B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2936/2018
lan
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am (…) in der Schweiz ein Asylgesuch und
wurde in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums (VZ) Zürich zugewiesen.
B.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer zur Person und summarisch zum
Reiseweg befragt. Am (…) fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen statt. Diese Anhörung musste allerdings wegen Prob-
lemen bei der Übersetzung abgebrochen werden und wurde am (…) fort-
gesetzt.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er ein in Saudi-Arabien (Riad) geborener äthi-
opischer Staatsangehöriger sei. Seine Eltern (Vater ethnischer Oromo,
Mutter ethnische Amhara) seien vor mehr als dreissig Jahren (Vater) be-
ziehungsweise zwanzig Jahren (Mutter) nach Saudi-Arabien emigriert. Er
selbst habe sein ganzes Leben in Saudi-Arabien verbracht, sei indessen
2011 beziehungsweise 2012 nach Äthiopien gegangen, um dort zu studie-
ren. Jedoch habe er auf Anraten seines Vaters seinen Heimatstaat nach
zweieinhalb Monaten wieder verlassen, nachdem er dort zwei Mal von der
Polizei angehalten und befragt worden sei. Er habe danach wieder in
Saudi-Arabien gelebt, bis sein Vater die notwendigen finanziellen Mittel für
ein Studium in Malaysia aufgebracht gehabt habe. Dieses Studium habe
er im Dezember 2017 erfolgreich mit dem Bachelor abgeschlossen. Einmal
habe er während der Semesterferien nach Saudi-Arabien zurückkehren
wollen und habe einen halben Tag in seinem Heimatstaat im Transitbereich
verbracht, um nach Riad weiterzufliegen. Dabei sei er erneut von äthiopi-
schen Sicherheitsbeamten befragt worden. Nach dem Abschluss des Stu-
diums habe er in Saudi-Arabien als volljähriger Arbeitsloser ohne Bürgen
keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten. Zudem habe sich die dortige
Lage für Ausländer, auch infolge einer neuen Gesetzesbestimmung, ver-
schlechtert. Deshalb habe er sich zur Ausreise in die Schweiz entschlos-
sen.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer seinen Reisepass in Kopie, seine Geburtsurkunde
und Kopien des Bachelordiploms und der abgelaufenen Aufenthaltsbewil-
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ligung in Saudi-Arabien ein. Betreffend seinen Gesundheitszustand wur-
den mehrere ärztliche Besuche im B._______ dokumentiert (Leistenbruch,
Rückenschmerzen, Vitamin-D-Mangel, Schilddrüsenüberfunktion, Sehstö-
rung).
D.
Am 4. Mai 2018 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am
7. Mai 2018 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht.
E.
Mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 8. Mai 2018 wies das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung
an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Am 8. Mai 2018 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
G.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 des gemäss eigenen Angaben neu manda-
tierten Rechtsvertreters – eine Vollmacht lag der Beschwerde nicht bei –
wurde gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dessen Aufhe-
bung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufige Aufnahme beantragt.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Aufenthalt des Be-
schwerdeführers bis zum Abschluss des Verfahrens zu bewilligen. Im Wei-
teren wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG ersucht. Auch seien die zu einem späteren Zeitpunkt einzu-
reichenden Ergänzungen der Beschwerde zu berücksichtigen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 wurde der Rechtsvertreter unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Einreichung einer
schriftlichen Vollmacht zur Beschwerdeführung innert sieben Tagen aufge-
fordert. In der Folge wurde mit Eingabe vom 31. Mai 2018 fristgerecht eine
auf den 8. Mai 2018 datierte Vollmacht nachgereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 112b Abs. 3
i.v.m. Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
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2.2 Der sinngemässe Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos, zumal einer Beschwerde
aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen
wurde.
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwer-
deführer äthiopischer Staatsangehöriger sei, auch wenn er sich mehrheit-
lich in Saudi-Arabien aufgehalten habe. Personen, die im Besitz einer
Staatsangehörigkeit seien, könnten nur als Flüchtling anerkannt werden,
wenn sie im Heimatstaat verfolgt seien. Verfolgung in einem Drittstaat, in
welchem sie gelebt hätten, schliesse damit die Anerkennung als Flüchtling
aus. Deshalb seien die Vorbringen bezüglich Saudi-Arabien nicht asylrele-
vant, zumal sich diese ohnehin lediglich auf die allgemeine Situation in
Saudi-Arabien und die Vergabepraxis von Aufenthaltsbewilligungen bezie-
hen würden. Auch in seinem Heimatstaat habe der Beschwerdeführer
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keine asylrelevanten Behelligungen erlitten oder müsse befürchten, solche
künftig zu erleiden. Der Beschwerdeführer sei lediglich zwei Mal auf der
Strasse von der föderalen Polizei angehalten und kontrolliert worden. Da-
bei sei es zu keinerlei Übergriffen der Polizei gekommen. Die Furcht, auf-
grund der oppositionellen Einstellung und Tätigkeit des Vaters von den
äthiopischen Behörden gesucht zu werden, sei nicht begründet, läge des-
sen letzte Ausreise doch Jahrzehnte zurück und sei es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, die oppositionelle Tätigkeit des Vaters zu konkreti-
sieren. An dieser Einschätzung vermöge der Umstand, dass die Polizei den
Beschwerdeführer bei der zweiten Kontrolle direkt angesprochen und nach
seinem Vater gefragt habe (vgl. SEM-Protokoll A23 S. 10), nichts zu än-
dern, sei es doch dabei nicht zu einer Verhaftung des Beschwerdeführers
gekommen. Auch habe der Beschwerdeführer im November 2015 seinen
Reisepass bei den äthiopischen Behörden ohne Schwierigkeiten erneuern
lassen können, was auch sein Vater habe tun können, ohne von den Be-
hörden behelligt zu werden. Zudem lasse auch der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer zweimal unbehelligt (mit Ausnahme einer Befragung be-
züglich der Reisemotive und des Aufenthaltsstatus in Saudi-Arabien) aus
Äthiopien habe ausfliegen können, nicht auf ein behördliches Verfolgungs-
interesse schliessen.
4.2 Die Ausführungen des SEM sind vollumfänglich zu bestätigen. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf diese verwiesen
werden. In der Beschwerde wird ohne nähere Ausführungen behauptet,
der Beschwerdeführer habe aufgrund der polizeilichen Kontrollen und we-
gen seines Vaters begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Dies ver-
mag jedoch nicht zu überzeugen. Es ergeben sich keinerlei Hinweise da-
rauf, dass der Beschwerdeführer, der selbst nicht politisch aktiv ist, wegen
möglicher politischer Aktivitäten seines Vaters asylrechtlich relevanten
Nachteilen ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer vermochte zu-
nächst keinerlei Angaben zu den angeblichen politischen Aktivitäten des
Vaters zu machen, der sich im Übrigen bereits seit Jahrzenten nicht mehr
in Äthiopien aufhält. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer unbehelligt
nach Äthiopien ein- und wieder ausreisen und wählte für eine Ferienreise
von Malaysia nach Riad eine Flugroute mit Zwischenlandung in Äthiopien.
Auch dies spricht deutlich gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung.
Die Befragungen, die der Beschwerdeführer schilderte, fanden sodann
eher zufällig statt, verliefen geordnet und ohne jegliche Konsequenzen für
den Beschwerdeführer. Zu Übergriffen oder zu einer Verhaftung kam es
offenbar nicht. Auch ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer wie
auch dem Vater des Beschwerdeführers während deren Aufenthalte in
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Saudi-Arabien durch die äthiopische Botschaft offenbar mehrfach Reise-
papiere ausgestellt oder verlängert wurden, was ebenfalls gegen ein Inte-
resse der Behörden an seiner Person spricht.
4.3 Es besteht auch kein Anlass, die in Aussicht gestellte Ergänzung abzu-
warten, zumal in keiner Weise begründet wurde, in welcher Hinsicht eine
Ergänzung notwendig sei, und der Rechtsvertreter ausserdem während
der angesetzten Frist zur Einreichung der Vollmacht hinreichend Gelegen-
heit zur Beschwerdeergänzung gehabt hätte.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgewiesen hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind
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das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht geschehen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach kon-
stanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens
grundsätzlich zumutbar. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situa-
tion sind jedoch begünstigende Umstände erforderlich, damit eine exis-
tenzgefährdende Notlage nach der Rückkehr ausgeschlossen werden
kann (BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-4561/2017 vom
21. September 2017 E. 6.2.1 sowie E-623/2016 vom 28. Dezember 2017).
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6.3.2 Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
offenbar nie längere Zeit in Äthiopien gelebt hat und dort auch nicht über
enge Familienangehörige verfügt. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung jedoch zutreffend und mit eingehender Begründung ausführt,
liegen aber dennoch genügend begünstigende Umstände vor, um dies auf-
zuwiegen. Besonders ins Gewicht fällt dabei die ausgezeichnete Ausbil-
dung des Beschwerdeführers, der ein Universitätsdiplom vorweisen kann.
Dazu kommen die offenbar ausgezeichneten finanziellen Verhältnisse der
Familie, vermochte der Vater des Beschwerdeführers doch offenbar seinen
Kindern verschiedene Auslandstudien zu ermöglichen. Der Beschwerde-
führer konnte sich darüber hinaus auch mehrfach Reisen von Malaysia zu-
rück nach Saudi-Arabien und die Reise in die Schweiz leisten. Es ist davon
auszugehen, dass seine Familie ihn finanziell unterstützen kann, bevor es
ihm gelingt, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Zudem ist
der Beschwerdeführer jung und ledig. Es ist schliesslich davon auszuge-
hen, dass die fehlenden Kenntnisse einer äthiopischen Landessprache in
der international ausgerichteten Metropole Addis Abeba nur bedingt
Schwierigkeiten mit sich bringen, zumal der Beschwerdeführer arabischer
Muttersprache ist und in Addis Abeba auch arabisch gesprochen wird.
Dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen in Äthiopien
aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenzgefährdende Lage geraten
könnte, ist insgesamt unwahrscheinlich. Auch die gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumut-
bar erscheinen. Die dokumentierten Beschwerden (Leistenbruch, Rücken-
schmerzen, Vitamin-D-Mangel, Schilddrüsenüberfunktion, Sehstörung) er-
fordern im heutigen Zeitpunkt keine weiteren Behandlungsschritte, gab der
Beschwerdeführer doch an, gesund zu sein und keine Medikamente neh-
men zu müssen (vgl. A23 S. 2). Schliesslich ist ohnehin von der Behandel-
barkeit der genannten gesundheitlichen Beschwerden im Heimatstaat aus-
zugehen. Aus den genannten Gründen ist die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu bejahen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mangels Aussicht auf Gewinnchancen hatte das Verfahren zum Zeit-
punkt der Eingabe als aussichtslos zu gelten, womit eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt ist. Das entsprechende Gesuch
ist folglich abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Daniel Merkli
Versand: