B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2949/2018
Ur t e i l vom 2 5 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2018 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge per
Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zuge-
wiesen wurde,
dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank
durch das SEM unter anderem ergab, dass er am (…) 2015 in Österreich
um Asyl nachsuchte,
dass am 30. April 2018 – im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewie-
senen Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
stattfand,
dass dem Beschwerdeführer dabei – nach dessen Ausführungen zu sei-
nem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in Österreich – das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit dieses Dublin-Mitgliedstaates und einer Rückkehr
dorthin gewährt wurde,
dass er diesbezüglich auf seinen negativen Entscheid verwies und vor-
brachte, sein Anwalt in Österreich habe ihm mitgeteilt, dass er keine Chan-
ce habe, in Österreich zu bleiben,
dass dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu seinem Ge-
sundheitszustand gewährt wurde, wobei er geltend machte, er sei psy-
chisch belastet,
dass die (vormalige) Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14. Mai
2018 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom 9. Mai
2018 einreichte,
dass der Beschwerdeführer darin (erneut) geltend machte, er habe in Ös-
terreich – im Gegensatz zu seinem Bruder, der dort einen positiven Ent-
scheid erhalten habe – einen negativen Entscheid mit Wegweisung erhal-
ten, obwohl seine Asylgründe mit denjenigen seines Bruders identisch sei-
en,
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dass die österreichischen Behörden ihn bei einer Rückkehr nach Öster-
reich nach Afghanistan ausschaffen würden, wovor er grosse Angst habe,
dass er unter Schlaflosigkeit und psychischen Problemen leide, weswegen
er einen Arzt aufgesucht und Medikamente erhalten habe,
dass er dem Arzt mitgeteilt habe, dass er sich das Leben nehmen werde,
sollte er nach Österreich zurückgebracht werden,
dass mit der Stellungnahme ein ärztlicher Bericht zu einer psychiatrischen
Konsultation am 4. Mai 2018 eingereicht wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Mai 2018 – tags darauf eröffnet – in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Österreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spä-
testens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die (vormalige) Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM
mit Schreiben vom 15. Mai 2018 die Beendigung des Mandatsverhältnis-
ses anzeigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2018 – handelnd
durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – gegen die Verfügung des SEM
vom 14. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt aus-
zuüben und auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Mai 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb
des VZ Zürich die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus hu-
manitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eu-
rodac“-Datenbank – wie bereits erwähnt – unter anderem ergab, dass er
am (…) 2015 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM gestützt auf diesen „Eurodac“-Treffer die österreichischen
Behörden am 3. Mai 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, wobei es auch auf
die daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers in Griechenland
hinwies,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
9. Mai 2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Österreichs somit grundsätzlich gegeben ist, was in
der Beschwerde nicht bestritten wird,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das unsubstanziierte Beschwerdevorbringen, die österreichische(n)
Politiker und Regierung würden seit der letzten Wahl ein besonders schar-
fes und deutlich inhumanes Vorgehen gegen Asylsuchende führen, nicht
geeignet ist, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde – unter Einreichung einer
Kopie der österreichischen „Karte für subsidiär Schutzberechtigte“ seines
Bruders und unter Hinweis auf die Situation in seinem afghanischen Her-
kunftsort – im Wesentlichen geltend macht, sein Asylverfahren in Öster-
reich sei unfair und unrechtmässig gewesen,
dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Österreich eine Festnahme und
Ausschaffung drohe, welche namentlich gegen das Non-Refoulement-Ge-
bot und Art. 3 EMRK verstosse,
dass der Beschwerdeführer mithin die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Österreich nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung oder der Gefahr der Rückschiebung ausgesetzt ist,
dass es allerdings angesichts der Vermutung, wonach der zuständige
Staat die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhalts-
punkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staa-
tes in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den
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notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensum-
ständen aussetzen würden (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-577/2017
vom 6. April 2017 E. 5.2.1 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf sein erfolglos durchlaufe-
nes Asylverfahren in Österreich und die subsidiäre Schutzgewährung sei-
nes Bruders (bei angeblich gleichem Fluchtgrund und gleichem letzten Auf-
enthaltsort im Heimatland) keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte
geltend zu machen vermag, dass Österreich seine staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen in seinem Fall missachten und ihn unter Missachtung des
Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat
zurückschaffen würde,
dass mithin – wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung fest-
hielt – keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Österreich das Asyl-
und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durch-
geführt hätte,
dass sich den Angaben des Beschwerdeführers denn auch entnehmen
lässt, dass er in Österreich Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren
im Sinne des Dublin-Systems hatte (vgl. Akten SEM A13),
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige neuerliche Einwände ge-
gen eine Überstellung in seinen Heimatstaat bei den österreichischen Be-
hörden geltend zu machen,
dass weder allfällige Vollzugsmassnahmen in Österreich noch der psychi-
sche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach
Österreich entgegensteht,
dass bezüglich seines Gesundheitszustandes auf die entsprechenden, zu-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegenhalten wird,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken,
dass das SEM sodann – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in An-
wendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: