B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2944/2016
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Oktober 2007
aus Äthiopien und im August 2014 aus dem Sudan ausreiste,
dass sie am 5. Oktober 2014 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo sie
am 6. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Oktober 2014 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 18. Februar 2016 zu
den Asylgründen zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, sie sei im Jahre 1992 in Äthiopien als Tochter eritreischer
Eltern geboren und somit eritreische Staatsangehörige,
dass sie zwar in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei, doch habe sie
die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht,
dass ihre Eltern im Jahre 1998 nach Eritrea deportiert worden seien und
sie in der Folge bei einer kinderlosen Tante mütterlicherseits geblieben sei,
dass diese Tante und deren Mann sie adoptiert hätten,
dass die Situation zu Hause schwierig, von Geldmangel und auch sexueller
Gewalt der Beschwerdeführerin gegenüber geprägt gewesen sei,
dass sie deshalb im Jahre 2007 oder 2008 von ihrem Zuhause weggegan-
gen und sich in einem anderen Quartier von Addis Abeba bei einer Freun-
din versteckt habe, dies umso mehr, als ihr Adoptivvater sie überall gesucht
und ihr Verschwinden auch bei der Polizei gemeldet habe,
dass sie niemanden habe und weder in Äthiopien noch Eritrea leben
könne,
dass sie vom Sudan nach Libyen und von dort aus auf dem Seeweg nach
Italien gelangt sei,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
8. April 2016 – eröffnet am 12. April 2016 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführerin sei nach den Erkenntnissen des SEM äthiopische Staatsange-
hörige,
dass Eritrea zwischen 1962 bis 1993 eine äthiopische Provinz gewesen
sei, wobei alle Einwohner – ungeachtet ihrer tigrinischen Abstammung –
bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen hätten und somit
auch die Eltern der Beschwerdeführerin bei deren Geburt im Jahre 1992
äthiopische Staatsangehörige gewesen seien,
dass infolgedessen auch die Beschwerdeführerin durch Abstammung und
Geburt in Äthiopien im Jahre 1992 die äthiopische Staatsangehörigkeit er-
langt habe,
dass eine allfällige Teilnahme ihrer Eltern am Unabhängigkeitsreferendum
keine Auswirkung auf die äthiopische Nationalität der Kinder und damit
auch auf sie gehabt habe,
dass vor dem Hintergrund dieser Darlegungen davon auszugehen sei, es
müsse sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsange-
hörige handeln,
dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Lebensumstände in
Äthiopien konstruiert und lebensfremd wirkten und vor allem dem Zweck
dienten, den Rahmen für eine asylrelevante Verfolgungslage zu bilden so-
wie andererseits sämtliche überprüfbaren Spuren zu verwischen,
dass es vor diesem Hintergrund erhebliche Zweifel an ihrer persönlichen
Glaubwürdigkeit und an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen gebe,
dass die nachgeschobenen, widersprüchlichen und ungereimten Angaben
zum angeblichen sexuellen Missbrauch durch ihren Adoptivvater zum
Schluss führten, die Beschwerdeführerin müsse sich mit diesem Vorbrin-
gen auf einen konstruierten und damit unglaubhaften Sachverhalt bezie-
hen,
dass sie im Übrigen vor allem private Probleme geltend gemacht habe, die
keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) dar-
stellten, weshalb sie nicht asylbeachtlich seien,
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dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wes-
halb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden könne,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach der
Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe,
dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt im Sinne von Artikel 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) herr-
sche,
dass es im Übrigen nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hin-
weisen seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen zu forschen, falls diese – wie vorliegend ihrer Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen ver-
suchten,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau
handle, welche in Äthiopien geboren und zur Schule gegangen sei, wes-
halb davon auszugehen sei, sie habe noch ein Beziehungsnetz in Äthio-
pien, welches sie bei ihrer Reintegration unterstützen könne,
dass der Wegweisungsvollzug im Übrigen technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die Dispositivziffern
4 und 5 der Verfügung des SEM vom 8. April 2016 seien aufzuheben. Der
Vollzug der Wegweisung sei wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren, ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 17. Mai 2016 unter anderem die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung eines amtlichen Rechts-
beistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 1. Juni 2016 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 30. Mai 2016 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2016 hin-
sichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des
Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwach-
sen ist, nachdem die Verfügung in diesen Punkten unangefochten geblie-
ben ist,
dass die Beschwerde sich somit gegen den Vollzug der Wegweisung (Dis-
positivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids) richtet,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin mit
der Begründung beantragt wird, der Vollzug der Wegweisung sei unzumut-
bar,
dass die Beschwerde in Bezug auf die vom SEM sinngemäss festgestellte
Zulässigkeit sowie auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung keine
Anträge enthält, und auch in der Begründung der Beschwerde nicht darge-
legt wird, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundes-
recht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststellen soll,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine fehlerhafte Verfügung zugunsten
einer Partei zwar auch ändern kann (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der
Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird,
dass es allerdings nicht gehalten ist, über die Vorbringen der Parteien hin-
aus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, oder nach allen mög-
lichen Rechtsfehlern zu suchen, sondern von den Parteien nicht aufgewor-
fene Rechtsfragen nur dann prüft, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54 ff.),
dass vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche
darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegwei-
sung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte, und
dies auf Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht wird,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach al-
lein die Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
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Recht als zumutbar beurteilt hat, oder ob – entsprechend dem Rechtsbe-
gehren – infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung im Wesent-
lichen den geltend gemachten Sachverhalt wiederholt, ohne sich mit der
Argumentation der Vorinstanz auseinander zu setzen,
dass sie des Weiteren die Auffassung vertritt, sie habe die schweizerischen
Asylbehörden nicht getäuscht, zumal sie als Kind eritreischer Eltern in Äthi-
opien nie einen offiziellen Identitätsausweis gehabt habe und demzufolge
ihrem Verständnis nach Eritreerin sei,
dass sie wohl jung und gesund, aber eine alleinstehende Frau mit rudimen-
tärer Schulbildung und völlig ohne familiären Rückhalt sei sowie schreckli-
che Erlebnisse gehabt habe,
dass dies sehr schlechte Voraussetzungen seien, um in Äthiopien wieder
Fuss zu fassen, weshalb die Rückkehr unzumutbar sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den (für den Entscheid) rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben oder einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht beachtet ha-
ben sollte, weshalb es keinen Anlass gibt, die angefochtene Verfügung zu
kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe nie einen äthiopischen
Identitätsausweis gehabt, weshalb sie nach ihrem Verständnis eritreische
Staatsangehörige sei,
dass dieses Verständnis der Beschwerdeführerin indessen vollkommen ir-
relevant ist, dies im Gegensatz zur massgebenden gesetzlichen Regelung,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die rechtliche Situa-
tion bezüglich der Staatsangehörigkeit ausführlich dargelegt hat, weshalb
es sich erübrigt, an dieser Stelle nochmals darauf zurückzukommen,
dass sich angesichts der äthiopischen Bürgerrechtsgesetzgebung sowie
der Vorbringen der Beschwerdeführerin der eindeutige Schluss aufdrängt,
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die Beschwerdeführerin kann nicht eritreische, sondern nur äthiopische
Staatsangehörige sein,
dass dieser Schluss auch für den Fall zutrifft, dass die Eltern der Beschwer-
deführerin die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen haben sollten,
mit anderen Worten selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin,
dass nach dem Gesagten auch die von der Beschwerdeführerin – aus
durchsichtigen Gründen – postulierte Staatenlosigkeit ausgeschlossen
werden kann (vgl. Akte A20/21 F183 S. 19),
dass das angeblich fehlende Wissen der Beschwerdeführerin um ihre
wahre Identität beziehungsweise ihre äthiopische Staatsangehörigkeit
schlichtweg wirklichkeitsfremd und damit unglaubhaft ist,
dass das Staatssekretariat zu Recht davon ausging, dass die Beschwer-
deführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, und folgerichtig ins-
besondere die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien
prüfte,
dass, wie das SEM zutreffend ausführte, die Asylbehörden zwar gemäss
Art. 12 VwVG verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-
stellen, diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen jedoch an der Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 Abs. 1 AsylG) fin-
det,
dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei
der Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen ist und es demzu-
folge nicht Aufgabe der Behörden ist, nach allfälligen Wegweisungsvoll-
zugshindernissen zu fahnden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist,
dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden ihre persönlichen
und familiären Verhältnisse verheimlicht, dies in der offensichtlichen Erwar-
tung, auf diese Weise den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien verei-
teln zu können,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. BVGE
2014/26 E. 7.10),
dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
ausgehen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3),
dass gemäss dieser Praxis zum Aufbau einer sicheren Existenz ausrei-
chend finanzielle Ressourcen und berufliche Fähigkeiten sowie intakte fa-
miliäre und soziale Netzwerke unabdingbar sind (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.4; zur sozioökonomischen Situation von Frauen vgl. E. 8.5),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung geltend
machte, sie habe niemanden in Äthiopien und wisse nichts über den Ver-
bleib ihrer Angehörigen, insbesondere auch nichts über den Aufenthaltsort
ihrer Eltern,
dass das SEM demgegenüber einlässlich begründete, weshalb es davon
ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, ihr ganzes Leben bis zur Aus-
reise in Addis Abeba verbracht zu haben, und bereits daraus zu schliessen
ist, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ih-
rer Familie väterlicher- wie mütterlicherseits davon auszugehen ist, dass
sie auch nach neunjähriger Landesabwesenheit in Addis Abeba über ein
familiäres (und ein soziales) Beziehungsnetz verfügt, das sie bei der Rein-
tegration unterstützen kann,
dass sie sich mehr als sechs Jahre lang im Sudan auch unter schwierigen
Lebensumständen zu helfen wusste und mit Erfolg behauptet hat, weshalb
zum einen davon auszugehen ist, sie habe gelernt, sich in fremder Umge-
bung durchzusetzen und ihren Lebensunterhalt als (…) zu verdienen,
dass zum anderen nicht einzusehen ist, weshalb ihr dies in ihrem Heimat-
staat nicht möglich sein sollte, verfügt sie doch über gute Voraussetzungen,
um in Addis Abeba eine Arbeitsstelle zu finden,
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dass sie nämlich jung und gesund und keine Analphabetin ist, sondern
während acht Jahren die Schule besucht hat und über mehrjährige prakti-
sche Arbeitserfahrung verfügt,
dass die Beschwerdeführerin nach Addis Abeba zurückkehren kann, wo
die Situation der meisten Frauen deutlich besser ist als auf dem Land,
dass aufgrund dieser Erwägungen nicht davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführerin gerate bei der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der all-
gemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage (vgl. zum Be-
weismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), und der Vollzug der Wegweisung sich
demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder
unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der am 30. Mai 2016 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.–
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: