B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2950/2014/mel
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (…).
D-2950/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen An-
gaben am 1. März 2009 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste er
auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 1. Juli 2009 ankam und ein
Asylgesuch stellte. Am 7. Juli 2009 wurde er summarisch befragt. Die An-
hörung fand am 12. August 2009 statt.
Dabei brachte er vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie. Er stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz
D._______, und habe dort bis zur Ausreise mit seinen Angehörigen ge-
lebt. Er habe keine Schulen besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet.
Er habe nie einen Reisepass besessen. Als Beweismittel gab er eine
Identitätskarte zu den Akten. Er sei nicht im Besitz von weiteren Identi-
tätsdokumenten.
Als Asylgrund machte er geltend, anlässlich eines festlichen Anlasses bei
einem Kloster Ende Januar 2009 zusammen mit anderen Personen eine
chinesische Fahne entfernt, die tibetische gehisst und demonstriert zu ha-
ben. In der Folge seien vier Personen festgenommen worden. Ihm sei die
Flucht gelungen. Zuvor sei er durch die chinesische Polizei im Gesicht
verletzt worden. Er habe sich etwa eineinhalb Monate lang auf den Wei-
den versteckt gehalten. Nomaden hätten ihm erzählt, dass er und weitere
Personen im Dorf gesucht würden. Sein Vater und sein Bruder seien in
Haft. Aufgrund dieser Situation habe er sich zur Flucht ins Ausland ent-
schlossen.
Die Anhörung fand am 12. August 2009 statt. Dabei wurden dem Be-
schwerdeführer unter anderem Fragen zu Belangen seiner angegebenen
Herkunftsregion gestellt. Als Fluchtgrund erwähnte er wiederum die Vor-
fälle anlässlich der klösterlichen Feier. Im Weiteren schilderte er die Reise
vom Herkunftsgebiet via E._______ nach Nepal und weiter in die
Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFM unter Hinweis auf ein publiziertes Urteil der vormaligen Beschwerde-
instanz um einen baldigen positiven Entscheid. Eine weitere Eingabe des
Beschwerdeführers vom 16. August 2012 beantwortete die Vorinstanz am
5. September 2012. Am 19. September 2012 sowie am 7. September
D-2950/2014
Seite 3
2013 gelangte der Beschwerdeführer mit ähnlichen Ersuchen erneut an
das BFM.
C.
Am 31. Oktober 2013 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Identitätskarte einer amtsinternen Analyse. Darin wurde fest-
gehalten, dass fünf der sieben untersuchten Sicherheitsmerkmale nicht
denjenigen für authentische Dokumente entsprechen würden. Es sei
wahrscheinlich, dass es sich nicht um ein echtes Dokument handle.
D.
Im Auftrag des BFM wurde am 26. November 2013 mittels eines Telefon-
Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Die sachverständige Person
kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunfts-
gutachten vom 17. Februar 2014 zum Schluss, es sei aufgrund der lingu-
istischen Analyse nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
im Kreis F._______/Tibet/China, sondern ausserhalb dieses Landes sozi-
alisiert worden sei. Dieses Ergebnis werde gestützt durch die Feststel-
lung, wonach der Proband auch im landeskundlich-kulturellen Bereich
nicht über hinreichende Kenntnisse verfüge, welche zur Annahme führen
könnten, dass der G._______-tibetische Einfluss auf sein Exiltibetisch
von einer Sozialisation in G._______ (G._______) herrühren könnte.
E.
Am 19. März 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zur Lingua Analyse und den festgestellten Mängeln beim ein-
gereichten Dokument.
F.
Mit Eingabe vom 7. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis-
herigen Vorbringen zur Herkunft fest. Die eingereichte ID-Karte sei vor
über zwanzig Jahren ausgestellt worden und ein echtes Dokument; des-
sen Merkmale könnten nicht mit denjenigen von Dokumenten heutigen
Datums übereinstimmen. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben
vom 7. April 2014 (…) und Fotos bei.
G.
Am 22. April 2014 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Bestäti-
gungsschreiben vom 7. April 2014 nach.
D-2950/2014
Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 28. April 2014 – eröffnet am 30. April 2014 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volks-
republik China an.
I.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung
als Flüchtling verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Vollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechts-
pflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Der Eingabe lag ein
Bestätigungsschreiben vom 9. Mai 2014 bei.
J.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen.
K.
In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 hielt das BFM an seinen Erwä-
gungen fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwer-
deführer am 25. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge-
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Seite 5
richtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2950/2014
Seite 6
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemach-
ten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Fachstelle Lingua sei zum
Schluss gekommen, er habe insgesamt über keine hinreichenden Kennt-
nisse im landeskulturellen Bereich, welche für eine vollumfängliche Sozia-
lisation im tibetischen Gebiet von F._______ sprechen würden, verfügt.
Seine Angabe zum Kreis, in welchem seine Herkunftsgemeinde liege, sei
falsch. Die von ihm angeführte administrative Einheit, in welcher sein Dorf
liege, gebe es nicht mehr. Die Anzahl der im Dorf lebenden Familien habe
er tatsachenwidrig zu Protokoll gegeben. Angaben zu Distanzen zwi-
schen Ortschaften träfen nicht zu oder seien widersprüchlich ausgefallen.
Für die Grösse der Felder habe er eine falsche Masseinheit verwendet.
Im Interview habe er viele Laute, welche im Dialekt von F._______ deut-
lich abweichend ausgesprochen würden, gebraucht. Seine Ausdrucks-
weise für viele Begriffe entspreche derjenigen der tibetischen Exilsprache.
Gemäss Analyse sei auch die Morphologie im Exiltibetischen verankert.
Seine Chinesischkenntnisse seien für einen Einwohner an der Sprach-
grenze sehr bescheiden. Die Expertise komme zum Schluss, dass er
nicht im Kreis F._______/Tibet/Volksrepublik China, sondern sehr wahr-
scheinlich ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Zudem handle es
sich bei der eingereichten Identitätskarte sehr wahrscheinlich nicht um ein
echtes Dokument.
Die Gegenargumente in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
7. April 2014 seien nicht überzeugend. Er mache geltend, seine Wohnge-
meinde sei vor 23 Jahren einem neuen Kreis zugeteilt worden. Dass er
aber nach so langer Zeit immer noch die alte Kreisbezeichnung angeben
würde, sei nicht nachvollziehbar; vielmehr sei dies als Indiz für seine Ab-
wesenheit in dieser Region zu werten. Sein Vorbringen, es seien in den
letzten Jahren viele Personen aus dem Dorf weggezogen, weshalb er ei-
ne höhere als die aktuelle Einwohnerzahl angegeben habe, könne inso-
fern nicht nachvollzogen werden, als gemäss Satellitenaufnahmen eine
geringere Anzahl Höfe vor Ort als von ihm angegeben auszumachen sei
und selbst unter der Annahme, es seien tatsächlich Leute fortgezogen,
nicht davon auszugehen wäre, dass man besagte Höfe abgerissen hätte.
Seine Erklärungsversuche zu den festgestellten falschen Distanzangaben
seien ebenfalls nicht stichhaltig. Entgegen seinen weiteren Ausführungen
könne die Tatsache, dass er mehrheitlich die tibetische Standardsprache
verwende, gemäss Analyse nicht auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in
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Seite 7
der Schweiz zurückgeführt werden. Seine Behauptung, die angeblichen
Fälschungsmerkmale bei der Identitätskarte seien auf das Alter des Do-
kuments, welches nicht mit neuzeitlichen Karten verglichen werden kön-
ne, zurückzuführen, treffe insofern nicht zu, als die Überprüfung dieses
Beweismittels aufgrund von altersidentischem Vergleichsmaterial vorge-
nommen worden sei. Den eingereichten Fotos, welche Personen und
Landschaften zeigten, und den Bestätigungsschreiben komme als Gefäl-
ligkeitsdokumenten kein hinreichender Beweiswert zu. Das Schreiben ei-
nes Mitglieds des tibetischen Exilparlaments in Indien weise vielmehr auf
seinen Aufenthalt ausserhalb Chinas hin.
Es sei ihm mithin nicht gelungen, das Ergebnis der Analyse zu entkräften.
Gestützt auf das eindeutige Gutachten müsse davon ausgegangen wer-
den, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausserhalb Chinas
sozialisiert worden sei. Aufgrund dessen und in Berücksichtigung der
festgestellten Fälschungsmerkmale bei der Identitätskarte sei die angebli-
che chinesische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft. Diese Einschätzung
werde dadurch bestätigt, dass er unsubstanziierte Ausführungen zum an-
geblichen Reiseweg gemacht habe. Besagte Schilderungen wiesen zu-
dem keine Realitätskennzeichen auf. Da die illegale Ausreise nicht glaub-
haft sei, ergäben sich entsprechend auch Vorbehalte am angeblichen
Fluchtgrund. Diesen – das heisst die Feierlichkeiten im Kloster verbunden
mit der tibetischen Fahne und behördlicher Verfolgung – habe er anläss-
lich der Befragungen nicht übereinstimmend dargelegt. Überdies könne
nicht nachvollzogen werden, weshalb er sich als bisher weitgehend apoli-
tischer Mensch plötzlich und nur auf Anraten eines Mönchs zu der vor-
gebrachten politischen Aktion hätte verleiten lassen sollen.
Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China
– erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung
dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber
eine asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in
grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine
relevante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich. Es bestünden Anhalts-
punkte für die Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb
der Volksrepublik China, insbesondere in Nepal oder Indien.
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Kreiszuge-
hörigkeit des Herkunftsdorfes werde von den Bewohnern immer noch im
Sinne der alten Einteilung angegeben. Die Höfe der weggezogenen Fa-
milien seien abgerissen worden, da so Baumaterial – welches sehr teuer
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sei – habe beschafft werden können. Er verwende die exiltibetische Spra-
che, um so mit Personen ausserhalb der Herkunftsregion kommunizieren
zu können. Die Identitätskarte habe er von den chinesischen Behörden
erhalten. Es sei ein echtes Dokument. Den Aussteller des Bestätigungs-
schreibens aus Indien kenne er seit seiner Kindheit. Gemäss dessen bei-
gelegtem Schreiben vom 9. Mai 2014 treffe die von ihm geltend gemachte
Herkunft zu. Ausserdem könnten seine Schwester und ein Mönch seine
Vorbringen bestätigen. Er sei nie in der Schule gewesen, was die fehlen-
den Chinesischkenntnisse erkläre. Er habe die Ausreisemodalitäten nicht
ausführlich geschildert, da er der Auffassung gewesen sei, man antworte
lediglich auf die gestellten Fragen. In diesem Zusammenhang machte er
ausführlichere Angaben. Ferner legte er dar, ein Mönch aus Indien, wel-
cher Ende Dezember 2008 in ihr Dorf gekommen sei, habe ihn für tibet-
politische Belange sensibilisiert, weshalb er in der Folge Teilnehmer der
erwähnten Demonstration geworden sei. Seine diesbezüglichen Schilde-
rungen seien nicht ungereimt. Nach dem Gesagten sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnah-
me – wegen der illegalen Ausreise aus dem Tibet – zu gewähren.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As-
pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
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samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE
2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
gewisse Bezüge zu der von ihm angegeben Herkunftsregion hat bezie-
hungsweise Verwandte dort leben. Dass er dieses Gebiet erst im Jahr
2009 aus den genannten Gründen verliess, kann ihm aber nicht geglaubt
werden. Seine Schilderung der Vorfälle beim Kloster weisen kaum Real-
kennzeichen auf und erwecken den Eindruck eines blossen Verfolgungs-
konstrukts. In Anbetracht des überdies stereotypen Aussageverhaltens
und der datumsmässigen Ungereimtheit ist jedenfalls nicht glaubhaft,
dass er im genannten Zeitpunkt in den Fokus der chinesischen Behörden
geriet, in der geschilderten Art das Land verliess und unter den geschil-
derten Umständen nach Nepal gelangte (A 12/16 Antworten 37 ff., 90 ff.,
95 ff. und 130 ff.). Seine Erklärungsversuche entbehren der logischen
Stringenz und vermögen die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägun-
gen – auf welche zu verweisen ist – nicht zu entkräften. Die eingereichten
Bestätigungsschreiben sind als mutmassliche Gefälligkeitsdokumente
nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen, und die Kontak-
tierung von Personen, welche seine angebliche Herkunft und die Flucht
im genannten Zeitpunkt bestätigen würden, erscheint in diesem Lichte
besehen nicht als beweistauglich (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die einge-
reichte chinesische Identitätskarte aus dem Jahr 1990 ist vom BFM als
mutmassliche Fälschung bezeichnet worden. Dieses Analyseergebnis
dürfte mangels stichhaltiger Gegenargumente zutreffen. Jedenfalls ist das
Dokument nicht geeignet, die angeblichen Ereignisse im Jahr 2009 zu be-
legen respektive die Staatszugehörigkeit hinreichend glaubhaft zu ma-
chen.
5.3 Die Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden
durch das Resultat der Lingua-Analyse gestützt. Bei der vom BFM in Auf-
trag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die
sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse han-
delt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von
Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittper-
son im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht
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Seite 10
misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern be-
stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des BVGer E-2981/2012 vom
20. Mai 2014).
Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer
überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu kei-
nen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen
Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegen-
den Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöh-
ter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und
Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Sachverständige kam in seinem
landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom
17. Februar 2014 zum Schluss, es sei aufgrund der linguistischen Ana-
lyse nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kreis
F._______/Tibet/China, sondern ausserhalb dieses Landes sozialisiert
worden sei. Dieses Ergebnis werde gestützt durch die Feststellung, wo-
nach der Proband auch im landeskundlich-kulturellen Bereich nicht über
hinreichende Kenntnisse verfüge, welche zur Annahme führen könnten,
dass der G._______-tibetische Einfluss auf sein Exiltibetisch von einer
Sozialisation in G._______ (G._______) herrühren könnte. Im Rahmen
des rechtlichen Gehörs war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, das
Analyseergebnis zu entkräften. Vielmehr konnte die Vorinstanz ausführ-
lich und zutreffend darlegen, weshalb dessen Argumente nicht zu einer
anderen Sichtweise führen. Auch in der Beschwerdeeingabe fehlen über-
zeugende Gegenargumente für die angebliche Herkunft aus dem ge-
nannten Gebiet im geltend gemachten Zeitraum und unter den geltend
gemachten Umständen. So sind beispielsweise die Aussagen, die Kreis-
zugehörigkeit des Herkunftsdorfes werde von den Bewohnern immer
noch im Sinne der alten Einteilung angegeben, und die Höfe der wegge-
zogenen Familien seien abgerissen worden, da so Baumaterial habe be-
schafft werden können, wenig plausibel. Auch das Vorbringen, er verwen-
de die exiltibetische Sprache, um so mit Personen ausserhalb der Her-
kunftsregion kommunizieren zu können, vermag das fundierte Analyseer-
gebnis hinsichtlich seiner Sozialisation nicht zu beeinträchtigen. Dass er
den Aussteller des Bestätigungsschreibens aus Indien seit seiner Kindheit
kenne, lässt eher auf seinen allfälligen dortigen Aufenthalt denn auf die
geschilderte Verfolgungssituation beziehungsweise den Aufenthalt im Ti-
bet bis 2009 schliessen.
D-2950/2014
Seite 11
5.4 Gestützt werden die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens durch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer – wie erwähnt – eine mutmasslich
gefälschte Identitätskarte und keine sonstigen Identitätsdokumente ein-
reichte.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
zwar tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen hinsichtlich des Ortes der
hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner
Asylvorbringen aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist
es ihm mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt
seiner Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die er
in seiner Heimat vor der Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise
zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen.
6.
6.1 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hielt das
BFM fest, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausserhalb Chi-
nas sozialisiert worden sei. Aufgrund dessen und in Berücksichtigung der
festgestellten Fälschungsmerkmale bei der Identitätskarte sei die angebli-
che chinesische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft.
6.2 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische
Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gel-
te, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst
dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die
asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder
Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden
könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die
Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine
andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch
überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1
E. 4.1 - 4.3).
6.3 Im Urteil E-2981/2012 des Bundesverwaltungsgerichts wurden die
dem obenerwähnten EMARK-Entscheid zugrundeliegenden länderspezifi-
schen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und die erwähnte
Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen über die
Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien
(E. 5.7) – insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staats-
angehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts – wurde
D-2950/2014
Seite 12
zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen
Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter
gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, bezie-
hungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die
entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische
Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit
– wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein
grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibe-
ter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die
chinesische Staatsangehörigkeit besässe.
Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte An-
gaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, be-
stehen gemäss E-2981/2012 grundsätzlich folgende mögliche Konstellati-
onen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema:
Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und
verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat
Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden
Drittstaat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der
Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die
Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den
schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstel-
lation b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenre-
gelung gegeben sein.
Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder
Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss
chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen
Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die
D-2950/2014
Seite 13
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu
prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ih-
rer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung
zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft
vorträgt (E-2981/2012 E. 5.8).
6.4 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die
Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien in-
nehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Ver-
schleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (E-2981/2012 E. 5.9).
6.5 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis
dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3
publiziert wurde, wurde in E-2981/2012 wie folgt präzisiert: bei Personen
tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimli-
chen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren
bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E-2981/2012 E. 5.10).
7.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibe-
tischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung und zu
seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz ge-
macht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbe-
hörden nicht eruiert werden, welche der in E. 6.3 genannten Fall-
konstellationen auf ihn zutrifft. Dadurch hat er die ihm obliegende Mitwir-
kungspflicht verletzt.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie bereits festgehalten –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie-
gend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal re-
spektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staats-
angehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht der Be-
schwerdeführer eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
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Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälli-
gen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.4 ausgeführt, ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung
insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen
werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften
Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr spre-
chen würden.
10.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie
ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er
die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegwei-
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sungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszu-
schliessen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 gutgeheissen wurde und sich
seine finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant veränderte, er-
folgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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