Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2951/2011/sed
Urteil vom 30. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im
Mai 2010 verliess und über Lagos und Deutschland sowie mit dem Zug
nach Norwegen gereist sei, wo er ein Asylgesuch eingereicht und sich
knapp ein Jahr aufgehalten habe,
dass er am 10. März 2011 in die Schweiz einreiste und gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen und auf den
Eurodac-Treffer in Norwegen, wonach er am 31. Mai 2010
dactyloskopisch erfasst wurde, im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ am 15. März 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Norwegen gewährt wurde,
dass er dabei ausführte, in Norwegen würde es ihm nicht gut gehen und
zudem habe er dort ein negatives Urteil erhalten,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2011 – eröffnet am
18. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und in Anwendung der Dublin-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist) den Beschwerdeführer nach Norwegen wegwies, wobei es
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Wegweisung nach Norwegen sei aufzuheben, da er die
Rückreise nach Nigeria direkt von der Schweiz aus antreten wolle,
dass er demgegenüber erklärte, gegen den negativen Asylentscheid an
und für sich erhebe er keine Einsprache,
dass er zur Begründung vorbrachte, aufgrund seiner illegalen Einreise in
Norwegen drohe ihm eine Gefängnisstrafe,
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dass er sich aktiv um eine Rückkehr nach Nigeria bemühe und mit der
Rückkehrberatungsstelle des (zuständigen kantonalen Amtes) in
Verbindung getreten sei,
dass er am 24. Mai 2011 bei der nigerianischen Botschaft in Bern
vorgesprochen habe, wo ihm die Ausstellung der benötigten
Reisepapiere bestätigt worden sei,
dass bei einer Rückkehr nach Norwegen seine Heimreise erschwert
werde, da diese unter Zwangsmassnahmen erfolgen würde,
dass der Rechtsmittelschrift eine Kopie eines Schreibens der
nigerianischen Botschaft mit Hinweis auf den nächsten
Besprechungstermin beigelegt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift ausführt, der
Vollzug der Wegweisung nach Norwegen sei aufzuheben,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur
Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010
E. 10.2),
dass mithin allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, und folglich
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1) die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den
Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der
Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Datenbank feststeht, dass sich
der Beschwerdeführer in Norwegen aufgehalten und dort am 31. Mai
2010 ein Asylgesuch gestellt hat,
dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III
der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern das
Wiederaufnahmeverfahren gemäss Art. 16 f. Dublin-II-VO zur Anwendung
gelangt (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-
Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80),
dass das BFM die norwegischen Behörden am 23. März 2011 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht hat (vgl. A11/5),
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dass die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 30. März 2011 –
und damit innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen
Frist – einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zustimmten (vgl. A14/1),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Norwegen als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
erachtet hat,
dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Norwegen unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Norwegen würde sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift ausführt, er
befürchte in Norwegen aufgrund seiner illegalen Einreise eine
Gefängnisstrafe beziehungsweise eine Rückkehr nach Nigeria von
Norwegen würde unter Zwangsmassnahmen erfolgen,
dass damit aufgrund der Ausführungen jedoch nichts Stichhaltiges
geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Norwegens für
die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen
könnte,
dass an dieser Schlussfolgerung auch das Schreiben der nigerianischen
Botschaft und die Ausreisebemühungen des Beschwerdeführers nach
Nigeria nichts ändern, zumal die Schweiz aufgrund der Bestimmungen
der Dublin-II-VO verpflichtet ist, den Beschwerdeführer innert Frist an
Norwegen zu überstellen, ansonsten die Zuständigkeit zur Prüfung des
Asylantrages an die Schweiz zurückfällt,
dass eine freiwillige Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat zwar
grundsätzlich möglich wäre (vgl. BVGE 2010/1 E.4.2.2.), nicht jedoch in
den Heimatstaat,
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dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – wie zuvor bereits erwähnt –
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach
Norwegen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass an dieser Schlussfolgerung auch der Schreibfehler unter Ziffer 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung nichts ändert, wo
fälschlicherweise die Wegweisung nach Italien erwähnt wird,
dass in den Erwägungen und der Begründung der angefochtenen
Verfügung nämlich von der Wegweisung nach Norwegen gesprochen
wird und der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den
Wegweisungsvollzug nach Norwegen angefochten hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi
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