B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2942/2010/sed
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ geboren am (…)
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus der Provinz B._______ stammen-
der afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Kabul – sei-
nen Heimatstaat nach eigenen Angaben anfangs Juli 2008 verliess und
im September 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Septem-
ber 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei im Iran geboren und aufgewachsen, von wo er mit elf Jah-
ren zusammen mit seiner Familie nach Afghanistan deportiert worden sei,
dass er in der Folge bis im Juni 2008 in Kabul gelebt habe und danach
aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der mangelnden
Sicherheit zusammen mit seiner Familie in den Iran zurückgekehrt sei,
dass er sich indessen aus Furcht vor erneuter Deportierung nach Afgha-
nistan zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass eine auf den Vollzug gerichtete Beschwerde vom 20. November
2008 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2009 ab-
gewiesen wurde, womit der Entscheid des BFM vom 16. Oktober 2008 in
Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
20. Oktober 2009 ein zweites Asylgesuch einreichte mit der wesentlichen
Begründung, aus tiefer persönlicher Überzeugung zum Christentum kon-
vertiert zu sein,
dass er anfangs Mai 2009 die Bibelschule besuche und sich am 9. August
2009 habe taufen lassen,
dass er aufgrund der Konversion zum christlichen Glauben in Afghanistan
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, da Konversion mit der
Todesstrafe geahndet werde,
dass er zur Stützung seines Vorbringens ein Bestätigungsschreiben des
C._______ sowie eine CD mit Aufnahmen der Taufe einreichte,
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dass am 15. März 2010 eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das
BFM stattfand,
dass das BFM mit Entscheid vom 25. März 2010 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 20. Oktober 2009 ablehnte, dessen Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
26. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht die teilweise Aufhebung
der Verfügung des BFM vom 25. März 2010 – soweit die Dispositiv-Ziffern
1 sowie 4-6 betreffend – die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht wur-
de,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
29. April 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf das Erheben
eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2010 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass der Rechtsvertreter zur Stützung des Vorbringens, dass sich die
Familie des Beschwerdeführers im Iran aufhalte, drei Fotografien ein-
reichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 52 VwVG),
dass sich die Eingabe vom 26. April 2010 lediglich gegen die
Dispositiv-Ziffern 1 sowie 4-6 der Verfügung des BFM vom 25. März
2010 richtet, womit diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist,
soweit sie die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung betrifft
(Dispositiv-Ziffern 2 und 3),
dass daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Fragen bilden,
ob der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist und
ob die Wegweisung zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss,
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dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG),
dass, wer sich darauf beruft, erst durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sei eine Gefährdungssituation ge-
schaffen worden, subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (vgl. Art. 54
AsylG),
dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden,
dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wer-
den (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer mit Hinweis auf seine Hinwendung zum
christlichen Glauben und seine Konversion subjektive Nachfluchtgründe
geltend machte und zur Stützung seines Vorbringens ein Bestätigungs-
schreiben des C._______ sowie eine CD mit Aufnahmen der Taufe ein-
reichte,
dass weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans Christen sind (84%
sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime) und es für sie keine
Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des häuslichen
Rahmens gibt,
dass Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum
Christentum übergetreten zu sein, einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt
sein können, wobei das Risiko von Familien- und Sippenmitgliedern wie
auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft ausgeht und auch
Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten denkbar sind,
dass in Kabul und im ganzen Land heute praktisch wieder nach der Scha-
ria geurteilt wird, nach der „Abtrünnige vom Islam“ je nach Interpretation
der Scharia auch mit dem Tode bestraft werden können (vgl. zum Gan-
zen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protec-
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tion Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010, S.
18 ff.; CORINNE TROXLER GULZAR [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH],
Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23. August 2011, S.
15; US Department of State, International Religious Freedom Report
2010 – Afghanistan, 13. September 2011),
dass trotz dieser Feststellungen nicht von einer allgemeinen, alleine an
das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im
Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen ist,
dass auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zuge-
hörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften
Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwen-
dung gelangen,
dass daher, solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart inten-
siv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen be-
fürchten muss, getroffen zu werden, besondere Umstände vorliegen
müssen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem be-
stimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit
der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1
E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen).
dass solche Umstände zur Zeit in Afghanistan nicht vorliegen, wobei dar-
auf hinzuweisen ist, dass namentlich auch das UNHCR nicht von einer
Kollektivverfolgung ausgeht, sondern die Notwendigkeit der individuellen
Prüfung in jedem Fall betont, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der
Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guideli-
nes for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers
from Afghanistan, Juli 2009, S. 18),
dass vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe
des Asylverfahrens zwar Unterlagen zu seiner erst in der Schweiz durch-
geführten Konversion zu den Akten reichte, jedoch ausser der generellen
Aussage, wegen derselben bei einer Rückkehr an Leib und Leben ge-
fährdet zu sein, keinerlei Ausführungen zu einer allfälligen, individuell
drohenden Gefährdung aufgrund seiner Konversion zum Christentum
machte,
dass insbesondere in keiner Art aufgezeigt wird, dass die Konversion
überhaupt jemandem in Afghanistan bekannt geworden wäre und wes-
halb gerade der Beschwerdeführer individuelle und gezielte Übergriffe
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von staatlicher Seite gewärtigen müsste, zumal, wie vom BFM zutreffend
festgehalten, deutliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Konversion be-
stehen,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Beweggründe für
die Hinwendung zum Christentum hinreichend zu substanzieren und sei-
ne Angaben zur Bedeutung der Taufe und der Bibel auffallend unbe-
stimmt ausfielen,
dass diese mangelnden Kenntnisse mit den blossen Hinweisen in der
Beschwerde auf die fehlende Bildung und das junge Alter des Beschwer-
deführers nicht überzeugend erklärt werden können,
dass aus den genannten Gründen eine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor künftiger Verfolgung aufgrund seiner Konversion
zum christlichen Glauben zu verneinen ist, womit der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
dass, wie vorstehend erwähnt, nach den Anträgen in der Beschwerde
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Fragen bilden, ob der
Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist und ob die
Wegweisung zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil,
wie dargelegt, der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Men-
schenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in Afghanistan droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Ur-
teil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 eine aktuelle Einschätzung vorge-
nommen hat, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan – ausser
allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre Sicherheitslage und
derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
ist,
dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Haupt-
stadt Kabul ausdrücklich unterschied und den Vollzug der Wegweisung
dorthin unter Umständen als zumutbar erachtete,
dass es dabei festhielt, angesichts der konstanten Verschlechterung der
Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwie-
rigen Situation verstehe es sich von selbst, dass die bereits in EMARK
2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorg-
fältig geprüft und erfüllt sein müssten,
dass es für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
insbesondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im Hin-
blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers oder
der Rückkehrer als tragfähig erweist, als unabdingbare Voraussetzung
erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom
16. Januar 2009 die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geprüft hat,
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dass in der Zwischenzeit keine Gründe eingetreten sind, welche diese
Einschätzung in Frage stellten, wobei insbesondere die geltend gemachte
Tatsache, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich im
Iran befänden, bereits Gegenstand des Urteils vom 16. Januar 2009 war,
dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen
Aussagen vor der Ausreise rund sieben Jahre in Kabul lebte, es ihm mög-
lich war, die kostspielige Reise in die Schweiz zu finanzieren, und er die
prägenden Jahre der Adoleszenz in Kabul verbracht hat, ist davon aus-
zugehen, dass er nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat auf ein be-
stehendes soziales Netz zurückgreifen kann,
dass daher die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul als zumut-
bar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), indessen mit Zwischenver-
fügung vom 29. April 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wur-
de und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen ist, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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