Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2944/2011
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Somalia,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2011 / N … .
D-2944/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eine
Staatsangehörige von Somalia – am 15. Mai 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte, worauf sie am 28. Mai 2009 zu ihrer Person, ihrem
Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde,
dass sie dabei vorbrachte, sie stamme ursprünglich aus Mogadischu, wo
im Jahre 1991 – nach Ausbruch des Krieges – ihr Vater umgebracht
worden sei, obwohl er bloss ein einfacher Mann gewesen sei, und wo sie
und ihre Mutter von Milizionären vergewaltigt worden seien,
dass allen Angehörigen ihres Clans der Tod gedroht habe, weshalb sie
zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Mutter Ende 1991 nach
Äthiopien geflohen sei, wo sie in der Folge während 15 Jahren in der
Region von Ogaden gelebt habe, bis auch dort Krieg ausgebrochen sei,
dass sie im Jahre 2006, nach dem Ausbruch der Unruhen im Ogaden,
den Kontakt zu ihrem Mann verloren habe, weshalb sie schliesslich im
August 2008 den Ogaden verlassen und über den Sudan nach Libyen
gereist sei, von wo sie auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei,
dass sie dabei am 27. Dezember 2008 Lampedusa erreicht habe, von wo
sie in ein Flüchtlingslager bei X._______ gebracht worden sei,
dass ihr dort am 29. April 2009 von den italienischen Behörden Papiere
ausgehändigt worden seien, worauf sie von den Carabinieri – zusammen
mit anderen Somaliern und mit Eritreern – aus dem Lager sowie aus dem
Gebiet der Stadt X._______ weggewiesen worden sei,
dass sie damit auf der Strasse gestanden sei, weshalb sie sich über
Y._______ nach Z._______ begeben habe, von wo sie in die Schweiz
gereist sei,
dass vom BFM bei der Beschwerdeführerin ein positiver Entscheid der
italienischen Asylkommission und ein diesbezügliches Zertifikat (beide
ausgestellt am ... März 2009) sowie ein italienischer Reiseausweis für
Ausländer und eine italienische Aufenthaltsbewilligung (beide ausgestellt
am ... April 2009) gefunden wurden,
dass das BFM im Anschluss an die Kurzbefragung das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
D-2944/2011
Seite 3
dass sich die Beschwerdeführerin dabei gegen eine Rückkehr nach
Italien aussprach, wobei sie geltend machte, sie sei nur vier Monate in
Italien gewesen, in dieser Zeit habe sie das Lager nie verlassen, sie
könne auch kein Italienisch und nachdem sie aus dem Lager
weggeschickt worden sei, habe sie in Italien keine Arbeit, keine Wohnung
und auch niemanden, der ihr Essen geben würde,
dass das BFM am 29. November 2009 mit der Beschwerdeführerin eine
Anhörung zu den Gesuchsgründen durchführte,
dass die Beschwerdeführerin dabei an ihren Angaben zur ihrem
Reiseweg und namentlich zum Grund für ihre Weiterreise aus Italien in
die Schweiz festhielt,
dass sie in diesem Zusammenhang vorbrachte, nachdem ihr und den
anderen auf der Questura ihre italienischen Papiere ausgehändigt
worden seien, hätten sie nicht mehr in das Lager zurückkehren dürfen,
womit sie auf der Strasse gestanden sei (vgl. dazu act. A15, F. 17 f.),
dass sie im Weiteren bekräftigte, sie wolle nicht nach Italien
zurückkehren, da sie dort an Hunger und Kälte sterben werde, weshalb
sie anlässlich der Gesuchseinreichung aus Furcht vor einer Verhaftung
und Rückführung auch erst ihre italienischen Papiere versteckt und einen
anderen Namen angeben habe (vgl. a.a.O. F62 f.),
dass sie ausserdem an ihren Vorbringen zu den Gründen für ihre Flucht
aus Somalia nach Äthiopien im Jahre 1991 festhielt (vgl. a.a.O. F. 19 ff.,
F. 44 und F. 48 ff.), wie auch den Vorbringen zu den Gründen für das
spätere Verlassen von Äthiopien (vgl. a.a.O., F. 31 ff.),
dass das BFM am 9. März 2010 ein Gesuch um Rückübernahme der
Beschwerdeführerin an die italienischen Behörden sandte, und sein
Gesuch – nach mehreren Schreiben – am 22. März 2011 nochmals
erneuerte,
dass Italien im Anschluss daran dem Gesuch um Rückübernahme der
Beschwerdeführerin am 23. März 2011 entsprach,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 16. Mai 2011 in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
D-2944/2011
Seite 4
nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
dass es dabei zur Begründung seines Entscheides ausführte, die
Beschwerdeführerin habe sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten, Italien habe sich bereit erklärt, die Beschwerdeführerin
wieder aufzunehmen, und gemäss Beschluss des Bundesrates handle es
sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat,
dass es in diesem Zusammenhang namentlich festhielt, einer
Rückführung stehe nichts entgegen, da in der Schweiz keine nahen
Angehörigen der Beschwerdeführerin lebten, oder Personen, zu welchen
sie eine enge Beziehung habe, sie auch nicht offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und schliesslich auch keine Hinweise
darauf beständen, in Italien würde kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung bestehen, habe die Beschwerdeführerin doch in Italien
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten,
dass das BFM im Anschluss daran den Wegweisungsvollzug nach Italien
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass sich den Akten über den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des
BFM nichts entnehmen lässt, da der Rückschein der Post nicht bei den
Akten liegt,
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – am 24. Mai 2011 Beschwerde erhob,
dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragte [1], zwecks Anordnung der Aufnahme in der Schweiz im
Rahmen des Zweitasyls [2], eventualiter zwecks Eintreten auf ihr
Asylgesuch [3], subeventualiter zwecks Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
[4 und 5],
dass sie ferner um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass auf die vorgebrachten Beschwerdegründe im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
D-2944/2011
Seite 5
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2011 (vorab per Telefax)
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2
AsylG),
D-2944/2011
Seite 6
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass aufgrund der Akten von einer Eröffnung der angefochtenen
Verfügung zu dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Zeitpunkt (einen Tag nach Versand der Verfügung) auszugehen ist,
womit die Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin als frist- und
formgerecht zu erkennen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren
Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in
welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
D-2944/2011
Seite 7
dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn
Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat,
oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen
verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
handelt und die italienischen Behörden einer Rückübernahme der
Beschwerdeführerin am 23. März 2011 zugestimmt haben,
dass damit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid vorab
einwendet, in ihrem Fall seien die Voraussetzungen zur Gewährung von
Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG erfüllt, da sie von Italien als
Flüchtling anerkannt worden sei und sie sich mittlerweile seit über zwei
Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalte,
womit vom BFM eine Gewährung von Zweitasyl zu prüfen gewesen wäre,
was jedoch unterlassen worden sei,
dass dieses Vorbringen jedoch ins Leere stösst, da sich – entgegen der
anderslautenden Beschwerdevorbringen – die Frage einer Gewährung
von Zweitasyl (nach Art. 50 AsylG) nur dann stellen kann, wenn sich eine
Person, welche von einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt worden
ist, auf der Basis eines ordentlichen ausländerrechtlichen Titels in der
Schweiz aufhält (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1
ff., insbesondere S. 68),
dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung offensichtlich nicht
erfüllt, stützt sich ihr Aufenthalt in der Schweiz doch nicht auf einen Titel
nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern hält sie sich
D-2944/2011
Seite 8
bis heute als Asylsuchende lediglich auf der Basis von Art. 42 AsylG hier
auf,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge gegen den
Nichteintretensentscheid einwendet, dem vom BFM angerufenen
Nichteintretenstatbestand sei die Anwendung zu versagen, da in ihrem
Fall die Ausschlussbestimmung nach Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG erfüllt
sei, da sie von Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, womit sie auf
den ersten Blick mit grosser Wahrscheinlichkeit die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, deren Vorliegen nach dem Eintreten auf ihr
Asylgesuch im Rahmen eines materiellen Verfahrens zu prüfen sei,
dass indes auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, den angefochtenen
Entscheid zu erschüttern, da die Ausschlussbestimmung von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG gerade nicht zum Tragen kommt, wenn einer
asylsuchende Person bereits in einem vom Bundesrat als
verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat Asyl oder vergleichbarer
effektiver Schutz gewährt worden ist und sie dorthin zurückkehren kann,
ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips befürchten zu müssen (vgl. dazu BVGE D-7463/2009 vom
14. Dezember 2010 [Grundsatzentscheid] E. 3 - 6, insbesondere E. 5.4 )
dass im Falle der Beschwerdeführerin denn auch kein Anlass zur
Annahme besteht, in Italien – wo sie als Flüchtling anerkannt wurde –
drohe ihr eine unzulässige Rückschiebung in den Heimat- oder
Herkunftsstaat (im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass sich die Beschwerdeführerin schliesslich aufgrund der Akten auch
nicht auf die Ausschlussbestimmung nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
berufen kann (vgl. dazu oben),
dass nach vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe nach
Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c erfüllt ist, womit der Nichteintretensentscheid
des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist
(vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen hat (nach Art. 83 Abs. 1 AuG), wenn der Vollzug
D-2944/2011
Seite 9
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu
erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen
Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nachkommt und
in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG findet,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe den Vollzug der
Wegweisung zwar als unzumutbar erklärt und diesbezüglich vorbringt, in
Italien sei die Betreuung von Asylsuchenden ungenügend und als
alleinstehende Frau von … [gegen 50] Jahren habe sie mangels
Sprachkenntnissen und ohne ein Beziehungsnetz keine Chance, einen
Erwerb zu finden und sich eine menschenwürdige Existenz aufzubauen,
mithin sie genau aus diesem Grund Italien verlassen habe,
dass jedoch weder die in Italien herrschende Verhältnisse noch andere
Gründe in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Italien sprechen, auch wenn die
Beschwerdeführerin zumindest im Ansatz das Profil einer verletzlichen
Person aufweist,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur durchaus gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits
vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert
haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein
hinreichender Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin
gerate im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle
Notlage,
dass sie in Italien bereits als Flüchtling anerkannt worden ist und dort
über eine Aufenthaltsbewilligung und damit über einen geregelten
Aufenthaltsstatus verfügt, womit sie sich gegenüber Asylsuchenden mit
D-2944/2011
Seite 10
noch ungeregeltem Aufenthalt in einer deutlich besseren Position
befindet,
dass im Weiteren in Italien eine durchaus beachtenswerte somalische
Diaspora besteht, worauf sich die Beschwerdeführerin zumindest bis zu
einem gewissen Grad abstützen kann, und sie zudem gehalten ist, sich
mit allfälligen Anliegen betreffend Unterstützung an die in Italien
zuständigen staatlichen Instanzen und an die dort vorhandenen privaten
Hilfsorganisationen zu wenden, wo sie aufgrund ihres Profils eher einen
Zugang finden dürfte, als die von ihr benannten jungen Personen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich erweist,
da die italienischen Behörden einer Rückübernahme der
Beschwerdeführerin bereits ausdrücklich zugestimmt haben,
dass vorstehenden Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fallen muss, weshalb auch die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass im Resultat die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die
eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten
Verfahren abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von Anfang an
aussichtslos erwiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Kosten des Verfahrens zu
tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2944/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: