B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2948/2016/wiv
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
vertreten durch MLaw Lukas Marty,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).
D-2948/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Provinz Sousse), sein Heimatland eigenen Anga-
ben zufolge am 20. September 2015 verliess und in der Folge via die Tür-
kei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Ös-
terreich gelangte,
dass er am 17. Dezember 2015 von dort herkommend illegal in die Schweiz
einreiste,
dass er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um
Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Zürich
zugewiesen wurde,
dass am 21. Dezember 2015 die Befragung zur Person (BzP) und am
12. Januar 2016 das beratende Vorgespräch stattfand,
dass der Beschwerdeführer am 31. März 2016 im Beisein der ihm zuge-
wiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, sein Vater habe wegen eines Streites mit einem
ehemaligen Freund, welcher heute ein Mitglied der machthabenden Partei
sei, seinen Führerschein und seine Taxilizenz verloren,
dass ihm auch der Verkauf eines Grundstücks verwehrt worden sei,
dass seine Familie zudem im Zusammenhang mit einem Grundstück in ei-
nem Rechtsstreit mit einem Nachbarn gestanden habe, wobei der Nachbar
obsiegt habe,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren ausführte, er habe sich seit seiner
Kindheit eher wie ein Mädchen gefühlt, was von der tunesischen Gesell-
schaft nicht respektiert werde,
dass er aufgrund seiner von der Norm abweichenden sexuellen Orientie-
rung und seinem Verhalten keine Arbeit als Coiffeur gefunden habe und
regelmässig beschimpft und ausgelacht worden sei,
dass er auch von seinem – sehr religiösen – Vater nicht akzeptiert worden
sei und dieser nicht mehr mit ihm gesprochen habe,
D-2948/2016
Seite 3
dass er sich einmal im Sommer 2015 im Haus seines damaligen Freundes
zusammen mit zwei lesbischen Mädchen getroffen habe, um zu diskutie-
ren,
dass ein Nachbar, welcher sich an seiner Lebensweise gestört und ihn
schon mehrmals bedroht habe, dies gesehen und wegen Verdachts auf
sexuelle Handlungen die Polizei gerufen habe,
dass er und seine Freunde daraufhin zwei bis drei Tage lang auf dem Po-
lizeiposten festgehalten worden seien,
dass er ungefähr zwei Wochen später, als er mit seinem Freund unterwegs
gewesen sei, von der Polizei kontrolliert worden sei,
dass der eine Polizist ihn vom Vorfall in der Wohnung wiedererkannt und
ihn geschlagen und beschimpft habe,
dass sich dies in der Folge mehrmals wiederholt habe, wobei er auch un-
gefähr dreimal auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei,
dass er zusammen mit Freunden eine Organisation zum Schutz von sexu-
ell anders orientierten Menschen habe gründen wollen und sie dem Innen-
minister ein entsprechendes Dossier zur Bewilligung zugesandt hätten, je-
doch keine Antwort erhalten hätten,
dass er und seine Freunde Anfang September 2015 vor dem Innenminis-
terium in Tunis demonstriert hätten, worauf sie von der Polizei zusammen-
geschlagen und mit Tränengas attackiert worden seien,
dass er unter gesundheitlichen Problemen leide (Kopfweh, Sehprobleme,
Zittern, Depressionen, psychische Probleme aufgrund seiner sexuellen
Orientierung),
dass er wegen seiner psychischen Probleme seit ungefähr fünf Jahren von
einem Psychiater behandelt worden sei,
dass er keine Kenntnisse von einem allenfalls gegen ihn laufenden Ge-
richtsverfahren habe,
dass sein Leben aber im Falle einer Rückkehr nach Tunesien in Gefahr
wäre, da die dortige Gesellschaft sehr böse sei,
D-2948/2016
Seite 4
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung folgende Unterlagen
(in Kopie) zu den Akten reichte: einen Arztbericht vom 3. Februar 2016,
einen Bericht sowie ein Rezept eines Psychiaters vom 18. Februar 2015
sowie ein Schulzeugnis vom Schuljahr 2009/2010,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2016
mitteilte, es sei ihm in der Anhörung gesagt worden, er solle eventuell vor-
handene Gerichtsakten aus Tunesien nachreichen, und er könne sich auch
noch in schriftlicher Form zu seinen Asylgründen äussern, bis anhin jedoch
keine entsprechenden Eingaben gemacht worden seien,
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, innert Frist
dazu schriftlich Stellung zu nehmen,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
14. April 2016 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, wobei im
Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt wurde,
dass zudem beantragt wurde, der Beschwerdeführer sei dem erweiterten
Verfahren zuzuweisen, worauf eine erneute Anhörung durchgeführt wer-
den könnte, um den Sachverhalt vollständig abzuklären,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
2. Mai 2016 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm,
dass dabei unter anderem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe
seine Mutter nach allfälligen Gerichtsdokumenten gefragt, wobei die Mutter
ihm gesagt habe, es sei eine Vorladung von der Polizei gekommen,
dass die Vorladung nun zu den Akten gereicht werde, ebenso die Originale
der bereits früher eingereichten Dokumente,
dass ferner auf die allgemeine Situation sowie die Diskriminierung von Ho-
mosexuellen in Tunesien hingewiesen wurde,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
3. Mai 2016 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
D-2948/2016
Seite 5
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine
Hinweise dafür vor, dass es gegen den Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit seiner vorübergehenden Festhaltung zu einer Anklage gekom-
men oder dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei,
dass aufgrund der Aktenlage insgesamt keine genügend intensive staatli-
che Verfolgung bestehe, welcher sich der Beschwerdeführer nur durch
Flucht ins Ausland hätte entziehen können,
dass auch das Vorbringen betreffend die geltend gemachten Schwierigkei-
ten des Vaters mit einem ehemaligen Freund, respektive im Zusammen-
hang mit einer Landstreitigkeit nicht asylrelevant sei,
dass hinsichtlich der eingereichten Polizeivorladung festzustellen sei, dass
diesem Schreiben nicht entnommen werden könne, weshalb der Be-
schwerdeführer vorgeladen werde,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer die
Vorladung nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt erwähnt habe,
dass daher davon auszugehen sei, dass es sich dabei um ein unechtes
Dokument handle,
dass auch die weiteren Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheid-
entwurf keine Änderung des Standpunktes des SEM bewirken können,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Mai
2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen
liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
D-2948/2016
Seite 6
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai
2016, die Empfangsbestätigung (Kopie), eine Vollmacht vom 22. Dezem-
ber 2015, ein Artikel der NZZ vom 14. Januar 2016 sowie ein Bericht von
Human Rights Watch vom 29. März 2016 beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwischenverfügung
vom 18. Mai 2016 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
2. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 2. Juni 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb
Zürich die TestV zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
D-2948/2016
Seite 7
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass in der Beschwerde lediglich beantragt wird, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen,
dass dieser Kassationsantrag mit der Rüge begründet wird, die Vorinstanz
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben,
dass keine Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 TestV durchgeführt worden sei,
die Vorinstanz die eingereichte Polizeivorladung nicht berücksichtigt habe
D-2948/2016
Seite 8
und der Rechtsvertretung vorab keine Gelegenheit gegeben worden sei,
zum Fälschungsvorwurf Stellung zu nehmen,
dass aufgrund des bisher erstellten Sachverhalts keine abschliessende
Beurteilung der Gefährdungslage vorgenommen werden könne, weshalb
die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei,
dass indessen die Rüge, es sei im vorliegenden Verfahren keine Anhörung
nach Art. 17 Abs. 2 TestV durchgeführt worden, unbegründet erscheint,
dass die Anhörung vom 31. März 2016 nämlich offensichtlich fälschlicher-
weise als Erstbefragung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 TestV bezeichnet
wurde; denn die Erstbefragung fand ja bereits am 21. Dezember 2015 statt,
dass es sich bei der Anhörung vom 31. März 2016 effektiv – wie im Schrei-
ben des SEM vom 30. März 2016 korrekt angekündigt – um eine Anhörung
nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV handelte,
dass der Beschwerdeführer dabei seine Asylgründe ausführlich darlegen
konnte und er ausserdem Gelegenheit hatte, in einer schriftlichen Eingabe
weitere Ausführungen zu machen (vgl. die Verfügung des SEM vom
12. April 2016 sowie die Eingabe der Rechtsvertretung vom 14. April 2016),
dass auch der weitere Vorwurf in der Beschwerde, wonach das SEM die
(am 2. Mai 2016 eingereichte) Polizeivorladung nicht berücksichtigt habe,
unbegründet ist,
dass das SEM diese Vorladung in der angefochtenen Verfügung durchaus
erwähnte und würdigte, wobei es zum Schluss kam, aufgrund der Akten-
lage sei davon auszugehen, dass es sich dabei um ein unechtes Dokument
handle,
dass nämlich die Eingabe der Rechtsvertretung vom 14. April 2016 noch
keinen Hinweis auf die angeblich am 2. April 2016 ausgestellte Vorladung
enthalten habe, obwohl der Beschwerdeführer zuvor aufgefordert worden
sei, weitere Unterlagen einzureichen, und er in telefonischem Kontakt zu
seiner Mutter gestanden habe,
dass der Beschwerdeführer überdies eigenen Angaben zufolge nur durch
die Beziehung zu einem bei der Polizei tätigen Bekannten seines Vaters in
D-2948/2016
Seite 9
den Besitz eines Passes gekommen sei, was die Fälschungsvermutung
bezüglich der eingereichten Polizeivorladung erhärte,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass sich das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung entgegen den Vorbringen in der Beschwerde aus-
führlich mit der eingereichten Polizeivorladung auseinandergesetzt hat,
dass im Weiteren festzustellen ist, dass das SEM im Rahmen des Testbe-
triebs nicht verpflichtet ist, der Rechtsvertretung nach Eingang deren Stel-
lungnahme zum Entscheidentwurf einen weiteren Entscheidentwurf zu un-
terbreiten (vgl. dazu den in Art. 17 Abs. 2 TestV beschriebenen Verfahrens-
ablauf),
dass der Beschwerdeführer, respektive seine Rechtsvertretung, zudem
Gelegenheit hatte, im Rahmen der Beschwerde zu dem vom SEM erhobe-
nen Fälschungsvorwurf Stellung zu nehmen,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt insgesamt als ausreichend erstellt
zu erachten ist und das SEM demnach seine Pflicht, den Sachverhalt voll-
ständig und korrekt zu ermitteln, nicht verletzt hat,
dass das SEM den Sachverhalt zu Recht als spruchreif erachtet hat, wes-
halb auch keine Veranlassung zur Durchführung von weiteren Abklärungs-
massnahmen (wie beispielsweise eine weitere Anhörung) bestand,
dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen nach dem Gesag-
ten allesamt als unbegründet zu qualifizieren sind,
dass der Antrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung daher abzu-
weisen ist,
dass die Beschwerde keine weitergehenden Anträge enthält,
dass der Vollständigkeit halber indessen festzustellen ist, dass die ange-
fochtene Verfügung auch in materieller Hinsicht zu bestätigen ist,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile (vorüberge-
hende Inhaftierung, Zerschlagung der von ihm mitorganisierten Kundge-
bung durch die Polizei, Schläge und Beschimpfungen) insbesondere man-
gels genügender Intensität keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen,
D-2948/2016
Seite 10
dass das SEM sodann zu Recht und mit zutreffender Begründung davon
ausgegangen ist, es handle sich bei der eingereichten Polizeivorladung
nicht um ein authentisches Dokument,
dass daher die gestützt darauf behauptete Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung unbegründet erscheint,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-2948/2016
Seite 11
dass in der Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs
kein Antrag gestellt wurde und dementsprechend auch keine Ausführungen
gemacht wurden,
dass diesbezüglich immerhin festzustellen ist, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass sich vorliegend weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass in Tunesien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Vollzug der Wegweisung dorthin generell zumutbar ist,
D-2948/2016
Seite 12
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge an seinem Herkunftsort so-
wohl über ein familiäres Beziehungsnetz als auch über ausserfamiliäre Be-
zugspersonen verfügt, welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen können,
dass er aufgrund seiner medizinischen Probleme seit mehreren Jahren in
Tunesien in Behandlung war und es ihm zuzumuten ist, die benötigte Be-
handlung dort weiterzuführen,
dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation
oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 2. Juni 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2948/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: