Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2942/2011
U r t e i l v om 2 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie deren Tochter
C._______, geboren (…),
Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – kolumbianische Staatsangehörige mit
aktuellem Wohnsitz in D._______, Departement E._______ – stellten am
10. September 2009 bei der Schweizer Vertretung in Bogotá (Eingang
Botschaft: 11. September 2009) ein schriftliches Asylgesuch, das sie –
auf entsprechende Zusatzfragen der Botschaft hin – mit Eingabe vom
13. Oktober 2009 ergänzten.
B.
Mit Begleitschreiben vom 21. Oktober 2009 (Eingang BFM: 30. Oktober
2009) übermittelte die Schweizer Vertretung die Akten
zuständigkeitshalber an das BFM.
C.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 und vom 21. Juni 2010 leitete die
Schweizer Botschaft je eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden
vom 10. Februar 2010 und vom 8. Juni 2010, jeweils mit Beilagen, an das
BFM weiter.
D.
Mit am 30. Juni 2010 über die Schweizer Botschaft versandtem
Schreiben vom 31. Mai 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden
mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der
schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der beigelegten
ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der
Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge es unter
Berücksichtigung der Akten und aller Faktoren (Beziehungsnähe zur
Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im
Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat,
öffentliches Interesse der Schweiz), die Asylgesuche abzulehnen und die
Einreise zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer
anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das Bundesamt räumte den
Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig
Tagen ab Erhalt des Schreibens zu äussern, verbunden mit dem Hinweis,
dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage
entschieden werde.
Das Schreiben traf am 2. Juli 2010 bei den Beschwerdeführenden ein.
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E.
Am 6. Juli 2010 ging der Vertretung in Bogotá eine Stellungnahme der
Beschwerdeführenden zum sich abzeichnenden negativen Asylentscheid
mit weiteren Beweismitteln zu, welche am 13. Juli 2010 an das BFM
weitergeleitet wurde.
F.
Am 7. Dezember 2010 richteten die Beschwerdeführenden ein weiteres
Schreiben mit Beilagen an die Vertretung in Bogotá, welches am
21. Dezember 2010 an das Bundesamt weitergeleitet wurde.
G.
Die Beschwerdeführenden machten in ihren Eingaben im Wesentlichen
geltend, sie seien in F._______, Departement G._______, wohnhaft
gewesen. Am [Datum] habe die (…) Guerillagruppierung FARC ihre
(zweite) Tochter getötet, weil sich der Beschwerdeführer gegen seine
Zwangsrekrutierung geweigert habe. Aus diesem Grund hätten sich die
Beschwerdeführenden nach H._______ begeben. Am [Datum] seien zwei
Männer auf einem Motorrad zu ihnen nach Hause gekommen und hätten
ihnen ausrichten lassen, dass man über ihren Aufenthaltsort informiert sei
und den Beschwerdeführer umbringen werde, weil er Kronzeuge im
Mordprozess seiner Tochter sei. Wegen der Drohungen durch die FARC
in H._______ hätten sich die Beschwerdeführenden am [Datum] nach
D._______, Departement E._______, begeben. Die Vorfälle hätten sie
bei der "Fiscaliía", dem Innen und Justizministerium und weiteren
Institutionen gemeldet. In Venezuela hätten sie kein Asylgesuch stellen
können, da dort Kolumbianer umgebracht würden. Auch in Peru seien
diese wegen des Präsidenten von Kolumbien, Álvaro Uribe Vélez,
unbeliebt; gleiches gelte für Ecuador.
H.
Mit durch die Schweizer Vertretung an die Beschwerdeführenden
versandter und ihnen am 30. April 2011 zugegangener Verfügung vom
23. März 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die
Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur
Begründung führte es in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden
Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der
Beschwerdeführenden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten
hätten, sich dazu zu äussern. Im Wesentlichen sei in materieller Hinsicht,
soweit die Bedrohungen seitens der Guerillabewegung FARC betreffend,
festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine
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funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über
einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts und
Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der
Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne dessen
Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Schliesslich gelte es
festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller
seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Zudem hätten die
Beschwerdeführenden dem Asylgesuch Drohbriefe der paramilitärischen
Gruppierung "Águilas Negras" beigelegt. Allerdings hätten sie im Gesuch
nie eine Verfolgung dieser Gruppierung erwähnt. Die Drohbriefe hätten
sich auch nicht persönlich gegen die Beschwerdeführenden gerichtet. Es
handle sich vielmehr um allgemeine Drohungen gegen zahlreiche
Nichtregierungsorganisationen und weitere Institutionen. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass ihnen von dieser Seite keine akute Gefahr
drohe. Da es sich bei den Beschwerdeführenden überdies nicht um
landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, sei nicht anzunehmen,
dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig
machen könnten. Die Beschwerdeführenden hätten zwar geltend
gemacht, ihren Wohnort mehrmals gewechselt zu haben. Trotzdem sei
anzunehmen, dass für die Beschwerdeführenden Fluchtalternativen
bestünden und dass sie sich in einer anderen Region innerhalb von
Kolumbien den Übergriffen seitens der Guerilla zumindest vorübergehend
entziehen könnten. Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im
Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend
auch nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Ferner sei es den
Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem
anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise
in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli
1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten
die Beschwerdeführenden in ihrem Asylgesuch nicht geltend gemacht.
I.
Mit Eingaben vom 3. sowie 10. Mai 2011 an die Schweizer Vertretung in
Bogotá (Eingang Botschaft: 16. Mai 2011) erhoben die
Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde, welche in
der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurden. Dabei beantragten sie – im Wesentlichen unter
Wiederholung der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
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Vorbringen – sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Schutzgewährung in der Schweiz.
J.
Mit Schreiben vom 3. September 2011 wandten sich die
Beschwerdeführenden erneut an die Botschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich
vorliegend nicht, weil sich die Beschwerdeführenden in Kolumbien
aufhalten, und demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper: vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann das Gericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Allerdings
kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der
asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs
die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen
Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
Sodann ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, den Verzicht auf eine
Befragung in der anfechtbaren Verfügung zu begründen (BVGE a.a.O.
E. 5.6 sowie 5.7).
4.2. Die Beschwerdeführenden sind von der Vertretung in Bogotá nicht
mündlich befragt worden. Sie haben ihre Vorbringen jedoch in ihrem
Asylgesuch vom 10. September 2009 und in den folgenden Eingaben
schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem ist ihnen mit
Zwischenverfügung des BFM vom 31. Mai 2010 das rechtliche Gehör im
Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung der Gesuche gewährt
worden. Sie haben von ihrem Recht auf Stellungnahme in der Folge
Gebrauch gemacht. Aufgrund der einlässlichen Ausführungen der
Beschwerdeführenden in ihrem schriftlichen Asylgesuch und den
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weiteren Eingaben sowie der zahlreich eingereichten Beweismittel ist der
Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
ausführt – erstellt. Schliesslich hat das BFM sowohl in seinem Schreiben
vom 31. Mai 2010 als auch in seiner Verfügung vom 23. März 2011
hinlänglich zum Ausdruck gebracht, welche Gründe dazu führten, die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen beziehungsweise
ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern (vgl. Sachverhalt Bstn. D.
und H.). Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Vorschriften damit
Genüge getan.
5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung
glaubhaftmachen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat
zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen.
5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2eg S.
131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
6.
6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die
Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das BFM zu
Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in
einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2
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AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das
Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein
eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non
Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in
denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu
unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen
ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien
Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass
jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den
Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort
zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt
werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 und 1997 Nr. 15).
6.2. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die
Beschwerdeführenden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären oder sich allenfalls den geltend
gemachten Bedrohungen seitens der FARC beziehungsweise
paramilitärischen Gruppierungen durch eine innerstaatliche
Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnten.
6.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete
Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der
anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die
Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Bogotá.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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