B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2935/2019
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, gelangte am 12.
Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 27. Oktober 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg und sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (BzP). Gleichzeitig wurde ihm das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, welches grundsätz-
lich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den
Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen.
D.
Eine gegen die Verfügung des SEM vom 30. November 2015 erhobene
Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8052/2015
vom 19. Juni 2017 gutgeheissen.
E.
Mit Schreiben vom 1. September 2017 wurde der Beschwerdeführer durch
das SEM über die Beendigung seines Dublin-Verfahrens und die Durch-
führung eines nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens informiert.
F.
Am 14. September 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
dass er in den Jahren 2007 und 2008 als Schüler im Auftrag seines Vaters
kleine Pakete an Angehörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
ausgeliefert habe. Im Jahr 2015 sei er deswegen dreimal von den sri-lan-
kischen Behörden angegangen worden. Aus Angst vor weiteren Behelli-
gungen sei er am 24. Juni 2015 aus Sri Lanka ausgereist.
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G.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 – eröffnet am 13. Mai 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer
sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung.
I.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unange-
messenheit (Art. 49 VwVG).
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2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Entgegen der in der Beschwerde sinngemäss erhobenen Rüge führt
eine Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM sich im vorliegenden
Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzu-
werfen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begrün-
dung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den
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wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass
des Glaubhaftmachens nicht stand. In der BzP gab er zu Protokoll, dass er
dreimal vom Militär mitgenommen worden sei, wogegen er in der Anhörung
hierzu erklärte, er sei zunächst vom Geheimdienst, später von Polizisten
und schliesslich von einer Person, von der er nicht gewusst habe, ob sie
dem CID (Criminal Investigation Department) angehöre, mitgenommen
worden. Die Entgegnungen in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 11), dass
die Behörden teils in ziviler Kleidung erschienen und somit nicht klar iden-
tifizierbar gewesen seien, vermögen diese Widersprüche nicht zu entkräf-
ten, da in den Protokollen keine diesbezüglichen Aussagen des Beschwer-
deführers zu finden sind und somit als nachträgliche Sachverhaltsanpas-
sungen erscheinen (so auch der auf Beschwerdeebene zitierte Entscheid:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Ob auch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Kurierdienste zu Gunsten
der LTTE widersprüchlich ausgefallen sind, kann vorliegend offengelassen
werden, da in Übereinstimmung mit der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 10)
ein Missverständnis in der Befragung nicht ausgeschlossen werden kann.
Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinen angeblichen Kurierdiensten zu Gunsten der
LTTE grundsätzlich als substanzarm bezeichnet werden müssen, er – ent-
gegen der Beschwerde – mithin anlässlich der Befragungen keine vertief-
ten, mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsschilderungen machte.
Zudem mutet die Aussage des Beschwerdeführers, dass die sri-lankischen
Behörden ihn nach seiner Inhaftierung zwar freigelassen hätten, ihm aber
gleichzeitig ankündigt hätten, ihn bald wieder festzunehmen, nicht plausi-
bel an. Eine allfällige staatliche und asylrelevante Verfolgung des Be-
schwerdeführers wirkt im Übrigen auch insofern nicht glaubhaft, als sein
Vater, von dem er die Aufträge für seine Kurierdienste angeblich entgegen-
genommen haben will, nach wie vor relativ unbehelligt in Sri Lanka lebt.
Dass sein Vater wegen seines Alters nicht im Fokus der sri-lankischen Be-
hörden stehe, wie in der Beschwerde vorgebracht (vgl. daselbst, S. 11 f.),
vermag nicht zu überzeugen, da es sich bei ihm um den Hauptverantwort-
lichen der Kurierdiensttätigkeiten gehandelt haben soll. In Anbetracht der
erwähnten erheblichen Unglaubhaftigkeitselemente erübrigt es sich, auf
die weiteren Erwägungen des SEM und auf die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zur Beurteilung
gelangt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
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4.2 Es bestehen vorliegend auch keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Fak-
toren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerde-
führer konnte vor seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft
machen. Stattdessen konnte er vor Ort leben, die Schule abschliessen und
arbeiten. Die – sofern überhaupt glaubhaften – Ausführungen zu den Be-
ziehungen seines Vaters zu LTTE-Mitgliedern sind zu oberflächlich ausge-
fallen und haben kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Be-
hörden an seiner Person ausgelöst respektive haben sich als unglaubhaft
herausgestellt. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
4.3 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt
ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Ge-
suchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte
– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri
Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse
im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank-
reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Be-
schwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So
weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hinweist,
zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenann-
ten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
und Ausland) hinausgingen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr
eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehen-
den Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände,
die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen
führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom
27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2
E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug
der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts
der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer
D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
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bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-
chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über
die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ (Distrikt
B._______/Nordprovinz) und lebte zuletzt in C._______ (Vavuniya Dis-
trikt/Nordprovinz). Der Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtspre-
chung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann
keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit Schulbildung
und Arbeitserfahrung in einem (…). Des Weiteren verfügt er in Sri Lanka
über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Mutter, Vater, Brüder). Besondere
Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen
werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aus-
sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: