Abtei lung IV
D-2939/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), Nigeria,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2939/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger aus
der Ethnie der (...) mit letztem Wohnsitz im Dorf Z._______ (... State) -
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 18. Februar 2008 von
Z._______ aus per Schiff verliess und am 9. März 2008 in ein ihm
unbekanntes Land an einen unbekannten Ort gelangte, von wo aus er
in einem Personenwagen von einer unbekannten Person zu einem
Bahnhof gebracht wurde, wo er einen Zug bestieg, mit welchem er in
die Schweiz gelangte, wo er ausstieg und erneut von einer unbe-
kannten Person bis zur Empfangsstelle E._______ gefahren wurde, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 19. März 2008 die Personalien des Beschwerdefüh-
rers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. März 2008 zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
habe sein Heimatland verlassen, da er von der Polizei und vom Orakel
gesucht werde,
dass er im Auftrag des Politikers O.E. den Sohn eines Polizisten hätte
entführen sollen, wofür ihm O.E. 20'000 Naira bezahlt habe,
dass er mit drei Kollegen den Sohn des Politikers am 18. Dezember
2007 an der (...) University habe entführen wollen, was jedoch nicht
gelungen sei,
dass sich der Junge nämlich mit einer zerbrochenen Flasche gewehrt
habe, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls eine Flasche ergriffen
hätte und den jungen Mann niedergestochen habe,
dass der Vorfall von Freunden des jungen Mannes beobachtet und von
einer Überwachungskamera auf dem Unigelände gefilmt worden sei,
dass er unmittelbar nach der Tat die Flucht ergriffen und sich bis zu
seiner Ausreise bei Freunden und deren Bekannten versteckt habe,
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dass er nun von der Polizei und vom Orakel im ganzen Land gesucht
werde,
dass er vor diesem Hintergrund am 18. Februar 2008 von Z._______
aus per Schiff aus Nigeria ausgereist sei,
dass er die Schweizer Behörden um Unterstützung bei der Arbeitssu-
che bitte,
dass hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des rechtserheblichen
Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete mit dem Hinweis,
der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen,
das zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und
zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem
Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 5. Mai 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen
die BFM-Verfügung vom 25. April 2008 Beschwerde erheben und da-
bei unter anderem beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei
vollständig aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass eventualiter die Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei,
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dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerderdever-
fahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzuges ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass nach dem Gesagten auf den Beschwerdeantrag betreffend Asyl-
gewährung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgültigen Identitäts-
dokumente zu den Akten gereicht hat,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen
Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift nicht Stellung nimmt,
dass im Weiteren das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf Erwägung I Ziffer 2
der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass in der Beschwerde nichts Substanziertes vorgebracht wird, was
zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führen könnte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sich auf generelle
Verweise über nicht spezifizierte Probleme im (...) State sowie den
Umstand, beim Getöteten habe es sich um den Sohn eines Polizisten
gehandelt, beschränkt,
dass zudem ohne weitere Begründungen pauschal festgestellt wird,
der Beschwerdeführer könne nicht mit einem fairen Prozess rechnen,
dass dem Beschwerdeführer schliesslich die Todesstrafe drohe,
dass entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin - sollte man
den Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt Glauben schen-
ken - allfällige gegen den Beschwerdeführer eingeleitete staatliche
Massnahmen im Zusammenhang mit dem missglückten Entführungs-
versuch und dessen Folgen dem rechtsstaatlich legitimen Zweck an
der Aufklärung einer Straftat, an welcher der Beschwerdeführer als Tä-
ter massgeblich beteiligt gewesen sein soll, zuzuschreiben wären, wor-
aus kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist,
dass in diesem Zusammenhang ferner auch keine konkreten Indizien
vorliegen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer möglichen Be-
strafung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG mit einer unverhältnismäs-
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sig hohen Strafe im Sinne eines Politmalus (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) zu
rechnen hätte,
dass nach dem Gesagten das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft so-
mit ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Fol-
ge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton dem Beschwer-
deführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. Ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der gemäss eigenen Angaben knapp (...)-jährige und gestützt auf
die Aktenlage gesunde Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zur
Ausreise Mitte Februar 2008 in Nigeria gelebt hat, wo er über ein
soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte und wo er auch in beruflicher
Hinsicht bereits mehrere Jahre Erfahrung als Mechaniker im eigenen
Betrieb gesammelt hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, er werde
nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Nigeria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) nachdem sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
-
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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