B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2936/2016
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
etwa im Dezember/Januar 2016 verliess und am 9. März 2016 in die
Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, wobei er ein Alter von (…)
Jahren (und […] Monaten) angab,
dass ein Abgleich mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Be-
schwerdeführer bereits in Bulgarien (am 1. Februar 2016) und in Ungarn
(am 1. März 2016) Asylgesuche gestellt hatte,
dass das SEM wegen Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdefüh-
rers am (…). März 2016 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung
durchführen liess mit dem Ergebnis, die Handröntgenaufnahme weise ein
abgeschlossenes Skelettalter von mindestens 19 Jahren auf,
dass am 23. März 2016 die Befragung des Beschwerdeführers zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) durchgeführt
wurde,
dass er hierbei im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater habe, da er ein mit
den Behörden kooperierender Geschäftsmann gewesen sei, vor etwa neun
Monaten Drohbriefe der Taliban erhalten,
dass sein Vater diese Briefe ignoriert habe, woraufhin etwa einen Monat
später Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien und seinen Vater
sowie den Beschwerdeführer und dessen Bruder mitgenommen hätten,
dass sein Vater und sein Bruder noch am Tag der Mitnahme durch die Ta-
liban getötet worden seien und der Beschwerdeführer an einem anderen
Ort festgehalten und gefoltert worden sei,
dass er nach etwa zwei Wochen aus der Gefangenschaft habe fliehen kön-
nen und daraufhin von den Taliban gesucht worden sei, wobei diese auch
seine Familie bedroht hätten,
dass ihm anschliessend an die BzP das rechtliche Gehör zum Befund der
Handknochenanalyse sowie zu einer möglichen Überstellung nach Bulga-
rien im Rahmen des Dublin-Verfahrens gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer in der BzP an seiner behaupteten Minderjäh-
rigkeit festhielt und zum Beweis eine Kopie seiner Tazkira sowie einen
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Impfausweis einreichte, wobei ihm der Impfausweis, zusammen mit einge-
reichten Beweismitteln zu den Asylgründen, nach Abschluss des erstin-
stanzlichen Verfahrens vom SEM zurückgegeben wurde,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer möglichen Überstellung nach
Bulgarien vorbrachte, dort drei Mal von der Polizei geschlagen, zur Ab-
nahme seiner Fingerabdrücke gezwungen und drei Tage inhaftiert worden
zu sein,
dass das SEM am 31. März 2016 die ungarischen Behörden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, wobei
es auf die Altersangabe des Beschwerdeführers und das gegensätzliche
Ergebnis der Knochenaltersanalyse hinwies,
dass die ungarischen Behörden dem SEM am 13. April 2016 mitteilten, sie
seien gemäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO wegen des kurz zuvor gestellten
Asylgesuches in Bulgarien nicht zuständig,
dass der Beschwerdeführer sich in Ungarn unter einem anderem Namen
und mit dem Geburtsdatum (…) habe registrieren lassen,
dass das SEM am 14. April 2016 die bulgarischen Behörden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers ersuchte, wobei es auf die behauptete Minderjährigkeit und die Ab-
klärungen zur Altersfeststellung sowie auf die Antwort der ungarischen Be-
hörden hinwies,
dass die bulgarischen Behörden das Gesuch am 21. April 2016 guthiessen
und dem SEM mitteilten, der Beschwerdeführer habe in Bulgarien eine an-
dere Namensangabe gemacht und als Geburtsdatum den (…) angegeben,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. April 2016 ‒ dem Beschwerdeführer
gemäss Bestätigung am 10. Mai 2016 persönlich eröffnet ‒ in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Überstellung nach Bulgarien an-
ordnete,
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dass das SEM verfügte, der Beschwerdeführer habe die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei der zu-
ständige Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt wurde, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an-
ordnete,
dass es gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM in der gleichen Verfügung die Ausschaffungshaft des Be-
schwerdeführers für die Dauer von höchstens sechs Wochen anordnete
und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Haft beauftragte (Dispo-
sitiv Ziffern 7 und 8),
dass das SEM in der Verfügung begründete, weshalb es den Beschwerde-
führer als volljährige Person behandle und der eingereichten Kopie einer
Tazkira und dem Impfausweis keinen Beweiswert zukommen lasse,
dass die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gegeben sei und die Kritik des Beschwerdeführers an
der erlittenen Behandlung in Bulgarien und der dortigen allgemeinen
schlechten Situation für Asylsuchende die Zuständigkeit Bulgariens nicht
zu widerlegen vermöge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Mai 2016 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde gegen diese
Verfügung erheben liess und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl
zu gewähren,
dass zudem unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung unentgeltlicher Prozessfüh-
rung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschus-
ses beantragt und zudem um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht
wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung sofort auszusetzen und eventualiter die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei,
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dass das SEM im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Da-
tenweitergabe an denselben zu unterlassen sowie eventualiter den Be-
schwerdeführer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe mittels separa-
tem Entscheid zu informieren,
dass die Haftanordnung aufzuheben sei,
dass er in der Beschwerde an seiner Minderjährigkeit festhielt und behaup-
tete, er sei in Bulgarien geschlagen und ihm sei dort ein faires Asylverfah-
ren vorenthalten worden,
dass er monierte, das SEM sei auf seine Kritikpunkte in der Verfügung nicht
näher eingegangen,
dass die Wegweisung nach Bulgarien wegen der schlechten Situation für
Asylsuchende unzumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2016 vom EVZ (…) in den Kanton
(…) überstellt wurde,
dass der Vollzug der Überstellung nach Bulgarien vom Bundesverwal-
tungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom 13. Mai 2016 superprovi-
sorisch ausgesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 zum Beleg seiner Altersan-
gabe seinen (zuvor bereits beim SEM eingereichten) Impfausweis bei Ge-
richt einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass der Einzelrichter mit Urteil D-2962/2016 vom 20. Mai 2016 die Be-
schwerde gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft guthiess und die
Aufhebung der Dispositivziffern 7 und 8 der Verfügung vom 22. April 2016
anordnete,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83
Abs. 1–4 AuG (SR 142.20; vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass der Beschwerdeführer an der Minderjährigkeit festhält, indem er aus-
führt, die Knochenaltersanalyse sei ungenau und die eingereichte Tazkira
sowie der Impfausweis würden seine Altersangabe beweisen,
dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die beim SEM eingereichte
Tazkira und den Impfausweis an der Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ([…] Jahre) festgehalten und behauptet wird, das Ergebnis der Kno-
chenaltersanalyse bestätige wegen Ungenauigkeiten seine Altersangabe,
dass gemäss der weiterhin zu beachtenden Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) die Ergebnisse einer radiologischen Kno-
chenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minder-
jährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur
Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr.19 E. 7a, 2004 Nr. 30 E. 6.2),
dass sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wo-
nach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter
innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt
(vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Recht-
sprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmten
Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem
angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei
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Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel
gilt,
dass an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und in-
haltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7),
dass die vorliegend durchgeführte Analyse den von der ARK stipulierten
und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforde-
rungen an Knochenaltersanalysen zu genügen vermag,
dass vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer an-
gegebenen Alter von (zum Zeitpunkt der Analyse) (…) Jahren und (…) Mo-
naten und dem festgestellten Knochenalter von mindestens 19 Jahren
nicht ganz drei Jahre beträgt, weshalb von einer normalen Abweichung von
zweieinhalb bis drei Jahren auszugehen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 28
E. 5.a), worauf auch in der Beschwerde hingewiesen wird,
dass somit zwar nicht bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer über sein
Alter getäuscht hat, allerdings das Resultat der Knochenaltersanalyse in
einer Gesamtwürdigung bei einer Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte,
welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe spre-
chen, einbezogen werden kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30
E. 6.3 und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm be-
haupteten Minderjährigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Um-
stände die Einschätzung seiner Volljährigkeit durch die Asylbehörden nicht
zu entkräften vermögen, hatte er doch bei den bulgarischen und ungari-
schen Behörden zwei verschiedene Geburtsdaten (und zwei andere Iden-
titäten) angegeben, nach denen er jeweils als volljährig registriert worden
war,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira, bei der es sich zu-
dem um ein Duplikat ohne Ausstellungsdatum handelt, sowie der Impfaus-
weis nicht als rechtsgenügliche Identitätspapiere zum Beleg des geltend
gemachten Alters gelten,
dass bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit
behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer Angaben, die
sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Ab-
gabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeu-
tung zukommt (vgl. wiederum EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1),
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dass somit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit insge-
samt unglaubhaft ist und er vom SEM zu Recht als volljährig registriert
wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
nicht bestritt, in Bulgarien um Asyl nachgesucht zu haben, und die mittels
EURODAC durchgeführten Abklärungen ergaben, dass er am 1. Februar
2016 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist zustimmten und die Zuständigkeit Bulgariens aus-
drücklich anerkannten,
dass die Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist und diese in der Be-
schwerdeeingabe nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu einer Überstellung
nach Bulgarien gewährten rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde ein-
wandte, er sei in Bulgarien geschlagen worden, ihm seien unter Zwang die
Fingerabdrücke genommen worden, er sei drei Tage inhaftiert gewesen
und ein faires Asylverfahren sei ihm verwehrt worden,
dass mithin sinngemäss geltend gemacht wird, das Asylsystem in Bulga-
rien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2
und 3 Dublin-III-VO auf,
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dass systemische Schwachstellen im Asylsystem im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO dann zu bejahen sind, wenn in dem als
zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestä-
tigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die asylsuchende Person
tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta (vgl. Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. November 2013, C-4/11),
dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen struktureller und
landesweiter Missstände bedarf, welche eine individuelle und konkrete Ge-
fahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzel-
nen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern be-
darf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden,
dass es demgegenüber bei der Prüfung systemischer Schwachstellen
nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle in Einzelfällen zu einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK kommt, solchen Gefähr-
dungen im Einzelfall ist vielmehr im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts
nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 und der humanitären Klausel Rechnung zu
tragen,
dass es ‒ entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - aus Sicht der
Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Asylantragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen im genannten
Sinn aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit
sich bringen,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
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2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm sei ein faires Asylverfahren
in Bulgarien verwehrt gewesen, insofern nicht überzeugt, als er wenig spä-
ter nach seiner Asylgesuchstellung vom 1. Februar 2016 in Bulgarien nach
Ungarn reiste (Asylgesuchstellung 1. März 2016), also das Asylverfahren
in Bulgarien nicht abwartete und insofern auch den Zugang zu eben die-
sem Verfahren nicht bemängeln kann,
dass die Missstände, auf welche in der Beschwerde pauschal verwiesen
wird, dem Gericht bekannt sind, wobei sie namentlich im Zusammenhang
stehen mit der hohen Anzahl an Schutzsuchenden, die zum Zwecke der
Weiterreise in westeuropäische Länder und ohne Bleibeabsicht nach Bul-
garien gelangen,
dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen
ist, dass zu jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden hatten, jedoch
bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refu-
gee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge
Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbe-
dingungen zu verzeichnen waren,
dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Auf-
nahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die
Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten beab-
sichtigt waren,
dass gemäss dem darauffolgenden Update des UNHCR vom April 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) we-
sentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeich-
net (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizinische
Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung
und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen
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für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere
geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fort-
währende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen
von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders ver-
letzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen
Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt wurden,
dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zu entnehmen ist, dass die
Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum
Support Office (EASO) andauert,
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO
wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden ver-
zeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entspre-
chende Ausweise erhielten, und die EASO den Angehörigen der SAR ins-
besondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischer o-
der nationaler Natur beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR im erwähnten Bericht zum Schluss gelangt ist, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhal-
ten lasse (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer E-6498/2015 vom 20. Ok-
tober 2015, E-6759/2015 vom 27. Oktober 2015 und E-7078/2015 vom
12. November 2015),
dass diese Position bisher – trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa –
nicht widerrufen wurde,
dass in diesem Bericht indessen hervorgehoben wird, dass es für gewisse
Personen weiterhin Gründe gebe, die einer Überstellung entgegenstehen
würden, und das UNHCR deshalb empfiehlt, jeweils eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen, um abzuklären, ob eine Überstellung mit den sich aus dem
internationalen Recht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ver-
einbar sei, wobei das UNHCR in einem Schreiben vom Juni 2015 (aktuali-
sierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang
mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren) an dieser Einschätzung
festhält (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7176/2015 vom 23. November
2015),
dass sich anderen aktuellen Berichten zufolge die Zustände des Asylver-
fahrens in Bulgarien sukzessive verschlechtert hätten,
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dass die Aufnahmebedingungen nach wie vor ungenügend seien und sich
nach den im Jahr 2014 erreichten Verbesserungen seit Anfang 2015 gra-
duell verschlechtert hätten (vgl. Bulgarian Helsinki Committee [BHC],
Country Report: Bulgaria, 30. September 2015; PRO ASYL, Erniedrigt,
misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015,
2015), was auf die seit Anfang 2015 zu verzeichnende anhaltende Zu-
nahme der Anzahl von Flüchtlingen in den meisten europäischen Staaten
zurückzuführen sei,
dass das UNHCR in einer aktualisierten Berichterstattung zur Situation von
Flüchtlingen und Asylsuchenden in Bulgarien vom März 2016 festhielt, es
beharre weiterhin nicht darauf, auf Dublin-Rücküberstellungen von Asylsu-
chenden nach Bulgarien völlig zu verzichten (vgl.
/print/home/artikel/8b152a446debbf1f6bfb1ba4b14bc70f/unhcr-ak-
tuell-zur-situation-in-bulgarien.html, abgerufen am 25. Mai 2016),
dass es weiterhin ernsthafte Mängel im dortigen Aufnahmesystem gebe
und eine Einzelfallprüfung für bestimmte Gruppen oder Personen mit be-
sonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität befürworte (a.a.O.),
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei von der Polizei ge-
schlagen worden, ihm seien unter Zwang Fingerabdrücke genommen und
er sei mehrere Tage inhaftiert worden,
dass vorab festzustellen ist, dass das SEM im Gegensatz zu den Behaup-
tungen in der Beschwerde diese individuellen Gründe des Beschwerdefüh-
rers, die er gegen die Überstellung nach Bulgarien vorbringt, in der ange-
fochtenen Verfügung hinreichend würdigte (unter E. II, S. 4),
dass die behaupteten Misshandlungen durch die Polizei sehr pauschal vor-
gebracht werden und mit gewissen Glaubhaftigkeitszweifeln belegt sind,
dass im Übrigen festzustellen ist, dass ein Mitgliedstaat Personen im Ein-
klang mit der nationalen Rechtsordnung und dem Völkerrecht in Haft neh-
men kann,
dass er hinsichtlich einer erlittenen rechtswidrigen oder als ungerecht emp-
fundenen Behandlung (Ausübung von Zwang, Polizeigewalt, Inhaftierung)
Beschwerde bei den zuständigen Stellen in Bulgarien erheben müsste,
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dass aufgrund seiner allgemeinen Kritik nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten,
dass auch nicht anzunehmen ist, es bestehe für ihn – die Authentizität sei-
ner diesbezüglichen Vorbringen vorausgesetzt – die Gefahr einer erneuten
Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung
des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner
Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich
Bulgarien in Bezug auf ihn nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass er auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingun-
gen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstel-
lung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde,
dass aufgrund seiner Aussagen folglich nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass er in Bulgarien in un-
zulässiger Weise behelligt worden ist beziehungsweise behelligt würde,
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten und ernsthaften Hin-
weise für die Annahme dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden
sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationa-
len Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prü-
fen beziehungsweise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei ei-
ner vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Be-
hörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, allfällige Probleme bei
der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den bulgari-
schen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines bul-
garischen Rechtsanwalts oder mit Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfs-
organisationen in Bulgarien,
dass der junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer, der ausser
einer (…)-Fehlbindung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen anführt,
keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehört,
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dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen, und der Be-
schwerdeführer mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
dass, wie soeben dargetan, kein Anlass besteht, von einer Verletzung in-
ternationalen Rechts auszugehen, die zu einem sogenannten zwingenden
Selbsteintritt führen müsste,
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem publizierten Urteil zur Er-
messensüberprüfung in BVGE 2015/9 festhielt, dem Gericht komme im
Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensent-
scheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das
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Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der
auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeord-
net hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass, Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kon-
taktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe)
als gegenstandslos erweisen,
dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht,
die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Hei-
matstaat weitergegeben, wozu angesichts der angeordneten Überstellung
nach Bulgarien auch keinerlei Anlass besteht,
dass deshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informie-
ren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzutreten ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren,
dass es sich angesichts der Aussichtslosigkeit erübrigt, einen bisher nicht
eingereichten Beleg über die prozessuale Bedürftigkeit vom Beschwerde-
führer nachzufordern,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass im Übrigen auch gemäss Art. 27 Abs. 6 (2. Abschnitt) Dublin-III-VO
ein Ausschluss von der rechtlichen Beratung vorgesehen werden kann,
falls die zuständige Behörde dem Rechtsbehelf keine greifbaren Erfolg-
saussichten einräumt und der Beschwerdeführer somit auch aus der Dub-
lin-III-Verordnung keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ab-
leiten können,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
Versand: