B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2945/2019
Ur t e i l vom 2 5 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Nach der Personalienaufnahme am 21. März 2019 und der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit eines anderen
Dublin-Staats am 2. April 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer am
11. April 2019 mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
C.
C.a Am 23. April 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner
Person und seinen Asylgründen befragt und am 22. Mai 2019 vertieft an-
gehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsan-
gehöriger und stamme aus B._______. Seiner Familie gehe es finanziell
sehr gut und er habe mit seinen Eltern in deren Wohnung zusammenge-
lebt. Seine Schwester sei verheiratet und wohne ebenfalls in B._______.
Nach dem (…) habe er als (...) gearbeitet. Die letzten (…) bis (…) Jahre
habe er ein eigenes (…) betrieben. Mit Politik habe er an sich nie etwas zu
tun haben wollen, aber im Rahmen der Präsidentschaftswahlen im Jahr
2009 habe er bei der sogenannten "Grünen Bewegung" insofern mitge-
macht, als er Flugblätter mit Wahlwerbung für den Kandidaten Mussawi
verteilt habe. Nach der Wiederwahl von Ahmadinejad sei er, wie viele an-
dere auch, verhaftet, befragt und misshandelt worden. Nach sieben bis
zehn Tagen sei er freigelassen worden. Danach seien Angehörige der Si-
cherheitspolizei zunächst einmal pro Woche zu ihm gekommen und hätten
sich unterschriftlich bestätigen lassen, dass er sich nicht mehr politisch be-
tätige. Später seien die Beamten nur noch sporadisch, vielleicht alle vier
bis fünf Monate gekommen; letztmals etwa drei bis vier Monate vor der
Ende 2016 erfolgten Ausreise. Etwas Anderes als seine Unterschrift hätten
die Behörden nie von ihm verlangt. Seit 2009 habe er sich nie mehr poli-
tisch betätigt und wieder ein normales Leben geführt. Ab (…) habe er rund
ein Jahr lang eine Beziehung mit einer Frau namens C._______ – respek-
tive er könne sich nur an deren Vornamen D._______ erinnern – geführt.
Sie habe ihm gesagt, sie sei geschieden. Sie hätten manchmal den Alltag
zusammenverbracht und sich immer, wenn seine Familie ausserhaus ge-
wesen sei, bei ihm getroffen und Geschlechtsverkehr gehabt. Eines Tages
habe ihm D._______ ein Treffen im Haus einer nicht anwesenden Freundin
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vorgeschlagen. Während dieses Treffens sei plötzlich ein Mann aufge-
taucht, habe sie beschimpft und ihn mit einem Messer angegriffen und an
mehreren Körperstellen verletzt. Da habe er realisiert, dass es sich um den
Ehemann der offenbar noch verheirateten D._______ und um dessen
Wohnung handeln müsse. Es sei ihm gelungen, den Mann wegzuschubsen
und aus der Wohnung zu rennen. Er habe sich zu einem Freund begeben,
der ihn nach notdürftiger Versorgung in eine entfernt liegende Klinik, an
deren Namen er sich nicht erinnern könne, gebracht habe. Dort seien seine
Wunden am (…) und der (…) genäht worden. Der Klinikaufenthalt habe nur
fünf bis zehn Minuten gedauert. Aus Angst vor einer Anzeige habe er sich
noch gleichentags zur Ausreise entschieden und den Iran Ende 2016 illegal
in Richtung E._______ verlassen. Von dort sei er nach fünf bis sechs Mo-
naten in einem (…) nach F._______ gelangt, wo er etwa zwei Jahre gelebt
habe. Schliesslich sei er mit gefälschten Identitätsdokumenten per Flug-
zeug über G._______ in die Schweiz gereist. Nach der Ausreise aus dem
Iran habe er erfahren, dass der Ehemann von D._______ ihn angeklagt
habe. Es seien in diesem Zusammenhang viele Dokumente vom (…) res-
pektive einem (…) an seine Adresse geschickt worden (u. a. Haftbefehl,
Urteil). Seine (Verwandte) habe ihm Fotos davon auf sein Mobiltelefon ge-
schickt. Er habe die Dokumente nur oberflächlich angeschaut und könne
weder deren Datierung noch den genauen Inhalt benennen; eine einge-
hende Lektüre habe er nicht als nötig erachtet respektive nicht gewollt, da
ihn die Sache schon genug nerve. Jedenfalls sei gesagt worden, er sei ein
"(…)" und man könne jederzeit nach ihm suchen und auf ihn schiessen.
Sein Handy sei in seiner Unterkunft und er werde die besagten Dokumente
umgehend einreichen. Beziehungsweise aufgrund eines Wasserschadens
an seinem Handy sei dies nicht möglich. Der Schaden sei am Tag der Be-
fragung vom 23. April 2019 eingetreten respektive schon vier oder fünf
Tage vorher; er habe dies bei der Befragung nicht gesagt, da er angenom-
men habe, man könne die Daten retten. Dass dies nicht der Fall sei, sei
einfach Pech. Der (…) habe den Wasserschaden am 2. Mai 2019 schriftlich
bestätigt. Er habe seine (Verwandten), mit denen er etwa wöchentlich in
telefonischem Kontakt gestanden habe, zirka zehn Tage nach der Befra-
gung vom 23. April 2019 gebeten, ihm die Dokumente zu schicken. Sie
hätten sich aber geweigert und gesagt, er habe ihre Ehre verletzt und ihren
Ruf beschädigt und er solle sie in Ruhe lassen. In F._______ habe er sich
zudem taufen lassen. Im Iran sei er überhaupt nicht religiös gewesen. Er
habe es aber interessant gefunden, dass Christen heimliche Sitzungen
veranstalten würden, und aus Neugier einmal teilgenommen. In F._______
sei er dann auf Einladung eines Freundes hin in die Kirche gegangen und
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habe sich taufen lassen. Er wisse aber noch sehr wenig über das Christen-
tum, habe das heilige Buch noch nicht gelesen und in der Schweiz bisher
kaum Zeit gehabt, in die Kirche zu gehen. Er erachte die Religion als etwas
Privates. Er habe auch niemanden über seinen Glaubenswechsel infor-
miert. Dennoch befürchte er, deswegen im Iran hingerichtet zu werden.
Des Weiteren habe er in F._______ seine jetzige Freundin, (…), kennen-
gelernt. Sie hätten sich noch in F._______ verlobt. Die Freundin habe hier-
zulande ebenfalls ein Asylgesuch gestellt; dieses sei noch hängig. Nebst
der Identitätskarte und der Militärkarte, die er sich in die E._______ habe
schicken lassen, habe er auch über einen iranischen Reisepass verfügt.
Dieser befinde sich im Iran. Er sei damit oft ferienhalber ins Ausland gereist
(H._______, I._______, J._______, K._______); letztmals zwei Monate
vor dem fluchtauslösenden Vorfall Ende 2016. Er habe Probleme mit der
(…). Diese seien bereits im Iran mittels (…) behandelt worden. Zudem leide
er an psychischen Beschwerden. Er sei vergesslich und nehme Tabletten
gegen (…) und (…). Wegen (…) müsse er zudem viel Wasser trinken.
C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten).
D.
Am 3. Juni 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive
der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylent-
scheids. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stellungnahme vom
4. Juni 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Darin
wandte er ein: Er habe das Vorgefallene wahrheitsgetreu geschildert. Zu-
dem hätte er im Iran nach dem Kontaktabbruch mit seiner Familie und der
vor der Ausreise erfolgten Übergabe seiner (…) an einen Freund weder
eine Arbeitsstelle noch einen Wohnort. Auch befürchte er, dass seine Ver-
lobte ohne seine mentale Unterstützung aufgrund einer Depression Suizid
begehen könnte.
E.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Juni 2019 stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte es die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung ent-
zog es die aufschiebende Wirkung.
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Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen an, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der
Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung
verwiesen.
F.
Am 6. Juni 2019 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem
SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
G.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Ge-
währung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Auf die Beschwerdebegründung ist – soweit für den Entscheid wesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
I.
Am 14. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu
dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be-
zweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Das SEM erachtete das fluchtauslösende Vorbringen des Beschwer-
deführers, wonach er den Iran Ende 2016 verlassen habe, da seine Bezie-
hung zu einer verheirateten Frau aufgedeckt worden sei, was in der Folge
zu einer Anzeige des Ehemannes und dem Erlass diverser Verfügungen
gegen ihn geführt habe, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis
beizupflichten. In der Tat vermögen die entsprechenden Angaben des Be-
schwerdeführers in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen. Mit seinen Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2019, die im Wesentli-
chen eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen darstellen, vermag der
Beschwerdeführer den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstim-
migkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen beziehungsweise
keine in diesem Zusammenhang gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG darzulegen. Dem Einwand, seine Narben seien Beweis
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genug für die tätliche Auseinandersetzung mit dem Ehemann von
D._______, kann nicht gefolgt werden. Die Narben lassen per se keine
Rückschlüsse auf die Umstände des Zustandekommens zu. Zudem sind
die Angaben des Beschwerdeführers zur ärztlichen Versorgung der Stich-
wunden an (…) und (…), wonach der Aufenthalt in der Klinik, die er nicht
namentlich benennen konnte, nur gerade einmal fünf bis zehn Minuten ge-
dauert habe, unrealistisch. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer
zu seiner Freundin D._______ nur vage Angaben zu machen. Dies er-
staunt, habe die Beziehung doch rund ein Jahr gedauert. Bei der Anhörung
vom 22. Mai 2019 konnte der Beschwerdeführer nicht einmal mehr den
Nachnamen der Freundin nennen. Mit dem Verweis auf die damalige Ein-
nahme von Medikamenten gegen (…) vermag er die frappante Erinne-
rungslücke nicht zu erklären, nahm er laut dem aktenkundigen Arztbericht
vom 16. April 2019 doch auch im Zeitpunkt der Befragung vom 23. April
2019 schon entsprechende Medikamente ein. Auch der Einwand des Be-
schwerdeführers, es habe sich vornehmlich um eine sexuelle Beziehung
gehandelt, vermag seine spärlichen Angaben nicht zu erklären, hätten sie
doch auch den Alltag zusammen verbracht, seien zusammengesessen,
hätten Tee getrunken und geplaudert. Im Übrigen erscheint es mehr als
befremdlich, dass die verheiratete D._______ ein Treffen in der eigenen
Wohnung initiiert haben soll, hätte sie sich dadurch doch in erster Linie
selbst als Ehebrecherin in grosse Gefahr gebracht. Ein solches Verhalten
ist schlicht nicht nachvollziehbar, zumal sie sich den Angaben des Be-
schwerdeführers zufolge jeweils problemlos bei ihm zuhause hätten treffen
können. Eine strafrechtliche Verfolgung durch die iranischen Behörden ver-
mochte der Beschwerdeführer denn auch nicht glaubhaft darzulegen. Zwar
machte er geltend, es würden entsprechende Dokumente existieren, je-
doch blieben seine diesbezüglichen Angaben äusserst vage und die Ein-
reichung der fraglichen Dokumente blieb trotz der Zusicherung bei der Be-
fragung vom 23. April 2019 aus. Im Übrigen ist kaum davon auszugehen,
die iranischen Behörden würden einer Drittperson das Original eines nicht
sie betreffenden Haftbefehls aushändigen, weshalb die Angabe des Be-
schwerdeführers, bei dem einen Dokument im Besitz seiner (Verwandten)
handle es sich um einen Originalhaftbefehl gegen ihn, unglaubhaft er-
scheint. Der Umgang des Beschwerdeführers mit den besagten Dokumen-
ten, wonach er sie nur oberflächlich angeschaut und eine eingehende Lek-
türe nicht als nötig erachtet habe, ist befremdlich. Seine Erklärung, von der
ganzen Sache schon genug genervt gewesen zu sein, vermag sein Ver-
halten nicht verständlich zu machen. Wäre er tatsächlich im Besitz solcher
Dokumente gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sie vollständig
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gelesen hätte und somit in der Lage wäre, dazu nähere Angaben zu ma-
chen, zumal es sich beim Erhalt solcher Dokumente um ein einschneiden-
des Ereignis handeln dürfte. Auch seine Erklärung für die ausbleibende
Einreichung, wonach ein Wasserschaden an seinem Handy die Einrei-
chung verunmöglicht habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal er sich
zum besagten Schadenseintritt widersprüchlich äusserte (vgl. Schreiben
des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2019: Schadenseintritt am Tag der
Befragung [d. h. 23. April 2019]; Anhörung vom 22. Mai 2019: Schadens-
eintritt schon vier oder fünf Tage vor der Befragung vom 23. April 2019).
Ebenso wenig vermag die Aussage zu überzeugen, ein Kontaktabbruch mit
den (Verwandten) verunmögliche ihm die Nachreichung der Dokumente.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die (Verwandten) den Kontakt plötz-
lich mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten
im Iran ihre Ehre verletzt, hätten abbrechen sollen, nachdem sie den Kon-
takt die Jahre zuvor trotz des besagten Verhaltens des Beschwerdeführers
immer aufrechterhalten hätten. Selbst wenn die (Verwandten) den Versand
der Originaldokumente als zu riskant erachten sollten, ist nicht ersichtlich,
weshalb sie den nochmaligen Versand von Fotokopien verweigern sollten.
Aufgrund des Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
darzulegen, dass er im Iran wegen einer Beziehung zu einer verheirateten
Frau verfolgt wird.
4.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festhaltung im Jahr
2009 wegen des Verteilens von Flugblättern im Rahmen der damaligen
Präsidentschaftswahlen vermag angesichts fehlenden Kausalzusammen-
hangs zur erst Ende 2016 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus
dem Iran keine Asylrelevanz zu entfalten. Zudem dient das Asyl, wie zuvor
ausgeführt (vgl. E. 3.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht,
sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4). Eine begründete Furcht vor künftigen Nachteilen asylrecht-
lich relevanten Ausmasses seitens der heimatlichen Behörden wegen der
politischen Aktivität im Jahr 2009 vermochte der Beschwerdeführer nicht
darzulegen. Seinen Angaben zufolge war er seit 2009 nie mehr politisch
tätig und nebst der Unterschriftenleistung habe er keine weiteren Ein-
schränkungen zu gewärtigen gehabt. Auch habe er über einen iranischen
Reisepass verfügt und sei damit öfters ferienhalber ins Ausland gereist,
ohne dass ihm bei der Aus- oder Wiedereinreise Probleme seitens der ira-
nischen Behörden entstanden wären. Dies zeigt, dass er keinem Ausreise-
verbot unterlag und es ist angesichts der Ausführungen unter E. 4.1 auch
nicht davon auszugehen, er hätte bei einer heutigen Rückkehr Verfol-
gungsmassnahmen flüchtlingsrelevanter Intensität zu befürchten.
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4.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend ge-
machten Konversion zum Christentum, die während seines Aufenthalts in
F._______ erfolgt sei, bei einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht vor
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei,
macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser des-
wegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
4.3.2 Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt
grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine
christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlings-
rechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz ak-
tiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon aus-
gegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen
aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus-
übung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit
erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder
missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Kon-
vertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen
werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Ein-
zelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der
öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen wer-
den (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom
31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5). Regel-
mässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christli-
chen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden
als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl. beispiels-
weise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3,
D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019
E. 5.3.3).
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4.3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich in F._______ im
(…) taufen lassen, wisse aber bis heute noch sehr wenig über den christli-
chen Glauben, habe die Bibel noch nicht gelesen, in der Schweiz bisher
kaum Zeit für Kirchenbesuche gehabt und niemanden über seinen Glau-
benswechsel informiert. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der
Konversion handelt es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um
ein exponiertes Mitglied der christlichen Gemeinschaft. Seinen Angaben
zufolge hat er noch kaum ein persönliches Engagement im Rahmen einer
Kirchgemeinde entfaltet. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, seine
Glaubensausübung könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf
ihn lenken. Hinweise darauf, die iranischen Behörden hätten Kenntnis von
seinem Glaubenswechsel respektive von der christlichen Glaubensaus-
übung des Beschwerdeführers erhalten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glau-
bensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-
4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Ein Interesse des iranischen Staats
an einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner vorgebrach-
ten Konversion zum Christentum ist somit nicht anzunehmen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das
SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorste-
henden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Auch aus der Anwesenheit der Freundin des Beschwerdeführers in
der Schweiz lässt sich kein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 8
EMRK (Achtung des Familienlebens) oder Art. 12 EMRK (Recht auf Ehe-
schliessung) ableiten, zumal die Freundin (gegenwärtig) nicht über einen
gefestigten Aufenthalt in der Schweiz verfügt, sie ihren Zivilstand (…) mit
"(…)" angab und auch kein Ehevorbereitungsverfahren hierzulande akten-
kundig ist.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai
2019 E. 8.4.1, D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1).
6.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine seineExistenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Ge-
fährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre
(Art. 83 Abs. 4 AIG). Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer
verfügt eigenen Angaben zufolge über eine gute Schulbildung (…) und
langjährige Arbeitserfahrung als (...), sowohl als Angestellter als auch als
Inhaber eines eigenen (…). Es darf somit davon ausgegangen werden,
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dass er auch künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt auf-
zukommen, auch wenn er sein (…) vor der Ausreise einem Freund über-
lassen habe. Zudem bestehen im Heimatstaat auch soziale Kontakte ([Auf-
zählung]). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesund-
heitlichen Probleme ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen
nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen wer-
den kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur In-
validität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumut-
barkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5,
2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind aus den Akten keine
stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage
im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ersichtlich. Dem Beschwer-
deführer ist es angesichts der im Iran bestehenden medizinischen Struktu-
ren möglich und zumutbar, sich dort bei Bedarf weiterbehandeln zu lassen.
Zudem kann seinen Bedürfnissen – wie vom SEM bereits aufgezeigt – bei
Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getra-
gen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist. Angesichts des vorliegenden Verfahrens-
ausgangs erübrigen sich Ausführungen zu Dispositiv-Ziffer 6 (Entzug auf-
schiebende Wirkung) der angefochtenen Verfügung. Der angeordnete Voll-
zugsstopp fällt dahin.
9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, zumal von der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dementsprechend
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist
hingegen abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer eine rechtsgenü-
gende Beschwerdeschrift eingereicht hat und hierfür auch mangels Durch-
führung eines Schriftenwechsels (vgl. E. 2.2) keine Veranlassung besteht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Susanne Burgherr
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