Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2938/2010
Urteil vom 10. März 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______,
geboren (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 26. März 2010 /
N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 30. März
1999 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt und ihm Asyl gewährt.
A.b. Seine beiden Töchter B._______ und C._______ wurden am 4.
März 2000 gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl
gewährt. Sein Sohn D._______ wurde am 8. November 2004 als
Flüchtling anerkannt. Auch ihm wurde Asyl gewährt.
B.
B.a. Dem BFM wurde seitens der Bundesanwaltschaft am 20. Oktober
2009 ein Bericht sowie das Protokoll der Einvernahme des
Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 13. August 2009 im
Rahmen eines gerichtlichen Ermittlungsverfahren zugestellt. Gemäss
diesen Akten habe sich der Beschwerdeführer einen irakischen
Reisepass, ausgestellt auf seinen Namen, beschafft und sei mit diesem
am 11. Februar 2008 in den Irak gereist und am 4. März 2008 wieder
zurück in die Schweiz. Seine beiden Töchter B._______ und C._______
sowie sein Sohn D._______ befänden sich zudem seit längerer Zeit im
Irak.
B.b. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, man erachte in seinem Fall sowie bei seinen
obgenannten Kindern die Voraussetzungen für die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziffn. 1-6 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
als gegeben, und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
B.c. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 8. Dezember 2009
Stellung und ersuchte um Gutheissung seiner Stellungnahme und
Beibehaltung des Flüchtlingsstatus. Seinem Schreiben legte der
Beschwerdeführer eine Video-Kassette sowie eine Kopie der
Todesurkunde seiner Mutter in kurdischer Sprache bei.
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C.
Mit Eingabe vom 9. März 2010 sandte [die zuständige kantonale
Behörde] dem BFM die Vollzugs- und Erledigungsmeldung gleichen
Datums für die Kinder B._______, C._______ und D._______. Anlässlich
der Einvernahmen vom 17. Februar 2010 sowie vom 3. März 2010 hätten
die Eltern zu Protokoll gegeben, sie hätten die drei Kinder in den Irak
zurückbringen lassen, da es dort für die beiden Mädchen und den Jungen
besser sei (vgl. C10/13 S.3). Bei der Einvernahme vom 17. Februar 2010
gab der Beschwerdeführer (Vater) denn auch ausdrücklich zu Protokoll,
B._______ habe im Irak bessere Möglichkeiten, weil sie zu wenig
Deutsch könne. Sie sei auch in Mathematik schlecht gewesen und habe
nur drei Jahre in der Schweiz gelebt. Im Irak sei sie in die Schule
gegangen, dort habe sie mehr Möglichkeiten (vgl. a.a.O. S. 7).
D.
Mit Verfügung vom 26. März 2010 – eröffnet am 29. März 2010 – wurde
dem Beschwerdeführer und seinen Kindern B._______, C._______ und
D._______ gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1
FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen in der Schweiz
gewährte Asyl widerrufen. Auf die Begründung wird im Einzelnen, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
E.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass
ihm weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukomme und ihm weiterhin Asyl
gewährt werde. Zudem sei in formeller Hinsicht die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2010 wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen
und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 31. Mai
2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
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Der Kostenvorschuss wurde am 25. Mai 2010 einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 erklärte der Beschwerdeführer, er habe
die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 nur insoweit angefochten, als
sie ihn, nicht aber soweit sie seine Kinder B._______, C._______ und
D._______ betreffe. Dieser Umstand könne allenfalls die Beurteilung der
Aussichten seiner Beschwerde ändern, weshalb er um erneute Prüfung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersuche. Gleichzeitig ersuchte er um
Akteneinsicht in das Protokoll der Anhörung durch die
Bundesanwaltschaft vom 13. August 2009 sowie in die von der
Bundesanwaltschaft diesbezüglich dem BFM beziehungsweise dem
Bundesverwaltungsgericht zugestellten Dokumente.
H.
H.a. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2010 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass nur der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 Beschwerde erhoben hatte
und die von ihm angefochtene Verfügung mangels entsprechender
Anfechtung für die Kinder B._______, C._______ und D._______ in
Rechtskraft erwachsen sei. Das Gesuch um Gewährung der
Akteneinsicht wurde gutgeheissen und der Beschwerdeführer erhielt die
Gelegenheit, bis zum 7. Juli 2010 eine Stellungnahme einzureichen. Über
das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde im Endentscheid befunden. Ausserdem werde festgestellt, dass
der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Mai 2010 ausgeführt
habe, dass er mit einem gefälschten Reisepass in den Irak eingereist sein
wolle (Aufenthalt vom 11. Februar 2008 bis 4. März 2008).
H.b. Der Beschwerdeführer nahm am 7. Juli 2010 fristgerecht Stellung.
I.
I.a. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer rund ein Jahr vor dem Tod seiner Mutter, nämlich im
Februar 2007, einen irakischen Reisepass beschafft beziehungsweise
habe beschaffen lassen und sich damit freiwillig unter den Schutz des
Heimatstaates gestellt habe, ohne dass zu diesem Zeitpunkt der von ihm
angeführte moralische Druck (Beerdigung der Mutter) bestanden habe.
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Es bestehe insbesondere auch kein objektiver Hinweis darauf, dass der
Pass gefälscht gewesen sei. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der
Beschwerdeführer nicht persönlich bei der Ausstellungsbehörde
vorgesprochen habe, sondern sein Bruder den Pass "besorgt" habe, sei
dieser durch die zuständige Behörde ausgestellt und echt. Es sei daher
auch nicht der geringste logische Grund zu sehen, weshalb diese das
Dokument mit einem falschen Ausstellungsdatum hätten versehen sollen.
Der Beschwerdeführer habe denn auch in seiner Einvernahme durch die
schweizerische Bundeskriminalpolizei vom 13. August 2009 ausdrücklich
erklärt, dass es sich beim Pass nicht um eine Fälschung gehandelt habe
(vgl. von der Bundesanwaltschaft beigezogene Akten der
Vorinstanz/C25).
I.b. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2010 erhielt der
Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 25. November 2010 eine
Replik einzureichen.
I.c. Mit Eingabe vom 23. November 2010 replizierte der
Beschwerdeführer fristgerecht.
J.
[Die zuständige kantonale Behörde] ersucht das
Bundesverwaltungsgericht zweimal um prioritäre Behandlung des
vorliegenden Falles, da der Beschwerdeführer unter dem Verdacht stehe,
die Sozialhilfe betrogen sowie Steuern und Beitragshilfen hinterzogen zu
haben. Beiden Eingaben lagen die entsprechenden
Einvernahmeprotokolle in Kopie bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6
FK vorliegen. Art. 1 C FK enthält die Beendigungsklauseln betreffend den
Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr
unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie
sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 8.
Dezember 2009 an das BFM im Wesentlichen geltend, er habe
telefonisch erfahren, dass seine Mutter am 1. Februar 2008 verstorben
sei. Daraufhin sei für ihn klar gewesen, dass er an der Beerdigung seiner
Mutter teilnehmen wolle, zumal er seine Mutter seit seiner Einreise in die
Schweiz im Jahre 1998 nicht mehr gesehen habe.
3.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 26. März
2010 im Wesentlichen aus, gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde
das Asyl aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 FK widerrufen. Art. 1
Bst. C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das
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Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dabei
müssten praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die
Handlung des Flüchtlings müsse freiwillig geschehen sein, die betroffene
Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz
des Heimatstaates zu unterstellen, und der Schutz durch den Heimatstaat
müsse tatsächlich gewährt worden sein. Der Beschwerdeführer habe sich
einen irakischen Reisepass beschafft und sei mit diesem
nachgewiesenermassen zumindest einmal zurück in seinen Heimatstaat
gereist. Deshalb sei davon auszugehen, dass er sich freiwillig unter den
Schutz der heimatlichen Behörden gestellt habe und dieser Schutz
tatsächlich erfolgt sei. Bezüglich seines Vorbringens, er sei nur wegen
des Todes seiner Mutter in den Irak gereist, sei festzuhalten, dass sein
irakischer Reisepass gemäss Angaben der Bundesanwaltschaft vom 28.
Februar 2007 bis zum 27. Februar 2010 gültig sei. Er habe sich somit den
Reisepass unabhängig vom Tod seiner Mutter beschafft, und sei seinen
eigenen Aussagen zufolge mit diesem Reisepass auch in den Irak ein-
und wieder ausgereist. Aufgrund der bestehenden Sachlage seien die
erwähnten Bedingungen erfüllt, weshalb das Asyl widerrufen und die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde.
Ausserdem befänden sich seine Kinder seit längerer Zeit im Irak, weshalb auch bei ihnen die obigen
Kriterien erfüllt seien.
3.3. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
an seinen in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 gemachten
Vorbringen fest. Des Weiteren führte er aus, er sei am 11. Februar 2008
mit seinem schweizerischen Reisepapier von E._______ via F._______
nach G._______ im Irak gereist. Nachdem er dort das Flugzeug
verlassen habe, habe ihm eine am Flughafen tätige Person einen
gefälschten irakischen Reisepass ausgehändigt, den sein Bruder für ihn
organisiert habe, um ihm die Einreise zu erleichtern. Der
Beschwerdeführer habe ihm dafür lediglich seinen Fingerabdruck sowie
seine Unterschrift per E-Mail zugestellt. Sein Bruder habe die besagte
Person bestochen, damit sie dem Beschwerdeführer den gefälschten
irakischen Reisepass unmittelbar nach Verlassen des Flugzeugs, noch
vor der Grenzkontrolle, übergeben solle. Auf dem gefälschten Reisepass
habe sein Bruder ein unverdächtiges Gültigkeitsdatum vom 28. Februar
2007 bis 27. Februar 2010 eintragen lassen. Nachdem er diesen
Reisepass vorgezeigt und die Passkontrolle passiert habe, sei er als
einziger Passagier seines Fluges von Zivilpersonen heraus gewunken
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und zu einer Gepäckkontrolle sowie einer anschliessenden ungefähr
vierstündigen Befragung geführt worden. Im Verlauf der Befragung hätten
ihn die Behörden vor allem über seine frühere Tätigkeit im Irak verhört.
Nach Abschluss derselben hätten sie ihm sein schweizerisches
Ausweispapier abgenommen, welches sie in seinem Gepäck gefunden
hätten. Seinen gefälschten irakischen Reisepass habe er auf sich
getragen, deshalb hätten sie diesen nicht gefunden. Sie hätte ihn
schliesslich mit der Auflage entlassen, sich in zwei Tagen wieder zu
melden. Danach habe er praktisch täglich erneut beim Sicherheitsdienst
in G._______ vorsprechen müssen. Insgesamt habe er etwa drei Wochen
in der Umgebung von G._______ beziehungsweise H._______ verbracht,
wo die Begräbnisfeierlichkeiten für seine Mutter stattgefunden hätten.
Während dieser Zeit sei er über zehnmal von den kurdisch-irakischen
Sicherheitsbehörden vernommen worden. Hauptzweck dieser
Vernehmungen sei es gewesen, den Beschwerdeführer dazu zu bringen,
nach seiner Rückkehr in die Schweiz als Spitzel für den kurdisch-
irakischen Sicherheitsdienst in G._______ tätig zu werden. Aus Angst vor
Repressionen habe er diesem Ansinnen zugestimmt. Da er ausserdem
habe befürchten müssen, sein schweizerisches Reisepapier nicht mehr
zurückzuerhalten und mit dem gefälschten irakischen Reisepass nicht
mehr die Passkontrollen am Flughafen von G._______ passieren zu
können, habe er sich mit dem gefälschten irakischen Reisepass ein
Visum für den Iran besorgt, um notfalls über den Iran in die Schweiz
zurückkehren zu können. Wenige Tage vor seiner Ausreise habe er
jedoch seine schweizerischen Reisepapiere zurückerhalten und mit
diesen habe er am 4. März 2008 in die Schweiz zurückkehren können,
wo er am 10. März 2008 den gefälschten irakischen Reisepass verbrannt
habe. Der Aufforderung des kurdisch-irakischen Sicherheitsdienstes, in
der Schweiz Informationen zu sammeln und diese weiterzuleiten, sei er
nicht nachgekommen. Vor ungefähr einem Jahr habe er deshalb
versteckt Aufforderungen von einem irakischen Fahrgast in seinem Taxi
erhalten. Eine zweite und weitaus deutliche Warnung habe er am 14.
April 2010 erhalten, als er abends auf der Strasse von zwei Unbekannten
gestellt worden sei, die ihm gedroht hätten, sein Leben sei in Gefahr,
wenn er der Aufforderung des Sicherheitsdienstes nicht nachkomme.
Falls er von ihrem Treffen irgendjemanden berichte, komme seine ganze
Familie in Gefahr. Trotz dieser Drohung habe er am 15. April 2010 bei der
Polizei (…) in E._______ Anzeige gegen Unbekannt erstattet.
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Seine Kinder B._______, C._______ und D._______ befänden sich erst seit August 2009 im Irak. Er habe
mit seiner Familie die Sommerferien in Syrien verbracht. Danach seien die Kinder mit ihren Grosseltern von
Syrien aus in den Irak gereist (vgl. auch C7/ 3).
4.
4.1. Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks
Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als
"Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 1 FK
subsumiert werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3
S. 241 ff., mit Hinweisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies
darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes
seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann
Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Genf, 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich
2003, Rz. 121, S. 33). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der
Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren
oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch
– wie in casu – weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben.
Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen
Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR,
a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als Unterschutzstellung geltend denn auch nicht
nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern die
Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch
Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28).
Ein Pass ist eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende Urkunde eines Staates zum Zweck
des Nachweises der Identität des Inhabers oder der Inhaberin (vgl. dazu auch BVGE 2007/7). Dabei
verlangt die Rechtsprechung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung – wie von der Vorinstanz
zutreffend ausgeführt – die Prüfung der Frage, ob der Betroffene freiwillig gehandelt hat, ob er mit Absicht
gehandelt hat, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und ob er diesen Schutz auch
tatsächlich erhalten hat (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4801/2006 vom 8.
Dezember 2008; EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65, mit weiteren Hinweisen).
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4.1.1. Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des
Flüchtlings (welcher auf eine Unterstützungsstellung hinweist) ohne
äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die
Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an
der Freiwilligkeit des Kontakts mit den Behörden des Heimatstaates,
wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der
Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines
Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103).
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seiner Reise vom 11. Februar bis zum 4. März 2008 in den Irak
geltend, er habe sich lediglich in den Irak begeben, um an der Beerdigung seiner Mutter teilnehmen zu
können. Seine Reise sei zwar freiwillig erfolgt, aber unter dem Druck einer moralischen Verpflichtung. Ein
äusserer Druck durch die Behörden im Heimatstaat oder durch die Umstände in der Schweiz habe nicht
vorgelegen. Es bestehen indes erhebliche Zweifel an der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich
lediglich wegen der Beerdigung seiner Mutter in den Irak begeben. Im Verlauf des Verfahrens behauptete
der Beschwerdeführer, er sei mit einem gefälschten Reisepass in den Irak gereist, nachdem er zuvor
erklärt hatte, er sei mit einem legal erworbenen irakischen Reisepass gereist (vgl. C7/3 S.1; C25/75 S.3
und 8). In diesem Zusammenhang ist den vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlassung vom 5.
November 2010 zuzustimmen, wonach kein objektiver Hinweis darauf bestünde, dass der Reisepass des
Beschwerdeführers gefälscht gewesen sei. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer
nicht persönlich bei der Ausstellungsbehörde vorsprach, sondern die Passbeschaffung durch seinen
Bruder erfolgte, wurde der Pass durch die zuständige Behörde ausgestellt und ist deshalb als echt zu
qualifizieren. Bei dieser Sachlage ist kein nachvollziehbarer Grund zu erkennen, weshalb das Dokument
mit einem falschen Ausstellungsdatum hätte versehen werden sollen. Gemäss seinen Angaben hat der
Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass nach seiner Rückkehr in die Schweiz eigenhändig
verbrannt. Diese Angaben werden durch die Aufnahmen auf der als Beweismittel eingereichten
Videokassette bestätigt. Für die Verbrennung seines Reisepasses gibt der Beschwerdeführer aber keinen
nachvollziehbaren Grund an, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass er dessen Inhalt, insbesondere die
eingetragenen Ein- und Ausreisestempel sowie die Gültigkeitsdauer, den schweizerischen Asylbehörden
verheimlichen wollte. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines echten
irakischen Reisepasses war.
4.1.2. Weiter ist zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer durch das
Ausstellenlassen eines heimatlichen Reisepasses in rechtlich relevanter
Weise absichtlich unter den Schutz des Heimatstaates stellen wollte. Bei
der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auf die
Motive für die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere an: So soll die
Beschaffung solcher Dokumente dann nicht zum Asylwiderruf und zur
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie aus
beachtlichen Motiven geschah, wie beispielsweise bei Regelungen von
Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatland, Besuch
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eines todkranken Elternteils und ähnlichen Sachverhalten, wo
überwiegende und schützenswerte Privatinteressen nicht auf eine
eigentliche Absicht schliessen lassen, den Schutz des Heimatlandes in
Anspruch nehmen zu wollen (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b S. 242).
Wie oben bereits ausgeführt, geschah die Ausstellung des heimatlichen Reisepasses nicht auf Geheiss der
schweizerischen Behörden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 13.
August 2009 als Auskunftsperson war sein Reisepass vom 28. Februar 2007 bis 27. Februar 2010 gültig.
Zudem ist aus der Kopie des fraglichen Passes, der sich in den dem Beschwerdeführer bekannten Akten
der Bundeskriminalpolizei befindet, als Ausstellungsdatum der 28. Februar 2007 ersichtlich. Somit ist die
Argumentation widerlegt, er habe den Reisepass nur wegen seines Wunsches, an der Beerdigung seiner
Mutter im Februar 2008 teilnehmen zu wollen, ausstellen lassen (vgl. C7/3, Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2009). Folglich beruht die Ausstellung des Reisepasses und die
damit einhergehende Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlands nicht auf im Sinne der
vorgenannten Rechtsprechung beachtlichen Motiven und erfolgte freiwillig, frei von jeglichem moralischen
oder seelischen Druck. Der Beschwerdeführer brachte somit durch seine Reise in den Irak und das damit
verbundene Verhalten (regulär geschehene und mit entsprechenden Kontrollen am Flughafen verbundene
Grenzüberschreitung durch Vorweisen eines irakischen Reisepasses) klar zum Ausdruck, dass er sich
unter den Schutz des Landes stellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
4.1.3. Als weiteres Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den
Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist
erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese
Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des
Heimatstaates gesehen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5714/2008 vom 21. Oktober 2008; EMARK
1996 Nr. 12 E.8c S.104). Es gilt zwar zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bei der Einreise in
den Irak vier Stunden lang befragt worden sein will und sein Gepäck
kontrolliert worden sein soll (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter
3.3). Dennoch konnte er den Irak nach Abschluss seines dreiwöchigen
Aufenthalts unbehelligt verlassen (vgl. a.a.O.), was offensichtlich gegen
eine asylrechtlich relevante Gefährdung spricht.
4.2. Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in
Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt. Die vom BFM gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu
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Recht. Dieser Asylwiderruf ist insbesondere – entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers – angemessen und verhältnismässig, zumal der
Beschwerdeführer weiterhin über eine ausländerrechtliche
Anwesenheitsregelung in der Schweiz verfügt. Es besteht auch kein
Anlass, die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2010 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abgewiesen. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- aufgefordert, den der
Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 fristgerecht leistete.
6.2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 ersuchte der Beschwerdeführer
angesichts der geänderten Sachlage (vgl. die vorstehenden
Ausführungen unter G.) erneut um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung vom 22. Juni 2010 unter anderem festhielt, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im
Endentscheid erneut befunden.
6.3. Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde im
Einklang mit den Ausführungen in der ersten Zwischenverfügung vom
14. Mai 2010 als aussichtslos. Demnach ist, auch bei ausgewiesener
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, mangels Erfüllen der kumulativen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos)
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
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Seite 13
insgesamt Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und mit dem am 25.
Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
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auferlegt und mit dem am 25. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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