B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2945/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Liliane Blum,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Be-
schwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 9. März 2016 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 22. März 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Gleichzei-
tig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, wel-
cher Staat gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die
Leute in Ungarn sehr brutal und unfreundlich seien. Sie würden die Men-
schen wie Tiere behandeln. Ein Polizist habe ihn am Kragen genommen
und in eine Kabine hinein geschoben. Zu essen hätten sie ausser dem
Frühstück nichts erhalten.
C.
Mit am 2. Mai 2016 versandter Verfügung vom 27. April 2016 – eröffnet am
6. Mai 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass ein
Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eurodac“-
Datenbank ergeben habe, dass er am 2. März 2016 in Ungarn ein Asylge-
such eingereicht habe, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Die ungarischen Behör-
den hätten überdies dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1
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Bst. b Dublin-III-VO explizit zugestimmt. Ungarn sei Signatarstaat des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und
kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Es
seien auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO oder Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen
Selbsteintritt zu verfügen.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 11. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und be-
antragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 27. April 2016, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für eine Neuentscheidung und
die Anweisung der Vorinstanz, von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch
zu machen und sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erklären. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie um An-
weisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ungarn abzu-
sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden habe. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und ihm seine Rechtsvertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass die gravierenden Zustände
im ungarischen Asylsystem seit langem gerichtsnotorisch seien und in Ent-
scheiden diverser Gerichte – inklusive des Bundesverwaltungsgerichts –
bestätigt worden seien. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihren eigenen
Kenntnisstand zu Ungarn genau zu erläutern und zu belegen. Zahlreiche
Berichte – unter anderem von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
– würden eingehend auf die prekäre Lage in Ungarn hinweisen. Ungarn sei
nicht in der Lage und offensichtlich auch nicht gewillt, Asylsuchende aufzu-
nehmen. Sofern die Vorinstanz behaupte, ihm sei in Ungarn ein faires Asyl-
verfahren garantiert, müsste dies ausreichend belegt werden. Schliesslich
sei darauf hinzuweisen, dass in der Zustimmung des Übernahmegesuchs
von seiner Tochter die Rede sei, allerdings sei ungeklärt geblieben, ob es
sich dabei um eine Verwechslung der Betroffenen handle. Auch dies
müsste von der Vorinstanz überprüft werden. Abschliessend sei festzustel-
len, dass das Asylsystem in Ungarn an systemischen Mängeln leide, so
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dass auch für Dublin-Rückkehrende kein Zugang zu einem fairen Verfah-
ren möglich sei. Aufgrund dieser Mängel bestehe überdies ein erhebliches
Risiko, dass das Prinzip des Non-Refoulements verletzt werde. Ihm drohe
bei einem Vollzug der Wegweisung nach Ungarn eine Inhaftierung und eine
Abschiebung, ohne dass sein Asylgesuch ordentlich geprüft werde, wes-
halb eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.
E.
Am 13. Mai 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung einstweilen aus.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016
nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
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zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Juni 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige
Stellungnahme in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs jedoch
verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zu-
sammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.
4.
4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asyl-
suchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in
Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem
Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten
im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum
Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transit-
zonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März
2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Ände-
rung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Über-
wachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die
Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden
Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der unga-
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rischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fra-
gen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermit-
telt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht
aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte
„Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende
Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu be-
handeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Ge-
setzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebe-
dingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht
gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen sys-
temischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil des BVGer
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13).
5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wurde. Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, wird damit gegenstandslos.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden damit ebenfalls gegenstandslos.
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7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Be-
schwerde wird – vorbehältlich weiterer Verfahrensschritte – ein Aufwand
von Fr. 610.– geltend gemacht. Da keine weiteren Eingaben eingingen und
der in Rechnung gestellte Aufwand als angemessen zu erachten ist, ist ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 610.– zuzusprechen. Das Gesuch um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung wird damit ebenso gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. April 2016 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 610.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
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