B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2945/2012
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2012 / N (…).
D-2945/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 14. Dezember
2011 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich
der Befragung zur Person vom 17. Januar 2012 machte er insbesondere
geltend, er habe sein Heimatland im Jahre 2002 verlassen und sei in den
Sudan gereist, wo er sich bis im April 2003 aufgehalten habe. Nach ei-
nem viermonatigen Aufenthalt in Libyen sei er nach Italien weiter gereist,
wo er um Asyl nachgesucht habe. Im November 2003 sei er nach
Schweden geflogen. Dort habe er ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht.
Nach seiner Rückschaffung nach Italien im Juli 2004 habe er sich mehr-
heitlich in F._______ aufgehalten, wo er von 2009 bis 2011 eine Ausbil-
dung als Elektroniker absolviert habe.
B.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die EURODAC-
Treffer vom 17. September 2003 und 30. Oktober 2003 gewährte das
BFM dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2012 das rechtliche Gehör
zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens
oder Schwedens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungs-
weise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit,
dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen, er möchte, dass die Schweizer Behör-
den sein Gesuch prüfen. Es wäre für ihn sehr schlimm, in Italien zu leben.
C.
Das BFM richtete am 14. Februar 2012 ein das schwedische Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers betreffendes Informationsersuchen an die
zuständige Partnerbehörde. Diese führte in ihrem Antwortschreiben vom
29. Februar 2012 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am
30. Oktober 2003 in Schweden ein Asylgesuch gestellt. Da er bereits am
17. September 2003 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, sei er am
2. Juli 2004 gestützt auf das Dublin-Abkommen nach Italien überstellt
worden.
D.
Gestützt auf dieses Antwortschreiben der schwedischen Behörden stellte
das BFM am 26. April 2012 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-
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Seite 3
Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl-
antrags zuständig ist (vgl. Akten BFM A 19/5). Da sich die italienischen
Behörden innerhalb der festgesetzten Frist nicht zum Wiederaufnah-
meersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung
von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens
aus.
E.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 – eröffnet am 25. Mai 2012 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 15. Dezember 2011 nicht ein und ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleich-
zeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme.
F.
Mit Beschwerde vom 31. Mai 2012 (Poststempel) ans Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des
BFM vom 22. Mai 2012 aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Asyl-
gesuch in der Schweiz zu prüfen. Zudem sei im Sinne vorsorglicher
Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Im
Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Be-
schwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen
eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Heiratsurkunde, datiert vom
10. Februar 2000, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 30. Mai 2012 zu
den Akten gereicht.
G.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 4. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
D-2945/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor,
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es
sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
D-2945/2012
Seite 5
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und
weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides
stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentral-
einheit EURODAC ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 30. Ok-
tober 2003 in Schweden und am 17. September 2003 in Italien um Asyl
ersucht habe. Gestützt auf das Antwortschreiben der schwedischen Be-
hörden vom 29. Februar 2012, indem mitgeteilt worden sei, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der festgestellten Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 2. Juli 2004
nach Italien überstellt worden sei, habe das BFM die italienischen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne der Dublin-II-VO
ersucht. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten
Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen und hätten
somit bestätigt, gemäss der Dublin-II-VO für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahren zuständig zu sein. Anlässlich der Befragung
vom 17. Januar 2012 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben,
im Februar 2000 mit Frau G._______ religiös getraut worden zu sein. Zu-
dem habe er angegeben, der Vater ihrer älteren Tochter zu sein. Frau
G._______ sowie deren Kinder seien vom BFM am 23. Juni 2011 als
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Seite 6
Flüchtlinge anerkannt worden. Hierzu sei Folgendes festzuhalten: Die
Dublin-II-VO schränke unter Art. 2 Bst. i den Begriff "Familienangehörige"
auf die Kernfamilie ein. Im Sinne der Verordnung bezeichne der Ausdruck
"Familienangehörige" im Dublin-Staat anwesende Ehepartner oder nicht
verheiratete Partner, mit welchen eine dauerhafte Beziehung geführt wer-
de und bei welchen die Ehe beziehungsweise die eheähnliche Gemein-
schaft bereits im Herkunftsland bestanden habe. Im Weiteren würden die
minderjährigen Kinder eines Beschwerdeführers als Mitglied der Kernfa-
milie bezeichnet. Dem Befragungsprotokoll vom 17. Januar 2012 könne
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Eritrea im Jahr 2002
verlassen habe. In der Folge sei er in den Sudan gereist, wo er sich bis
im April 2003 aufgehalten habe. Im August 2003 habe er das Hoheitsge-
biet der Dublin-Staaten illegal in Italien betreten, wo er schliesslich am 17.
September 2003 um Asyl ersucht habe. Im Herbst 2003 habe er sich
nach Schweden begeben, wo er am 30. Oktober 2003 ebenfalls um Asyl
ersucht habe. Nach der erfolgten Überstellung nach Italien im Juli 2004
habe er sich – bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz – mehrheitlich in
F._______ aufgehalten. Anlässlich ihrer Anhörung vom 2. Juli 2010 habe
Frau G._______ zu Protokoll gegeben, dass ihr Ehemann Eritrea im Juni
2006 verlassen und sich in der Folge in den Sudan begeben habe. Sie
selbst sei im Jahre 2008 in den Sudan gereist, wo sie ihren Ehemann ge-
troffen habe. Im Weiteren sei sie von ihrem Ehemann getrennt worden,
als sie – zusammen mit ihrer Tochter – den Sudan im April 2010 verlas-
sen beziehungsweise sich in die Schweiz begeben habe. Nach dem Ab-
gleich mit der Fingerabdruck-Datenbank stehe fest, dass der Beschwer-
deführer bereits im Jahre 2003 in Italien und Schweden um Asyl ersucht
habe. Er habe die entsprechenden Aufenthalte in Italien und Schweden
bestätigt und zudem zu Protokoll gegeben, in den Jahren 2009 bis 2011
in Italien den Beruf des (…) erlernt zu haben. Die Schilderungen des Be-
schwerdeführers stimmten somit in wesentlichen Punkten nicht mit den-
jenigen von Frau G._______ überein, welche ihrerseits angegeben habe,
ihr Ehemann habe Eritrea im Jahre 2006 verlassen und sei von ihr ge-
trennt worden, als sie den Sudan im Jahre 2010 verlassen habe. Auf-
grund der festgestellten Unstimmigkeiten sowie dem Fehlen von konkre-
ten Beweismitteln müsse die Behauptung des Beschwerdeführers, wo-
nach er mit Frau G._______ eine eheähnliche Gemeinschaft führe bezie-
hungsweise der Vater der älteren Tochter sei, angezweifelt oder zumin-
dest von einer nicht gelebten Beziehung ausgegangen werden. Somit
handle es sich bei Frau G._______ sowie deren Kindern nicht um Famili-
enangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
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Seite 7
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit nicht zu widerlegen.
Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung (Art.19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am
11. November 2012 zu erfolgen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete
die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
5.3
5.3.1 Aus den Akten – insbesondere dem EURODAC-Treffer – ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer im August 2003 in Italien einreiste, wo
er am 17. September 2003 daktyloskopisch registriert wurde und am sel-
ben Tag ein Asylgesuch stellte. Da das BFM die italienischen Behörden
am 26. April 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stel-
lungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfris-
tung eine stillschweigende Zusage Italiens zur Rückübernahme des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vor, weshalb
der Beschwerdeführer ohne Weiteres in den Dublin-Staat Italien ausrei-
sen kann. Er stellte am 17. September 2003 in Italien ein Asylgesuch,
welches zum Zeitpunkt seiner Asylgesuchseinreichung in der Schweiz
von den italienischen Behörden bereits entschieden worden sein dürfte
(BFM-Akten A 7/16 S. 8). Gemäss Dublin-II-VO wurde dadurch die Zu-
ständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers
begründet. Diese Zuständigkeit ist bis heute nicht erloschen (vgl. Art. 16
Abs. 2 bis 4 Dublin-II-VO), zumal sich der Beschwerdeführer gemäss ei-
genen Aussagen anlässlich der Befragung vom 17. Januar 2012 bis zu
seiner Ankunft in der Schweiz – mit einer kurzen Ausnahme im April 2010
– immer im Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten aufgehalten haben will und
er zudem in Italien bis November 2011 über einen gültigen Aufenthaltstitel
verfügte (A 7/16 S. 4, 7f., 11). Seine Behauptung in der Rechtsmittel-
schrift, wonach er von Europa aus mehrere Male wieder in Afrika gewe-
sen sei, ist als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen, zu-
mal er sie mit nichts belegt und bei der Befragung vom 17. Januar 2012
lediglich vorbrachte, er habe seine Frau Ende April 2010 im Sudan getrof-
fen, ansonsten aber seine behaupteten Afrikareisen mit keinem Wort er-
wähnte.
5.3.2 In der Befragung vom 17. Januar 2012 beziehungsweise in der Be-
schwerde machte der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend, er sei im
Februar 2000 mit Frau G._______ religiös getraut worden und er sei der
Vater ihrer beiden Kinder. Aus diesen Gründen sei die Schweiz zur Prü-
fung seines Asylgesuchs zuständig. Aus den vom Bundesverwaltungsge-
D-2945/2012
Seite 8
richt beigezogenen Akten von Frau G._______ und ihren beiden Kindern
(N […]) ist ersichtlich, dass sie seit dem Jahre 2010 in der Schweiz leben
und ihnen am 23. Juni 2011 Asyl gewährt wurde. Dieser Umstand vermag
jedoch kein neues Zuständigkeitsprüfungsverfahren auszulösen, da die
Schweiz nach der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in der
Schweiz gar kein solches mehr einleiten konnte, zumal keine erste Asyl-
antragsstellung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO mehr vorlag, und die Zu-
ständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ja be-
reits bei Italien lag und – wie in E. 5.3.1 dargelegt – in der Zwischenzeit
nicht erloschen ist. Daraus folgt, dass die von der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung behandelte Frage, ob es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen "Familienangehörigen" i.S.v. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO von
Frau G._______ beziehungsweise deren Kindern handle, im vorliegenden
Fall nicht zu prüfen ist, zumal sich eine derartige Frage lediglich in einem
Zuständigkeitsprüfungsverfahren (vgl. Art. 7 f. Dublin-II-VO) stellen wür-
de, das vorliegend – wie gezeigt – jedoch nicht durchzuführen ist. Es er-
übrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz
weiter einzugehen.
5.3.3
5.3.3.1 Wenn sich – wie im vorliegenden Fall geltend gemacht – sowohl
die asylsuchende Person als auch deren Familienmitglieder im gleichen
Staat aufhalten, kann eine Verhinderung einer Trennung der Familienmit-
glieder im gleichen Mitgliedstaat allenfalls über das Selbsteintrittsrecht
nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erfolgen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K11 zu Art. 15).
Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklausel
kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen einge-
reichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO
festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende
Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der
Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden
Verpflichtungen. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem
Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung
nach der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine
Norm des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts
verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.3.3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeeingabe (sinn-
gemäss) aus, seine Ausschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 8 der
D-2945/2012
Seite 9
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101); somit erweist sich seine vorge-
brachte Rüge als zulässig. Fraglich ist demnach, ob die Schweiz von ih-
rem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK
Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständig erklären sollte, wodurch Italien – das an sich
zuständig wäre – von seinen Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-
II-VO entbunden würde.
5.3.3.3 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8
EMRK ist zunächst das Bestehen einer Familie, wobei es gemäss der
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf
ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). Für das Vorliegen einer Familie
im Sinne von Art. 8 EMRK ist allerdings nicht notwendig, dass zwei Per-
sonen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehe-
lichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwend-
barkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschen-
rechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204). Dabei
sind als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das
gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanziel-
le Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl.
CHRISTOPH GRABENWARTER, a.a.O., S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäi-
schen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln/Berlin/ München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137).
5.3.3.4 In der Befragung vom 17. Januar 2012 beziehungsweise in der
Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Februar
2000 mit Frau G._______ religiös getraut worden und er sei der Vater ih-
rer beiden Kinder. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten nicht klar her-
vor, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit Frau G._______ religiös
getraut wurde beziehungsweise ob er der Vater ihrer Kinder ist. Diese
Frage kann hier jedoch offen gelassen werden, da es bereits an einer tat-
sächlich gelebten Beziehung als notwendige Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK fehlt. Dies aus folgenden Gründen:
D-2945/2012
Seite 10
Aus den Akten des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er sein Hei-
matland im Jahre 2002 verlassen hat und nach Aufenthalten im Sudan
und in Libyen im August 2003 nach Italien gereist ist. Im Oktober 2003 ist
er dann nach Schweden geflogen, wo er geblieben ist, bis er im Juli 2004
nach Italien zurückgeschafft wurde. Dort will er sich mehrheitlich in
F._______ aufgehalten haben, bis er am 14. Dezember 2011 in die
Schweiz gereist ist. Aus den beigezogenen Akten von Frau G._______
geht hervor, dass sie Eritrea zusammen mit ihrer älteren Tochter (geboren
[…]) im April 2008 verlassen hat und in den Sudan gereist ist, wo sie sich
bis zu ihrer Reise in die Schweiz im April 2010 aufgehalten haben. Dar-
aus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer Frau G._______ und deren
ältere Tochter in den letzten zehn Jahren kaum gesehen hat. Seine Be-
hauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er von Europa aus mehrere
Male wieder in Afrika gewesen sei, wo er seine Familie getroffen habe, ist
nicht belegt und als unglaubhaft zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 5.3.1).
Zudem geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Befragung vom 17. Januar 2012 hervor, dass er bis vor kurzem keinen
Kontakt zu Frau G._______ und deren Kindern hatte, da er aussagte, er
wisse nicht, wo sich seine Partnerin aufhalte (A 7/16 S. 4), und er nicht
wusste, dass Frau G._______ am (…) eine zweite Tochter geboren hatte
(A 7/16 S. 9). Gegen das Vorliegen einer stabilen Beziehung zwischen
dem Beschwerdeführer und Frau G._______ spricht zudem der Umstand,
dass er in Italien mit einer anderen Frau ein Kind gezeugt hat (A 7/16 S.
9), wodurch er deutlich zum Ausdruck brachte, dass er sich nicht an Frau
G._______ und deren ältere Tochter gebunden fühlt. An der Einschät-
zung, wonach keine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und Frau G._______ beziehungsweise deren Kindern
besteht, ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seit
kurzem mit Frau G._______ und deren Kindern zusammenwohnt.
5.3.3.5 Es besteht daher keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK. Auch sonst sind
keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ersichtlich.
5.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Ein-
wände in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel wei-
ter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Ergebnis zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
D-2945/2012
Seite 11
6.
6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist
keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50
E. 9).
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich, wie bereits er-
wähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylge-
suches zuständigen Staat handelt – bleibt systembedingt kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung
muss, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfah-
rens stattfinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 und vorstehende Erwägun-
gen).
6.3 Die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien
sind zu bestätigen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde
entschieden habe, gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Mass-
nahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirk-
sam wären.
9.
9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unbesehen der Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen ist.
D-2945/2012
Seite 12
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2945/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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