Abtei lung IV
D-2951/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Kolumbien,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2951/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine kolumbianische Staatsangehörige aus
B._______ – ersuchte mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá
gerichtetem, spanischsprachigem Schreiben vom 28. August 2006,
ergänzt durch einen am 21. Dezember 2006 ausgefüllten Frage-bogen
der schweizerischen Vertretung, sinngemäss um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihre Familie habe
viel Leid erfahren. Ihr Ehemann sei von Unbekannten erschossen
worden; auf den einen Sohn seien drei erfolglose Attentatsversuche
verübt worden und der andere Sohn gelte als vermisst, seit er von
einer Besorgung nicht zurückgekehrt sei. Als ihr Vater vom Ver-
schwinden seines Enkels erfahren habe, habe er einen Herzinfarkt er-
litten und sei gestorben. Zuvor sei bereits ihre Mutter bei einem Unfall
ums Leben gekommen (Hirnblutung nach einem Schlag mit einem
Fussball). All diese Ereignisse hätten sich in ihrem Wohnviertel
C._______ zugetragen. Die erwähnten Straftaten seien ungesühnt ge-
blieben; sie habe von den Justizbehörden von B._______ dies-
bezüglich nie eine Antwort erhalten. Nach den kummervollen Jahren
wünsche sie sich nun, die ihr verbleibenden Jahre in Ruhe verbringen
zu können. In der Schweiz habe sie keine Verwandten oder Be-
kannten, hingegen lebe eine Cousine in Spanien, eine Tante in Puerto
Rico und eine Freundin in den Vereinigten Staaten.
B.
Am 28. Dezember 2006 überwies die schweizerische Vertretung in
Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 teilte das BFM der
Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sach-
verhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und
der beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine An-
hörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren
erwäge es unter Berücksichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur
Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung
im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat,
öffentliches Interesse der Schweiz), das Asylgesuch abzulehnen und
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die Einreise zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit
anderweitiger Schutzsuche als gegeben. Das BFM räumte der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen zu
äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Ein-
reise- und Asylgesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit
dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der be-
stehenden Aktenlage entschieden werde.
D.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 teilte die schweizerische Ver-
tretung in Bogotá dem BFM mit, dass die Beschwerdeführerin von der
Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom
8. Dezember 2009 innert Frist keinen Gebrauch gemacht habe.
E.
Mit Verfügung vom 1. März 2010 – eröffnet am 17. März 2010 – ver-
weigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Voraus-
setzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerde-
führerin seien gegeben und sie habe die Möglichkeit erhalten, sich
dazu zu äussern. Die Gefährdungssituation könne aufgrund der
Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Gemäss dem Subsidiari-
tätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Beschwerde-
führerin nenne Unfälle, Tötungen und Gewaltakte im Kreis ihrer
Familie. Vieles bleibe jedoch unklar, beispielsweise ob zwischen den
genannten Ereignissen ein Zusammenhang bestehe, und aus welchen
Motiven und von wem die genannten Taten verübt worden seien. Hin-
weise auf eine zielgerichtete Verfolgung ihrer eigenen Person seien
ihren Äusserungen jedoch nicht zu entnehmen. Da es sich bei ihr nicht
um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handle, sei nicht davon
auszugehen, dass sie im Falle einer tatsächlichen Verfolgung an
einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig gemacht werden könnte.
Dementsprechend hätte sie die Möglichkeit, sich an einem anderen
Ort den Übergriffen möglicher Verfolger zu entziehen. Da sie daher
keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt
sei, bedürfe sie nicht des Schutzes der Schweiz.
Zudem könnte das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt
werden. Die Beschwerdeführerin mache keine nahen Beziehungen zur
Schweiz geltend und es sei ihr zuzumuten, sich schutzsuchend an
einen anderen Staat zu wenden, beispielsweise an einen Nachbar-
staat Kolumbiens. Die Nachbarstaaten erschienen bereits aus geo-
grafischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich
näher liegend. Da die Beschwerdeführerin damit nicht schutzbedürftig
im Sinne des Asylgesetzes sei (Art. 3 und 7 AsylG), und auch die An-
forderungen an eine Aufnahme in der Schweiz nicht erfüllt seien
(Art. 52 Abs. 2 AsylG), sei die Einreise zu verweigern und das Asyl-
gesuch abzulehnen.
F.
Mit am 9. April 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá
eingetroffener und von dieser am 14. April 2010 zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, spanischsprachiger
Beschwerdeschrift vom 6. April 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung des
Asyls.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei von klein auf
ein Opfer der Gewalt in Kolumbien gewesen. Ihr Vater habe viele Jahre
bei der Polizei gedient, bis seine Karriere aufgrund einer Intrige be-
endet worden sei. Nach den tragischen Ereignissen um ihren Ehe-
mann und ihren Sohn habe sie es nur dank der Barmherzigkeit Gottes
geschafft, weiterzuleben. In Kolumbien könnten es sich lediglich die
Politiker und Regierungsangehörigen leisten, gut zu leben und in die
Länder ihrer Wahl zu reisen. Dem einfachen Bürger stünden diese
Möglichkeiten nicht offen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
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nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst und trägt zudem nicht die eigenhändige Unterschrift der Be-
schwerdeführerin. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwvG kann indessen
aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Die Urheber-
schaft ergibt sich klar aus der Fusszeile der Beschwerdeschrift vom
6. April 2010 (Name und vollständige Adresse der Beschwerde-
führerin), verbunden mit der von der Beschwerdeführerin am 17. März
2010 unterzeichneten Empfangsbestätigung bezüglich der vorinstanz-
lichen Verfügung. Zudem ist die spanischsprachige Beschwerdeein-
gabe verständlich, so dass ohne weiteres darüber befunden werden
kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher
Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme der genannten,
jedoch nicht als wesentlich erachteten Mängeln (vgl. E. 1.2) – frist-
und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
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AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person auf-
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachver-
haltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er-
scheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des
rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzu-
sehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/30 E. 5.7).
3.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizeri-
schen Vertretung in Bogotá nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat
ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch schriftlich dar-
gelegt und dokumentiert und erhielt danach mit Zwischenverfügung
des BFM vom 8. Dezember 2009 Gelegenheit zur weiteren
Konkretisierung ihrer Asylgründe; gleichzeitig wurde ihr auch das
rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung
des Asylgesuchs gewährt. Sie hat von ihrem Recht auf Stellungnahme
zwar keinen Gebrauch gemacht, doch der entscheidwesentliche
Sachverhalt erscheint – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung
zu Recht ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegung und
Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheid-
relevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrecht-
lichen Anforderungen damit Genüge getan.
3.3 Die Beschwerdeführerin hat in dem von ihr am 21. Dezember
2006 ausgefüllten Fragebogen der schweizerischen Vertretung in
Bogotá auch ihren Sohn D._______, aufgeführt, auf den gemäss ihrem
Asylgesuch vom 28. August 2006 drei erfolglose Attentatsversuche
verübt worden seien. Ob sie damit auch für ihn um Asyl nachsuchen
wollte, geht aus den Unterlagen nicht klar hervor. Da der Sohn im
damaligen Zeitpunkt jedoch bereits volljährig war, hätte er selber –
falls gewünscht – ein Asylgesuch einreichen müssen. Die vorliegende
Verfügung des BFM vom 1. März 2010 bezieht sich denn auch zu
Recht nur auf die Beschwerdeführerin.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
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kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht-
lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Er-
teilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Gemäss dem von der
Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2006 ausgefüllten Fragebogen
der schweizerischen Vertretung in Bogotá verfügt sie in der Schweiz
weder über Verwandte noch Bekannte. Im Weiteren hat das BFM zu
Recht erwogen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, in
einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2
AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom
31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst
nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit
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Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Ver-
fahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich ge-
mäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn
als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenz-
gebieten – insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela – in
den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die
Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die
Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die
Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und
Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbiani-
sche Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in
Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil
auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben
sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei der
Beschwerdeführerin praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar,
sich in einen anderen Staat – insbesondere in einen der Nachbar-
staaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997
Nr. 15). Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei der Beschwerde-
führerin nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die
aufgrund einer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht
ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, verfolgt zu werden. Die
Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern.
5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführerin allfälligen Bedrohungen – sie brachte leidvolle Ge-
schehnisse in ihrem Familienkreis vor, machte jedoch keine persön-
liche Verfolgungssituation geltend – allenfalls durch eine innerstaat-
liche Wohnsitzverlegung entziehen könnte.
5.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz
verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin daher zu Recht die Einreise
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Er-
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gebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von
Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der bei-
liegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
(per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. (...)
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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