B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2936/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Claudia Cotting-Schalch,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Annette Herz,
Rechtsberatungsstelle für Asyl,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 14. April 2014 in die Schweiz ein und
ersuchte am 15. April 2014 um Asyl.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2014 eröffnete das BFM dem
Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den
Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013
(TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und
sein Asylgesuch dort behandelt werde.
B.
Am 29. April 2014 befragte ihn das BFM zur Person und am 14. Mai 2014
wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im
Wesentlichen vor, er sei ein (…)jähriger Schiite turkmenischer Ethnie und
habe bis zu seiner Flucht am 3. April 2014 in B.______ mit seinen Eltern
und seinen Geschwistern gelebt. Auf dem nahegelegenen Fussballplatz
habe er vor etwa einem Jahr drei Personen kennengelernt, welche
Mitglieder der Taliban seien. Etwa einen Monat vor den Wahlen sei er
erstmals von zwei dieser Personen informiert worden, sie hätten einen
Plan, welchen sie nur mit seiner Hilfe umzusetzen vermöchten. Am
1. April 2014 hätten ihn die beiden in ihren Plan eingeweiht, am Vorabend
der Wahlen in der Quartiermoschee Sprengstoff zu deponieren, da dort
gewählt werde. Er solle nach Hause gehen und sich dies bis zum
Folgetag überlegen. Er habe das Ganze nicht so ernst genommen. Als
die beiden am Folgetag wieder bei ihm zu Hause erschienen seien und
ihn nach seinem Entscheid gefragt hätten, habe er abgelehnt. Daraufhin
sei er mit dem Tod bedroht worden, sollte er den Auftrag nicht ausführen.
Als er seine Eltern darüber informiert habe, habe sein Vater entschieden,
dass er B.______ verlassen müsse. Am 3. April 2014 sei er zunächst
nach C.______, nach einigen Tagen schliesslich in den Iran und später
auf dem Luftweg via Russland in die Schweiz gelangt.
C.
Am 20. Mai 2014 erhielt die Rechtsvertreterin vom BFM Gelegenheit,
zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Mit rechtzeitiger Eingabe
vom 21. Mai 2014 reichte die Rechtsvertreterin ihre Stellungnahme ein,
unter Beilage einer Kopie der Tazkara des Beschwerdeführers sowie
einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
19. Mai 2014 zu Afghanistan: Taliban, beigelegt.
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D.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
E.
Mit Beschwerde vom 28. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und zur erneuten Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft an
das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Der Eingabe war das Original der Tazkara sowie die
bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schnellrecherche der
SFH beigelegt.
F.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, bis
zum 13. Juni 2014 eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
einer Bestätigung des afghanischen Konsulats in D.______ inklusive
Übersetzung zu den Akten, wonach sich die Eltern des
Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan aufhalten würden.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 beantragte das BFM innert
erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit eingeräumt, bis zum 11. Juli 2014 eine Replik einzureichen.
J.
Am 8. Juli 2014 replizierte der Beschwerdeführer.
D-2936/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. Sep-
tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den
Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur
Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend
handelt es sich, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 26. Mai 2014 führte das BFM
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers – er habe
Mitglieder der Taliban beim Fussballspielen kennengelernt, woraufhin
diese ihn aufgefordert hätten, Sprengstoff in einer Moschee zu
deponieren, da dort gewählt werde – seien wenig plausibel. Einerseits
habe er ja selber betont, dass er sich nicht für Politik interessiere,
weshalb es nicht glaubwürdig sei, dass er überhaupt in den Plan
eingeweiht worden sei. Andererseits würden die Taliban nicht auf die
geschilderte Art vorgehen, um Personen zu rekrutieren. Sodann habe er
auch keine glaubhaften Angaben zur angeblichen Ausreise seiner Eltern
machen können. Auch liege die Tazkara nicht im Original vor, mithin die
geltend gemachte Minderjährigkeit nicht bewiesen worden sei. Er sehe
ohnehin älter als (…)jährig aus. Der Flucht seiner Familie aus B.______
könne kein Glauben geschenkt werden. Schliesslich sei der Vollzug der
Wegweisung für ihn als junger gesunder Mann, der aus einer finanziell
gut situierten Familie stamme, zumutbar.
5.2 In der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2014 führte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dem Hinweis der Vorinstanz,
wonach er wesentlich älter aussehe, als er angegeben habe, komme
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gemäss bundesgerichtlicher (recte: bundesverwaltungsgerichtlicher)
Rechtsprechung keine praktische Bedeutung zu. Er habe nunmehr seine
Tazkara im Original zu den Akten gereicht, woraus seine Minderjährigkeit
hervorgehe. Zudem bestehe in Bezug auf die Bestreitung der
Minderjährigkeit ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Das BFM habe ihn
weder kindgerecht angehört, noch habe es diesen Umstand bei der
Beurteilung der Wegweisung berücksichtigt. Des Weiteren vermöchten
die Ausführungen der Vorinstanz, es sei wenig plausibel, dass die Taliban
auf die geltend gemachte Weise Personen rekrutierten, gerade auch in
Anbetracht der eingereichten Recherche der SFH nicht zu überzeugen.
Hinsichtlich der Flucht seiner Eltern sei schliesslich anzumerken, dass er
dazu nicht mehr wisse, weshalb er nicht mehr dazu sagen könne.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Rechtsvertreterin habe während der Anhörung
keinerlei Einwände zur Qualität oder Befragungstechnik geäussert,
weshalb der Einwand der nicht altersgerechten Anhörung
zurückzuweisen sei. Der Tazkara komme nur ein geringer Beweiswert zu,
wobei diese ohnehin nicht im Widerspruch zur Verfügung stehe. Das
geltend gemachte Alter werde zwar als nicht bewiesen erachtet, sein
Geburtsdatum sei aber nicht geändert worden, weshalb der
Beschwerdeführer auch für das BFM als minderjährig gelte. Hinsichtlich
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach B.______ werde auf die Erwägungen
verwiesen.
5.4 In seiner Replik vom 8. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, die Rechtsvertreterin habe während der Anhörung
nicht interveniert, um das Gesprächsklima nicht zusätzlich zu
verschlechtern. Der Befragungsstil der Sachbearbeiterin habe sich durch
fehlendes Einfühlungsvermögen ausgezeichnet. Die Vorinstanz behandle
ihn faktisch als Volljährigen, weshalb der eingereichten Tazkara sehr wohl
eine Bedeutung zukomme. Schliesslich habe sich die Situation
massgeblich verändert, da seine Eltern den Heimatstaat mittlerweile
ebenfalls verlassen hätten. Der Eingabe war das Original der Bestätigung
des afghanischen Konsulats in Iran beigelegt.
6.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung
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an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn der Sachverhalt
unvollständig festgestellt wurde, indem nicht alle für den Entscheid
rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Als unrichtig
festgestellt gilt der Sachverhalt, wenn dem Entscheid ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist,
wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint und
diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht
wurden. In solchen Fällen ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Feststellung weiterer Tatsachen und Durchführung
eines umfassenden Beweisverfahrens (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1153 ff.; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 61 N 15 ff.).
7.
7.1 Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung vom
26. Mai 2014 aus, die geltend gemachte Minderjährigkeit sei nicht
bewiesen worden. Da der Beschwerdeführer zudem älter aussehe und
auch sein Verhalten jenem eines jungen Erwachsenen entspreche,
bestünden Zweifel an seiner Minderjährigkeit. Im Rahmen der Beurteilung
des Wegweisungsvollzugs führte das BFM aus, dass dieser für den
Beschwerdeführer als jungen gesunden Mann mit tragfähigem sozialen
Beziehungsnetz in B.______ zumutbar sei. Weiter liess sich das BFM
dahingehend vernehmen, die eingereichte Tazkara stehe ohnehin nicht im
Widerspruch zum geltend gemachten Alter des Beschwerdeführers, er
mithin für das BFM als minderjährig gelte.
7.2 Das Gericht kann sich der Argumentation des BFM nicht
anschliessen. Einerseits gilt es zunächst festzuhalten, dass im
Asylverfahren ein reduziertes Beweismass gilt, indem asylsuchende
Personen ihre Vorbringen zumindest glaubhaft machen und nicht
beweisen müssen (Art. 7 AsylG). Dieses Beweismass gilt insbesondere
auch – gemäss ständiger Rechtsprechung – für die Geltendmachung der
Minderjährigkeit (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 5.3.3). Die Ausführungen
der Vorinstanz, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht
bewiesen worden, vermögen demnach grundsätzlich nicht zu
überzeugen. Andererseits ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, ob
die Vorinstanz nun von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
ausgeht oder nicht. In der Verfügung vom 26. Mai 2014 erachtete das
BFM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht bewiesen
(recte: glaubhaft), da seine Tazkara nur in Kopie vorliege und sein
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Verhalten und Aussehen jenem eines jungen Erwachsenen entspreche.
Infolgedessen erachtete das BFM das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention;
SR 0.107) für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs als irrelevant. In
seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 führte die Vorinstanz aus, der
Beschwerdeführer gelte für das BFM weiterhin als minderjährig, der
Tazkara komme aber dennoch lediglich ein verminderter Beweiswert zu
(vgl. BVGE 2013/30). Sollte das BFM nunmehr – und so macht es den
Anschein – von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen,
ist diesem Aspekt – unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben,
namentlich der Kinderrechtskonvention – sowohl bei der
Sachverhaltserstellung zu den Asylgründen als auch bei der Beurteilung
des Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung zu tragen. Sollte das
BFM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestreiten, wären
diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt, mithin
grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a - e VwVG aufgezählten Beweismittel zur
Verfügung stehen. Vorliegend hat die Vorinstanz nicht geprüft, ob es sich
bei der eingereichten Tazkara um ein echtes oder eben gefälschtes
Dokument handelt. Insofern ist der Sachverhalt nur ungenügend
festgestellt worden – mithin dem Beschwerdeführer, sollte es sich
gegebenenfalls um eine gefälschte Tazkara handeln, diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren wäre. Ohne eine einlässliche Prüfung der
eingereichten Tazkara kann nicht davon ausgegangen werden, diese sei
gefälscht und muss somit von der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen werden. Zudem ist festzustellen, dass
dem Augenschein für die Alterskategorie von Jugendlichen zwischen 15
und 25 Jahren kaum praktische Bedeutung zukommt, da in diesem Alter
eine Schätzung sehr schwierig ist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.1 mit
weiteren Hinweisen).
7.3 Schliesslich erachtet das Gericht auch die Erwägungen der
Vorinstanz hinsichtlich das Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers als nicht überzeugend. Aus den eingereichten
Berichten der SFH – welche vom BFM in der angefochtenen Verfügung in
keiner Weise gewürdigt wurden – geht hervor, dass es nicht per se
unglaubhaft ist, dass ein Schiite durch die Taliban beim Fussballspielen
angeworben wird. Auch führt das BFM in seiner Verfügung nicht aus,
aufgrund welcher Erkenntnisse es denn zum Schluss gekommen ist, die
Taliban würden nicht auf die geschilderte Weise vorgehen, Personen zu
rekrutieren. Schliesslich gilt es auch festzuhalten, dass die zeitliche
Einordnung der Geschehnisse mit der Tatsache korreliert, dass am
D-2936/2014
Seite 9
5. April 2014 die erste Wahlrunde in Afghanistan durchgeführt wurde (vgl.
NZZ, Wahlen in Afghanistan, Karzai versucht sich als Königsmacher, 4.
April 2014,
koenigsmacher-1.18277022> zuletzt besucht am 26. Juni 2014).
8.
8.1 Zusammengefasst hat das BFM damit in verschiedener Hinsicht
gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verstossen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und
gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verstossen. Da dies ebenfalls zur Folge hat, dass die Vorinstanz, ohne
rechtserhebliche Gründe, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
ausging, muss zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls von einer Verletzung des
Bundesrechts ausgegangen werden, dies insbesondere im
Zusammenhang mit der Kinderrechtskonvention. Aufgrund der
notwendigen, relativ umfangreichen Sachverhaltsabklärungen ist die
angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur vollständigen
und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und
Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen.
8.2 Das BFM hat nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens
die eingereichten Beweismittel auf ihre Echtheit zu prüfen und dem
Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren; eventuell hat
es diesen noch einmal anzuhören. Anschliessend hat das Bundesamt die
Aussagen des Beschwerdeführers in Anbetracht der Beweiskraft der
eingereichten Beweismittel neu zu prüfen. Es hat den so festgestellten
Sachverhalt anschliessend in Bezug auf die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, aber auch in Bezug auf
die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen. Dies hat
in einem erweiterten Verfahren und somit nach Zuteilung des
Beschwerdeführers an einen Kanton stattzufinden.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
3. Juni 2014 ohnehin gutgeheissen wurde.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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Seite 10
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich
eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Da er auf Beschwerdeebene jedoch durch
eine ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinn von Art. 25 TestV
vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihm diesbezüglich
Kosten erwachsen sind. Nach Art. 28 TestV richtet das BFM dem
Leistungserbringer – der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung,
Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine
Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im
Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer
Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist
praxisgemäss davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine
Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1917/2017
vom 21. Mai 2014 E. 11).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und neuer Entscheidung an das BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Claudia Cotting-Schalch Eva Hostettler
Versand: