B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2949/2011
law/joc/sed
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Häfeli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Vefahren);
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 / N (…).
D-2949/2011
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ reiste eigenen Angaben zufolge am
24. Januar 2011 zusammen mit ihren Kindern B._______, C._______ und
D._______ in die Schweiz ein, wo sie am 31. Januar 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl ersuchte. Dort wurde
sie am 3. Februar 2011 summarisch zu ihren Ausreisegründen aus dem
Heimatstaat befragt.
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe
zusammen mit ihrem pakistanischen Ehemann acht Jahre lang in
E._______, Italien, gelebt. Da ihr Ehemann dort bereits vor ihrer Heirat im
Jahre 2003 über ein "permesso di soggiorno" (Aufenthaltsbewilligung)
verfügt habe, habe sie in Italien ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung er-
halten. Um Asyl habe sie in Italien nicht ersucht. Im Januar 2010 sei sie
mit ihren Kindern und mit ihrem Ehemann nach Pakistan gereist. Ihr
Ehemann habe sie unter dem Vorwand, dass dessen Mutter erkrankt sei,
dorthin gebracht. Nach ihrer Ankunft habe er ihr alle Dokumente wegge-
nommen und ihr verboten, nach Italien zurückzukehren. Er selber sei fünf
Tage später nach Italien gereist. Sie sei schwanger gewesen und habe
am (…) in Pakistan ihr viertes Kind, F._______, geboren. Von Januar bis
August 2010 habe sie zusammen mit den Kindern in einem Zimmer leben
müssen, keinen Besuch empfangen und nicht telefonieren dürfen. Sie
hätten hungern müssen und seien durch die Familie ihres Mannes ge-
schlagen worden. Am 3. August 2010 sei ihr Ehemann nach Pakistan zu-
rückgekehrt. Er und seine Familie hätten sie geschlagen und ihr gedroht,
sie und ihre Kinder umzubringen. Sie habe das Hausmädchen gebeten,
Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen. Ihre Familie habe danach einen
Antrag beim G._______ gestellt und diesem mitgeteilt, dass sie und die
Kinder eingesperrt seien. Die Polizei habe sie anschliessend befreit. Vor
Gericht seien ihr die Kinder zugesprochen worden. Es sei ein Besuchs-
recht vereinbart worden. Ihr Ehemann sei am 2. oder 3. September 2010
nach Italien zurück gereist. Danach habe er keinen Kontakt mehr aufge-
nommen und sie habe bei ihren Eltern in Pakistan gelebt. Gemäss einge-
reichtem Polizeirapport sei ihr Ehemann am 21. Oktober 2010 wieder
nach Pakistan gelangt. Am 5. November 2010 habe ihr Ehemann sie auf-
gesucht und in Begleitung von acht bewaffneten Männern in einen Raum
gesperrt. Ihre Kinder seien entführt worden. Die Polizei sei benachrichtigt
und die Kinder schliesslich am 5. Dezember 2010 in einem Keller aufge-
funden worden. Ihr Ehemann und dessen zweite Frau, die er zwischen-
D-2949/2011
Seite 3
zeitlich geheiratet habe, seien verhaftet worden. Das H._______ habe ihr
daraufhin die Kinder zugesprochen. Ihr Ehemann sei durch Beste-
chungsgelder freigekommen. Danach habe er ihr und ihren Kindern öf-
fentlich mit dem Tod gedroht. Sie habe mit der italienischen Botschaft
Kontakt aufgenommen, um ein Visum für ihr jüngstes Kind zu erhalten.
Dies sei ihr verweigert worden. Deshalb habe sie F._______ bei ihrer
Mutter in Pakistan zurückgelassen und sei mit ihren drei andern Kindern
am (…) von Islamabad nach I._______, Italien geflogen. Ein Sorge-
rechtsantrag ihres Ehemannes für F._______ sei durch das H._______ in
Pakistan abgewiesen worden. Nach ihrer Ankunft in Italien habe sie sich
nach E._______ zu Freunden begeben und erneut versucht, für ihr jüngs-
tes Kind ein Visum zu erhalten. Am 24. Januar 2011 seien sie in die
Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin reichte beim BFM beglaubigte Kopien eines Ge-
burtsscheines, einer Heiratsurkunde, italienische Aufenthaltsbewilligun-
gen sie und ihre drei älteren Kinder betreffend, alle ausgestellt im April
2008 und gültig bis im April 2013, eine italienische Identitätskarte, einen
abgelaufenen Pass, eine beglaubigte Kopie eines Geburtsscheines sowie
eine Kopie eines pakistanischen Passes von F._______, eine beglaubigte
Kopie eines italienischen Familienregistrationscheines, ein Familienregis-
terauszug der Beschwerdeführerin und ihrer drei älteren Kinder, einen ita-
lienischen Geburtsschein von D._______, eine Kopie eines italienischen
Identitätspapiers lautend auf ihren Ehemann, eine Kopie dessen Aufent-
haltsbewilligung, eine Kopie eines italienischen Identitätspapiers lautend
auf die Beschwerdeführerin, diverse Kopien des pakistanischen Passes
ihres Ehemannes, diverse pakistanische Gerichtsunterlagen (inkl. engli-
scher Übersetzung), verschiedene Fotos betreffend die Verhaftung ihres
Ehemannes und dessen zweiter Ehefrau, ein Flugticket Islamabad-
I._______ sowie handschriftliche Notizen zu den Akten.
B.
In der Befragung vom 3. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin
durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährt. Dabei legte die Beschwerdeführerin dar, in Italien
sei ihnen nicht geholfen worden. Ihre Kinder wären sowohl bei einer
Rückkehr nach Italien als auch nach Pakistan in Gefahr.
C.
Gestützt auf Art. 9 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
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Seite 4
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO) ersuchte das BFM am 11. März 2011 die italie-
nischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
D.
Mit Schreiben an das BFM vom 24. März 2011 ersuchte die Beschwerde-
führerin um Auskunft darüber, welche Daten über sie zwischen welchen
Staaten ausgetauscht worden seien. Ausserdem beantragte sie die Ge-
währung der Akteneinsicht vor Eröffnung des Entscheides und erklärte
zudem, anfangs März 2011 habe sie sich bei der Gemeinde E._______
gemeldet. Die Sozialarbeiterin habe ihr mit beiliegendem persönlichen E-
Mail vom 7. März 2011 erklärt, sie könne in Italien keine Hilfe erwarten.
E.
Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin respektive deren damaligen
Rechtsvertreterin am 30. März 2011 Einsicht in das Aktenstück A12/7.
F.
Mit Schreiben vom 31. März 2011 verweigerten die italienischen Behör-
den die Rückübernahme der Beschwerdeführenden, da sich diese ihrer
Kenntnis nach letztmals am 7.April 2009 und nicht im Januar 2011 in Ita-
lien aufgehalten hätten.
G.
Unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte das BFM am
12. April 2011 die italienischen Behörden erneut um Rückübernahme der
Beschwerdeführenden.
H.
Italien stimmte mit Schreiben vom 19. April 2011 einer Übernahme der
Beschwerdeführenden zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu. Aus-
serdem wurde das BFM aufgefordert, die Beschwerdeführenden darüber
zu informieren, sich nach ihrer Ankunft am Flughafen von I._______ un-
mittelbar bei der Grenzpolizei zu melden. Allfällige gesundheitliche Prob-
leme, Unzulänglichkeiten oder heikle Verhältnisse, die die Aufnahme er-
schweren könnten, seien durch das BFM vorgängig zu melden.
I.
Mit Eingabe an das BFM vom 26. April 2011 ersuchte rubrizierte Rechts-
vertreterin um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten vor Ent-
scheidfällung verbunden mit der Erteilung der Gelegenheit zur vorgängi-
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gen Stellungnahme. Zudem wies sie darauf hin, dass ihre Mandanten
mangels Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft Italiens in die Schweiz
geflüchtet seien. Aus erwähntem E-Mail vom 7. März 2011 der Sozialar-
beiterin der Gemeinde E._______ gehe klar hervor, dass die Beschwer-
deführenden nicht mehr in die dortigen Strukturen aufgenommen werden
könnten. Angesichts dieser Sachlage sei im Rahmen der Untersuchungs-
maxime eine umfassende Sachverhaltsabklärung unumgänglich.
J.
Am 5. Mai 2011 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden Einsicht in
weitere Aktenstücke.
K.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 – eröffnet am 16. Mai 2011 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden vom 31. Januar 2011 nicht ein, verfügte deren Wegweisung
nach Italien, forderte die Beschwerdeführenden – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, stellte fest, der Kanton
J._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und
eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschieben-
de Wirkung.
L.
Mit Telefax-Eingabe vom 17. Mai 2011 liessen die Beschwerdeführenden
beim BFM um Einsicht in das Aktenstück A4/12 sowie – zwecks Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist – um Erlass einer neuen Verfügung ersu-
chen.
M.
Das BFM gewährte mit Telefax-Schreiben vom 17. Mai 2011 Einsicht in
das Aktenstück A4/12 und erklärte, dessen Zustellung sei irrtümlich ver-
säumt worden, weshalb die Verfügung nicht als mangelhaft zu erachten
und daher auf den Erlass einer neuen Verfügung zu verzichten sei.
N.
Gegen den Entscheid vom 13. Mai 2011 erhoben die Beschwerdeführen-
den mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Mai 2011 (Poststempel)
Beschwerde. Dabei liessen sie beantragen, es sei festzustellen, dass der
angefochtenen Verfügung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu-
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Seite 6
grunde liege, sie sei deshalb aufzuheben und an das BFM zur Neubeur-
teilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und das BFM anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu
machen und sich für die Prüfung des Asylgesuches für zuständig zu er-
klären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugs-
behörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei
die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde lagen – nebst einer Vollmacht und der angefochtenen
Verfügung in Kopie – Auszüge aus den Berichten der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) "The law students legal aid office, Juss-Buss, Nor-
way" mit dem Titel "Asylum procedure an reception conditions in Italy"
vom Mai 2011 sowie der "Norwegian Organization for Asylum Seekers"
(NOAS) mit dem Titel "The Italien approach to asylum: System and core
problems" vom April 2011, eine Fürsorgebestätigung, eine E-Mail der Be-
schwerdeführerin an die Sozialarbeiterin der Gemeinde E._______ vom
3. März 2011 sowie drei pakistanische Gerichtsdokumente in Kopie bei.
O.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2011 reichte die Rechtsvertreterin namens der
Beschwerdeführerin ein Schreiben der pakistanischen Anwältin der Be-
schwerdeführern, K._______, vom 20. Mai 2011, sowie eine Honorarnote
zu den Akten.
P.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 erteilte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
hiess er unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finan-
ziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich wurde das BFM zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
D-2949/2011
Seite 7
R.
Die Rechtsvertreterin replizierte namens der Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 30. Juni 2011, wobei sie sich hauptsächlich erneut darauf
stützte, in Italien würde den Beschwerdeführenden der notwendige
Schutz verweigert.
S.
Am 5. Juli 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote zu den Ak-
ten.
T.
Am 12. Oktober 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin persönlich an
das Bundesverwaltungsgericht und informierte dieses darüber, dass sie
von ihren Verwandten in Pakistan sowie von Bekannten in Italien erfahren
habe, dass sich ihr gewalttätiger Ehemann wieder in Italien befinde und
dort aktiv nach ihr suche.
U.
Mit Bezug auf erwähntes Schreiben vom 12. Oktober 2011 ergänzte die
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 unter Beilage einer
Mitteilung von "BBC News" und einem Bericht von "The Observer", die
Beschwerdeführerin habe ihr bereits im Mai 2011 mitgeteilt, Bekannte von
ihr hätten in Italien Drohanrufe ihres Ehemannes erhalten. Dieser habe
erklärt, die Beschwerdeführerin werde bald von Todesengeln heimge-
sucht. Gefährliche Leute würden nach ihr suchen. Die Bekannten würden
aus Angst keine schriftliche Bestätigung dieser Vorkommnisse abgeben.
V.
Am 15. Dezember 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, die Bekannten in
Italien würden durch den ehemaligen Ehemann unter Druck gesetzt. Bei
einer Rückkehr an ihren früheren Aufenthaltsort würde sie wahrscheinlich
auf ihren Ex-Ehemann stossen und wäre persönlicher Rache ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
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Seite 8
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren ist daher einzig zu prüfen, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht
nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz
verfügt hat. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur mate-
riellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Krite-
rien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1
Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags [Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68] i.V.m.
Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d
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AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Über-
nahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2
AsylV 1).
3.2. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald ein
Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1
Dublin-II-VO). Dabei sind – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfah-
rens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO
genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und es ist
von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen
Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dub-
lin-II-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take
back) findet demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III Dublin-II-VO statt, sondern ein solches gründet insbeson-
dere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c,
d und e Dublin-II-VO (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dub-
lin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage,
Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129).
3.3. Besitzt ein Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist nach
Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel aus-
gestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Diese Bestim-
mung gelangt unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten Voraus-
setzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel zur Anwendung.
3.4. Die Beschwerdeführerin lebte ihren Aussagen zufolge zusammen mit
ihrem Ehemann und ihren drei älteren Kindern acht Jahre lang in der
Gemeinde E._______ in Italien, wo sie und ihre Kinder über Aufenthalts-
bewilligungen verfügten (vgl. act. A4/12 S. 2 und 8). Den zu den Akten
gereichten Originalausweisen mit der Bezeichnung "permesso di soggior-
no CE" ist zu entnehmen, dass diese allesamt im April 2008 ausgestellt
wurden und jeweils eine Gültigkeit bis im April 2013 aufweisen. Diese
zeitliche Begrenzung bezieht sich allerdings lediglich auf die Funktion
dieses Ausweises als nationales Identitätspapier. Bei einem "permesso di
soggiorno CE" handelt es sich ansonsten in der Regel um eine unbefris-
tete (indeterminato) Aufenthaltsbewilligung, die nur unter gewissen Vor-
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aussetzungen entzogen respektive widerrufen werden kann. Aufgrund
dieser Sachlage hat das BFM die italienischen Behörden zu Recht erst-
mals am 11. März 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden ersucht (vgl. act. A12/7 S. 1 ff.). Diese
Anfrage erfolgte innerhalb der dafür vorgesehenen dreimonatigen Frist
(vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO). Nachdem Italien zunächst seine Zu-
stimmung verweigerte (vgl. act. A23/2 S. 1) stimmte es nach erneuter An-
frage des BFM vom 13. April 2011 (vgl. act. A23/1) einer Übernahme der
Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. April 2011 in Anwendung
von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO – und damit innert der in Art. 18 Abs. 1
Dublin-II-VO verankerten zweimonatigen Frist – ausdrücklich zu (vgl. act.
24/2 S. 1). Die in Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO genannte Frist von sechs
Monaten zwecks Überstellung der Beschwerdeführenden wurde mittels
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 30. Mai 2011
durch das Bundesverwaltungsgericht unterbrochen (vgl. BVGE 2010/27
E. 7.2.1 S. 388). Ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylge-
suches wie sie in Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO vorgesehen ist, fällt damit
nicht in Betracht. Das BFM ging demnach in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht davon aus, dass Italien vorliegend zur (materiellen) Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig sei.
4.
4.1. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 3 Abs. 1 Dub-
lin-II-VO wird in der Beschwerde nicht explizit bestritten, hingegen wird
geltend gemacht, das BFM hätte vorliegend von dem in Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO verankerten Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch
wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zu-
ständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit
dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
4.3. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angeru-
fen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.). Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
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Seite 11
SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein
anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-
Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.). Droht hingegen ein Verstoss gegen
Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Re-
foulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den In-
ternationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105), so besteht ein einklagbarer Anspruch
auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2
S. 636 f., FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74).
4.4. In Zusammenhang mit der Forderung nach einem Selbsteintritt der
Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO wird in der Beschwerde
gerügt, eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach Italien ver-
stosse gegen Art. 3 EMRK. Aufgrund des unter der Erwägung 4.3 Gesag-
ten erweist sich diese Rüge als zulässig.
4.5. Das BFM äusserte sich in seiner Verfügung nicht explizit zur Frage
des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Es führte aber
unter dem Aspekt der Anordnung der Wegweisung im Sinne von Art. 44
Abs. 1 AsylG aus, die Beschwerdeführenden könnten in einen Drittstaat
reisen, in dem sie Schutz vor einer Rückschiebung finden würden. Es be-
stünden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig. Zudem würden weder die in Italien herr-
schende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Voll-
zuges der Wegweisung sprechen. Der Einwand der Beschwerdeführen-
den, die italienischen Behörden hätten ihnen weder geholfen noch zuge-
hört und ihre Kinder seien in Italien und in Pakistan in Gefahr, da diese in
Pakistan von ihrem Ehemann entführt worden seien, würde dem nicht
entgegenstehen. Die Beschwerdeführenden könnten hinsichtlich der von
ihnen dargelegten Bedrohung durch ihren Ehemann die italienischen Be-
hörden um Schutz ersuchen. Italien sei ein Rechtsstaat und willens und
fähig, Personen gegen Übergriffe Dritter zu schützen.
4.6. Damit verkennt das BFM zwar, dass es sich beim Dublin-Verfahren
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
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Seite 12
zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Re-
gelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nicht-
eintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Allfällige
völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse sind somit im Rah-
men der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen und es
bleibt folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20). Dennoch lässt sich den vorstehenden Ausführungen klar ent-
nehmen, dass das BFM mithin die Anwendung des Selbsteintrittsrechts,
wenn auch bloss implizit, verneinte.
5.
5.1. In der Beschwerde wurde unter Hinweis auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht D-7785/2009 vom 21. Dezember 2009 geltend ge-
macht, die Beschwerdeführerin habe sich zu ihrer Wegweisung nach Ita-
lien nicht genügend äussern können respektive sie sei dazu nicht gehörig
befragt worden. Den Ausführungen im E-Mail vom 7. März 2011 der Ge-
meinde E._______ sei keine Beachtung geschenkt worden. Der ange-
fochtene Entscheid sei damit ungenügend begründet. Der rechtserhebli-
che Sachverhalt sei mangelhaft erhoben worden und der Anspruch auf
Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Im Weiteren wurde ausgeführt,
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sei in Zusammenhang mit Art. 15 Dublin-II-VO
zu sehen, weshalb diesem durchaus materiell rechtlich Bedeutung zu-
komme. Bei klaren Verstössen gegen die Menschenrechte durch die Ab-
schiebung bestehe ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts. Dem jüngsten Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) von "The law students legal aid office, Juss-Buss, Nor-
way" mit dem Titel "Asylum procedure and reception conditions in Italy",
vom Mai 2011 und einem Bericht der "Norwegian Organization for Asylum
Seekers (NOAS) vom April 2011 (der in erwähntem SFH-Bericht mehr-
fach zitiert wird) zufolge seien die Verfahrens- und Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende in Italien sehr schwierig und teilweise äusserst pre-
kär. Diese Berichte würden sich zwar auf Asylsuchende und Flüchtlinge
beziehen, dürften aber auch auf Migranten und Migrantinnen wie im Falle
der Beschwerdeführenden anwendbar sein. Auch anerkannte Flüchtlinge
würden in Italien unter Umständen keine Hilfe erhalten, selbst wenn sie
sich in einer misslichen sozialen Lage befänden. Die Abweisung durch
die für die Beschwerdeführerin an sich zuständige Behörde in Italien bes-
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tätige diese Annahme. Aus den Berichten resultiere, dass Italien über kein
funktionierendes, adäquates Fürsorgesystem verfüge. In einigen Ge-
meinden und Provinzen seien Fürsorgestrukturen rudimentär zwar vor-
handen und der Zugang erleichtert. In anderen sei die Situation für die
Betreffenden jedoch schlicht existenzgefährdend. In Bezug auf die Über-
stellung alleinstehender Elternteile mit ihren Kindern nach Italien würden
spezielle Empfehlungen abgeben. Da die Gemeinde E._______ keine
Unterstützung erteilen werde, würde eine Rückkehr der alleinstehenden
Beschwerdeführerin mit drei minderjährigen, traumatisierten Kindern nach
Italien für sie eine Gefährdung darstellen. Die Aufenthaltsbewilligungen
seien ausserdem lediglich befristet und auf eine bestimmte Provinz aus-
gestellt, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht möglich wäre, sich
in einer anderen Gemeinde nieder zu lassen.
5.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 entgegnete das BFM, auf-
grund der Aussagen der Gemeindesozialarbeiterin könne nicht auf eine
generelle Schutzunfähigkeit Italiens respektive auf einen mangelnden
Schutzwillen geschlossen werden. Es sei auch nicht bekannt, welche
konkreten Forderungen die Beschwerdeführerin gegenüber der Gemein-
de erhoben habe. Die Beschwerdeführenden hätten bis anhin in Italien
nicht um Asyl ersucht, sondern dort über einen ausländerrechtlichen Sta-
tus verfügt. Deshalb könne nicht gefolgert werden, die italienischen Be-
hörden hätten allfällige asylrelevante Vorbringen nicht oder ungenügend
gewürdigt respektive ihnen den notwendigen Schutz verwehrt. Italien sei
unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Zudem sei
Italien gehalten die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember
2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuer-
kennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive um-
zusetzen. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Italien sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Gemäss
Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie sei Italien gehalten, die Aufnahme-
bedingungen einzuhalten (betreffend Nahrung, Unterbringung, Beklei-
dung etc.) und die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit
zu gewährleisten. Betreffend Unterbringung würden Dublin-Rückkehrende
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bevorzugt behandelt und zusätzlich von privaten Hilfsorganisationen un-
terstützt. Die Organisation "Arci con Fraternità" biete am Flughafen von
Fiumicino Unterstützung und kostenlose Rechtsberatung an. Die in der
Beschwerdeschrift zitierten Berichte zur Situation von Asylsuchenden in
Italien würden zwar Empfehlungen äussern, doch würden sie nicht auf-
zeigen, dass Italien seinen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Die
Annahme, die Erkenntnisse in erwähnten Berichten dürften auch auf die
Beschwerdeführenden anwendbar sein, sei rein spekulativ.
5.3. Mit Replik vom 30. Juni 2011 wurde demgegenüber eingewendet, es
könne zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass die Aussage einer Sozi-
albehörde per se noch nicht zwingend auf eine Verweigerung des polizei-
lichen Schutzes durch Italien schliessen lasse. Indessen schreite die Po-
lizei erst in Situationen akuter Gefährdung ein oder nach bereits erfolgtem
Übergriff. Bis dahin bestünde aber die Pflicht, die verletzliche Person zu
schützen. Mit der Verweigerung der Unterstützungspflicht verletze Italien
diese Pflicht. Abklärungen seitens des BFM hätten demnach erfolgen
müssen. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6323/2010 vom
30. November 2010 würden auch hier Gründe für eine ernsthafte Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden geltend gemacht. Schliesslich sei darauf
aufmerksam zu machen, dass sich gemäss der Anwältin der Beschwer-
deführerin im Scheidungsverfahren, der Ehemann einer Scheidung wider-
setze. Zudem versuche er nach wie vor das alleinige Sorgerecht für den
jüngsten Sohn gerichtlich durchzusetzen.
5.4. Am 12. Oktober 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin persönlich
an das Bundesverwaltungsgericht und informierte dieses schriftlich dar-
über, dass sie von ihren Verwandten in Pakistan und Bekannten in Italien
erfahren habe, dass sich ihr gewalttätiger Ehemann wieder in Italien be-
finde. Er suche dort aktiv nach ihr. Ihren Bekannten habe er mitgeteilt,
dass der Tag, an dem er sie finden würde, der letzte ihres Lebens sein
würde. Er werde sie und ihre Kinder auf den Friedhof bringen. Ihr Ehe-
mann sei in Italien gut vernetzt und würde sie dort schnell ausfindig ma-
chen.
5.5.
5.5.1. Im Asylverfahren – wie im Übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und muss die für
das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
D-2949/2011
Seite 15
rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss
Beweis führen. Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die
Vorbringen eines Gesuchstellers entgegen zu nehmen, diese auch wirk-
lich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2
S. 356 f.). Schliesslich soll die Begründung der Verfügungen dem Betrof-
fenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
ten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich
mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach
dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes-
sen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die recht-
lich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei
der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung ver-
langt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
5.5.2. Nachdem die Beschwerdeführerin ausführlich von ihren Ausreise-
gründen aus Pakistan und der Bedrohung durch ihren Ehemann erzählt
hatte, erklärte sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu
einer Wegweisung nach Italien, man habe ihren Problemen noch nicht
zugehört. Wenn es so einfach gewesen wäre, wäre sie nicht in die
Schweiz gekommen. In Italien sei ihnen nicht geholfen worden und man
habe ihnen nicht zugehört. Ihre Kinder seien sowohl in Italien als auch in
Pakistan in Gefahr (vgl. act. A4/12 S. 8 f.). Damit wurde die Beschwerde-
führerin in genügender Weise zu einer allfälligen Wegweisung nach Ita-
lien angehört. Die Rüge in der Beschwerde, wonach sie sich zu einer
Wegweisung nach Italien nicht genügend habe äussern können, erweist
sich daher als unbegründet. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-7785/2009 vom 21. Dezember 2009 verfängt in die-
sem Zusammenhang nicht, da in diesem Urteil (vgl. Seite 6) eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und nicht etwa eine ungenügende Anhörung
als solche festgestellt wurde. Im Weiteren lässt sich zwar feststellen, dass
das BFM das der Eingabe vom 24. März 2011 beigelegte E-Mail vom
7. März 2011 der Sozialarbeiterin der Gemeinde E._______ (vgl. act.
A14/4 S. 3), indem diese sich nicht zu Hilfeleistungen bereit erklärte, in
der angefochtenen Verfügung weder explizit erwähnt, noch ausdrücklich
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Seite 16
gewürdigt hat (vgl. act. A26/6 S. 1 ff.). Allerdings berücksichtigte das BFM
in seinen Erwägungen den anlässlich der Anhörung vom 3. Februar 2011
geltend gemachten – und weitgehend übereinstimmenden – Einwand,
dass die italienischen Behörden ihr nicht zugehört und nicht geholfen hät-
ten und sie in Italien und in Pakistan in Gefahr sei (vgl. E. 4.5, act. A26/6
S. 3). Von einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung oder fehlenden
Beweiswürdigung kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden.
Sodann ist zwar einzuräumen, dass die Begründung in der angefochte-
nen Verfügung, die Beschwerdeführenden könnten hinsichtlich allfälliger
Bedrohungen durch ihren Ehemann respektive Vater die italienischen Be-
hörden um Schutz ersuchen, da Italien ein Rechtsstaat und willens und
fähig sei, Personen gegen Übergriffe Dritter zu schützen (vgl. E. 4.5, act.
A26/6 S. 4), knapp ausgefallen ist. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat
sich das BFM indessen einlässlich zu den von Italien im Rahmen des
Dublin-Verfahrens einzuhaltenden Verpflichtungen sowie im Übrigen auch
zu erwähnter E-Mail vom 3. März 2011 und damit zur hauptsächlichen Ar-
gumentation der Beschwerdeführenden, dass ihnen Italien nicht helfen
wolle, geäussert (vgl. E. 5.2). Selbst wenn man von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügenden Begründung ausgehen
wollte, wäre damit der diesbezügliche Mangel auf Beschwerdeebene als
geheilt zu erachten, da das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmit-
telinstanz vorliegend über die volle Kognition hinsichtlich der Frage der
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates verfügt, die
Begründung im Beschwerdeverfahren nachgereicht wurde und die Be-
schwerdeführenden mittels Einreichung einer Replik (vgl. E. 5.3) dazu
angehört wurden.
5.6.
5.6.1. Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun-
gen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als si-
cher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot
des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3
EMRK beachten. Liegt keine systematische (und über die Überstellungs-
frist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen
Mitgliedstaat vor, so hat ein Beschwerdeführer diese Vermutung umzu-
stossen und damit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass be-
sondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer
Überstellung in den zuständigen Staat für ihn die reale Gefahr (real risk)
eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Ver-
stosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-
Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und
D-2949/2011
Seite 17
E. 7.5 S. 636 ff.). Nach Praxis des Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) stellt zudem eine Überstellung in den nach der Dub-
lin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung
von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garan-
tien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Beschwerdeführer vor
einer unmittelbaren Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in dem er
nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei ei-
ner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat geht man im Weiteren
von der Prämisse aus, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Ver-
pflichtungen aus Verfahrensrichtlinie sowie auch jener aus der Aufnahme-
richtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638). Die blosse Verletzung erwähnter Richt-
linien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbständi-
ges Recht eines Beschwerdeführers auf Anrufung der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich ebenfalls
des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK (vgl. dahingehend
FILZWIESER, SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Gelingt dieser Nachweis
nicht und ist somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zustän-
digen Mitgliedstaat auszugehen, steht der betroffenen Person die Mög-
lichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfah-
rens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden
innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Möglichkeit steht ihr ge-
stützt auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Inkraft- und Umset-
zung genannter Richtlinien im innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 43 Verfah-
rensrichtlinie, Art. 26 Aufnahmerichtlinie) respektive auf den Umstand zu,
dass diese ebenfalls gehalten sind, im innerstaatlichen Recht Rechtsbe-
helfe und Rechtsmittel vorzusehen (vgl. Art. 39 Verfahrensrichtlinie,
Art. 21 Aufnahmerichtlinie). Entspricht es demgegenüber einer notori-
schen Tatsache, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige
Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im
Sinne von Art. 3 EMRK begeht, trägt ein Beschwerdeführer nicht die volle
Beweislast im soeben umschriebenen Sinne. So gelangte der EGMR in
seinem Urteil vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09] zum Schluss, dass die
schwerwiegenden strukturellen Mängel des griechischen Asylverfahrens
(wie die generell geringe Chance der Asylbewerber auf Prüfung ihres
Asylantrages und fehlende Garantien zum Schutz vor einer willkürlichen
Abschiebung in den Heimatstaat sowie die in Griechenland herrschenden
menschenunwürdigen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber)
einem Verstoss von Griechenland gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 13
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Seite 18
EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK gleichkamen. Den belgischen Behörden wurde
demgegenüber zum Vorwurf gemacht, dass sie sich über die gravieren-
den Mängel des griechischen Asylsystems hätten ein Bild machen re-
spektive diese ihnen hätten bekannt sein müssen, als sie die Überstel-
lung eines Asylbewerbers anordneten. Daher konnte nicht erwartet wer-
den, dass dieser die volle Beweislast für die Gefahren trug, mit denen er,
diesem Verfahren ausgesetzt, zu rechnen hatte.
5.6.2. Vorliegend kann nicht geschlossen werden, Italien würde in gene-
reller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen
respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Auf-
nahmerichtlinie verstossen.
5.6.3. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält, ist Ita-
lien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK
und der FoK. Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Ita-
lien zudem gehalten, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie
von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzuset-
zen. Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass Italien grund-
sätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot
des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.3 – 7.7 S. 637 ff.). Die Gefahr einer Kettenabschie-
bung im Falle einer Überstellung an die italienischen Behörden kann so-
mit in aller Regel als ausgeschlossen gelten. In der Beschwerde werden
denn auch keine entsprechenden substantiierten Vorbringen geltend ge-
macht, die darauf schliessen liessen, dass gerade in ihrem Fall ein kon-
kreter Grund zur Annahme bestünde, die Beschwerdeführenden würden
von Italien ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe in die Heimat zu-
rückgeführt und ihnen würde dort eine das Refoulementverbot verletzen-
de Rückschiebung ins Heimatland drohen. Mit dem blossen Hinweis auf
die mit der Beschwerde eingereichten Berichte der SFH und der NOAS
vermögen die Beschwerdeführenden die Vermutung, dass sich Italien an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, ebenfalls nicht umzustossen.
5.6.4. So wird im als Beilage zur Beschwerde eingereichten, mit dem Titel
"Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" auch in Deutsch er-
hältlichen SFH-Bericht vom Mai 2011 (nachfolgend: SFH-Bericht vom Mai
2011) zwar auf gewisse Defizite, wie beispielsweise Kommunikationspro-
bleme beim Einreichen eines Asylgesuchs und mangelnde Personalres-
sourcen hingewiesen und daher unter anderem ein erleichterter Zugang
zu Übersetzern gefordert (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 10 ff.). Dass
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Seite 19
sich Italien systematisch nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und Asyl-
suchenden generell der Zugang zum Asylverfahren verweigert würde,
lässt sich diesem jedoch nicht entnehmen. Im Gegenteil wird darin doch
mit Blick auf Dublin-Rückkehrende ausgeführt, dass die Betreffenden
meist per Flugzeug zurückgeschickt würden (vgl. SFH-Bericht vom Mai
2011 S. 45), was nach Kenntnis des Gerichts für Dublin-Rückkehrende
von der Schweiz nach Italien im Allgemeinen gilt. Die meisten Dublin-
Rückkehrenden würden am Flughafen von Fiumicino in Rom, einige auch
im Flughafen Malpensa in der Nähe von Mailand landen. Das Asylverfah-
ren würde normalerweise beim Verfahrensstand, der bei der Ausreise aus
Italien vorgelegen habe, weitergeführt. Die Polizei am Flughafen mache
die Questura ausfindig und fordere die Personen auf, sich dorthin zu be-
geben. Die Reisekosten würden vom Innenministerium übernommen.
Dublin-Rückkehrende müssten sich innerhalb von fünf Tagen nach ihrer
Ankunft bei der Questura melden. Rückkehrende, die – wie vorliegend im
Falle der Beschwerdeführenden – Italien verlassen hätten, ohne dort vor-
her um Asyl nachgesucht zu haben, könnten dies bei der Flughafenpolizei
tun. Am Flughafen würden sie ausserdem Informationen und Beratung
durch eine unabhängige, von den Behörden berufene Organisation erhal-
ten. Diese werde von den Behörden finanziert und arbeite eng mit dieser
zusammen. In Rom werde diese Dienstleistung von Arciconfraternità, in
Mailand von der Caritas angeboten. Der Bericht der NOAS respektive die
von den Beschwerdeführenden eingereichten Auszüge daraus lassen
ebenfalls nicht den Schluss zu, Italien würde grundsätzlich eine men-
schenrechtswidrige Rückschiebungspraxis ausüben oder im Allgemeinen
keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren gewähren.
5.6.5. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das italienische Asylsystem in
aller Regel derart gravierende Mängel aufweist, so dass die Beschwerde-
führenden bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren
durchlaufen könnten, liegen somit nicht vor.
5.6.6. Was die von der Beschwerdeführerin angesprochene Befürchtung,
in Italien nicht vor Behelligungen ihres Ehemannes sicher zu sein, anbe-
langt, ist zunächst festzuhalten, dass es keinem Staat gelingt, die absolu-
te Sicherheit der Bevölkerung jederzeit und überall zu garantieren. Erfor-
derlich ist vielmehr, dass eine funktionierende effiziente Schutz-
Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ita-
lien ist ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizorganen,
die grundsätzlich in der Lage und willens sind, der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern Schutz gegen allfällige Drohungen zu gewähren. Auch
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handelt es sich vorliegend nicht mit jener im Urteil E-6323/2010 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 zu vergleichenden Situ-
ation. In jenem Urteil befand nämlich das Gericht in Erwägung 6.3 insbe-
sondere, dass das BFM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen
sei, indem keine Auseinandersetzung mit der glaubhaften Argumentation
stattgefunden hatte, dass jene dem Menschenhandel ausgesetzte Be-
schwerdeführerin vergeblich in Italien um Schutz ersucht hatte. Eine
ernsthafte Gefährdung durch den Ehemann – wie in der Beschwerde ar-
gumentiert – kann vorliegend nicht bereits aufgrund der Befürchtung,
dass sich der Ehemann wieder in Italien aufhalte und sie dort bedrohen
werde, angenommen werden, beruht diese Angabe doch einzig auf Be-
richten von Bekannten und Verwandten. Allfällige Gewaltdrohungen, Nö-
tigungen und dergleichen gelten ausserdem in Italien − ebenso wie in der
Schweiz − als strafrechtliche Tatbestände. Sollte sich der Ehemann re-
spektive Vater tatsächlich erneut in Italien aufhalten und dort nach wie vor
in unlauterer Absicht nach den Beschwerdeführenden suchen, bestünde
die Möglichkeit, polizeiliche Anzeige zu erstatten. Die Beschwerdeführerin
könnte sich dabei gleichzeitig auch auf den von ihr im E-Mail vom 3. März
2011 erwähnten, vergangenen Gasangriff berufen und diesen ebenfalls
zur Anzeige bringen. Im Weiteren könnte sie die zuständigen zivilrechtli-
chen Behörden anrufen, um entsprechende Schutzmassnahmen für sie
und ihre minderjährigen Kinder zu beantragen. Auch stünde es ihr frei,
sich in dieser Hinsicht von den entsprechenden Beratungsstellen beraten
zu lassen oder aber mit deren Hilfe ein Frauenhaus für sich und die Kin-
der aufzusuchen.
5.6.7. Aus erwähnten Berichten der SFH und der NOAS lässt sich auch
nicht auf eine systematische Verletzung des Verbots unmenschlicher Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einen allgemeinen Verstoss Ita-
liens gegen die Aufnahmerichtlinie schliessen. Das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende steht zwar – wie auch genannte Berichte zeigen
– in der Kritik, nachdem es sich aufgrund einer starken Zunahme von
Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht
und Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, bei der Arbeit und beim
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausge-
setzt sein können. Nach konstanter Praxis ist jedoch in den – im Ver-
gleich zur Schweiz – erschwerten Aufenthaltsbedingungen kein Grund für
eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen
der Dublin-II-VO zu erblicken (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3. – 7.7 S. 637 ff.,
vgl. auch statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5356/2011
vom 25. Januar 2012 E. 8.4). Entgegen der in der Beschwerde vertrete-
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nen Ansicht werden namentlich Dublin-Rückkehrende und verletzliche
Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden be-
vorzugt behandelt und es nehmen sich – neben den staatlichen Struktu-
ren – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Dies wird insoweit auch durch den
SFH-Bericht vom Mai 2011 bestätigt. Darin wird mit Blick auf Dublin-
Rückkehrende, die wie im Falle der Beschwerdeführenden eigenen An-
gaben zufolge in Italien kein Asylgesuch gestellt haben, dargelegt, dass
diese – nebst der Möglichkeit ein Asylgesuch am Flughafen zu stellen – in
einer staatlichen Unterkunft Aufnahme finden sollten, ausser sie seien be-
reits in einem Zentrum gewesen und hätten ihren Platz durch ihre Abreise
verloren. Mit zunehmenden Kapazitäten in den CARA's (Centro di ac-
coglienza per richiedenti asilo / Aufnahmezentrum für Asylsuchende), be-
stünde zudem die Möglichkeit, Dublin-Rückkehrende, deren Verfahren
noch laufe und die noch nie in einem CARA untergebracht gewesen sei-
en, dort unterzubringen (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 17). In Rom
biete zudem das Centro Enea 80 reservierte Plätze für eine kurzfristige
Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden, die am Flughafen Fiumicino
ankommen würden, an, wobei verletzliche Personen bevorzugt behandelt
würden (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 23 und 34).
5.6.8. Dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Italien
dort als Asylsuchende nunmehr unweigerlich in die Obdachlosigkeit ge-
stossen würden, erscheint somit nicht begründet. Von einem Verstoss der
italienischen Behörden gegen die Aufnahmerichtlinie kann somit nicht ge-
sprochen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, materielle Auf-
nahmebedingungen (wie Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) zu
gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit
gewährleisten. Diese können in Form von Sach- und/oder Geldleistungen
erbracht werden (vgl. Art. 13 Ziffer 5 der Richtlinie). Aus Art. 14 Abs. 1 und
8 der Richtlinie ergibt sich zudem, dass eine Unterbringung nicht stets ei-
ne Sachleistung voraussetzt und im Falle eines vorübergehenden Man-
gels an Aufnahmekapazitäten eine solche auch in anderer Form erbracht
werden kann. Selbst wenn den Beschwerdeführenden somit bei ihrer
Rückkehr nicht sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, wäre darin
noch kein Verstoss gegen erwähnte Richtlinie respektive gegen Art. 3
EMRK zu erblicken, zumal bis dato auch nicht angenommen werden
kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur Deckung
des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausrei-
chen. Im Übrigen stünde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit of-
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fen, sich in Italien mit Hilfe eines italienischen Anwaltes oder aber
Rechtsberatungsstellen und Hilfsorganisationen gegen eine allfällige
Nichteinhaltung erwähnter Mindeststandards zu wehren.
5.6.9. Auch aus dem von ihnen geltend gemachten Umstand, sie seien in
ihrer früheren Wohnsitzgemeinde E._______, nicht mehr erwünscht, lässt
sich nicht auf eine grundsätzliche Verweigerung einer Unterkunft durch
die italienischen Asylbehörden schliessen. Es handelt sich dabei einzig
um eine Auskunft einer Sozialarbeiterin einer italienischen Gemeinde, die
somit nicht auf eine verbindliche Ablehnung des italienischen Staates
schliessen lässt. Zudem wird darin zumindest mit Bezug auf die Kinder
auch von allfälligen Hilfeleistungen gesprochen. Auch wird erwähnt, die
Beschwerdeführenden seien frei, nach Italien zurückkehren und sich dort
aufzuhalten. Dies lässt sich auch aus der Tatsache, dass sie in Italien
über unbefristete Aufenthaltsbewilligungen verfügen, die bislang nicht wi-
derrufen worden sind, ableiten. Diese Bewilligungen berechtigen sie zu-
dem nach Kenntnis des Gerichts an sich dazu, allfällige soziale Hilfeleis-
tungen zu beantragen und sich – entgegen ihrer Ansicht – in einer ande-
ren Gemeinde niederzulassen.
5.7. Es sind vorliegend auch keine schwerwiegenden humanitäre Gründe
im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einer Überstellung
der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen und aus diesem
Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen liessen. Weder kann
aufgrund des Gesagten geschlossen werden, bei einer Rückschaffung
nach Italien würde vorliegend das Risiko für die Beschwerdeführenden
bestehen, in eine existenzielle Notlage zu geraten noch sprechen andere
Gründe für einen Selbsteintritt. Aus der Tatsache, dass die – soweit aus
den Akten feststellbar – gesunde Beschwerdeführerin über drei minder-
jährige, indes angeblich traumatisierte, Kinder verfügt, lässt sich nichts
Gegenteiliges ableiten. Sollten die Kinder infolge ihrer – bis anhin nicht
mit Beweismitteln untermauerten – Traumatisierung allenfalls medizini-
sche Hilfe benötigen, ist darauf zu verweisen, dass grundsätzlich davon
auszugehen ist, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizini-
schen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.2.2 S. 643 f.) und insbesondere in Italien genügend entsprechende
medizinische Einrichtungen und ärztliches Personal vorhanden wären.
5.8. Das BFM ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es bei der Ausges-
taltung der Vollzugsmodalitäten bei einer zwangsweisen Überstellung die
italienischen Behörden – wie von diesen im Schreiben vom 19. April 2011
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gefordert – über die Situation der Beschwerdeführenden vorgängig ein-
gehend informiert. Allfällige gesundheitliche Beschwerden sind den zu-
ständigen Behörden mitzuteilen. Über die in Pakistan begangene Entfüh-
rung der Kinder sowie die Vermutung, dass sich der Ehemann und Vater
wieder in Italien aufhalten und die Beschwerdeführenden bedrohen könn-
te, sind die italienischen Behörden zu orientieren. Im Weiteren ist sicher-
zustellen, dass die Beschwerdeführenden am Flughafen in Italien tat-
sächlich den für sie zuständigen Behörden übergeben werden, welche für
sie die Verantwortung übernehmen.
5.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Gründe ersicht-
lich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahe-
legen würden. Das BFM ist demzufolge zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten.
6.
6.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht
daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom
BFM zu Recht angeordnet.
6.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG besteht – wie in E. 4.6 erwähnt – systembedingt kein Raum für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 -
4 AuG. Eine entsprechende Prüfung hat vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden. Das BFM hat in diesem Sinne
den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Den Beschwerde-
führenden wurde indessen mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. Mai 2011 zufolge Nichtaussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass sich
ihre finanzielle Lage verbessert hätte, sind den Akten nicht zu entneh-
men. Sie sind weiterhin als mittelos zu erachten. Auf die Erhebung von
Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung nach Italien im Sinne der
Erwägung 5.8 durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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