Abtei lung IV
D-2935/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
B._______, geboren Y._______,
C._______, geboren Z._______,
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der
Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2935/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Am 20. Juli 2001 ersuchten die Beschwerdeführer erstmals in der
Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 6. Februar 2002 wies das Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen er-
hobene Beschwerde vom 11. März 2002 wurde mit Urteil der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15. Oktober 2003 abge-
wiesen. Mit Schreiben des BFF vom 24. Oktober 2003 wurde den Be-
schwerdeführern eine neue Frist bis zum 5. Januar 2004 zum Verlas-
sen der Schweiz angesetzt. Mehrere Gesuche um Erstreckung der
Ausreisefrist wurden vom BFF abgelehnt.
A.b Am 26. Januar 2005 reichten die Beschwerdeführer beim BFM ei-
ne mit „Wiedererwägungsgesuch, eventualiter zweites Asylgesuch“ be-
titelte Eingabe ein und machten dabei im Wesentlichen das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Auf die Begründung und die ein-
gereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte
deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwer-
de vom 30. November 2005 wurde mit Urteil der ARK vom 8. August
2006 gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2005
aufgehoben und die Akten zur Wiederaufnahme des Verfahrens und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung
wurde angeführt, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdefüh-
rer vom 26. Januar 2005 zu Recht als zweites Asylgesuch entgegen-
genommen und in der Folge materiell entschieden habe, ohne jedoch
die Beschwerdeführer gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorgängig persönlich anzuhören, was in
casu eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Da die Verfah-
rensrechte der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise verletzt
worden seien, sei eine Heilung des Verfahrensmangels ausgeschlos-
sen.
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A.c Mit Eingabe vom 9. März 2007 reichten die Beschwerdeführer
neue Beweismittel betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers zu den Akten.
A.d Am 13. März 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM per-
sönlich angehört. An dieser Anhörung - anlässlich derer er Fotos be-
züglich Kundgebungsteilnahmen in der Schweiz und Unterlagen be-
treffend berufliche Tätigkeiten einreichte - gab er im Wesentlichen zu
Protokoll, sie hätten nach ihrer Einreise in die Schweiz begonnen, ver-
schiedene Gruppierungen, so insbesondere die D._______, zu unter-
stützen, welche gegen das iranische Regime arbeiten würden. Seine
Frau habe bis zum Sturz des Schah-Regimes Kontakte zur E._______
gepflegt, da sie während ihrer Studien in einem (...) Internat gelebt
habe. Um Mitglied bei den D._______ zu werden, habe er gegenüber
den Verantwortlichen zunächst eine Absichtserklärung abgegeben und
danach in F._______ zwei Kundgebungen für die D._______
organisiert. Ausserdem habe er zahlreiche Zeitungsartikel verfasst und
Kontakte mit dem Büro des H._______ gepflegt. Seine Ehefrau
hingegen habe sich von solchen Aktivitäten mehrheitlich ferngehalten
und sei auch nicht Mitglied der D._______. Er sei vor zweieinhalb oder
drei Jahren respektive Mitte des Jahres 2003 Mitglied der Organisation
geworden. Ferner habe er keine Kenntnis, ob seine Tochter im Jahre
W._______ - (Grund der Kontaktaufnahme) - Kontakt zur iranischen
Botschaft in der Schweiz (...) aufgenommen habe. Überdies habe er
vor seiner Ausreise verschiedene Gruppierungen, welche sich gegen
das aktuelle Regime gerichtet hätten, so insbesondere auch die
I._______, mit Geld unterstützt. Weiter sei er anlässlich seiner
Demonstrationsteilnahmen vor der iranischen Botschaft in J._______
gefilmt worden, weshalb er - nicht zuletzt auch wegen auf dem Internet
befindlicher Fotos seiner Person und von ihm verfasster Artikel gegen
das iranische Regime - den iranischen Behörden bekannt sei und bei
einer Rückkehr mit Inhaftierung und Exekution rechnen müsse. Auch
wenn er dafür keine Belege vorweisen könne, sei festzuhalten, dass er
im Iran gesucht werde. Jedenfalls hätten ihn letztes Jahr Angehörige
des Revolutionsgerichts bei seinem Sohn gesucht. Die Behörden
hätten einen Haftbefehl gezeigt, diesen jedoch seinem Sohn nicht
ausgehändigt.
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2007 - eröffnet am 27. März 2007 - lehnte
das BFM die neuerlichen Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und
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ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, dass angesichts des politischen Profils des
Beschwerdeführers und der Art seiner exilpolitischen Tätigkeiten keine
Hinweise für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von
Art. 54 AsylG bestünden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten
und aus dem Jahre V._______ stammenden Vorladungen würden
Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren betreffen und wären
demzufolge im Rahmen eines ausserordentlichen
Rechtsmittelverfahrens zu prüfen. Das Bundesamt könne
diesbezüglich jedoch auf eine Prüfung im Rahmen eines solchen
Verfahrens verzichten, da der Beschwerdeführer weder dargetan habe,
dass ihm die Existenz dieser Beweismittel im Zeitpunkt des
Asylentscheides nicht bekannt gewesen sei, noch geltend gemacht
habe, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, diese Beweismittel im
Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens beizubringen. Daher sei ein
ausserordentliches Verfahren lediglich gestützt auf die beiden
Beweismittel als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb sich deren
Würdigung im Rahmen eines solchen Verfahrens erübrige. Sodann
seien die Voraussetzungen des Familienasyls gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG betreffend die Ehefrau und das gemeinsame Kind nicht
gegeben, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle.
C.
Mit Eingabe vom 25. April 2007 beantragten die Beschwerdeführer die
vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des BFM vom 26. März
2007, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht be-
antragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sei ihnen zudem in der
Person ihres Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Mai 2007
wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
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Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Für die Behandlung über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwie-
sen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorins-
tanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwech-
sel eingeladen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2007
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2007 wurde den Beschwerdefüh-
rern die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung wur-
den nicht angefochten, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind und nach-
folgend über die Anerkennung der Beschwerdeführer als Flüchtlinge
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie über den Wegweisungs-
vollzug zu befinden ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
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Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, eine Überwachung von exilpolitischen
Aktivitäten von Iranern durch Agenten des iranischen Regimes könne
unter gewissen Umständen nicht ausgeschlossen werden. So würden
die iranischen Behörden ihre Aufmerksamkeit hauptsächlich auf Perso-
nen mit besonderem politischem Profil richten, insbesondere auf sol-
che, die sich durch ihre Funktion oder Aktivitäten auszeichneten und
dadurch eine ernsthafte Gefahr für das Regime bedeuteten. Ange-
sichts der Vielzahl von exilpolitisch aktiven Iranern, welche zu einem
guten Teil in verschiedenen von Exiliranern gegründeten Organisatio-
nen aktiv seien, sei es nicht möglich, dass jede Person im Ausland von
den iranischen Behörden überwacht und identifiziert werden könne.
Demnach vermöchten Aktivitäten wie die regelmässige Teilnahme an
Kundgebungen oder Protestmärschen, das Verteilen von Flugblättern,
das Tragen von Spruchbändern oder die Publikation von regimekriti-
schen Artikeln kein entsprechendes Profil zu begründen und seien da-
her nicht geeignet, eine ernsthafte Gefahr für das iranische Regime
darzustellen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verfassten und im Internet ver-
öffentlichten Artikel sei anzuführen, dass das Internet ein Massenme-
dium sei, das von Millionen Menschen benützt werde und dessen In-
halte sich ständig vergrössern würden, was es den iranischen Behör-
den mit hoher Wahrscheinlichkeit verunmögliche, eine umfassende
und eingehende Überwachung dieses Mediums durchzuführen. Alleine
der Umstand, dass der Beschwerdeführer verschiedene Artikel, die
seinen Namen tragen würden, im Internet veröffentlicht habe, lasse
nicht den Schluss zu, er sei deswegen bei einer Rückkehr einer ernst-
haften Gefahr ausgesetzt. Weiter sei festzuhalten, dass aus den Akten
keinerlei Hinweise ersichtlich seien respektive diese keine Beweise
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enthalten würden, dass der iranische Staat von den exilpolitischen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hätte oder diesen
wegen derselben bestrafen wolle. Angesichts des Profils des Be-
schwerdeführers bestünden somit keinerlei konkreten Hinweise, dass
er eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 54 AsylG zu
befürchten hätte.
Weiter würden die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
(Auflistung Beweismittel) nicht Vorbringen des zweiten Asylverfahrens,
sondern solche aus dem ersten Asylverfahren betreffen, welche
bereits sowohl vom Bundesamt als auch von der Beschwerdeinstanz
beurteilt worden seien. Die erwähnten Beweismittel wären demzufolge
unter dem Blickwinkel von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu prüfen. Aus
prozessökonomischen Gründen könne das Bundesamt diesbezüglich
jedoch auf eine Prüfung im Rahmen eines ausserordentlichen
Verfahrens verzichten, da der Beschwerdeführer weder dargetan habe,
dass ihm die Existenz dieser Beweismittel im Zeitpunkt des
Asylentscheides nicht bekannt gewesen sei, noch geltend gemacht
habe, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, diese Beweismittel im
Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens beizubringen. Daher seien
die Erfolgsaussichten eines ausserordentlichen Verfahrens lediglich
gestützt auf die beiden Beweismittel als äusserst gering respektive
entsprechende Begehren als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb
sich deren Würdigung im Rahmen eines ausserordentlichen
Verfahrens erübrige.
Schliesslich seien die Voraussetzungen des Familienasyls gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG betreffend die Ehefrau und das gemeinsame Kind
nicht gegeben, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle.
4.2 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwer-
deschrift im Wesentlichen vor, beim Beschwerdeführer handle es sich
um einen politisch interessierten und engagierten Menschen, welcher
diesbezüglich eine konkrete Gefährdung in Kauf nehme, indem er sich
sogar in international bekannten Exilzeitungen (K._______) als Re-
gimegegner bekenne. Für die Familienangehörigen im Iran stelle die-
ses Verhalten eine Bedrohung dar, doch setze der Beschwerdeführer
diese persönlichen Interessen hinter das Interesse an einem Wandel
im Iran. Weiter sei zu betonen, dass die iranischen Geheimdienste die
Aktivitäten von Iranern in Europa sehr genau und massiv überwachen
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würden, wobei das Hauptaugenmerk auf den exilpolitischen Tätig-
keiten liege. Dabei werde nicht zwischen für das Regime gefährlichen
und ungefährlichen Exilaktivisten unterschieden, da nämlich die po-
litische Exilaktivität unabhängig vom Profil des Aktivisten immer eine
Schädigung des Ansehens der islamischen Republik im Ausland
respektive zumindest im Zufluchtsstaat zur Folge habe. Zudem könne
auch eine solche Unterscheidung von den schweizerischen Behörden
nicht mit ausreichender Zuverlässigkeit vorgenommen werden, wes-
halb auf eine solche Unterscheidung gänzlich zu verzichten sei.
Ferner habe der Beschwerdeführer - entgegen der vorinstanzlichen
Ansicht - innerhalb der L._______ wichtige Funktionen übernommen,
wofür die eingereichten Bestätigungen des Präsidenten der L._______
in M._______ und jene des H._______ sprechen würden. Der
Beschwerdeführer sei verantwortlich für die Organisation mehrerer
Protestkundgebungen gewesen und habe ausserdem nicht nur im
Internet, sondern auch in der bekannten Wochenzeitung K._______,
publiziert. Bei letzterer Publikation handle es sich im Übrigen nicht um
eine pauschale Allgemeinkritik, sondern um einen polemischen Aufruf
zum Kampf gegen das aktuelle Regime im Iran. Da er an einer Vielzahl
von Protestaktionen teilgenommen habe, handle es sich bei ihm somit
um einen hochgradig politisch motivierten Gegner des Regimes im
Iran und er wäre daher bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevanter
Verfolgung ausgesetzt.
Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei gestützt auf einen Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 darauf
hinzuweisen, dass im Iran Inhalte des Internets von den iranischen
Behörden systematisch gefiltert würden. Angesichts des relativ gerin-
gen Aufwandes, den eine Internetrecherche verursache, sei anzuneh-
men, dass auf diese Weise Informationen über die Aktivitäten der poli-
tisch aktiven Iraner im Ausland gesammelt würden und die Behörden
von den Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen hät-
ten, zumal er die Artikel unter seinem richtigen Namen publiziert habe.
Weiter sei der Auffassung der Vorinstanz zu widersprechen, wonach
sich die eingereichten Vorladungen auf anlässlich des ersten Asylge-
suchs geltend gemachte Fluchtgründe beziehen würden, welche Ge-
genstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen
seien und auch nicht als Revisionsgründe gewürdigt werden müssten.
So könnten die mit den Vorladungen geltend gemachten Verfolgungs-
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hinweise sehr wohl in einem neuen ordentlichen Verfahren vorgebracht
werden, zumal auch in diesem die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu prüfen sei. Aus dem VwVG gehe nicht hervor, ein ausseror-
dentliches Verfahren habe Vorrang vor einem erneuten ordentlichen
Verfahren. Aus diesem Grund sei unbeachtlich, weshalb die beiden
Dokumente nicht früher zu den Akten hätten gereicht werden können
beziehungsweise weshalb sie dem Beschwerdeführer nicht früher be-
kannt gewesen seien. Die Geltendmachung von Wegweisungshinder-
nissen sei an keine Frist oder Form gebunden.
4.3 Vorweg ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen
des zweiten Asylverfahrens eingereichten zwei Beweismittel (Nennung
Beweismittel) näher einzugehen. Gemäss der Eingabe der
Beschwerdeführer vom 26. Januar 2005 sollen die erwähnten
Unterlagen dem Beschwerdeführer am U._______ aus dem Iran
zugeschickt worden sein und dieser habe nicht gewusst, dass er diese
neuen Beweismittel mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel hätte
einreichen können. Diesbezüglich ist vorliegend zunächst
festzustellen, dass die erwähnten Beweismittel während über einem
Jahr im Besitze des Beschwerdeführers waren, bevor diese zuhanden
der schweizerischen Asylbehörden eingereicht wurden. Der Be-
schwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 26. Januar 2005 denn
auch vor, die fraglichen Beweismittel seien revisionsrechtlich unbe-
achtlich, da sie schon mehr als 90 Tage in seinem Besitz seien. Diese
müssten jedoch im Hinblick auf absolute völkerrechtliche Rückschie-
bungsverbote in die Beurteilung des Falles miteinbezogen werden. Die
in Frage stehenden Beweismittel sind vorliegend aber - auch mit Blick
auf die erwähnten absoluten völkerrechtlichen Rückschiebungsverbote
- als nicht erheblich zu erachten: Zunächst ist festzustellen, dass die
beiden Beweismittel aus dem Jahre V._______ datieren (Februar und
April). Der Beschwerdeführer wurde am 25. September 2001 im ersten
Asylverfahren vom Kanton angehört und gab während des im März
2002 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens - das letztlich mit Urteil der
ARK vom 15. Oktober 2003 abgeschlossen wurde - keine Beweismittel
zu den Akten. Der Beschwerdeführer will diese Unterlagen, ohne dies-
bezüglich eine nähere Begründung zu liefern, erst im U._______ aus
dem Iran erhalten haben. Gemäss dem erwähntem ARK-Urteil befin-
det sich der Sohn der Beschwerdeführer noch immer in N._______
und verwaltet das elterliche Vermögen. Es ist daher in casu nicht er-
sichtlich, weshalb der Sohn oder andere in N._______ wohnhafte
Verwandte diese beiden Dokumente den Beschwerdeführern nicht
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schon längst in die Schweiz geschickt hätten, zumal dies für sie im
Asylverfahren von hohem Interesse gewesen wäre. Ferner ist aus den
beiden Beweismitteln der Vorladungsgrund nicht ersichtlich; in einer
der beiden Vorladungen, welche im Original vorliegt, wird der
Beschwerdeführer überdies als Zeuge und nicht als Angeschuldigter
vorgeladen. Die andere Vorladung liegt zudem lediglich in Form einer
leicht manipulierbaren Kopie vor, weshalb ihr schon aus diesem Grund
kaum eine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden kann.
Sodann ist aus dem Inhalt der Vorladungen zu schliessen, dass diese
im Zusammenhang mit der im ersten Asylverfahren angeführten
Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers - und damit einhergehend
dem Zwang zur Leistung von Bestechungsgeldern und seinem Kampf
gegen korrupte Polizeibeamte - stehen. Diese Umstände wurden
jedoch im erwähnten ARK-Urteil, soweit die Ausführungen als
glaubhaft erachtet werden konnten, als nicht asylrelevant qualifiziert.
Die beiden Beweismittel hätten somit, selbst wenn diese im
ordentlichen Asylverfahren eingereicht worden wären, nicht zu einem
anderen Entscheid führen können. Es kann unter diesen Umständen
offen bleiben, ob bei der Einreichung dieser beiden Beweismittel mit
Blick auf ein allfälliges ausserordentliches Rechtsmittel die
diesbezüglich zu beachtenden Fristen tatsächlich eingehalten wurden
beziehungsweise der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 5 E. 3g S. 48 f.)
berücksichtigt wurde.
4.4 Bezüglich der angeführten subjektiven Nachfluchtgründe ist Fol-
gendes festzuhalten:
4.4.1 Wie den Akten des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführer
entnommen werden kann, vermochten diese keine Vorverfolgung
glaubhaft zu machen. Das insbesondere vom Beschwerdeführer in die-
sem Verfahren gemachte Vorbringen, er sei den iranischen Behörden
als politischer Aktivist der O._______ bekannt gewesen, wurde im
ARK-Urteil vom 15. Oktober 2003 als nachgeschoben und daher un-
glaubhaft qualifiziert. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die im Rah-
men des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Gründe einerseits
als nicht glaubhaft und andererseits - ungeachtet deren Glaubhaftig-
keit - als asylirrelevant erachtet wurden (vgl. ARK-Urteil vom 15. Okto-
ber 2003).
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4.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung der Be-
schwerdeführer respektive des Beschwerdeführers ist zunächst fest-
zuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche
Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Straf-
rechts vom 9. Juli 1996 grundsätzlich unter Strafe gestellt ist (Art. 498-
500). Die iranischen Behörden überwachen in der Regel die poli-
tischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asyl-
suchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, unter
bestimmten Voraussetzungen bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr
Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Ak-
tivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen
Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende
Übergriffe möglich werden können.
4.4.3 Im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens machten die Be-
schwerdeführer geltend, der Beschwerdeführer habe an verschiede-
nen Aktivitäten des Vereins L._______ Schweiz als Mitglied teil-
genommen. Zum Beweis dieser Mitgliedschaft reichte er eine Mitglied-
schaftsbestätigung des L._______ Schweiz vom 9. November 2003 im
Original zu den Akten. Ferner wird in weiteren Bestätigungen der
L._______ Schweiz vom 7. Januar 2005 sowie vom 12. Januar 2006
das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers im Rahmen
des Vereins dargelegt. Überdies wird in einer Bestätigung des
P._______ vom 8. Februar 2006 der Beschwerdeführer als politischer
Aktivist gegen das iranische Regime bezeichnet. Weiter geht aus den
eingereichten, teilweise auf der Homepage des L._______ Schweiz
und weiteren Websites erschienenen Bildern sowie den eingereichten
Originalfotos hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt an
verschiedenen Kundgebungen, Standaktionen und Versammlungen in
verschiedenen Städten der Schweiz - organisiert vom L._______
Schweiz und zusammen mit jeweils bis 20 weiteren Personen -
teilgenommen hat. Der Zweck dieser Veranstaltungen, der Protest
gegen das Regime im Iran, ist auf den Bildern ebenfalls ersichtlich.
Somit ist belegt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des
L._______ Schweiz als Demonstrationsteilnehmer in Erscheinung ge-
treten ist. Weiter kann den samt deutscher Übersetzung eingereichten
Artikeln, welche im Internet, u.a. auf der Homepage der L._______
Schweiz, erschienen sind, entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer als Autor von regimekritischen Beiträgen in
Erscheinung getreten ist. Sodann ist den eingereichten Fotos zu
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entnehmen, dass sich auch die Beschwerdeführerin an zumindest
einer Kundgebung in einer Schweizer Stadt beteiligte.
4.4.4 Aufgrund einer eingehenden Prüfung gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend zum Schluss, dass insgesamt keine subjekti-
ven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwer-
deführer in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits erwähnt, konnten die Be-
schwerdeführer - so insbesondere der Beschwerdeführer - weder ein
politisches Engagement im Iran noch eine in diesem Zusammenhang
stehende Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft machen.
Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen
ihres Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der
iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten sind.
Beim Verein L._______ M._______ handelt es sich um (Ausführungen
zum Verein L._______ M._______). Ob es sich beim gleichnamigen,
gemäss Eintrag im Handelsregister am T._______ in der Schweiz
gegründeten Verein um eine Untersektion oder eine mit der
Organisation in M._______ und in anderen Ländern verbundene
Organisation handelt, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin steht
fest, dass der L._______ Schweiz dasselbe Ziel verfolgt wie die Orga-
nisation in M._______ und in weiteren Ländern, nämlich (Nennung
Ziel). Was sodann die Mitgliedschaft respektive die politische
Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in einer (...)
Exilgruppierung betrifft, haben diese bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, wenn sie sich bei ihrem
politischen Engagement in besonderer Weise hervortun, insbesondere
auf überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsaufgaben in der be-
treffenden Organisation wahrnehmen, sich an Führungspersönlichkei-
ten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligen, an führender Stelle Ver-
antwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder
wirtschaftliche Belange übernehmen oder an verantwortlicher Stelle
Kontakte zu den Zentralen der (...) Exilopposition in Q._______
unterhalten. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte exilpolitische Tätig-
keiten sind, ebenso wie die blosse Mitgliedschaft in einer (...)
Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer solchen
Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer politischen
Verfolgung im Iran verbunden (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-8013/2007 vom 5. Mai 2008 mit
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weiteren Hinweisen).
Wie oben bereits erwähnt, waren die Beschwerdeführer - und insbe-
sondere der Beschwerdeführer - in ihrem Heimatland nicht als politi-
sche Aktivisten und Regimegegner bekannt. Innerhalb des L._______
Schweiz weist der Beschwerdeführer, entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, zudem keine spezielle
Funktion auf. Wenn auch seine Aktivitäten innerhalb dieser Organi-
sation über eine blosse Mitgliedschaft hinauszugehen scheinen, so
kann jedoch aufgrund des Verfassens von ein paar Artikeln auf der
Homepage des L._______ und eines in der Zeitung K._______, (...),
erschienenen Artikels sowie seiner Teilnahme an verschiedenen
Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten nicht von einer
herausragenden Stellung innerhalb der iranischen exilpolitischen
Kreise in der Schweiz ausgegangen werden, womit er insgesamt nicht
das Profil eines typischen Regimegegners oder politischen Aktivisten
aufweist. Die eingereichten Unterlagen, vor allem die vom
Beschwerdeführer publizierten Artikel, lassen zudem auf wenig politi-
sche Kenntnisse schliessen. Der Inhalt dieser Artikel geht nicht über
einen parolenhaft-polemischen Aufruf zum Sturz des Mullah-Regimes
im Iran hinaus und vermittelt nicht den Eindruck, hinter dem Autor ste-
he eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstel-
lungen und ein besonders ausgeprägtes politisches Engagement ver-
fügt, welches nur ansatzweise zu einer Gefahr für das iranische Re-
gime werden könnte. Das Gleiche hat zudem für die
Beschwerdeführerin, deren exilpolitisches Engagement vorliegend auf-
grund der Aktenlage als weit geringfügiger zu qualifizieren ist, zu gel-
ten.
Im Übrigen wird es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein,
dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach
der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt res-
pektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt ein-
setzt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagier-
ten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivis-
ten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt
zu machen, zu unterscheiden vermögen. So haben die Beschwerde-
führer respektive der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Un-
terlagen rund zwei Jahre nach Einreichung des ersten Asylgesuches
erstmals an einer politischen Veranstaltung der L._______ teil-
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genommen. Es ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge-
heimdienste, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die
die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriede-
nen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner
erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen op-
positionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organi-
sationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche
die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von
sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Bü-
chertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in
Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365). Wie bereits oben ausgeführt, war
der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer
Aktivist und Regimegegner bekannt. Seine Rolle bei den Aktionen, an
denen er teilnahm, geht entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung nicht über das hinaus, was viele iranische Staatsangehöri-
ge im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass von einer
Gefährdung dieser Personen auszugehen wäre. Auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer an einer Veranstaltung der L._______ als
Bewilligungsinhaber einer Standaktion teilgenommen hat, stellt in casu
noch kein Indiz dar, aus welchem ersichtlich würde, dass er von den
iranischen Behörden als politisch exponierte Person und somit als
Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen wurde.
4.4.5 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat befürchten müssen, dort ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegen-
den Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen sie auf-
grund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem
Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte
Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweize-
rischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und ab-
strakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerde-
führer abklären zu müssen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 366). Vor
diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekriti-
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schen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa er-
scheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behör-
den von den Exilaktivitäten der Beschwerdeführer soweit Notiz genom-
men haben, dass sie sie als konkrete und ernsthafte Bedrohung für
das politische System empfinden würden und sie bei einer Rückkehr
befürchten müssten, deswegen verfolgt zu werden.
4.4.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh-
rer aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus dem Iran und der Asylge-
suchstellung in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine
asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
4.5 Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen
festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer erst nach rund zwei-
jährigem Aufenthalt in der Schweiz erstmals politisch aktiv wurden und
einige Zeit nach Abweisung ihres ersten Asylgesuches im Rahmen ei-
nes zweiten Asylgesuches eine exilpolitische Tätigkeit vorbrachten.
Insbesondere sind sie in keiner hohen und in der Öffentlichkeit expo-
nierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig und es sind auch keine
Anhaltspunkte vorhanden, wonach die iranischen Behörden wegen der
erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche
Schritte gegen die Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Angesichts
der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staats-
angehörigen im westlichen Ausland und angesichts der Tatsache, dass
die zahlreichen im Übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer
Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses
ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit
ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermutung,
die Beschwerdeführer hätten im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen zu rechnen.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nachflucht-
gründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hät-
ten führen können.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
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terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.5 Die allgemeine Lage im Iran spricht nicht gegen die Zumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvoll-
zug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wären. So verfügen die Beschwerdeführer dort über ein intaktes sozia-
les Beziehungsnetz (Sohn und weitere Verwandte), was ihnen auch in
Berücksichtigung des langen Auslandaufenthaltes eine relativ rasche
Reintegration ermöglichen sollte, sowie über Grundbesitz und Vermö-
gen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung dem-
nach auch als zumutbar.
5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
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Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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