B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2939/2014
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________ geboren (…),
und dessen Tochter B._______,
geboren (…), Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 4. Januar 2010 (Eingang
19. März 2010) reichten die Beschwerdeführenden bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 22. März 2010 und 12. Mai 2010 ersuchte die Schwei-
zerische Vertretung die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel
und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf
Ereignisse, die sie zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betrof-
fenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Die Antwortschrei-
ben der Beschwerdeführenden vom 21. April 2010 und 3. Juni 2010 gin-
gen am 26. April 2010 beziehungsweise am 8. Juni 2010 bei der schwei-
zerischen Vertretung ein.
C.
Mit Schreiben vom 19. August 2010, 30. Mai 2011, 31. Oktober 2011,
24. Februar 2012, 30. Juli 2012, 9. Juli 2013 und 12. Februar 2014 an die
Schweizerische Vertretung in Colombo schilderten die Beschwerdefüh-
renden ihre aktuelle Gefährdungssituation und baten um Beschleunigung
des Asylverfahrens.
D.
Am 20. März 2014 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo
eine Befragung der Beschwerdeführenden statt.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen
Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend,
während des Bürgerkrieges sei er im Vanni-Gebiet als Fischer und Bauer
tätig gewesen und gegen Kriegsende im Jahre 2009 verletzt worden. Als
sein Sohn ihn im Spital besucht habe, sei dieses unter Bombenbeschuss
geraten und sein Sohn sei dabei getötet und er schwer verletzt worden.
Aufgrund seines kritischen Gesundheitszustandes sei er zuerst nach
B._______ und danach nach Colombo verlegt worden, während seine
Ehefrau und seine Tochter in C._______ untergebracht worden seien.
Nach seiner Genesung sei er zu seiner Familie nach D._______ zurück-
gekehrt. Er habe bei den Behörden um Ausstellung eines Todesscheins
für seinen Sohn ersucht, was ihm mit der Begründung verweigert worden
sei, sein Sohn sei ein Kadermitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
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Eelam) gewesen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er diesen Ent-
scheid gerichtlich anfechten könne, was er nicht getan habe. Mehrmals
hätten Unbekannte seine Familie aufgesucht und seinen Sohn der LTTE-
Mitgliedschaft bezichtigt, weshalb er und seine Familie aus Furcht vor
weiteren Behelligungen nach E._______ gezogen seien. Dort hätten sie
regelmässig Drohanrufe erhalten. Seit dem Bombenanschlag im Jahre
2009 sei sein rechter Arm gelähmt und er hinke. Es steckten immer noch
Splitter in seinem Körper, die von den hiesigen Ärzten nicht entfernt wer-
den könnten. Aufgrund seiner Behinderung könne er keiner Beschäfti-
gung mehr nachgehen. Um den Lebensunterhalt der Familie zu decken,
habe er Teile seiner Landes verkauft oder verpachtet und seine Ehefrau
habe ihren Schmuck verpfändet.
Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben ihres Vaters und machte
ihrerseits geltend, mit Entführung bedroht worden zu sein, weshalb sie
nicht mehr zur Schule gegangen sei.
E.
Mit am 22. April 2014 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung
vom 4. April 2014 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die
Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
F.
Mit undatierter, am 22. Mai 2014 bei der Schweizerischen Vertretung, am
30. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe in
englischer Sprache erhoben die Beschwerdeführenden sinngemäss Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. April 2014.
G.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 überwies die Schweizerische Vertretung
in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht die obengenannte Eingabe
zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und
entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren
anzuwenden.
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Ver-
fügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen
Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmit-
teleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden wer-
den kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Spra-
che (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist er-
sichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 4. April 2014 von der
Schweizerischen Vertretung in Colombo am 22. April 2014 versandt
wurde. Somit ist davon auszugehen, dass die am 22. Mai 2014 bei der
Schweizerischen Vertretung eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachver-
halt Bst. F) rechtzeitig erfolgt ist.
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1.5 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als
nicht wesentlich erachteten Mangels – formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend ge-
schehen ist.
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5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers, nach Beendigung des Bürgerkrieges
– bei dem er bei einem Bombenanschlag im Jahre 2009 schwer verletzt
und sein Sohn getötet worden sei – seien er und seine Familie unter dem
Vorwurf, dass sein Sohn Mitglied der LTTE gewesen sei, von Unbekann-
ten bedroht worden, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers ergebe.
5.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht auszuschliessen ist,
dass die Beschwerdeführenden auch nach Beendigung des Bürgerkrie-
ges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden standen,
indessen waren sie keinen behördlichen Behelligungen erforderlicher In-
tensität ausgesetzt, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-
lankischen Staates schliessen lässt. Es gibt somit keine konkreten An-
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haltspunkte für eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor
künftiger Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren auf die
veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendi-
gung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr
für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörigkeit zu den LTTE ver-
dächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die
sri-lankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Si-
cherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit,
überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minu-
ziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen
auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu wer-
den. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Co-
lombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives In-
strument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten ange-
wandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevöl-
kerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind,
kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter
im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel,
welche lediglich die als glaubhaft erachteten Vorbringen der Beschwerde-
führenden stützen, noch die Argumente in der Beschwerde, welche sich
in einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemach-
ten Vorbringen erschöpfen, etwas zu ändern.
6.
Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführenden im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist
nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwer-
deführenden zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das
BFM hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die schweizerische
Vertretung in Colombo und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: