Abtei lung IV
D-293/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2007
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-293/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 1998 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 14. Januar 1988 erhob das damalige BFF (Bundesamt
für Flüchtlinge; heute: BFM) in der vormaligen Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso die Personalien des Be-
schwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie -
summarisch - zu seinen Asylgründen. Am 10. März 1998 hörte ihn die
zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen an. Dabei
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
irakischer Kurde und stamme aus dem unter der Kontrolle des
irakischen Zentralstaates stehenden Ortes B._______, welcher
zwischen dem kurdisch kontrollierten C._______ und dem
zentralstaatlich kontrollierten D._______ liege. Während des
Kurdenaufstandes im Jahre 1991 sei seine Familie in den kurdisch
beherrschten Teil des Nordirak geflohen. Nach der Rückkehr nach
B._______ sei er von den heimatlichen Behörden verhaftet, eine
Woche lang festgehalten und geschlagen worden. Die zuständigen
Behörden hätten von ihm in Erfahrung bringen wollen, was er während
seiner Abwesenheit von B._______ getan habe. Im Jahr 1993 habe er
in C._______ einen Zigarettenladen eröffnet. Später habe er sich auf
Anfrage des Kollegen H., welcher mit Gold gehandelt habe, auch an
dessen Geschäften beteiligt. Im September 1997 sei H. in D._______
von Angehörigen des irakischen Geheimdienstes festgenommen
worden. Er habe B._______ aus Angst, H. könne den
Geheimdienstleuten seinen Namen nennen, unverzüglich verlassen
und sei nach C._______ gegangen. Im Oktober desselben Jahres sei
auch sein Vater von Geheimdienstleuten festgenommen worden,
welche sich nach ihm erkundigt hätten. Nachdem dieser indessen
angegeben habe, seinen Aufenthaltsort nicht zu kennen, sei sein Vater
eine Woche später mit der Auflage, ihn zurückzubringen, wieder frei-
gelassen worden. Im November 1997 sei der Vater von H. bei ihm
vorbeigekommen und habe von ihm eine halbe Million Dinar verlangt,
welche der Geheimdienst für die Freilassung seines Sohns forderte. Er
habe sich jedoch geweigert, Geld zu zahlen, woraufhin der Vater von
H. ihn bei den kurdischen Behörden angezeigt und der Zusammen-
arbeit mit den zentralirakischen Behörden bezichtigt habe. Da er
nunmehr auch Behelligungen seitens der kurdischen Behörden be-
fürchtet habe, sei er nach F._______ gegangen, um von dort aus seine
Heimat zu verlassen.
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B.
Mit Verfügung vom 17. März 2000 stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und erachtete deren Vollzug als durchführbar. Unter Ziffer
4 des Dispositivs schloss die Vorinstanz eine Wegweisung in den
zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks zum (damals) gegen-
wärtigen Zeitpunkt aus.
C.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2000 wies die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die am 19. April 2000 im
Wegweisungsvollzugspunkt gegen die vorinstanzliche Verfügung er-
hobene Beschwerde ab.
D.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer beim BFF
ein Wiedererwägungsgesuch, worin er beantragte, die ursprüngliche
Verfügung des BFF vom 17. März 2000 sei im Wegweisungsvollzugs-
punkt aufzuheben und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend,
dass inzwischen eine massgebliche Änderung der Sachlage ein-
getreten sei, indem der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak
nunmehr unmöglich geworden sei.
E.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2002 wies das BFF das Wiedererwägungs-
gesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 17. März 2000 als
rechtskräftig und vollstreckbar.
F.
Mit Verfügung vom 4. April 2005 hob das BFM - nach vorgängig ge-
währtem rechtlichem Gehör - Ziffer 4 des Dispositivs seiner Verfügung
vom 17. März 2000 infolge Gegenstandslosigkeit auf und stellte fest,
die Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Gleichzeitig
setzte das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist
bis 30. Mai 2005 an. Zur Begründung hielt das BFM namentlich fest,
der in Dispositivziffer 4 seiner Verfügung vom 17. März 2000 statuierte
Ausschluss einer Wegweisung des Beschwerdeführers in den Zentral -
irak sei aufgrund der allgemeinen Situation im damals noch vom
Regime Saddam Husseins kontrollierten Landesteil des Iraks erfolgt.
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Dieser Vorbehalt sei zwischenzeitlich durch den Sturz dieses Regimes
im Frühjahr 2003 dahingefallen.
G.
Am 18. April 2005 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM
vom 4. April 2005 bei der vormaligen ARK an und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
H.
Mit Verfügung vom 30. September 2005 hob das BFM im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise seine Verfügung
vom 4. April 2005 infolge Gegenstandslosigkeit sowie die Ziffern 4 bis
6 des Dispositivs seiner Verfügung vom 17. März 2000 auf und ordnete
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs an, woraufhin die ARK die Beschwerde
mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 als gegenstandslos geworden
abschrieb.
I.
Im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13. August 2007 das rechtliche Gehör. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, in den drei von der kurdischen Regional-
regierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimanyia herrsche zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Wegweisungsvollzug werde daher - insbesondere für aus dieser
Region stammende alleinstehende Männer - grundsätzlich als zumut-
bar erachtet. Gleichzeitig stellte das BFM dem jetzigen Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers auf dessen Anfrage vom 27. August 2007 hin
am 29. August 2007 die wesentlichen Aktenstücke zu.
J.
In seiner Stellungnahme vom 19. September 2007 sprach sich der
Beschwerdeführer durch seinen Vertreter innert einmalig erstreckter
Frist gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und den damit verbundenen Wegweisungsvollzug aus. Zur
Begründung führte er namentlich aus, er stamme aus keiner der
Provinzen, welche vom BFM als zumutbare Rückkehrorte betrachtet
würden. Sein Herkunftsort B._______ unterstehe vielmehr auch heute
noch der Provinzhauptstadt D._______ und nicht Dohuk, Erbil oder
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Suleimaniya. In seiner Herkunftsregion sei deshalb eine Situation
allgemeiner Gewalt anzunehmen und der Wegweisungsvollzug
erscheine deshalb nach wie vor als unzumutbar. Sodann halte er sich
seit bald zehn Jahren ordnungsgemäss und klaglos in der Schweiz auf
und habe sich durch das Erlernen der deutschen Sprache sowie seine
Erwerbstätigkeit in der Schweiz weitgehend in die hiesigen
Verhältnisse integriert, was bei der Beurteilung der Frage seines
Wegweisungsvollzugs berücksichtigt und zu seinen Gunsten gewürdigt
werden müsse. Darüber hinaus sei festzustellen, dass alle seine
privaten und gesellschaftlichen Beziehungen in der Schweiz gelebt
würden, während seine Beziehungen zum Heimatland fast gänzlich
zum Erliegen gekommen seien, zumal er keine Gelegenheit gehabt
habe, seine Familienangehörigen zu besuchen oder hier zu treffen.
Was die Situation in den drei kurdisch verwalteten Nordprovinzen
anbelange, sei es dort seit dem Sturz der Baath-Regierung im Jahr
2003 zwar relativ stabil und ruhig im Vergleich zu den übrigen
Regionen im Irak. Nichtsdestotrotz bleibe die dortige
Sicherheitssituation aufgrund verschiedener politischer Faktoren
weiterhin angespannt und unvorhersehbar.
K.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 - eröffnet am 17. Dezember
2007 - hob das BFM die mit Verfügung vom 30. September 2005 an-
geordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
ordnete den Wegweisungsvollzug in den Nordirak an. Zur Begründung
wurde wiederum ausgeführt, in den drei von der kurdischen Regional -
regierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs, zumal der Beschwerdeführer über längere Zeit in C._______
gelebt und gearbeitet habe und von dort aus auch ohne Weiteres in
Kontakt mit seiner in B._______ wohnhaften Familie treten könne.
L.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer
mittels seines Vertreters beim Bundesverwaltungsgericht die Auf-
hebung der BFM-Verfügung vom 11. Dezember 2007 sowie die Fest-
stellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Be-
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gründung dieser Anträge wird in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte
den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.-- bis zum 8. Februar 2008 auf, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
N.
Am 28. Januar 2008 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten
Kostenvorschuss ein.
O.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember
2008 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend hielt das
Bundesamt insbesondere fest, es schätze seit dem 1. Mai 2007 den
Vollzug von Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya grundsätzlich als zumutbar ein. Grund für diese
Einschätzung sei der Umstand, dass in diesen kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitslage sei
stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak
abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger
Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass seit Juli 2003
eine grössere Anzahl Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurück-
gekehrt sei, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser
Region. Auch das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Weg-
weisungen in die genannten Provinzen, sondern empfehle einen
„differentiated approach” und weise darauf hin, dass auf die Rück-
führung „vulnerable groups” (namentlich allein erziehende Frauen und
Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit
der heutigen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger
individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Die Aktivitäten der
Türkei an der Grenze zum Nordirak hätten überdies nicht zu einer
Destabilisierung der Lage geführt. Im Übrigen gehe aus den Be-
fragungsprotokollen und den eingereichten Ausweisschriften hervor,
dass der Beschwerdeführer 1974 in C._______ geboren worden sei
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und von 1993 bis zu seiner Ausreise auch dort gelebt und gearbeitet
habe.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise
dessen Vertreter am 10. Dezember 2008 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
P.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 machte der Rechtsvertreter von
dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Darin hielt er nament-
lich fest, die vom BFM als stabil bezeichnete Sicherheitslage in den
drei Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya könne jederzeit
wieder ins Chaos und in eine Situation allgemeiner Gewalt umkippen.
Die immanenten Widersprüche der Kurdischen Regionalregierung, die
schwierige politische Lage im Irak insgesamt und die aussen-
politischen Interessen der den Irak umgebenden Staaten legten diese
Einschätzung nahe. Dies zeige insbesondere die Tatsache, dass seit
Juli 2003 nur verhältnismässig wenige Personen freiwillig und ganz
wenige unter Zwang in den Nordirak zurückgekehrt seien. Zudem
seien manche Rückkehrer nach kurzer Zeit wieder ins Ausland gereist,
da sie trotz finanzieller Ressourcen kein stabiles Leben in Anstand
und Würde hätten aufbauen können. Sein Mandant halte an seiner
Herkunft und an seinem früheren Wohnsitz in B._______/Provinz
D._______ fest. In C._______ lebe einzig noch der in der
Vernehmlassung erwähnte Onkel. Dieser bilde kein tragfähiges
Beziehungsnetz für den Fall, dass sein Mandant zurückkehren müsste.
Denn er erziele ein durchschnittliches Einkommen und sei damit
gerade in der Lage, seine sechsköpfige Familie durchzubringen. Sein
Mandant habe im Übrigen seit seiner Ausreise im Jahr 1998 keinerlei
Kontakt mehr zu ihm. Demgegenüber habe er seine sämtlichen
privaten und arbeitsmässigen Beziehungen im Kanton F._______ in
der Schweiz. Im Weiteren erscheine ein Wegweisungsvollzug nach
einem über zehn Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz als eine
unzumutbare, unangemessene und unverhältnismässige Massnahme,
welche in keinem nachvollziehbaren öffentlichen Interesse liege.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs.
1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und
gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) auf-
gehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Ab -
sätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am
16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie
des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerde-
führer wurde vom BFM mit Verfügung vom 30. September 2005 ge-
stützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig
aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Be-
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stimmungen ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme
der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84
Abs. 2 AuG, zu prüfen.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor -
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat- in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die Fest-
stellung des BFM in seiner Verfügung vom 17. März 2000, der Be-
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schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist unan-
gefochten rechtskräftig geworden, weshalb das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home
Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009
über die Kurdistan Regional Government of Iraq, Ziffern 11-21, und
Country of Origin Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009,
Ziffern 7-19; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 6
S. 40 ff.).
5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort ge -
lebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Partei -
beziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen
grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und ins-
besondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
An dieser Lageeinschätzung vermögen die praktisch identischen Dar-
legungen in der Stellungnahme vom 19. September 2007 und in der
Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2008 sowie die Hinweise auf
wiederholte Selbstmordanschläge seit Juli 2007 in den von der
kurdischen Regionalregierung verwalteten Provinzen nichts zu ändern.
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit der Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen
sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation
beschrieben (vgl. die beiden vorstehend unter E. 5.1.3 erwähnten Be-
richte des UK Home Office). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer
"vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation" in den kurdischen
Provinzen. Die 2007 begonnene und 2008 - in der Stellungnahme vom
19. September 2007 und in der Beschwerdeschrift vom 15. Januar
2008 erwähnte - fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-
Stellungen im Nordirak sowie grenzüberschreitende Bombenangriffe
des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage jedenfalls
nicht beeinflusst (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle
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Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Nach dem Ge-
sagten erweist sich die vom Rechtsvertreter in seiner Replik vom
15. Dezember 2008 geäusserte Befürchtung, die Sicherheitslage in
den drei Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya könne jederzeit
wieder in ein Chaos beziehungsweise eine Situation allgemeiner
Gewalt umkippen (vgl. a.a.O. S. 1 Ziff. 2), als nicht stichhaltig.
5.2.2 Der Beschwerdeführer vertritt sodann in der Beschwerde den
Standpunkt, er stamme nicht aus den Provinzen Dohuk, Erbil be-
ziehungsweise Suleimaniya, sondern aus der Ortschaft B._______,
welche auch heute noch der Provinzhauptstadt D._______ unterstehe
und damit im Zentralirak gelegen sei, wo eine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche, weshalb ein Wegweisungsvollzug weiterhin
unzumutbar erscheine. Darüber hinaus lebe in C._______ einzig noch
ein Onkel, zu dem er indessen seit 1998 keinen Kontakt mehr
unterhalten habe, und welcher für eine sechsköpfige Familie
aufkommen müsse, weshalb er in C._______ über kein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz verfüge (vgl. Replik S. 2 Ziff. 4).
Wie bereits in Ziff. 5.2.1 vorstehend dargelegt, vertritt das Bundes-
verwaltungsgericht die Ansicht, dass die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische
Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder
eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel als zu-
mutbar zu erachten ist. Eigenen Angaben zufolge wurde der Be-
schwerdeführer in der Provinz C._______ geboren (vgl. act. A1 S. 1
Ziff. 1.10). Wie den Akten weiter zu entnehmen ist, hat er im Jahre
1993 in C._______ einen Zigarettenladen eröffnet, den er bis Oktober
1997 betrieben hat (vgl. act. A6 S. 6). Ausserdem verfügt er in
C._______ über einen grossen Bekanntenkreis (vgl. act. A6 S. 10).
Schliesslich lebt nach wie vor ein Onkel des Beschwerdeführers in
C._______, bei welchem er nach eigenem Bekunden zwischen
September und November 1997 gelebt hat (vgl. act. A6 S. 7). All diese
Angaben weisen klarerweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise in die Schweiz über Jahre in C._______ gelebt und
gearbeitet hat und angesichts des dortigen Bekanntenkreises sowie
seines nach wie vor mit seiner Familie dort lebenden Onkels zweifellos
über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht seine Rückkehr dorthin als zumutbar
erachtet. Selbst wenn seine Eltern sowie seine Geschwister aktuell
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D-293/2008
nach wie vor in B._______ wohnen sollten, bleibt anzufügen, dass sich
diese Ortschaft nur unweit von C._______ befindet, so dass der
Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hat, mit den engsten
Familienangehörigen rege soziale Kontakte zu pflegen, zumal er sich
bereits früher von C._______ aus regelmässig zu seiner in B._______
wohnhaften Familie begeben hat (vgl. act. A 6 S. 14/15).
Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der
alleinstehende und noch relativ junge Beschwerdeführer gerate im
Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz C._______ aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine seine Existenz bedrohende Situation. Im Gegenteil weist
seine mehrjährige Tätigkeit als Zigarettenhändler im Irak sowie die
Tatsache, dass er seit vielen Jahren im Gastgewerbe in der Schweiz
tätig ist, untrüglich auf einen ausgeprägteren Geschäftssinn hin, der
ihm - zusammen mit den durch seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
geäufneten finanziellen Ressourcen sowie einer allfälligen Be-
anspruchung einer Rückkehrhilfe - im Bestreben, sich im Heimatland
eine neue Existenz aufzubauen, gewiss zugute kommen dürfte.
5.2.3 In Bezug auf den Hinweis, der Beschwerdeführer befinde sich
seit Anfang des Jahres 1998 in der Schweiz und habe sich beruflich
wie gesellschaftlich bestens in der Schweiz integriert (vgl. Beschwerde
S. 6), ist festzuhalten, dass der Frage einer allfälligen Integration in der
Schweiz bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Regel keine Bedeutung zukommen kann, zumal bei Erwachsenen
mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des
Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs.
3 aAsylG) die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vor-
liegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist.
5.2.4 Der Rechtsvertreter erhebt sodann die Rüge, ein Weg-
weisungsvollzug des Beschwerdeführers nach einem über zehn Jahre
dauernden Aufenthalt in der Schweiz stelle eine unzumutbare, unan-
gemessene und unverhältnismässige Massnahme dar, welche in
keinem nachvollziehbaren öffentlichen Interesse liege (vgl. Replik S. 2
Ziff. 2 i.V.m. Beschwerde S. 7). An dieser Stelle bleibt indessen fest-
zuhalten, dass die vom BFM am 30. September 2005 angeordnete
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers a priori nur ein zeitlich
limitiertes Bleiberecht beinhaltet, da sie eine blosse Ersatzmassnahme
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für einen als undurchführbar erachteten Wegweisungsvollzug darstellt
(Art. 83 Abs. 1 AuG). Entsprechend wird eine vorläufige Aufnahme
jeweils für eine Dauer von 12 Monaten erteilt und jeweils (um 12
Monate) verlängert, wenn der Wegweisungsvollzug weiterhin un-
durchführbar bleibt (Art. 85 Abs. 1 AuG). Erachtet das BFM indessen
im Rahmen seiner periodischen Überprüfung die Voraussetzungen
einer vorläufigen Aufnahme als nicht mehr gegeben, ist es von
Gesetzes wegen verpflichtet, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und
den Vollzug der Wegweisung anzuordnen (Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG).
Das Rechtsinstitut der vorläufigen Aufnahme bietet nach dem Ge-
sagten gerade keinen Raum, um eine Verhältnismässigkeitsprüfung im
gerügten Sinne durchführen zu können (vgl. zum Ganzen beispiels-
weise WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.75 f.).
5.2.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im
Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.3 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugver-
bindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs Februar
2010 etwa mit "Air Berlin" von München nach Erbil). Die Beschaffung
der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Be-
schwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist
somit auch als möglich zu bezeichnen.
5.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998;
AS 1999 2273) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom
16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine
neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben
neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren
Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vor-
liegenden Fall sind die zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendung
von Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt, hält sich der Beschwerdeführer doch
seit Anfang des Jahres 1998, mithin seit mehr als den nunmehr er -
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forderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. Es ist ihm deshalb un-
benommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um
Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung aus
humanitären Gründen zu stellen.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung in den Nordirak zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG erachtet hat. Die vom BFM
verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist daher zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben in
Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den vom Be-
schwerdeführer am 28. Januar 2008 einbezahlten Kostenvorschuss in
selber Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den vom Beschwerdeführer am 28. Januar
2008 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden
mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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