B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2932/2010/sps
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / _______.
D-2932/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
am 24. Juli 2008 und gelangte über _______ am 15. Oktober 2008 in die
Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober
2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand
am 14. Juli 2009 statt.
A.b. Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus _______ – machte geltend,
während der Schulzeit an Demonstrationen und Protestaktionen teilge-
nommen zu haben. Er sei Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE). Seit 2003 habe er im Videoladen eines Onkels bezie-
hungsweise eines Cousins gearbeitet. Sie hätten Anlässe und Feierlich-
keiten der LTTE gefilmt. Wegen der ihnen angelasteten Nähe zur LTTE
seien er und der Cousin durch Militante, welche mit dem Militär zu-
sammengearbeitet hätten, im Jahre 2006 unter Druck gesetzt worden.
Diese hätten Geld gefordert und sie geschlagen. Er habe aus Angst vor
Repressalien ab Januar 2007 nicht mehr im Laden gearbeitet. Zwei Mit-
glieder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) hätten ihm ein Aus-
weisdokument weggenommen. Der Cousin sei nach Indien geflohen und
nach der Rückkehr festgenommen beziehungsweise inhaftiert worden. Im
Januar 2007 sei ein Mitarbeiter des Videoladens auf offener Strasse er-
mordet worden. In Anbetracht dieser Situation sei er Ende Februar 2007
zu einer Bekannten nach _______ und von dort aus am 5. Mai 2007 nach
_______ geflogen. Er habe über eine Arbeitsbewilligung für _______ ver-
fügt. Am 3. Juni 2008 sei er nach _______ und fünf Tage später nach
_______ zurückgekehrt. Drei bei den Behörden meldepflichtige Personen
hätten ihn und zwei weitere Rückkehrer aus _______ bei den Sicher-
heitskräften als LTTE-Mitglieder, welche neu in _______ weilen würden,
denunziert. Einer der Rückkehrer sei tatsächlich ein LTTE-Mitglied ge-
wesen. Daraufhin hätten die Behörden respektive die mit ihnen zusam-
menarbeitenden Militanten in seinem Wohnquartier Nachforschungen ge-
macht. Er habe sich deswegen vorerst bei seiner Grossmutter versteckt
und sei am 15. Juli 2008 erneut nach _______ gereist.
A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Unterlagen im Zusam-
menhang mit seinen Flugreisen sowie dem Aufenthalt in _______, einen
Zeitungsartikel, eine Identitätskarte, einen Geburtsschein und ein Schul-
zeugnis zu den Akten.
D-2932/2010
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 24. März 2010 – eröffnet am 27. März 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz er-
achtete die geltend gemachte Verfolgung durch die Armee beziehungs-
weise unbekannte Personen für unglaubhaft. Ferner könne eine Gefähr-
dung durch die LTTE im aktuellen Zeitpunkt ausgeschlossen werden.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 26. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Auf-
hebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
bunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessua-
ler Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
samt Entbindung von der Vorschusspflicht.
C.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung für
seine Arbeit im Videoladen, einen Arztbericht vom Juni 2008 und Unterla-
gen im Zusammenhang mit dem getöteten Mitarbeiter des Ladens zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2010 beantragte das BFM ohne detail-
lierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche
Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2010 zur
Kenntnis gebracht.
F.
Am 7. November 2011 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf seine neu definierte
Praxis Sri Lanka betreffend (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
BVGE E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011).
D-2932/2010
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 hielt der Beschwerdeführer an der
geltend gemachten Gefährdung vor Ort fest. Dazu reichte er zwei Pres-
seartikel aus dem Internet ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-2932/2010
Seite 5
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit
weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des
Beschwerdeführers verneint. Wäre er tatsächlich eine gesuchte Person
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Seite 6
gewesen, hätte ihm die srilankische Armee (SLA) im Jahre 2007 keinen
Passierschein ausgestellt und ihn nach _______ reisen lassen. Dasselbe
gelte für die Hinreise in sein und die Ausreise aus seinem Heimatdorf im
Jahre 2008. Wäre die SLA tatsächlich an ihm interessiert gewesen, hät-
ten sie ihn am Flughafen _______ nicht nach _______ ausreisen lassen.
Nicht nachvollziehbar sei ferner, weshalb er im Juni 2008 trotz ungewis-
ser Zukunft bereits ein Rückflugticket nach _______ gebucht habe. Im
Übrigen erstaune, dass er in sein Heimatdorf, wo die Probleme begonnen
hätten, zurückgekehrt sei. Aufgrund seiner nicht nachvollziehbaren und
unlogischen Schilderungen sei die Verfolgung durch die SLA oder unbe-
kannte Personen nicht glaubhaft. Im Weiteren sei nach Kriegsende nicht
mehr von einer Bedrohung durch die LTTE auszugehen.
4.2. In der Beschwerde vom 26. April 2010 machte der Beschwerdeführer
geltend, bereits während der Schulzeit in führender Funktion an regie-
rungsfeindlichen Demonstrationen beteiligt gewesen zu sein. In Anbe-
tracht dieser Sachlage und wegen seiner Arbeit im Videoladen sei er in
den Fokus der EPDP geraten. Er habe an Videoproduktionen gearbeitet,
in welchen Belange der LTTE thematisiert worden seien. In der Folge sei
es zu den von ihm erwähnten Ereignissen gekommen. Die Vorinstanz
verkenne seine Gefährdung und schätze die Situation vor Ort falsch ein.
Er sei insbesondere aus begründeter Furcht vor Repressalien seitens der
EPDP-Miliz geflohen. Die Vorinstanz verkenne, dass ein durch diese Miliz
Verfolgter nicht zwingend im Fahndungsregister der offiziellen Sicher-
heitskräfte vermerkt sei und entsprechend durchaus über eine gewisse
Reisefreiheit verfügen könne. Als ungeschütztes Opfer solcher Re-
pression sei er im Heimatland asylrelevant gefährdet, zumal der Staat
sich dieser Miliz bediene und nicht gegen sie vorgehe.
4.3. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs legte der Beschwerdeführer am
6. Dezember 2011 dar, die Repression gegen die tamilische Bevölkerung
habe mit dem Kriegsende nicht aufgehört. Besonders verdächtig seien
Personen, welche Sri Lanka bereits vor Kriegsende verlassen und im
Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten. Zudem habe er in der Schweiz an
Demonstrationen gegen den Völkermord in Sri Lanka und an anderen
Veranstaltungen der LTTE teilgenommen. Er müsse damit rechnen, un-
mittelbar nach seiner Rückkehr festgenommen und gefoltert zu werden.
Zudem sei sein früherer Englischlehrer ermordet worden, was die Gefähr-
dung in _______ untermauere. Er verfüge nicht über eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative. Die EPDP sei auch in _______ aktiv. Zudem sei
seine Tante von dort nach _______ zurückgekehrt.
D-2932/2010
Seite 7
5.
Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli-
cher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der feh-
lenden Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging.
5.1. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Sinne der beige-
brachten Bestätigung tatsächlich in einem Videoladen arbeitete, daraufhin
wegen der vorgehaltenen Nähe zu den LTTE Drohungen ergingen und er
Schläge erlitt. Solche Drohungen werden in der Bestätigung indes nicht
erwähnt. Auch die Involvierung seines Cousins als Inhaber des Ladens in
behördliche Behelligungen respektive dessen Verfolgung durch die EPDP
erscheint als nicht ausgeschlossen. Im Weiteren ist ein Mitarbeiter des
Ladens Anfang 2007 möglicherweise tatsächlich getötet worden. Die ei-
gene Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise er-
scheint im geltend gemachten Ausmass jedoch nicht als glaubhaft.
5.2. So wird auch in der Beschwerdeschrift zu Recht eine gewisse Nähe
der EPDP zu offiziellen Sicherheitsbehörden in gewissen Belangen im da-
maligen Zeitpunkt skizziert. Vor diesem Hintergrund erschienen die wie-
derholten und unbehelligten Flugreisen des Beschwerdeführers im gel-
tend gemachten Zeitraum entgegen den Beschwerdevorbringen auch
dann als kaum realistisch, wenn er lediglich im Fokus der EPDP und sein
Name nicht auf einer offiziellen Fahndungsliste der Armee gestanden hät-
te. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass er in Berücksichti-
gung der damaligen Lage aufgrund der mutmasslichen Kontakte der Ar-
mee mit dieser Gruppierung bei tatsächlich vorhandener Verfol-
gungsmotivation der EPDP festgenommen worden wäre. Im Weiteren ist
schwer nachvollziehbar, weshalb er nach dem Aufenthalt in _______
ausgerechnet nach _______ und mithin an den Ort der geltend gemach-
ten Gefährdung zurückgekehrt wäre, wenn er eine solche im geltend ge-
machten Ausmass tatsächlich befürchtet hätte. Die Gesundheit der
Grossmutter erscheint in diesem Lichte besehen nicht als überzeugendes
Argument für die Reise. Abgesehen davon gab er in der Summarbefra-
gung an, am 15. Juli 2008 von der angegebenen Adresse in _______
nach _______ aufgebrochen zu sein (A 1/10 S. 2). Demgegenüber legte
er bei der Anhörung dar, sich im besagten Zeitpunkt in _______ bei der
Grossmutter aufgehalten zu haben (A 11/14 Antwort 88). Ausserdem wir-
ken seine Ausführungen zur Bedrohung durch Militante wiederholt sehr
stereotyp und weisen kaum Realkennzeichen auf (A 11/14 Antworten 78
ff.). Die Einschätzung der persönlichen Gefährdung beruhte offenbar ins-
besondere auch auf Hörensagen (A 11/14 Antwort 90). Im Rahmen der
D-2932/2010
Seite 8
relativ ausführlichen Erstbefragung brachte er im Übrigen vor, überall,
aber nicht zuhause gesucht worden zu sein (A 1/10 S. 6). Diese realitäts-
fremde Aussage bestätigt den Eindruck eines blossen Sachverhaltskon-
strukts. Schliesslich machte er anlässlich der Anhörung geltend, in
_______ zwar behördlich befragt, ansonsten aber in Ruhe gelassen wor-
den zu sein (A 11/14 Antworten 91 ff.). Auch diese Sachverhaltsum-
stände sprechen gegen die geltend gemachte Gefährdung.
5.3. Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2008 keinen ge-
zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist. An dieser
Einschätzung ändert auch der Arztbericht vom 14. Juni 2008 nichts; die
darin erwähnten Beschwerden wegen eines Angriffs durch eine unbe-
kannte Person können nach dem Gesagten nicht mit seinen Kernvorbrin-
gen in Verbindung gebracht werden. Auch die übrigen diesbezüglich ein-
gereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Sichtweise, da sie die
angeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermögen.
6.
6.1. Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage
im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen
(vgl. Urteil BVGE E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011).
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte
den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der
LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
den. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut
SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen
genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prab-
hakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Verände-
rungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen
Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind.
Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath
Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Perso-
nen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die
Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen
von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe
bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu
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Seite 9
Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finan-
zielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personen-
gruppen im erwähnten Urteil BVGE E-6220/2006 E. 8).
6.2. Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften An-
haltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-
lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde
oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste.
Sein Engagement für die LTTE während der Schulzeit liegt zum einen
weit zurück und wurde kaum fundiert vorgebracht; zum anderen ver-
mochte er nicht glaubhaft zu machen, deswegen oder wegen seiner Tä-
tigkeit im die LTTE unterstützenden Videoladen persönlich relevanten Be-
helligungen namentlich seitens der EPDP ausgesetzt gewesen zu sein.
Solche Behelligungen erscheinen auch aufgrund seiner vorgebrachten fi-
nanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahrscheinlich. Auch ei-
ne Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im
Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als die blosse Teilnahme an re-
gimefeindlichen Demonstrationen in der Schweiz noch kein eigentliches
persönliches Risikoprofil ausmacht. Schliesslich mag zutreffen, dass sein
ehemaliger Englischlehrer und Schulvorsteher am 10. November 2011 in
_______ Jaffna umgebracht wurde; eine allfällige konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers ist aber auch damit in keiner Weise dargetan.
7.
7.1. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicher-
heitskräften oder der EPDP landesweit gesucht wurde oder in naher Zu-
kunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der
Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend ge-
machten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht ange-
nommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzuge-
hen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu än-
dern vermögen.
7.2. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abge-
wiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
D-2932/2010
Seite 10
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
9.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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Seite 11
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in
Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre.
9.3.1. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen-
det, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönli-
cher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
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Seite 12
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite-
ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
9.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2010 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in _______ Sri Lankas sei angesichts der – damals herr-
schenden – Lage nicht zumutbar. Von einer generellen Unzumutbarkeit
einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes könne jedoch
nicht gesprochen werden. Zudem gebe es auch keine individuellen Grün-
de, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges spre-
chen würden. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise mehrmals bei
seiner Tante in _______ gelebt und sei behördlich registriert gewesen. Es
sei davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges soziales und familiä-
res Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation verfüge.
9.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemei-
nen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Si-
cherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Fol-
gende festgehalten:
Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszu-
gehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungs-
prozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt.
Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In den
Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmen-
den Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolg-
te Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung
spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird
ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und
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Seite 13
Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang
von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 6220/2006 vom
27. Oktober 2011, E. 13.1, mit weiteren Hinweisen).
9.3.4. Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers selbst nach _______, das er zwar
schon vor Kriegsende verliess, wo er aber noch über verschiedene fami-
liäre Anknüpfungspunkte verfügt, wieder zumutbar. In diesem Zusam-
menhang erwähnte er eine offenbar gesicherte wirtschaftliche Existenz
seiner Angehörigen (A 11/14 Antworten 52 ff.). Abgesehen davon verfügt
der Beschwerdeführer aber auch in _______ über die Möglichkeit, sich
dort niederzulassen, zumal er vor seiner Ausreise wiederholt dort gelebt
hat. In diesem Zusammenhang erwähnte er eine Bekannte und seine
Tante. In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2011 brachte er zwar vor,
die Tante sei nach _______ gezogen. Anderseits geht aus den Akten her-
vor, dass besagte Tante dem Beschwerdeführer die ID-Karte von
_______ aus in die Schweiz geschickt habe und nach _______ zurück-
gekehrt sei (A 1/10 S. 7). Aufgrund der Reisetätigkeit der Tante ist mithin
nicht schlüssig, ob sie wirklich dauerhaft nach _______ gezogen ist und
ihre Wohngelegenheit in _______ nicht mehr besteht. Jedenfalls dürfte
der Beschwerdeführer im Falle der Wohnsitznahme in _______ nach wie
vor auf ihre Unterstützung und auch die seiner näheren Angehörigen zäh-
len dürfen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.4. Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-2932/2010
Seite 14
11.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2010 gutgeheissen und es besteht auf-
grund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2932/2010
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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