B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2938/2013
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer am 4. Dezember 2012 in die
Schweiz einreiste und am 11. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab,
dass der Beschwerdeführer am 23. November 2012 in Österreich ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 19. Dezem-
ber 2012 auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs bezüglich des Asyl-
verfahrens hingewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen vorbrachte, er wolle
in der Schweiz bleiben, weil hier verschiedene Verwandte von ihm leben
würden,
dass das BFM in der Folge am 17. Januar 2013, in Anwesenheit einer
Vertrauensperson, eine Nachbefragung des Beschwerdeführers durch-
führte und ihm das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Öster-
reichs, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit
verbundenen Rückschiebung dorthin gewährte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 8. Mai 2013 – eröffnet am
17. Mai 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass auf die Begründung des Entscheides, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
26. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die vor-
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instanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre-
ten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen,
eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, der Beschwer-
de sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a Abs. 2 (recte:
Art. 107a) AsylG zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung
des Beschwerdeführers nach Österreich abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschie-
den habe, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 29. Mai 2013 den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) aussetzte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Juni 2013 auf einen Ent-
scheid des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hin-
wies, welcher für die Zuständigkeit der Schweiz spreche,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
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währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "EURODAC"-Datenbank
ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2012 in Österreich
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die österreichischen Behörden am 11. April 2013 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 12. April 2013
weitere Informationen erbaten,
dass das BFM diese Anfrage am 23. April 2013 beantwortete,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des
Beschwerdeführers am 24. April 2013 gestützt auf Art. 13 Dublin-II-Ver-
ordnung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestreitet, in Österreich ein
Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass die Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist,
dass ein Mitgliedstaat, der mit einem neuen Asylgesuch befasst ist, die
Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, der ein Wiederaufnahmege-
such bereits akzeptiert hat, nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien in Ka-
pitel III der Dublin-II-Verordnung überprüfen kann (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2),
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dass deshalb die auf Beschwerdeebene vorgetragene Argumentation,
gestützt auf Art. 6 und 7 Dublin-II-Verordnung sei die Schweiz für die Prü-
fung des Asylverfahrens zuständig, fehl geht,
dass die Beweismitteleingabe vom 13. Juni 2013 daran nichts ändert,
dass indessen jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den Zuständig-
keitskriterien in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung, die Möglichkeit zur
Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklau-
sel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15
Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass somit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht geltend
macht, die Schweiz müsse das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 15 Dublin-II-Verordnung beziehungsweise
i.V.m. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausüben,
dass der Beschwerdeführer vorträgt, er pflege eine enge Beziehung zu
seinen vier in der Schweiz lebenden Onkeln, seiner Tante und seinen
Cousins,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, Onkel und Tan-
ten würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-
II-Verordnung gelten und gemäss Aktenlage seien auch keine besonde-
ren Gründe im Sinne von Art. 15 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-II-Verordnung
ersichtlich, welche die Anwendung der humanitären Klausel begründen
würden,
dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen kön-
ne,
dass trotz der grundsätzlichen Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates
dem Umstand, dass ein unbegleiteter Minderjähriger im Aufenthaltsstaat
über Familienangehörige verfügt, unter Berücksichtigung von Art. 8
EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-Verordnung Rechnung getragen werden kann (vgl. CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz
2010, K10 zu Art. 3, K3 zu Art. 4, K7 zu Art. 6),
dass sich in vorliegender Fallkonstellation die Definition des Familienan-
gehörigen respektive des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bestimmt,
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dass Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfa-
milie, als Familie im Sinne von Art. 8 EMRK zu verstehen sind, wobei die
in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleich-
gestellt sind,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die Be-
ziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine we-
sentliche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes Familienle-
ben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungs-
weise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten und ihren Nichten und Neffen
sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht
(vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; MARTINA CARONI, Schriften zum
Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Men-
schenrecht und Migration, S. 25 und S. 35, mit Hinweisen auf Urteile des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg),
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit ge-
mäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer
nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1
S. 677 f.),
dass der Beschwerdeführer weder mit der alleinigen Behauptung einer
engen Beziehung noch mit dem Hinweis auf den kulturellen Hintergrund
oder den Aufenthalt im Ausland ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
darzutun vermag,
dass aus den Angaben auch nicht geschlossen werden kann, er habe mit
seinen Verwandten in der Heimat oder aber nach seiner Ankunft hier in
der Schweiz zusammengelebt oder werde durch diese hier etwa in finan-
zieller oder persönlicher Hinsicht in besonderem Mass unterstützt,
dass daher weder von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Be-
ziehung des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz
lebenden Verwandten noch von einem besonderen Abhängigkeitsverhält-
nis gesprochen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, seine Verwandten seien
gewillt und in der Lage, ihn bei sich aufzunehmen,
dass sich weder aus Art. 15 Abs. 2 – trotz des weiteren Familienbegriffs
(vgl. BVGE 2012/4) – noch aus Art. 15 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung etwas
zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt,
dass nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt
wird, inwiefern der Schutzbereich von Art. 7 der Grundrechtecharta der
Europäischen Union über denjenigen von Art. 8 EMRK im konkreten Fall
hinausgehen würde, weshalb auf die Frage des Geltungsbereichs der
Grundrechtecharta vorliegend nicht näher einzugehen ist,
dass auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht gegen eine Rückführung
nach Österreich spricht, da Österreich das Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ratifiziert hat,
dass Österreich – wie alle Mitgliedstaaten – zur besonders sorgfältigen
Betreuung Minderjähriger verpflichtet ist, und keine konkreten Anhalts-
punkte darauf hinweisen, dass die österreichischen Behörden dem Um-
stand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in ausreichen-
dem Mass Rechnung tragen würden, weshalb davon ausgegangen wer-
den kann, die Verpflichtungen aus der KRK würden durch Österreich ein-
gehalten (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K8 zu Art. 6),
dass die Kindesschutzbedürftigkeit des bald siebzehnjährigen Beschwer-
deführers in Anbetracht der gesamten Akten und Umstände zu relativie-
ren ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Österreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzuneh-
men,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
(im Ergebnis) zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht
in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Österreich
angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respekti-
ve die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen
auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein
kann,
dass deshalb auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist und der am 29. Mai 2013 verfügte Vollzugs-
stopp hinfällig wird,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG)
dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: