Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-294/2008
law/rep
Urteil vom 12. April 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Martin Schwegler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 14. Dezember 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, Jaffna-Halbinsel – verliess seine Heimat eigenen
Angaben zufolge im Juni 2007 per Flugzeug in Richtung Moskau, wo er
etwa einen Monat lang blieb. Anschliessend gelangte er auf dem
Landweg via ihm unbekannte Länder am 12. August 2007 illegal in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. August
2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg
sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Mit
Zwischenverfügung vom 20. August 2007 wies ihn das BFM für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 12. Oktober 2007
befragte ihn das Bundesamt in E._______ einlässlich zu seinen
Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei
geltend, er sei in F._______ in der Umgebung von G._______ (Jaffna-
Halbinsel) aufgewachsen, wo er bis Ende November 2005 gelebt habe.
Ein Schwager von ihm habe den Teeladen seines – des
Beschwerdeführers – Vaters übernommen, nachdem dieser
verschwunden sei. Er selbst habe auch im Geschäft mitgeholfen. Eine
Schwester jenes Schwagers, welche Mitglied bei den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, habe diesen Teeladen häufig
frequentiert, weshalb er in regelmässigem Kontakt zu ihr gestanden sei.
Am 27. November 2005, dem Gedenktag der Rebellenmärtyrer, habe an
seinem Wohnort ein Fest stattgefunden. Dabei hätten ihm die LTTE
aufgetragen, an einer Strassenkreuzung namens H._______
dekorationsweise Öllampen aufzustellen und zu entzünden. Gegenüber
dieser Kreuzung habe sich ein Camp der srilankischen Armee befunden.
Am 27. November 2005 sei er zu diesem Camp bestellt und dabei über
die bei den LTTE befindliche Schwester seines Schwagers befragt
worden. Dabei habe er eingeräumt, dass sie zu den LTTE gehöre.
Während seines Aufenthalts in diesem Camp sei er auf den Hinterkopf
geschlagen worden. Tags darauf habe man ihn mit einer Verwarnung
entlassen.
Zwei Tage später sei er abermals von Angehörigen des srilankischen
Militärs gesucht worden. In der Folge habe er sich noch am selben Abend
zusammen mit einer seiner Schwestern ins Vanni-Gebiet zu einem Onkel
begeben, wo er sich während der nächsten sechs oder sieben Monate
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aufgehalten habe. Im April 2006 sei seine Schwester dort von den LTTE
zwangsrekrutiert worden. Er selber sei seitens der LTTE ebenfalls
mehrere Male aufgefordert worden, bei ihnen eine militärische Ausbildung
zu absolvieren. Im Mai 2006 habe er eine entsprechende schriftliche
Einverständniserklärung unterzeichnet, wobei seine Ausbildung einige
Zeit später in I._______ hätte stattfinden sollen. Schliesslich habe er von
den LTTE auf die Erklärung hin, seine Mutter und eine Schwester in
Colombo besuchen zu wollen, im Juli oder August 2006 einen
Passierschein erhalten, woraufhin er nach Colombo gereist sei, wo er bei
Verwandten eines in Kanada wohnhaften Onkels gelebt habe. Während
seines Aufenthalts in Colombo sei er zwar verschiedentlich in Polizei-
beziehungsweise Identitätskontrollen geraten, habe aber deswegen nie
Probleme gehabt. Gleichzeitig habe er in Colombo vernommen, dass
verschiedene seiner Schulkollegen im Norden Sri Lankas erschossen
worden seien.
Im Mai 2007 seien sein Schwager sowie ein in Jaffna lebender Bruder
von Angehörigen der srilankischen Armee festgenommen worden. Man
habe ihnen gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass auch er, der
Beschwerdeführer, sich bei ihnen melden müsse. Gleichzeitig habe die
srilankische Regierung im selben Zeitraum damit begonnen, in Colombo
wohnhafte Tamilen in den Norden und Osten des Landes zu deportieren.
Dies habe ihn dazu verhalten, seine Ausreise vorzubereiten und Sri
Lanka im Juni desselben Jahres zu verlassen. Zu diesem Zwecke habe
er sich in Colombo auch legal einen Pass besorgt, den er aber bei seiner
Ausreise aus Sri Lanka nicht verwendet habe. Sein Schlepper habe ihm
für die Ausreise einen gefälschten Reisepass besorgt.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 – eröffnet am 17. Dezember 2007
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zur
Begründung führte das BFM namentlich aus, seine Vorbringen genügten
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Festnahme am 27. November 2005 spreche
letztlich der Umstand, dass ihn Angehörige damals über die mutmasslich
den Kreisen der LTTE zugehörige Schwester seines Schwagers befragt
hätten, da sie zufolge der örtlichen Nähe des Camps zum Teeladen des
Schwagers wohl gewusst hätten, dass des Schwagers Schwester dort
verkehre, was ihnen ermöglicht hätte, sie dort persönlich festzunehmen
und über ihre Aktivitäten bei den LTTE zu befragen. Darüber hinaus wäre
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er damals nicht wieder freigelassen worden, wenn man ihn persönlich
tatsächlich der Unterstützung der LTTE verdächtigt hätte, weshalb auch
unglaubhaft sei, dass ihn Armeeangehörige bereits zwei Tage nach
seiner Freilassung abermals gesucht hätten. Gegen einen konkreten
behördlichen Verdacht, er könne in illegale Tätigkeiten zugunsten der
LTTE verwickelt sein, spreche im Ergebnis auch die Tatsache, dass er in
Colombo legal einen Pass erhalten habe und bei den dortigen
Polizeikontrollen keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe. Gleichzeitig
verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters gegen den Entscheid des BFM vom
14. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter seien die Ziffern 3
und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und seine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess er beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen beziehungsweise nicht zu entziehen, und es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende
Rechtsanwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtbeistand zu bestellen.
Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, man
habe den Beschwerdeführer am 27. November 2005 festgenommen, weil
er an besagtem Tag zu Ehren der LTTE an einem Denkmal eine Öllampe
unterhalten habe. Dabei hätten die Armeeangehörigen die Gelegenheit
genutzt, ihn auch über die Aktivitäten der zu diesem Zeitpunkt
abwesenden Schwester des Schwagers zu befragen. Dass er in Colombo
keine behördlichen Schwierigkeiten gehabt habe, wiewohl ihn Angehörige
des srilankischen Militärs (im Mai 2007) in seiner Heimatregion abermals
gesucht hätten, sei nicht unplausibel, da nicht automatisch davon
ausgegangen werden könne, dass er in diesem Zeitpunkt auch im Raume
Colombo zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Der
Rechtsvertreter fügte der Beschwerde namentlich Kopien eines
Schreibens von J._______, Retired K._______ and L._______,
M._______ vom 24. Dezember 2007, einer Bestätigung der Human
Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) vom 24. Dezember 2007 und
einer Bestätigung der Police Headquarters Colombo vom 21. Dezember
2007 bei. Im Weiteren reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
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des Durchgangszentrums N._______ vom 9. Januar 2008 ein.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2008 hiess der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Ferner hielt er fest, der Beschwerdeführer dürfe den
Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Demgegenüber
wies er das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels
Erforderlichkeit ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, den
vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von J._______ vom
24. Dezember 2005 und der HRCSL gleichen Datums sei zu entnehmen,
dass die srilankische Armee am 27. November 2005 in H._______
während des Märtyrerfestes eine Razzia durchgeführt habe, wobei dem
Beschwerdeführer wie zahlreichen anderen Anwesenden auch die Flucht
geglückt sei, woraufhin er Zuflucht im Regionalbüro der HRCSL in
M._______ gesucht habe, wo er bis am 29. November 2005 geblieben
sei und dort eine Anzeige erstattet habe. Dem Schreiben von
S. Surendran zufolge sei der Beschwerdeführer am 29. November 2005
nachhause zurückgekehrt. Am folgenden Tag seien dort srilankische
Soldaten erschienen und hätten damit gedroht, ihn (und seine übrige
Familie) zu erschiessen. Daraufhin habe J._______ dem
Beschwerdeführer geraten, nach Colombo zu ziehen und dort seine
Ausreise aus der Heimat vorzubereiten. Die vorerwähnten
Sachverhaltsschilderungen deckten sich indessen in vielerlei Hinsicht
nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers anlässlich seiner
Asylanhörungen, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen nicht der
Wahrheit entsprechen könnten. Gleiches gelte in Bezug auf das
Bestätigungsschreiben der Police Headquarters vom 21. Dezember 2007,
wo festgehalten sei, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2006 von
der Polizei bei einem Checkpoint in O._______ in der P._______ Region
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(Colombo) festgenommen worden sei, wobei die nachfolgenden
Untersuchungen ergeben hätten, dass er ein Mitglied einer militanten
tamilischen Gruppierung sei. In der Folge sei er vor den Magistrate Court
in Colombo gebracht worden, wo am (…) ein Verfahren mit der Nummer
(…) gegen ihn eröffnet worden sei. Schliesslich sei er gegen Kaution mit
der Auflage entlassen worden, sich jeden Sonntag bei der Polizeistation
P._______ zu melden. Während seiner Befragungen im Asylverfahren
habe der Beschwerdeführer indessen all diese Vorkommnisse unerwähnt
gelassen. Im Weiteren stehe seine angebliche Festnahme am 11. März
2006 auch in direktem Widerspruch zu dessen Angaben anlässlich der
direkten Bundesanhörung, erst seit Juli/ August 2006 in Colombo gelebt
zu haben (vgl. act. A8/15 S. 11).
F.
Der Rechtsvertreter machte in der Folge von der ihm am 1. Februar 2008
gerichtlich eingeräumten Gelegenheit zur Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
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(Art. 108 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch vorab damit, er
sei noch im Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich gesucht worden.
Zunächst sei er am 27. November 2005 in der Nähe von G._______ von
Angehörigen der srilankischen Armee einen Tag lang festgehalten
worden, weil er während des Märtyrerfestes der LTTE an einem Denkmal
Öllampen angezündet habe. Zwei Tage nach seiner damaligen
Freilassung sei er abermals gesucht worden. Schliesslich habe er im Mai
2007 in Colombo vernommen, dass ihn die srilankische Armee in seiner
Heimatgegend erneut gesucht habe.
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4.1.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die srilankische Armee den
Beschwerdeführer im November 2005 nicht nach einem Tag freigelassen
hätte, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE
verdächtigt hätte. Seine damalige Freilassung spricht – Glaubhaftigkeit
der entsprechenden Sachverhaltsvorbringen vorausgesetzt – dafür, dass
die srilankische Armee ihn keines nennenswerten Engagements für die
LTTE verdächtigt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch seine
Behauptung, zwei Tage später beziehungsweise im Mai 2007 erneut
seitens der srilankischen Armee gesucht worden zu sein, nicht plausibel
beziehungsweise unglaubhaft. Bei dieser Sachlage kann die Frage offen
bleiben, ob die angebliche Festnahme des Beschwerdeführers am 27.
November 2005 zufolge der gravierenden Divergenzen zwischen der
Sachverhaltsdarstellung in den Schreiben von J._______ und der HRCSL
vom 24. Dezember 2005 im Verhältnis zu seinen eigenen Ausführungen
anlässlich des Asylverfahrens überhaupt glaubhaft ist. Als unglaubhaft
erweist sich demgegenüber die im – erst auf Beschwerdeebene
eingereichten – Bestätigungsschreiben der Police Headquarters Colombo
vom 21. Dezember 2007 enthaltene Darstellung, der Beschwerdeführer
sei im März 2006 in der Region von Colombo festgenommen und in der
Folge in ein Gerichtsverfahren wegen Zugehörigkeit zu einer militanten
tamilischen Gruppierung verwickelt gewesen, hielt sich der
Beschwerdeführer doch gemäss seinen Angaben anlässlich der
Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden in besagtem Zeitraum
gar nicht in der Region Colombo auf. Das fragliche
Bestätigungsschreiben hat demnach nur Gefälligkeitscharakter. Darüber
hinaus hat er weitere Unterstützungshandlungen für die LTTE nach
seiner angeblichen Freilassung am 28. November 2005 ausdrücklich
verneint (vgl. act. A8/15 S. 11 oben), weshalb auch keine Gründe
ersichtlich sind, welche ein nachträgliches Interesse der Behörden an
seiner Person geweckt haben könnten.
4.1.2. Nach dem Gesagten bestehen keine glaubhaften Hinweise dafür,
dass die Behörden den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus der Heimat beziehungsweise zu einem früheren Zeitpunkt konkreter
Verbindungen zu den LTTE oder einer anderen verbotenen militanten
tamilischen Organisation verdächtigt hätten. Ferner sind keine genügend
konkreten Hinweise dafür zu erkennen, welche darauf hindeuten, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Colombo mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, in absehbarer
Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Einer allfälligen
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Sicherheitsüberprüfung des Beschwerdeführers am Flughafen nach einer
Rückkehr in die Heimat käme ebenso wenig wie späteren
Personenkontrollen im Lande selbst asylrechtlich erheblicher Charakter
zu, da die entsprechenden Massnahmen a priori nicht darauf abzielen,
den Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Gründe einem ernsthaften Nachteil auszusetzen, zielen derartige
Kontrollen doch im srilankischen Gesamtkontext primär darauf ab, die
letzten verbleibenden tamilischen Rebellen aufzuspüren.
4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich während
seines Aufenthalts im Vanni Gebiet entgegen seiner unterschriftlichen
Einverständniserklärung der Absolvierung einer militärischen Ausbildung
durch die LTTE entzogen, bleibt festzuhalten, dass nach dem
militärischen Sieg der srilankischen Armee über die tamilischen Rebellen
im Mai 2009 nichts darauf hindeutet, dass die LTTE noch über die
nötigen personellen Ressourcen verfügen, um den Beschwerdeführer für
sein damaliges Versäumnis zur Verantwortung ziehen zu können.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung
weiterer Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es
erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt
hat sein Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
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Seite 10
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen IF DOCPROPERTY
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einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1> 1
"wären" "wäre" wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses IF
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Beschwerdeführerin" die Beschwerdeführerinnender Beschwerdeführer
der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass IF DOCPROPERTY
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Seite 12
"ihnen" "ihm" ihm IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Fehler!
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ihnenihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4.
6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf seine aus dem
Jahren 2008 stammende Lagebeurteilung davon aus, dass sich für
Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder
Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden
Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen,
wesentlich schwieriger darstellt. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz
stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die
Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des
Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders
begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.).
6.4.3. Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen bis Ende
November 2005 in F._______ in der Nähe von G._______, Nordprovinz
beziehungsweise bis Juli 2006 im Vanni Gebiet. Ob es dem
Beschwerdeführer nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee
über die LTTE im Mai 2009 heute zuzumuten wäre, dorthin
zurückzukehren, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da ihm
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Seite 13
– wie nachfolgend ausgeführt wird – im Grossraum Colombo, in dem kein
Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.
6.4.4. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben vor
seiner Ausreise aus Sri Lanka beinahe ein Jahr lang in Colombo
aufgehalten (vgl. act. A8/15 S. 3/4). Er lebte während dieser Zeit bei
Verwandten der Frau eines in Kanada wohnhaften Onkels, die schon
lange in Colombo leben (sogenannte "Colombo-Tamilen"). Wiewohl der
Beschwerdeführer behauptet, jene Leute hätten ihn nach Beginn der
Deportationen von nicht aus Colombo stammenden Tamilen in den
Norden und Osten Sri Lankas (Mai 2007) zum Verlassen des Hauses
aufgefordert, weil er sie bei einem Verbleib in Schwierigkeiten bringe (vgl.
act. A8/15 S. 9 unten), hat sich die allgemeine Situation in Colombo für
Tamilen entspannt. So besehen wäre es für den Beschwerdeführer
aktuell wieder möglich, bei den fraglichen Verwandten der Frau seines
Onkels, die ihn vor seiner Ausreise im Mai 2007 immerhin beinahe ein
ganzes Jahr lang beherbergt haben, zu wohnen. Im Weiteren deutet auch
der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Colombo während
seines früheren Aufenthalts legal einen Reisepass beschaffen konnte und
trotz diverser Polizeikontrollen nie Schwierigkeiten hatte, darauf hin, dass
er dort registriert war beziehungsweise über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügte. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er auch
heute in Colombo keine behördlichen Anstände haben sollte. Das
Kriterium des Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes
ausserhalb der Heimatregion ist demnach angesichts der Aktenlage zu
bejahen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer jung und – soweit aus
den Akten zu entnehmen – gesund. Er hat zehn Jahre lang die Schule
besucht und hat abends im elterlichen Teeladen gearbeitet (vgl. act.
A1/10 S. 2 Ziff. 8 i.V.m. S. 5 Ziff. 15), womit er auch über etwas
Arbeitserfahrung verfügt. Mit der finanziellen Hilfe seiner Verwandten im
Heimatland (Mutter und mehrere Geschwister) sowie im Ausland (ein
Onkel in Kanada [dieser kam laut Angaben des Beschwerdeführers auch
für sämtliche Kosten seiner Ausreise aus Sri Lanka auf, vgl. act. A8/15
S. 11 Mitte] und eine Schwester in der Schweiz, vgl. act. A1/10 S. 3)
dürfte ihm eine Reintegration im Heimatland sowie ein wirtschaftliches
Fortkommen zusätzlich erleichtert werden. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich somit nicht als unzumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
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notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in
Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
24. Januar 2008 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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