch am 2. Oktober
2007 um 9.30 Uhr in B._______ Anzeige erstattet haben. Die Behauptung
in der Stellungnahme, wonach sich die Ausführungen, die er auf der Poli-
zeistation gemacht habe, ohne Weiteres mit denjenigen deckten, die er
bei den Befragungen gemacht habe, trifft nicht zu. Im Gegenteil: Die Aus-
sagen des Beschwerdeführers sind mit den Angaben im Polizeirapport of-
fensichtlich nicht zu vereinbaren, denn der Beschwerdeführer kann am
2. Oktober 2007 nicht von 6 Uhr morgens bis 18 Uhr abends beim Bahn-
hof von C._______ auf seinen Van gewartet haben und gleichzeitig auf
der über 200 Kilometer (Luftlinie) entfernten Polizeistation H._______ An-
zeige erstattet haben, zumal er eigenen Angaben zufolge für die Strecke
C._______-B._______ angesichts der schlechten Strassenverhältnisse
und der zahlreichen Kontrollen jeweils zirka sechs Stunden benötigt ha-
ben soll (act. A15/33 S. 10 f.). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer
bei der Anhörung gefragt, wieso er den Diebstahl seines Autos nicht ge-
meldet habe. Darauf antwortete er, er hätte Probleme mit den LTTE be-
kommen, falls er gegen sie Anzeige erstattet hätte (act. A15/33 S. 27).
Auch diese Aussage steht diametral in Widerspruch zum eingereichten
Polizeirapport. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es
sich beim eingereichten Polizeirapport um eine Fälschung oder ein käuf-
lich erworbenes Dokument handelt.
5.4. Der Beschwerdeführer erklärte bei seinen Befragungen, er sei am
17. Januar 2007 zusammen mit seinen Schwestern von der Polizei mit-
genommen und während eines Tages beziehungsweise während vier Ta-
gen festgehalten worden (vgl. act. A2/10 S. 5 und A15/33 S. 19 und 23 f.).
Bei der Anhörung gab er an, man habe ihn noch am Tag der Festnahme
freigelassen und ihm gesagt, er könne nach Hause gehen. Falls man sei-
nen Namen nochmals sehe, könnte es Probleme geben (vgl. act. A15/33
S. 24). Zur Stützung seiner Probleme mit den heimatlichen Behörden
reichte er mit der Beschwerde ein Dokument des (…) ein. Gemäss die-
sem Dokument soll der Beschwerdeführer am 18. Januar 2007 in der
J._______festgenommen worden sein. Am 27. Februar 2007 sei er von
einem Polizeiinspektor vor das Gericht gebracht worden. Sein Anwalt ha-
be Haftentlassung auf Kaution beantragt und diese sei auf 50000 Rupien
festgesetzt worden. Gemäss dem Dokument meldete sich der Beschwer-
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Seite 11
deführer bis zum 30. September 2007 regelmässig beim Gericht. Erst am
28. Oktober 2007 sei er nicht vor Gericht erschienen, weshalb ein Haftbe-
fehl – der ebenfalls mit der Beschwerde eingereicht wurde – erlassen
worden sei. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen
nicht geltend gemacht, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet
und er über einen Monat lang festgehalten und auf Kaution freigelassen
worden sei. Ebenso wenig brachte er vor, er habe sich während mehre-
ren Monaten mehrfach bei Gericht melden müssen. Bei der Erstbefra-
gung wurde er ausdrücklich gefragt, ob gegen ihn je ein Verfahren eröff-
net worden sei, was er verneinte (vgl. act. A2/10 S. 6). Das Einreichen
von Dokumenten, die einen Sachverhalt belegen sollen, der vom Be-
schwerdeführer trotz einlässlicher Befragung und diesbezüglich klarer
Fragen nie geltend gemacht wurde, lässt nur den Schluss zu, dass es
sich sowohl beim Gerichtsdokument als auch beim Haftbefehl um Fäl-
schungen oder käuflich erworbene Dokumente handeln muss.
5.5. Der Beschwerdeführer gab mit der Beschwerde des Weiteren ein
Schreiben von Rechtsanwalt G._______ vom 16. April 2009 zu den Ak-
ten. Dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer sein Klient sei. Dieser
habe in seiner Abwesenheit an seinem Wohnort von Unbekannten Dro-
hungen erhalten. Der Anwalt empfahl dem Beschwerdeführer, sein Leben
zu retten. Bei diesem Dokument handelt es sich aufgrund dessen Form
und Inhalt um ein Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert. Der
Anwalt gibt selbst an, er habe das Schreiben auf Verlangen des Be-
schwerdeführers ausgestellt, und er legt denn auch in ansatzweise dar,
wie er davon Kenntnis haben sollte, dass der Beschwerdeführer in seiner
Abwesenheit von Unbekannten bedroht worden sein soll.
5.6. Mit der Beschwerde wurde schliesslich ein Schreiben der Mutter des
Beschwerdeführers vom 1. Mai 2009 (Affidavit) eingereicht, in dem diese
die Festnahme ihrer Kinder vom 17. Januar 2007 erwähnt. Sie behauptet,
ihre Kinder seien aufgrund der Intervention von Verwandten und Freun-
den freigelassen worden, was der Darstellung des Beschwerdeführers
widerspricht (vgl. E. 5.3). Sie gibt zudem an, ihr Sohn habe in B._______
vorübergehend einen Job als Fahrer erhalten, während der Beschwerde-
führer aussagte, er habe (teilweise mit Mitteln seiner Mutter) einen Wa-
gen gekauft und sei selbständig gewesen (vgl. act. A15/33 S. 9 f.). Die
Mutter des Beschwerdeführers führt weiter aus, am 1. Oktober 2007 hät-
ten die Sicherheitskräfte den Wagen ihres Sohnes beschlagnahmt und
mehrere Tage lang behalten. Sie habe auf der I._______-Polizeistation
erscheinen müssen und habe sich für ihren Sohn und die Freigabe des
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Seite 12
Fahrzeugs eingesetzt. Doch seien weder ihr Sohn freigelassen noch das
Fahrzeug freigegeben worden, sondern sie sei auf der Polizeistation drei
Tage lang grundlos festgehalten worden. Der Beschwerdeführer machte
indessen nicht geltend, dass er am 1. Oktober 2007 festgenommen wor-
den sei. Im Widerspruch zu den Ausführungen seiner Mutter – sie habe
sich auf der Polizeistation gemeldet – gab er an, er habe von einem
Nachbarn erfahren, dass seine Mutter zuhause von Soldaten abgeholt
und in ein Camp gebracht worden sei (vgl. act. A2/10 S. 5, A15/33 S. 5).
Angesichts der Tatsache, dass die Ausführungen der Mutter des Be-
schwerdeführers in zahlreichen Punkten von dessen Sachverhaltsdarstel-
lung abweichen, ist auch das eingereichte Schreiben, das ihre Aussagen
widergibt, als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu werten.
5.7. Soweit mit einem Zeitungsartikel darzulegen versucht wird, dass am
1. Oktober 2007 im Gebiet von C._______ von der LTTE ein Bombenat-
tentat auf die Armee verübt wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer aus dieser Tatsache nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver-
mag. Aufgrund der Aktenlage drängt sich vielmehr der Schluss auf, der
Beschwerdeführer versuche einen asylrechtlich bedeutsamen Sachver-
halt zu konstruieren, indem er eine frei erfundene Bedrohungssituation in
tatsächliche Begebenheiten einbettet.
5.8. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel bestätigen die
von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers, er sei von den srilankischen Behörden verfolgt wor-
den beziehungsweise habe mit Verfolgung rechnen müssen, unglaubhaft
sind. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 7 Abs. 3 AsylG zu verweisen,
der festhält, dass insbesondere Vorbringen, welche massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft
sind. Das Einreichen gefälschter Beweismittel beziehungsweise das
missbräuchliche Verwenden von Beweismitteln führt vorliegend auch da-
zu, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in ih-
rem Fundament erschüttert ist.
5.9. Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Do-
kumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden,
vom BFM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als
gefälscht beziehungsweise missbräuchlich verwendet erkannten Doku-
mente (Haftbefehl vom 28. Oktober 2007, Polizeirapport vom 10. Oktober
2007, Schreiben von Rechtsanwalt G._______ vom 16. April 2009, Do-
kument des (…) und Affidavit vom 1. Mai 2009) sind daher einzuziehen.
D-2931/2009
Seite 13
6.
6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Januar 2007 hat sich
die allgemeine Lage in Sri Lanka verändert. Nach Beendigung des militä-
rischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka
auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitsla-
D-2931/2009
Seite 14
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusse-
rungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeg-
licher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet
und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch
nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Ver-
bindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unab-
hängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaf-
fende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und
Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entspre-
chende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungs-
gefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsu-
chende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr be-
hördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-
Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung,
Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Per-
sonen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere
Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören,
muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der
jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern
ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist
diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung
zu tragen (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8).
6.4. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung
und mangels anderweitiger diesbezüglicher Anhaltspunkte in den Akten
ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer der im Ur-
teil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 definierten Risikogruppen ange-
hört. Namentlich ist es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen,
dass er konkret verdächtigt wurde, den LTTE nahezustehen. Eigenen An-
gaben gemäss hat er sich politisch nicht betätigt (vgl. act. A2/10 S. 6),
weshalb er auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf
sich gezogen haben kann. Aus dem Umstand, dass er im Jahr 1999 von
Soldaten festgenommen und geschlagen worden sei, erwächst ihm heute
keine Gefahr, da die Sache seinen Angaben gemäss keine weiteren Fol-
gen gehabt habe. Zudem wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist kein
Verfahren hängig. Der Umstand, dass er sich seit vier Jahren in der
Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag eben-
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falls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im
nahen Umfeld der LTTE bewegte. Schliesslich ist angesichts seiner Aus-
sagen auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten
über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht
keiner erhöhten Gefährdung unterliegt.
6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeit-
punkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine
Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
D-2931/2009
Seite 16
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
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Seite 17
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht
gelungen. Er gehört gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe
an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe diesbezüglich eine
unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011
E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4.
8.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, BVGE
2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
8.4.2. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weit-
gehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in
das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erach-
ten ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage
in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da
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Seite 18
sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in
den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna
hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Haupt-
verkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im No-
vember 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt.
Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor
praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und
Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen bezie-
hungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA
hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return
areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Eini-
ge Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden,
wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststell-
bar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR
betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein
massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisatio-
nen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen un-
entgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in recht-
lichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abge-
deckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen
Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nord-
provinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht
keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist
nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell
unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären
und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber
beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der
allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische As-
pekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebüh-
rend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stam-
men und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai
2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
D-2931/2009
Seite 19
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammen-
hang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzmini-
mums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche
begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zu-
mutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum B._______ zu prüfen (vgl. BVGE
E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1).
8.4.3. Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss von Oktober
2003 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2007 in B._______. Er verfügt
über eine gute Schulbildung und hat Berufserfahrung als Chauffeur (vgl.
act. A2/10 S. 2). Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zur geltend
gemachten Verfolgung ist davon auszugehen, dass er sich sowohl in
B._______, wo Verwandte von ihm leben, als auch in D._______ oder
C._______, wo weitere seiner Verwandten leben, niederlassen kann. Es
ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein
existierendes, tragfähiges soziales Netz stossen wird und ihm der Aufbau
einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie –
möglich sein wird. Auch wenn der Beschwerdeführer seit über vier Jahren
landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich dem-
nach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6620/2006
vom 27. Oktober 2011 vorgenommenen Lagebeurteilung erübrigt es sich,
auf die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Lage in Sri
Lanka und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl.
insb. Beweismittel 8 bis 12, Beschwerde S. 10) näher einzugehen. Zu-
sammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung
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Seite 20
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Durch das Einrei-
chen der gefälschten oder käuflich erworbenen Beweismittel und in Be-
rücksichtigung der konkreten Umstände ist vorliegend die Prozessführung
als mutwillig zu bezeichnen, weshalb die Spruchgebühr auf Fr. 1'200.–
festzusetzen ist (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.- teilweise gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen. Der zur Bezahlung verbleibende Restbetrag beträgt demnach
Fr. 600.-.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2931/2009
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- teil-
weise gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der zur Bezahlung
verbleibende Restbetrag von Fr. 600.- ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die als gefälscht beziehungsweise missbräuchlich verwendet erkannten
Dokumente (Haftbefehl vom 28. Oktober 2007, Polizeirapport vom
10. Oktober 2007, Schreiben von Rechtsanwalt G._______ vom 16. April
2009, Dokument des (…) und Affidavit vom 1. Mai 2009) werden einge-
zogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: