Abtei lung IV
D-2932/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 7. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2932/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ – verliess seine Heimat eigenen Angaben zu-
folge am 20. Juli 2004 und gelangte nach jeweils längeren Aufenthal-
ten in der C._______ und im D._______ am 1. April 2006 in die
Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangszentrum (...) um Asyl nach-
suchte.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2006 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleich-
zeitig ordnete die Vorinstanz jedoch – anstelle des Wegweisungsvoll-
zugs – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Dabei er-
kannte das Bundesamt, dass seine Vorbringen den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Deshalb könne
die Frage, ob seine Schilderungen glaubhaft erschienen (Art. 7 AsylG),
offen bleiben. Auf der anderen Seite hielt das BFM fest, aufgrund der
derzeitigen Sicherheitslage im Irak sei der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar zu erachten, weshalb der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
Die Verfügung vom 19. April 2006 erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Mit Schreiben vom 28. August 2007 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung
der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem da-
mit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund einer Analyse der
nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als
grundsätzlich zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche. In seinem Fall sei festzustellen, dass er in B._______ ge-
boren und aufgewachsen sei und sich noch Familienangehörige von
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ihm dort aufhielten. Zudem würden auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen.
D.
In seiner Stellungnahme vom 10. September 2007 führte der Be-
schwerdeführer bezüglich der Sicherheitslage im Nordirak im Wesentli -
chen aus, die Choleraepidemie habe dort die Lage dramatisch ver-
schlimmert. Das Innenministerium wie auch das Gebäude der Gene-
raldirektion für die Sicherheit der Region Kurdistan in Erbil seien durch
Terroranschläge fast vollkommen zerstört worden. Durch die Explosio-
nen seien Hunderte von Menschen getötet und verletzt worden. Die
weiteren durch Terroranschläge ausgelösten Detonationen in Tala'fer
und Shingal (Provinz Dohuk) seien noch gefährlicher gewesen, als
was in Erbil geschehen sei. In der Provinz Suleimaniya bombardiere
der Iran seit Wochen täglich die Grenzdörfer, weshalb Zehntausende
Einwohner dieser kalten Bergregion geflüchtet seien. Darüber hinaus
schicke der Iran mörderische islamische Banditen zur Grenze von Kur-
distan, um dort Terrorakte auszuführen und das Leben sowohl auf dem
Land wie auch in der Stadt (beispielsweise in B._______) unsicher zu
machen. In Khaneqin, Kalar, Kifir und Doskhurmatu sei die Lage nicht
besser. Ein Teil der arabischen Flüchtlinge aus Bagdad, Diala und dem
Mittelirak seien Anhänger der Al Adir Mahdi-Armee und mit
Geheimaufträgen dorthin geschickt worden. Täglich würden Terroristen
festgenommen, die vorgehabt hätten, in kurdischen Provinzen Terror-
akte durchzuführen. Die türkische Armee sei mit über 100'000 ausge-
rüsteten Soldaten an der Grenze zum Nordirak stationiert und könne
jederzeit bis Kirkuk einmarschieren. Syrien sei als Transitland für die
nach Irak geschickten Terroristen sehr aktiv. Zudem stellte der Be-
schwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. September 2007
sinngemäss die Begehren, die vorläufige Aufnahme sei nicht aufzuhe-
ben und ihm sei ein langfristiger Aufenthalt zu gewähren, da seine
Wegweisung in den Irak, einschliesslich der kurdischen Provinz, seine
Liquidation zur Folge haben würde. Er habe auch keine Angehörigen
in einem Drittstaat, die ihn unterstützen könnten.
Zur Begründung seiner Gefährdungslage brachte der Beschwerdefüh-
rer im Weiteren vor, er sei beschuldigt worden, im Jahre 1995 an der
Ermordung von vier Angehörigen der Familie H. beteiligt gewesen zu
sein, obwohl er sich während dieser Zeit im D._______ aufgehalten
habe. Er habe sich nach seiner Rückkehr in den Irak bei der Polizei
gemeldet. Unter Auflagen und mit Hilfe von Bürgen sei er freigelassen
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und während der folgenden vier Monate beschattet worden. Als er
nach ein paar Jahren mit dem Auto seines Bruders gefahren sei, sei er
aus einem entgegenkommenden Auto beschossen worden. Auf
Anraten eines Anwaltes sei keine Anzeige gegen die Familie H.
eingereicht worden. Seine Familie habe entschieden, ihn aus dem Irak
zu bringen. In Bezug auf diese Ausführungen stellte der
Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm Asyl zu gewähren, und
reichte dem BFM am 6. Dezember 2007 Beweismittel ein, die seine
Vorbringen stützen sollen.
E.
Mit Verfügung vom 7. April 2008 – eröffnet am 9. April 2008 – hob das
BFM die am 19. April 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 3. Juni 2008 zu
verlassen. In seinem Entscheid erkannte das BFM den Wegweisungs-
vollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die dem Be-
schwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Betref-
fend die Frage der Zulässigkeit verwies es vorab auf die rechtskräftige
Ablehnung des Asylgesuchs und hielt im Weiteren fest, aufgrund der
Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerde-
führer im kurdischen Nordirak eine unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung drohen würde. Den Wegweisungsvollzug in die nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya erklärte das BFM auf -
grund der dortigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar, wobei es
unter anderem auf die entsprechende Lageeinschätzung anderer euro-
päischer Staaten sowie auf die Rückkehrbewegung in den Nordirak
verwies. Die erfolgten Offensivaktionen der türkischen Armee gegen
die PKK im Nordirak seien dem BFM bekannt. Die Türkei bezwecke mit
dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK,
nicht eine Intervention gegen die Zivilbevölkerung beziehungsweise
die nordirakischen Kurden. Im vorliegenden Fall würden auch keine in-
dividuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen. Der Beschwerdeführer sei in B._______ aufgewachsen und
verfüge dort eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern und Ge-
schwistern über ein familiäres Beziehungsnetz. Er sei erst im Alter von
26 Jahren in die Schweiz gekommen und habe somit seine prägenden
Jahre im Heimatland verbracht. Die dortige Sprache, Kultur, Lebens-
und Arbeitsweise seien ihm bekannt. Der junge und gemäss Aktenlage
gesunde Beschwerdeführer sollte somit in der Lage sein, sich im Hei -
matland reintegrieren zu können und sich eine wirtschaftliche Exis-
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tenzgrundlage zu schaffen. Ihm stehe es zudem offen, vom Angebot
der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welche ihm die Reintegration
im Heimatland erleichtern dürfte. Insoweit der Beschwerdeführer gel-
tend mache, er sei in seinem Heimatland noch immer gefährdet, seien
seine Vorbringen – insbesondere der Vorfall, er sei im Auto von einem
anderen Auto aus beschossen worden – bereits Gegenstand des Asyl-
verfahrens gewesen. Die nachträglich und umfassender geschilderten
Ereignisse und Umstände sowie die nachgereichten Beweismittel
könnten an dieser Sachlage nichts ändern. Abschliessend erklärte das
BFM den Vollzug der Wegweisung auch als möglich. Es bestünden
Flugverbindungen von Europa via Amman in den Nordirak und es ob-
liege dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen.
F.
Am 5. Mai 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung des BFM vom 7. April 2008 sei aufzuheben. Zu-
dem sei festzustellen, dass seine vorläufige Aufnahme nicht aufgeho-
ben werde, weil ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak nicht zumut-
bar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies mit Zwi-
schenverfügung vom 21. Mai 2008 die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte
den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – auf,
bis zum 5. Juni 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
zu überweisen.
H.
Am 30. Mai 2008 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss.
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I.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 17. Juni 2008 wiederholte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen seiner Eingabe
vom 10. September 2007, machte ergänzend geltend, seine Familie
sei im Jahre 1989 nach E._______ umgezogen, wo er die Schule
besucht und wo sein Vater im Rahmen staatlicher Projekte zwei
Fabriken geleitet habe, und ersuchte erneut um Gewährung von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in
der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und
die Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist- als auch formge-
recht, weshalb auf die Beschwerdesache – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den
nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist, als aussichtslos und damit
als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung
erweist, weshalb vorliegend in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.
3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu
Recht aufgehoben hat. Davon ausgehend, dass Streitgegenstand das
Rechtsverhältnis ist, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung
bildet, und der Streitgegenstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens
weder erweitert noch qualitativ verändert werden darf (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 26 Rz. 2.8), ist auf den während
des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 17. Juni 2008 erneut ge-
stellten Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten.
3.2 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten
des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2
zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Ab-
sätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am
16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des
AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der
Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 11. November 2005
vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangs-
rechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach
Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen.
3.3 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei -
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht
mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen
Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in
einen Drittstaat zu begeben.
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3.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhält -
nisse im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers
– zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erklärt und die am 19. April 2006 verfügte vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers aufgehoben hat.
Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt,
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu-
gi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge -
fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nach -
dem das BFM in seiner Verfügung vom 19. April 2006 festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
und der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann
das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorlie-
gend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
4.2 Im Weiteren darf – gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) – niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem sich der
Beschwerdeführer alleine auf die im Nordirak herrschende, angeblich
unzumutbare Lage beruft, sind keine individuellen Gründe ersichtlich,
welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen
würden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt sodann die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordpro-
vinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvoll-
zug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und
die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nord-
provinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Ein-
wohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4).
4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Be-
urteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
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(vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Di-
rektflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zen-
tralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine länge-
re Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehun-
gen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8).
5.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils – entgegen den sinngemäss anders lautenden Vor-
bringen – nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Be-
richte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des
UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben
(vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom
16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of
Iraq). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich
schlechte Lage, besonders in der Provinz B._______, vermögen im
Resultat nicht zu überzeugen.
5.4 Der gemäss den Akten nunmehr knapp (...)-jährige Beschwerde-
führer ist ethnischer Kurde und hat, wird seinen Aussagen im Emp-
fangszentrum gefolgt, seit seiner Geburt bis Anfang 2004 – mithin sei-
ne prägenden Kinder- und Jugendjahre – ununterbrochen in
B._______ verbracht, wo heute noch seine Eltern und Geschwister
leben (vgl. A1, S. 3). Er verfügt somit in B._______ über ein familiäres
und soziales Beziehungsnetz. Der junge und gemäss den Akten ge-
sunde Beschwerdeführer sammelte zudem in der Schweiz Erfahrun-
gen auf dem Arbeitsmarkt. Diese Erfahrungen dürften ihm den Einstieg
ins Berufsleben in seiner Heimat erleichtern. Vor diesem Hintergrund
darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch-
aus in der Lage ist, sich selbstständig oder mit der Unterstützung sei-
ner Familienangehörigen eine tragfähige wirtschaftliche Existenz auf-
zubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er
zudem – wie vom BFM zu Recht erwähnt – Rückkehrhilfe beantragen.
Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr
nach B._______ aus individuellen Gründen, wirtschaftlicher, sozialer
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oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde.
5.5 In seiner Beschwerdeeingabe wendet der Beschwerdeführer zu-
dem ein, dass ständige Drohungen und militärische Interventionen der
Nachbarländer Türkei und Iran eine ernsthafte Gefahr für die drei
Nordprovinzen (Dohuk, Suleimaniya und Erbil) seien. Durch den Ein-
marsch von türkischen Bodentruppen in den Nordirak sehe er deshalb
eine ernste Gefährdung seines Lebens. Wie jedoch bereits die Vorins-
tanz zu Recht ausgeführt hat, richten sich die türkischen (beziehungs-
weise iranischen) Offensivaktionen nicht gegen die im Nordirak leben-
de Zivilbevölkerung, weshalb diese keine individuelle Gefährdung des
Beschwerdeführers darstellen.
5.6 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar zu bezeichnen.
6.
Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss
auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerde-
führer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumen-
te – namentlich einen Reisepass – bei der für ihn zuständigen Vertre-
tung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
7.
Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Mai 2008 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand:
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