B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2949/2019
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
B._______ vom (…) 2019 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswid-
rigen Aufenthaltes in der Schweiz (von spätestens anfangs November
2018 bis […] 2019) für schuldig befunden.
B.
Am (…) 2019 stellte er ein Asylgesuch in der Schweiz.
C.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) durch
das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2018 von der (…)
Vertretung in C._______ ein Schengen-Visum (gültig vom […] bis […]
2018) erhalten hatte und in diesem Zusammenhang einen türkischen Pass
– ausgestellt am (…) 2018 und gültig bis am (…) 2028 – vorwies.
D.
Am 20. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer – im Beisein der ihm zuge-
wiesenen Rechtsvertretung – zu seinen Asylgründen angehört.
E.
E.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er zusammengefasst vor,
er sei ethnischer (…) (…) Glaubens aus D._______ (Provinz E._______
[F._______]). Er sei in der Türkei wegen seiner Ethnie, seinen kulturellen
respektive politischen Aktivitäten in mehreren Organisationen (G._______,
H._______ und I._______, wobei nach dem erfolglosen Putschversuch im
Juli 2016 die ersten zwei geschlossen worden seien und die dritte keine
Bewilligung erhalten habe) und seiner politischen Familie staatlichem
Druck respektive Verfolgungsmassnahmen seitens der Polizei (u.a. polizei-
liche Anhaltungen und Morddrohungen) ausgesetzt gewesen. Ausserdem
habe er eine Ermordung durch die paramilitärische Gruppierung J._______
befürchtet. Einer seiner Brüder sowie eine Schwester seien in den Jahren
(…) beziehungsweise (…) durch die türkische Regierung getötet worden.
Am (…) 2018 sei er anlässlich einer Dokumentenkontrolle in E._______
festgehalten und auf die Polizeistation gebracht worden. Dort sei er mit ei-
nem Knüppel geschlagen und bedroht worden. Am (…) 2018 sei er – nach
Intervention seines Anwaltes, seiner Freunde und seiner Familie – wieder
entlassen worden. Die Polizei sei ihm danach ständig gefolgt, weshalb er
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am (…) 2018 nach K._______ gereist sei. Am (…) 2018 sei eine polizeili-
che Operation gegen die I._______ durchgeführt worden, wobei mehrere
seiner Freunde inhaftiert worden seien. Die Polizei sei auch zu ihm nach
Hause gegangen und habe seinen Familienangehörigen mitgeteilt, dass
ein Festnahmebefehl gegen ihn bestehe. Die Polizisten hätten das Haus
durchsucht und Bücher sowie Zeitschriften beschlagnahmt. Er sei daher
am (…) 2018 von K._______ aus der Türkei ausgereist und am (…) 2018
in die Schweiz gelangt, wo (…) seiner Brüder als anerkannte Flüchtlinge
leben würden. Die Polizei und Personen in Zivil (vermutlich J._______-Mit-
glieder) seien danach regelmässig bei ihm zu Hause erschienen und hät-
ten nach ihm gefragt, weshalb seine Frau und Tochter nun in E._______
bei seiner Schwiegermutter leben würden. Weitergehend wird auf das An-
hörungsprotokoll in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwie-
sen.
E.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine
Identitätskarte sowie diverse Beweismittel zur Untermauerung seiner Vor-
bringen (u.a. eine Scankopie eines Schreibens des Familienanwaltes in
der Türkei, eine Scankopie eines Schreibens einer Abgeordneten, Scanko-
pien von diversen Unterlagen zur Tötung seines Bruders, eine Scankopie
eines Zeitungsartikels zu […] [jeweils inkl. Übersetzung]) zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung –
unter Einreichung eines mit den vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Aktivitäten im Zusammenhang stehenden Onlineartikels – zum Ent-
scheidentwurf des SEM Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
11. Juni 2019 – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materi-
eller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, eventuell sei das Asylgesuch zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren,
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und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei fest-
zustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer
Frist zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland, um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung der Vollzugsbehörden,
von einer Ausschaffung in die Türkei abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden
habe. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und ihm in der Person
der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel (diverse Online-Zeitungsartikel und – gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers – fremdsprachige Schreiben einer Abgeordneten, eines
seiner in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Brüder, eines in der
Schweiz anerkannten Flüchtlings, der mit ihm bei H._______ zusammen-
gearbeitet habe, und seines [neuen] Anwalts in der Türkei, sowie ein Urteil
des Strafgerichts E._______, eine gerichtliche Einladung des Strafgerichts
E._______ und eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ [je
in Kopie]) wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
J.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzo-
gen (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf die An-
träge, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von einer Ausschaffung in die Türkei abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung entschieden habe, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu-
treten ist.
1.5 Im Beschwerdeverfahren ist zwar die Sprache des angefochtenen Ent-
scheides (vorliegend Italienisch) massgebend, indessen kann das Verfah-
ren in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine
solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vorliegende Beschwer-
deverfahren wird – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift – in
deutscher Sprache geführt.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung – unter Berücksichti-
gung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und der Aus-
führungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf – zusammenge-
fasst zum Schluss, dass dessen Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Es
hob dabei insbesondere den Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer
am (…) 2018 – nach Intervention seines Anwaltes – ohne Weiteres aus
dem polizeilichen Gewahrsam entlassen worden sei, was gegen ein be-
hördliches Verfolgungsinteresse an seiner Person und insbesondere ge-
gen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung spreche. Daran
würden auch die Drohungen seitens der Behörden, wonach ihm das Glei-
che passiere wie seinen Geschwistern, nichts ändern, zumal solche schon
zuvor erfolgt seien, bisher nichts passiert sei und es keine Hinweise gebe,
dass sich diesbezüglich die Situation verändert habe. Die wiederholten po-
lizeilichen Anhaltungen (vor […] 2018) hätten sodann offenbar auch nicht
dazu geführt, dass sich der Beschwerdeführer vor (…) 2018 zur Ausreise
aus seinem Heimatland entschlossen habe. Die Tatsache, dass seine bei-
den Geschwister in den Jahren (…) beziehungsweise (…) getötet worden
seien und er bei einem (…) im Jahr (…) zusammengeschlagen und bedroht
worden sei, vermöge angesichts des bereits Gesagten ebenfalls keine ob-
jektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen.
Betreffend die Furcht des Beschwerdeführers, wonach ihm – auch ange-
sichts der mutmasslich im Zusammenhang mit der I._______ stehenden
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Suche nach ihm während seines Aufenthalts in K._______ – das Gleiche
wie seinen bei den Organisationen aktiven Freunden passieren werde (In-
haftierung respektive Tötung), verwies die Vorinstanz erneut auf seine kurz
zuvor erfolgte Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam und hielt aus-
serdem fest, dass – bei Wahrunterstellung der entsprechenden Vorbringen
– seine Befürchtung auf einer Mutmassung basiere. Der Umstand, dass
Freunde der I._______ inhaftiert worden seien, bestätige nicht, dass diese
wegen ihrer Verbindung zur I._______ inhaftiert worden seien. Ausserdem
habe er (nach seiner Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam bis zu
seiner Ausreise) nichts geltend gemacht, dass asylrelevante staatliche
Massnahmen gegen ihn rechtfertigen würde. Angesichts dessen, was ihm
in der Vergangenheit passiert sei, bestehe keine objektiv begründete
Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen, woran
auch seine Vorsichtsmassnahmen und diejenigen seiner Familie (Umzug
nach F._______) nichts zu ändern vermöchten.
Ferner habe der Beschwerdeführer an keiner Stelle einen Zusammenhang
zwischen den Ausreisegründen seiner in der Schweiz lebenden Brüder und
seinen eigenen Asylgründen hergestellt, weshalb davon auszugehen sei,
dass kein solcher bestehe.
Zwischen den Tötungsversuchen der J._______ in den Jahren (…) bezie-
hungsweise (…) und seiner Ausreise fehle der zeitliche Kausalzusammen-
hang, zumal diese Gruppierung ihm gegenüber danach nicht mehr in Er-
scheinung getreten sei. Zudem habe er in den letzten Jahren seines Auf-
enthalts in der Türkei scheinbar keine bedeutenden Vorkehrungen getrof-
fen, um nicht in der Öffentlichkeit zu erscheinen. Für seine Behauptung,
wonach J._______ nach wie vor aktiv sei und eine Bedrohung für ihn dar-
stelle, was durch die kürzlich erfolgte Tötung einer Freundin durch
J._______ bekräftigt werde, gebe es keine konkreten Anhaltspunkte.
Schliesslich würden die von ihm geltend gemachten Nachteile als (…) und
damit als Kurde sich in ihrer Intensität nicht von jenen unterscheiden, wel-
chen der Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt
sei.
Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf in Aussicht gestellten Be-
weismittel zum aktuellen Stand eines gegen den Beschwerdeführer gerich-
teten Strafverfahrens seien nicht abzuwarten. Sofern diese im Zusammen-
hang mit der Suche nach ihm am (…) 2018 stehen würden, sei angesichts
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seiner Aussage anlässlich der Anhörung, wonach dieses Dossier der Ge-
heimhaltung unterstehe, nicht ersichtlich, wie er nun entsprechende Doku-
mente erhalten sollte. Sollten sich die Beweismittel auf ein anderes Verfah-
ren beziehen, sei auf die Umstände seiner Entlassung aus dem polizeili-
chen Gewahrsam im (…) 2018 hinzuweisen, welche darauf hinweisen wür-
den, dass dieser nicht im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgt sei.
4.2 In der Beschwerde wird – nach generellen Ausführungen insbesondere
zur Region F._______ und den (…) respektive den (…) – im Wesentlichen
geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen
Aktivitäten in der Türkei gefährdet sei. Er sei seit Jahren verschiedenen
Verfolgungsmassnahmen des türkischen Staates ausgesetzt und es seien
viele strafrechtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, wobei er sich
noch nicht alle gerichtlichen Dokumente habe beschaffen können. Aus dem
eingereichten Urteil des Strafgerichts E._______ vom (…) 2007 ergebe
sich aber, dass er zu einer Freiheitsstrafe von mehreren Monaten verurteilt
worden sei. Im Jahr (…) habe er immer wieder gerichtliche Einladungen
erhalten, weil dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
Die der Beschwerde beiliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
E._______ gebe einen Anhaltspunkt, dass im Jahr (…) polizeiliche Ermitt-
lungen durchgeführt worden seien und Anklage an das Strafgericht
E._______ erhoben worden sei. Gemäss Auskunft seines (neuen) türki-
schen Anwalts sei ausserdem (erneut) ein Strafverfahren gegen ihn einge-
leitet worden. Diese Information habe der Anwalt mündlich bei der Ge-
richtskanzlei erhalten, habe die Akten aber nicht sofort beschaffen können.
Es sei daher angezeigt, eine Frist für die Beschaffung weiterer Beweismit-
tel anzusetzen.
4.3
4.3.1 Das Gericht kann sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage der Ein-
schätzung des SEM, wonach vorliegend keine objektiv begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung bejaht werden könne, nicht anschliessen. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl der Staatsan-
waltschaft B._______ vom (…) 2019 spätestens anfangs November 2018
(respektive gemäss seinen eigenen Angaben Ende […] 2018) in die
Schweiz einreiste, er jedoch erst im (…) 2019 ein Asylgesuch stellte,
spricht zwar gegen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung so-
wie allenfalls – insbesondere auch unter Berücksichtigung des ausgestell-
ten Schengen-Visums – gegen die Glaubhaftigkeit der letzten von ihm gel-
tend gemachten Verfolgungsmassnahmen. Mangels vollständiger Abklä-
rung des entsprechenden Sachverhalts und insbesondere Gewährung des
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rechtlichen Gehörs dazu durch das SEM können diese Umstände indes
nicht zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.
4.3.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung
– ausgehend von deren Glaubhaftigkeit – ergibt sich, dass er wegen seinen
durchaus als politisch zu bezeichnenden Aktivitäten und seiner Familie
wiederholt behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. So gab er an, dass
er seit drei- oder vierzehn Jahren immer wieder – manchmal einige Male
pro Monat, manchmal alle zwei Monate – von der Polizei angehalten und
auf die Polizeistation mitgenommen worden sei (vgl. Akten SEM A 22/22
D31, 35, 57 ff.; vgl. auch D72), dass er dabei schon gefoltert worden sei
(vgl. A 22/22 D74), dass wiederholt Morddrohungen ausgesprochen wor-
den seien (vgl. A 22/22 D31, D77 ff.), dass es mehrere Verfahren gegen
ihn gegeben habe (vgl. A 22/22 D35, 153 f.), dass er im (…) 2018 zwei
Tage festgehalten worden sei, die Polizei ihm nach seiner Entlassung aus
dem polizeilichen Gewahrsam ständig gefolgt sei (vgl. A 22/22 D33), und
er dann – während seines Aufenthalts in K._______ und nach seiner Aus-
reise – von der Polizei bei sich zu Hause gesucht worden sei. Ausserdem
ist festzuhalten, dass seine (…) in der Schweiz lebenden Brüder als Flücht-
linge anerkannt wurden und ihnen Asyl gewährt wurde.
4.3.3 Angesichts der konstanten Praxis, wonach bei der Beurteilung der
Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person nicht allein auf eine
rein objektive Betrachtungsweise abzustellen und auch das von ihr bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen in Be-
tracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2), vermag vorliegend die Fo-
kussierung des SEM auf die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem
polizeilichen Gewahrsam im (…) 2018 nicht zu überzeugen. Das SEM
hätte auch die (sonstigen) vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver-
folgungsmassnahmen insgesamt und auch bezüglich eines Zusammen-
hangs zu den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Brüder des Be-
schwerdeführers genauer abklären müssen, zumal der Beschwerdeführer
wiederholt zu Protokoll gab, dass diese – wie bereits erwähnt – (auch) we-
gen seiner Familie erfolgten (vgl. A 22/22 D30 f., 59). Insbesondere hätte
es zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Folterungen weitere Fragen
stellen müssen (vgl. A 22/22 D74). Mithin ist der Sachverhalt im Rahmen
einer weiteren Anhörung vollständig zu erstellen.
4.3.4 Je nach Resultat einer weiteren Anhörung und angesichts der im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Dokumenten zu gegen den Beschwer-
deführer eingeleiteten Strafverfahren in der Türkei wird allenfalls Anlass zur
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Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland als
politisch "unbequeme Person" fichiert ist. Es ist in diesem Zusammenhang
an die nach wie vor geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zu erinnern, gemäss welcher bei Bestehen eines politischen Daten-
blattes bei Asylsuchenden aus der Türkei in der Regel bereits aufgrund
dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich
relevanter Verfolgung auszugehen ist (vgl. BVGE 2010/9 insb. E. 5.3.3 f.),
weshalb sich gegebenenfalls – im Anschluss an eine weitere Anhörung –
die Durchführung einer Botschaftsabklärung aufdrängen könnte.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).
5.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und
diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens – insbesondere auch unter
Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen
(vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) – sprengen würde. Angesichts der Rückwei-
sung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren
Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten ge-
reichten Beweismitteln, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegen-
stand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und
das SEM sich damit zu befassen haben wird. Der Antrag auf Ansetzung
einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln aus dem Ausland im Be-
schwerdeverfahren wird damit hinfällig.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
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Seite 11
angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständi-
gen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses) gegenstandslos geworden.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– zuzusprechen. Damit ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Mai 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: