B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-294/2014
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2013 / N _______.
D-294/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 4. April 2013 beziehungsweise am 4. Mai 2013 und reiste über Nepal
und ihm unbekannte Länder am 6. Mai 2013 beziehungsweise am 8. Mai
2013 illegal in die Schweiz ein, wo er am 8. Mai 2013 ein Asylgesuch ein-
reichte. Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 22. Mai 2013 sowie der ein-
lässlichen Anhörung vom 5. Dezember 2013 zu seinen Ausreise- und
Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger der Volksrepublik China,
würde aus einem Dorf bei B._______ stammen und habe vom siebten
Lebensjahr bis zur Ausreise am 4. April 2013 beziehungsweise am 4. Mai
2013 auf einem Berg bei B._______ gewohnt. Er habe nie die Schule be-
sucht und bis zu seiner Ausreise als Einsiedler bei C._______ auf dem
besagten Berg gelebt. Bei Händlern habe er zwei DVDs erstanden, diese
kopiert und an Nachbarn verteilt. Die Nachbarn hätten die Kopien unter-
einander ausgeliehen. Er habe erfahren, dass diese Nachbarn dafür ge-
büsst und bedroht worden seien, woraufhin ihnen empfohlen worden sei,
ihr Heimatland zu verlassen. Er sei am 4. April 2013 um fünf Uhr bezie-
hungsweise am 4. Mai 2013 um drei Uhr in der Früh vom Berg bei
B._______ in einer Stunde nach B._______ gelaufen. Anschliessend sei
er weiter zu Fuss über D._______ und E._______ nach F._______ ge-
langt. Die Grenze nach Nepal habe er in zwei Stunden überschritten. In
Nepal habe er sich drei Tage beziehungsweise einen Monat lang auf-
gehalten. Er habe Nepal auf dem Luftweg verlassen und sei über unbe-
kannte Orte und Länder nach Europa gelangt.
B.
B.a Im Auftrag des BFM wurde am 12. Juni 2013 mittels eines Telefonin-
terviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt (Lingua-Analyse). Die Sachverständige kam in ihrem lan-
deskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten zum
Schluss, dass seine Hauptsozialisation ausserhalb der Autonomen Regi-
on Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China, sehr wahrscheinlich in
der tibetischen Exilgemeinschaft in Indien, erfolgt sein müsse.
B.b Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 5. Dezember 2013 ge-
währte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der
Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer wiederholte
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Seite 3
in seiner Stellungnahme mehrheitlich seine bereits zuvor gemachten
Aussagen beziehungsweise teilte er mit, an welche von den Fragen, die
ihm gestellt worden seien, er sich erinnern könne und an welche nicht.
C.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 – eröffnet am 19. Dezember
2013 – wies das BFM das Asylgesuch vom 8. Mai 2013 ab und ordnete
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Voll-
zug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen hielten
teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Asylgesetz (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Sachverständige sei in ihrem Gut-
achten zum Schluss gekommen, dass die landeskundlichen Kenntnisse
des Beschwerdeführers nicht genügend detailliert seien, um die Herkunft
aus Tibet und aus der behaupteten Region zu belegen. Zudem seien dem
Beschwerdeführer zahlreiche Begriffe von Exiltibetern vertraut. Ein Tibe-
ter, der wie vom Beschwerdeführer behauptet, noch vor wenigen Wochen
in Tibet im von ihm genannten Sozialisationsraum gelebt habe, hätte dies
kaum getan. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, einfachste Sätze
vom Tibetischen ins Chinesische zu übersetzen (vgl. BFM-Akten A15/3
S. 3). Darüber hinaus habe er kein Wort für eine Gemüsesorte auf Tibe-
tisch gekannt und weder etwas über die Zutaten noch die Zubereitung
von Tsampa gewusst, oder welche Getreidesorten man in Tibet anbaue
(vgl. A15/3 S. 2). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs den Abklärungsergebnissen der Lingua-
Analyse nichts entgegensetzen können. Somit würden die aus der Lin-
gua-Analyse gezogenen Schlüsse, wonach die Hauptsozialisation des
Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im be-
haupteten Lebensraum stattgefunden habe, zumal ihm auch zahlreiche
Begriffe von Exiltibetern vertraut seien, was bei einem Tibeter, welcher
noch vor wenigen Monaten in der autonomen Region Tibet gelebt habe,
kaum möglich sei, seinen geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbrin-
gen die Grundlage entziehen. Auch die Schilderung seines Reiseweges
sei ohne jegliche Realkennzeichen und daher unglaubhaft ausgefallen.
So habe er angegeben, Tibet illegal von einem Berg bei B._______ aus
verlassen zu haben. Er sei allerdings nicht in der Lage gewesen, genau
zu schildern, wie er von B._______ bis F._______ und schliesslich über
die Grenze nach Nepal gelangt sei (A6/13 S. 6 f.; A20/15 S. 4 ff.), wes-
halb davon auszugehen sei, dass er anders als in der von ihm geschilder-
ten Weise nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gelangt sei.
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Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
zum geltend gemachten Zeitpunkt nicht aus Tibet ausgereist sei respekti-
ve sich keinesfalls auf chinesischen Territorium aufgehalten habe und den
chinesischen Behörden als Staatsangehöriger auch nicht bekannt sei. Al-
lein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und vermutlich tibetischer
Ethnie sei, würde naturgemäss keinen hinreichenden Beleg dafür bilden,
dass er chinesischer Staatsbürger sei.
D.
Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die durch den Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers am 17. Januar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung
der Verfügung des BFM und deren Zurückweisung an die Vorinstanz für
eine Neubeurteilung. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen. Subeventuell sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Vollzug der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das Bun-
desamt unvollständige Akteneinsicht gewährt habe. Das Lingua-Gut-
achten, welches als Kernstück der angefochtenen Verfügung bezeichnet
werden könne, sei dem Beschwerdeführer mit dem unbegründeten Ver-
merk, es bestünden Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27
VwVG nicht ediert worden. Somit sei das Recht auf Einsicht in die Akten
verletzt worden. Des Weiteren werden Zweifel an der fachlichen Kompe-
tenz der Expertin geäussert. Sie spreche nicht den gleichen Dialekt wie
der Beschwerdeführer und auch die deutsche Sprache habe sie sich erst
in den letzten drei Jahren angeeignet. Die Lingua-Expertin könne zudem
nicht als erfahren bezeichnet werden, da sie erst seit kurzem (zwei Mo-
nate vor Erstellung des vorliegenden Gutachtens) bei Lingua unter Ver-
trag stehe. Sie dürfte deshalb bei der Erstellung von Lingua-Gutachten
noch nicht über viel Erfahrung verfügen. Auch habe das Gespräch nicht
wie angegeben 62 Minuten, sondern den Angaben des Beschwerdefüh-
rers zufolge höchstens 10 oder 15 Minuten gedauert. Die vorinstanzliche
Verfügung sei deshalb aufzuheben und für eine Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen.
3.1 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfah-
ren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und
charakterlichen sowie fachlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und
somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Demnach kann auch
aus einer relativ kurzen Anstellung beim BFM beziehungsweise bei der
Lingua-Fachstelle nicht auf mangelnde fachliche Qualifikation geschlos-
sen werden. Vielmehr geht aus den aktenkundigen Qualifikationen der er-
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wähnten Expertin hervor, dass diese über die notwendigen sprachlichen
und geografischen Kenntnisse der vom Beschwerdeführer angeführten
Herkunftsregion verfügt. Im Übrigen ist es für die Experten weder zwin-
gend im Heimatdorf des Beschwerdeführers gelebt zu haben noch des-
sen Muttersprache zu beherrschen. Vielmehr müssen sie befähigt sein,
aufgrund ihrer Qualifikationen und ihres Wissens schlüssige und nach-
vollziehbare Erkenntnisse zu den sprachlichen und landeskundlich-
kulturellen Begebenheiten der Heimatregion des Beschwerdeführers zu
besitzen und dementsprechend die diesbezüglichen Angaben und
Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers einordnen und beurteilen zu
können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
3.2 Im Rahmen der Anhörung vom 5. Dezember 2013 wurde dem Be-
schwerdeführer zum Ergebnis des Lingua-Gutachtens das rechtliche Ge-
hör gewährt. Dabei wurde ihm die Möglichkeit aufgezeigt, dass er jeder-
zeit die Gesprächsaufzeichnung nach vorheriger Terminabsprache beim
BFM anhören könne (vgl. BFM-Akten A20/15 S. 10 F. 91). Der Umstand,
dass er diese Möglichkeit nicht wahrnahm, bedeutet nicht, dass das
Recht auf Akteneinsicht von der Vorinstanz verletzt wurde. Auch wurde er
auf seine teils falschen, teils widersprüchlichen sowie teils von auffallen-
dem Nichtwissen gekennzeichneten Aussagen aufmerksam gemacht und
über den Werdegang und den Herkunftsort der Spezialistin orientiert.
Folglich wurde ihm nicht nur der wesentliche Inhalt des Gutachtens voll-
ständig und korrekt wiedergegeben sowie die Möglichkeit zur Stellung-
nahme eingeräumt, sondern er hätte auch die gesamte Ge-
sprächsaufzeichnung anhören können. Somit sind die Anforderungen ge-
mäss Art. 28 VwVG als erfüllt zu betrachten. Die Rüge, wonach das Ge-
spräch kürzer gewesen sei, kann nicht gehört werden, da sich der Be-
schwerdeführer diesbezüglich im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2013 nicht hat verneh-
men lassen. Die entsprechenden Ausführungen sind vielmehr als Aus-
flüchte zu werten. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs vor.
3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte
für eine Gehörsverletzung vorliegen. Die entsprechenden Rügen erwei-
sen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückwei-
sung zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen.
3.4 Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Begrün-
dungspflicht verletzt hat, ist vorderhand festzuhalten, dass die Behörden
verpflichtet sind, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und
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Seite 7
in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder-
lich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes Vorbringen ausdrücklich wieder-
legt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2798/2014 vom 2. Juni
2014 E. 6.1 m.w.H.).
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher
Begründung – so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf ver-
wiesen werden kann – festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft standhalten und auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit
entstehen insbesondere aufgrund des Lingua-Gutachtens, wonach der
Beschwerdeführer nicht aus der von ihm angegebenen Herkunftsregion
(ein Dorf beziehungsweise ein Berg bei B._______), wo er sein Leben
lang gewohnt haben will, stamme. Das Beharren in seiner Beschwerde-
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Seite 8
schrift auf der Richtigkeit seiner Angaben bezüglich seines Herkunftsor-
tes, den topographischen Verhältnissen sowie seiner Kenntnis der tibeti-
schen Begriffe für drei verschiedene Gemüsesorten vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Auch der Hinweis auf ein "beinahe ver-
gessenes Grundsatzurteil" (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1), welches
nach wie vor seine Gültigkeit habe, und auch vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem neueren Entscheid (E-163/2012 vom 7. August 2012) be-
rücksichtigt worden sei, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu
führen. Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 vom 20.
Mai 2014 präzisierte nämlich das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis
gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden fin-
det ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person.
Verunmöglicht ein Asylsuchender tibetischer Ethnie durch die Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in
Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenab-
klärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies
wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft
auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in
Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. E-2981/2012 E.
5.9 f.).
Somit kann der Beschwerdeführer auch aus dem Urteil E-163/2012, wel-
ches vor dem Urteil E-2981/2012 ergangen ist, nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. An dieser Einschätzung kön-
nen auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts
ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat-
oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre
Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche
Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weite-
ren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BFM-
Verfügung vom 17. Dezember 2013, Dispositivziffer 5). An dieser Stelle
ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Disposi-
tivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle
Exil-Tibeter und Exil-Tibeterinnen ein Vollzug der Wegweisung nach Chi-
na auszuschliessen ist.
7.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie
ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch seine behauptete chine-
sische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Hingegen erlaubt die
Herkunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" die Annahme,
welchem Land beziehungsweise welcher Region der Beschwerdeführer
aufgrund seiner sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist.
Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der
Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleich-
zusetzen ist (vgl. EMARK, a.a.O. E. 3.2.1).
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Seite 10
Aufgrund des ausführlichen Lingua-Gutachtens und der wenig überzeu-
genden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich des recht-
lichen Gehörs sowie seiner unsubstanziierten Ausführungen, ist seine
angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Viel-
mehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt
hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hin-
sichtlich seiner Staatsangehörigkeit ergeben.
7.4
7.4.1 Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 hat das
Bundesverwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtspre-
chung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil leben-
den Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu prä-
zisieren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
7.4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer
Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine be-
hauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund des Alltagswissens-
tests – wie vorne dargelegt – nicht glaubhaft. Sodann sind seine Ausfüh-
rungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen
und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und
Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asyl-
behörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit er besitzt,
wodurch er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen
er insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezo-
gen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bishe-
rigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaubhaften Hinweise geltend
gemacht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden.
7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 11
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der
vorstehenden Erwägungen (Verletzung der Mitwirkungspflicht) als aus-
sichtslos erscheint.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wird ausge-
schlossen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: