B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-295/2014
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Véronique Mbwebwe,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2013 / N (…).
D-295/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger der Ethnie
Punjabi angehörend – verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 10. Oktober 2013 und reiste über den Iran, die Türkei und Griechen-
land herkommend am 4. November 2013 in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 14. November 2013 wurde er summa-
risch zu seinen Asylgründen befragt und am 25. November 2013 einge-
hend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Schiite und habe seit Geburt in Z._______
(Provinz Punjab) gelebt. Er habe seit rund einem Jahr Probleme mit der
militanten Gruppierung Sipah-e Sahaba-Pakistan (SSP). Diese hätten sie
beispielsweise während religiösen Versammlungen beschimpft. Als er
ungefähr im Juli 2013 zusammen mit einem Freund unterwegs gewesen
sei, um Einkäufe zu erledigen, seien fünf Männer gekommen und hätten
ihn mit Stöcken geschlagen, wobei sein Finger gebrochen sei. Daraufhin
habe er eine Anzeige einreichen wollen, aber die Polizei habe diese nicht
entgegengenommen. Am (…) 2013, seien er und sein Onkel, welcher der
(…) gewesen sei, mit dem Motorrad unterwegs nach Y._______ gewe-
sen, um Einkäufe für eine religiöse Versammlung zu tätigen. Vier oder
fünf Personen auf drei Motorrädern seien ihnen entgegengekommen, hät-
ten sie angehalten und sie sofort mit Stöcken angegriffen. Dabei sei sein
Onkel getötet und er selber sehr stark verprügelt worden. Er habe aber
fliehen können. Sein Vater und ein anderer Onkel hätten noch am glei-
chen Tag bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei habe aber gesagt,
sie sollen in drei Tagen wiederkommen, respektive sie würden sich
nochmals melden. Seit diesem Vorfall würde die SSP versuchen, ihn um-
zubringen. Er habe sich seither versteckt. Kurz vor seiner Ausreise sei er
wiederum auf dem Motorrad unterwegs gewesen und sei angegriffen
worden. Er habe aber fliehen können. Ein Freund aus der Stadt habe ihn
informiert, dass die SSP ihn fälschlicherweise wegen Mordes angezeigt
habe. Er habe aber nichts schriftliches erhalten. Mitglieder der SSP seien
auch oft zu ihnen nach Hause gekommen, hätten nach ihm gesucht und
alles kaputt geschlagen. Sein jüngerer Bruder werde nun auch gesucht.
Dieser sei deshalb untergetaucht, weshalb er (der Beschwerdeführer)
nicht wisse, wo dieser sich momentan aufhalte.
D-295/2014
Seite 3
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schul-
zeugnis aus dem Jahr 2003 sowie einen Auszug seiner Geburtsurkunde
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 – eröffnet am 18. Dezember
2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. In formeller Hinsicht ersuchte er da-
bei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier Doku-
mente in Urdu (jeweils in Kopie) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 stellte der zu diesem Zeitpunkt zu-
ständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert
Frist eine Beschwerdeverbesserung sowie die Übersetzung der einge-
reichten fremdsprachigen Beweismittel einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten, wobei er die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme beantragte. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Dabei reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 10. Februar 2014 die
D-295/2014
Seite 4
Übersetzungen der vier Dokumente in Urdu – eine Todesurkunde seines
Onkels, zwei Polizeiberichte sowie eine Klage gegen einen Dritten – frist-
gerecht, in eine Amtssprache übersetzt und im Original zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ersuchte die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzurei-
chen.
H.
Das BFM reichte am 24. Februar 2014 eine Vernehmlassung zu den Ak-
ten, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte.
I.
In einer schriftlichen Meldung der zuständigen kantonalen Behörde vom
26. Februar 2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem
23. Februar 2014 vermisst werde, respektive dieser sich seit diesem Da-
tum nicht mehr in der ihm zugewiesenen Zivilschutzanlage aufgehalten
habe.
J.
Am 13. März 2014 nahm der Beschwerdeführer – nach entsprechender
Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – zur Vernehmlassung
des BFM Stellung.
K.
Am 24. März 2014 stellte der Zivilstandskreis X._______ anlässlich eines
Ehevorbereitungsverfahrens diverse Dokumente, darunter den Pass des
Beschwerdeführers (Ausstellungsort Pakistan, Ausstellungsdatum […]),
sicher.
L.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 wurde die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers ersucht, innert Frist die aktuelle Aufenthaltsadresse des
Beschwerdeführers mitzuteilen und das Gericht zu informieren, ob ein re-
gelmässiger Kontakt zu ihm bestehe und inwiefern dieser ein reales Inte-
resse an der Weiterführung des Verfahrens habe.
M.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Poststempel) teilte der Beschwerdefüh-
D-295/2014
Seite 5
rer – nach wie vor handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit, das
Ehevorbereitungsverfahren sei noch im Gange, er habe nach wie vor In-
teresse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens und teilte dem
Bundesverwaltungsgericht seine neue Aufenthaltsadresse mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
– wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-295/2014
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, aufgrund sei-
nen Glaubens mit den Anhängern der SSP Gruppierung Probleme gehabt
zu haben. Anlässlich der Befragung habe er gesagt, Mitglieder der SSP
hätten zwei Mal versucht, ihn zu schlagen, ihm sei es aber gelungen
rechtzeitig zu fliehen. Während der Anhörung habe er hingegen erklärt, er
sei zwei Mal von Anhängern der SSP verprügelt worden, man habe ihm
sogar einen Finger gebrochen. Zu einem späteren Zeitpunkt während der
Anhörung habe er wiederum geltend gemacht, er sei drei Mal angegriffen
worden. Das dritte Mal sei er kurz vor der Ausreise angegriffen worden.
Bezüglich des zweiten Angriffs habe er einmal erklärt, er sei noch am sel-
ben Tag zum Polizeiposten gegangen. Zu einem späteren Zeitpunkt in der
Anhörung habe er allerdings gesagt, sein Onkel und sein Vater seien zum
Polizeiposten gegangen. Auf diese Widersprüche angesprochen, habe er
nicht vermocht, diese befriedigend aufzuklären. Aufgrund dieser schwer-
wiegenden Widersprüche werde darauf verzichtet, auf weitere Unstim-
migkeiten einzugehen. Wegen der genannten Widersprüche bestünden
erhebliche Zweifel an den Vorbringen. Er habe trotz mehrfacher Aufforde-
rung nicht plastisch beschreiben können, wie sich die ersten zwei Angriffe
auf ihn genau abgespielt hätten. Er habe wiederholt lediglich den Sach-
verhalt kurz widergegeben. Er habe auch keine detaillierten Aussagen
D-295/2014
Seite 7
über das Aussehen der Angreifer oder darüber machen können, wie sich
die Streitsituation aufgelöst habe. Seine Aussagen seien wenig konkret,
undetailliert und undifferenziert. Er sei auch nach mehrfachem Nachfra-
gen nicht in der Lage gewesen, die Angriffe oder den Besuch auf dem Po-
lizeiposten detailliert zu beschreiben. Da seine Beschreibungen dünn und
oberflächlich ausgefallen seien, seien seine geltend gemachten Vorbrin-
gen zweifelhaft. Nur während der Anhörung habe er erklärt, man habe ihn
nach dem Tod seines Onkels des Öfteren zu Hause gesucht. Auch nur zu
einem späteren Zeitpunkt während der Anhörung habe er gesagt, man
habe ihn kurz vor seiner Ausreise ein drittes Mal angegriffen. Da es sich
hierbei um nachgeschobene Vorbringen handle, würden sich die Zweifel
am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen erhärten. Als Grund für seine Aus-
reise habe er während der Befragung geltend gemacht, die Leute der
SSP hätten ihn fälschlicherweise des Mordes angezeigt. Bei der Anhö-
rung habe er vorerst erklärt, er wisse nicht sicher, ob diese Anzeige ge-
gen ihn stattgefunden habe, oder nicht. Freunde von ihm hätten gesagt,
es könne sein, dass er des Mordes angezeigt worden sei. Später habe er
aber erklärt, er sei hundertprozentig sicher, dass man gegen ihn eine An-
zeige gemacht habe. Er habe aber nicht einleuchtend begründen können,
wieso er mit den Behörden keine Probleme gehabt habe. Er sei auch
nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu erklären, wieso man aus-
gerechnet ihn ständig gesucht habe und habe töten wollen. Seine Vor-
bringen seien daher unplausibel. Eine Verfolgung sei aufgrund der nicht
abschliessend genannten Gründen nicht glaubhaft und seine Vorbringen
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, er habe während des gesamten Verfahrens konsistent vorgebracht,
dass er zusammen mit seinem Onkel am (…) 2013 gegen 14:30 Uhr in
einen Hinterhalt geraten sei, wobei sein Onkel gezielt von den Angreifern
gesucht worden sei, da dieser eine einflussreiche (…) Persönlichkeit ge-
wesen sei. Sein Onkel sei durch die Schläge zusammengebrochen. Er
selber habe laut geschrien, da sie nur 100 Meter von Häusern entfernt
gewesen seien. Als Leute aus dem Dorf gekommen seien, seien die An-
greifer geflohen. Sein Onkel sei auf einer Trage ins Dorf gebracht worden,
wo dessen Tod festgestellt und seine Verletzungen (diejenigen des Be-
schwerdeführers) hätten versorgt werden können. Es stimme zwar, dass
er sich während der Anhörung in gewissen Detailpunkten widersprochen
habe. Er habe Mühe gehabt, seine Erinnerungen auszudrücken, da er an-
lässlich der Anhörung sehr krank gewesen sei. Er habe auch danach ge-
D-295/2014
Seite 8
fragt, ob es möglich sei, die Anhörung zu verschieben. Dies sei ihm aber
nicht erlaubt worden. Das BFM habe deshalb zu Unrecht die Glaubhaftig-
keit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen. Ferner weise das Gebiet
Punjab eine bewegte und schmerzvolle Geschichte auf. Die Provinz sei
zwischen Indien und Pakistan aufgeteilt worden. Aufgrund ihres Glaubens
seien die Ahrar, die Hindus und die Christen schon immer Gewalt und
Einschüchterungen ausgesetzt gewesen. Am meisten Attacken habe es
aber gegen Schiiten gegeben. Der Staat unternehme nichts, um die schii-
tische Gemeinschaft gegen Angriffe militärischer Gruppierungen zu
schützen.
Aus der Befragung respektive der Anhörung gehe klar hervor, dass er Op-
fer dreier Angriffe der SSP geworden sei, welche er detailliert beschrieben
habe. Seine Vorbringen würden keine grundsätzlichen Widersprüche
aufweisen. Es sei verständlich, dass er sich nach derartig tragischen und
angsteinflössenden Vorfällen bei einigen Vorbringen und Details wider-
sprochen habe. Nach dem ersten Angriff hätten sein Vater und sein Onkel
bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Beim zweiten Angriff sei sein Onkel
ums Leben gekommen. Der dritte Angriff sei am (…) 2013 gewesen, rund
zwei Wochen nach dem Tod seines Onkels. Die Angreifer seien zu ihm
nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Er habe entwischen und
sich verstecken können. Sie hätten dann seine Familie bedroht und ge-
sagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn sie ihn fänden. Daher habe
seine Familie die finanziellen Mittel für seine Ausreise beigebracht. Die
Anzeigen, welche sie bei der Polizei eingereicht hätten, seien nicht weiter
bearbeitet worden. Er habe sich bezüglich der Vorbringen mit der Polizei
nicht widersprochen und habe konsistent geantwortet. Er habe keinen
Schutz der Polizei erhalten, da es auch bei der Polizei Mitglieder der SSP
gebe. Seine Familie sei nach seine Ausreise aus dem Dorf geflohen, da
die Mitglieder der SSP ihn gesucht hätten. Er wisse momentan nicht, wo
sich seine Familie aufhalte. Auch die Erwägungen des BFM bezüglich
des Vollzugs der Wegweisung würden den Berichten verschiedener inter-
nationaler Organisationen widersprechen. So würden diese unter ande-
rem Massnahmen der pakistanischen Behörden für die Achtung der Men-
schenrechte und insbesondere den Schutz der religiösen Minderheiten in
Pakistan fordern. Religiöse Minderheiten seien im Pakistan wiederholt
Opfer von Verfolgung und Angriffen geworden. Zudem habe er nach wie
vor Schmerzen in seiner Hand, wobei nur durch ein Röntgen eine genau-
ere Diagnose gemacht werden könne. Er werde in ganz Pakistan verfolgt,
da die SSP im ganzen Land und in den Nachbarländern präsent sei. Ein
Schutz durch die Polizei oder die Justiz sei nicht vorhanden. Da die Ver-
D-295/2014
Seite 9
wandten geflüchtet seien, weise er auch kein Beziehungsnetz im Heimat-
land auf.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nachgereichten
Polizeiberichte vermöchten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht
zu belegen, sondern würden von dessen Aussagen abweichen. So habe
der Beschwerdeführer während der Anhörung erzählt, er sei das erste
Mal auf dem Weg vor etwa vier Monaten angegriffen worden. Das zweite
Mal sei er am (…) 2013, als sein Onkel getötet worden sei, angegriffen
worden. Den ersten Angriff habe der Beschwerdeführer drei Tage später
der Polizei gemeldet, welche seine Anzeige nicht entgegengenommen
habe. Den zweiten Angriff habe sein Onkel und sein Vater am gleichen
Tag, also am (…) 2013, der Polizei gemeldet. Auf ausdrückliches Nach-
fragen hin, habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei nicht beim Polizei-
posten gewesen, sondern sein Onkel und sein Vater hätten den Vorfall
beim Polizeiposten angezeigt. Die Aussagen des Beschwerdeführers
stimmten nicht mit den nachgereichten Polizeiberichten überein. So habe
der Beschwerdeführer erklärt, die Polizei habe die erste Anzeige nie ent-
gegengenommen und er habe keine Dokumente von der Polizei erhalten.
Weiter habe der Beschwerdeführer während der Anhörung gesagt, den
ersten Vorfall in W._______ gemeldet zu haben, der zweite Vorfall sei in
V._______ angezeigt worden. Die nachgereichten Polizeiberichte seien
aber beide in W._______ ausgestellt worden, was sich auch nicht mit den
Aussagen des Beschwerdeführers decke. Ausserdem gebe der Be-
schwerdeführer an, er habe den zweiten Vorfall nicht selbst bei der Poli-
zei gemeldet. Im nachgereichten Polizeibericht vom (…) 2013 stehe aber,
dass der Beschwerdeführer die Anzeige erstattet habe. Im Übrigen deck-
ten sich die Ausstellungsdaten der Polizeiberichte nicht mit den Aussagen
des Beschwerdeführers, da dieser angegeben habe, er sei das erste Mal
vor der Tötung seines Onkels angegriffen worden. Der vorliegende Poli-
zeibericht stamme aber vom (…) 2013. Da die nachgereichten Polizei-
rapporte in mehrfacher Weise nicht mit den Aussagen des Beschwerde-
führers übereinstimmten, und die Aussagen des Beschwerdeführers vom
BFM bereits in der besagten Verfügung als unglaubhaft gewürdigt worden
seien, liege die Vermutung nahe, dass es sich um gefälschte Beweismit-
tel handle. Die Klage gegen einen Dritten sei leicht beschaffbar und habe
als Gefälligkeitsschreiben kaum Beweiswert. Der Echtheit des Todes-
scheins des Onkels werde zwar nicht bezweifelt, doch sei dieser nicht
geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers nachzuweisen. Somit
vermöchten die nachgereichten Beweismittel die Erwägungen nicht zu
entkräften.
D-295/2014
Seite 10
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
die Tatsache, dass er erst auf Beschwerdeebene weitere Beweismittel
eingereicht habe, sei ohne Probleme mit seiner Mitwirkungspflicht verein-
bar, zumal seine Fluchtumstände nicht zugelassen hätten, Beweismittel
mitzunehmen. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 110 Abs. 2
AsylG erlaube es Beschwerdeführenden gerade, weitere Beweismittel zu
beschaffen. Das BFM müsse sich bewusst sein, dass er Schwierigkeiten
gehabt habe, die Beweismittel innerhalb der 30 Tage überhaupt zu be-
schaffen und er habe dies nur mit Hilfe seines Freundes bewerkstelligen
können. Es sei zu bedauern, dass die Vorinstanz kontinuierlich alle Arten
von Dokumenten zurückweise. Es stelle sich die Frage, welche Doku-
mente er sonst hätte beibringen können, welche nicht als Gefälligkeits-
schreiben qualifiziert worden wären. Bezüglich der Widersprüche in sei-
nen Aussagen, werde auf die Beschwerdeverbesserung verwiesen. Das
BFM habe die Ausführungen bezüglich der massiven Rechtsverletzungen
und Freiheitsbeschränkungen mit der dementsprechenden Implikation
oder besser der Lethargie der Polizei und Justiz bezüglich religiöser Min-
derheiten im Pakistan nicht bestritten.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im
Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
D-295/2014
Seite 11
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57
E. 2.3).
5.2 Erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde-
führers entstehen bereits im Zusammenhang mit dem durch das Zi-
vilstandskreis X._______ anlässlich eines Ehevorbereitungsverfahrens
sichergestellten Pass (Ausstellungsort Pakistan, Ausstellungsdatum […]).
Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer deutlich zu Protokoll,
er habe nie einen Pass besessen. Diesen offensichtlichen Widerspruch
wurde im Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2014 auf
die Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 weder aufgelöst noch erklärt.
Durch dieses Verhalten legte der Beschwerdeführer seine Identitätspapie-
re trotz ausdrücklicher Aufforderung den Behörden nicht offen, was eine
Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt.
5.3 Weiter müssen die Aussagen des Beschwerdeführers im Allgemeinen
als unsubstanziiert und detailarm beschrieben werden. Beispielsweise
antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er den ersten Angriff
auf ihn detailliert beschreiben könne, mit: "Wir waren unterwegs um Ein-
käufe zu machen. Sie haben mich sehr stark verprügelt. Dabei brach
mein Finger. Wir hatten vor, eine Versammlung in unserem Gebetshaus
zu organisieren." (vgl. BFM Akten A6 F38). Auch auf Nachfragen der
Befragerin – welche dem Beschwerdeführer mehrmals die Gelegenheit
bot, Situationen genauer zu beschreiben und auch zu erklären versuchte,
was sie unter detailliert verstehe (vgl. beispielsweise A6 F39 f) – konnte
der Beschwerdeführer die Situation dieses ersten Angriffes nicht genauer
respektive bildlicher beschreiben und gab lediglich allgemeine Antworten
zu Protokoll (vgl. A6 F39-47). Auch die Beschreibung des zweiten An-
griffs, bei welchem sein Onkel umgebracht worden sein soll, lässt die nö-
tige Substanz und den Detailreichtum von tatsächlich Erlebten vermissen.
Die Aussagen bleiben kurz und erschöpfen sich in generellen Äusserun-
gen. Exemplarisch kann hier die Antwort auf die Aufforderung der Befra-
gerin, den zweiten Angriff genau zu schildern, zitiert werden: "Ich und
mein Onkel waren unterwegs in Richtung Y._______. Wir waren mit dem
Motorrad unterwegs. Sie haben uns mit Stöcken angegriffen. Sie haben
dann meinen Onkel getötet. Auch mich haben sie sehr stark verprügelt.
Ich konnte fliehen. Seitdem sind sie hinter mir her um mich umzubringen.
Sie sagten, sie hätten vor, auch mich umzubringen." (vgl. A6 F55). Dieses
Beispiel zeigt auf, dass auch bei diesem zentralen Vorbringen seines
D-295/2014
Seite 12
Asylgesuchs keine Details erkennbar sind. Seine Antworten auf konkrete
Fragen blieben einsilbig und wiederholen sich auch nach mehrmaligem
Nachfragen der Befragerin. Es bleibt denn auch beispielsweise unklar,
was vor diesen Angriffen geschehen ist, in welcher Umgebung sich die
Überfälle ereignet haben oder wie sich der Beschwerdeführer dabei fühl-
te. Auch das Vorbringen, er sei fälschlicherweise wegen Mordes ange-
zeigt worden, verbleibt gänzlich unsubstanziiert. So sagt er selber, er ha-
be diesbezüglich nie etwas schriftlich erhalten und lediglich von seinen
Freunden aus der Stadt gehört, dass etwas gegen ihn vorliege (vgl. A6
F85). Konkrete Probleme mit den Behörden habe er aber nie gehabt (vgl.
A6 F86). Auch auf Beschwerdeebene wird dieses Vorbringen nicht mehr
näher erläutert. Daher bleibt diese Anzeige wegen Mordes auch im Zu-
sammenhang mit den übrigen Vorbringen zu unsubstanziiert um als
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG angesehen werden zu können. Der
Beschwerdeführer kann durch seine Aussagen seine Asylvorbringen nicht
plastisch und greifbar darstellen, womit kein Gefühl von tatsächlich Erleb-
ten entsteht und weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers aufkommen.
5.4 Bezeichnenderweise beschrieb der Beschwerdeführer, wie sich die
Situation aufgelöst hat respektive wie es ihm gelang zu fliehen, unter-
schiedlich und widersprach sich. In der Anhörung beschrieb er in pau-
schaler und unsubstanziierter Weise, er habe sich befreien und durch die
Felder fliehen können (vgl. A6 F62). Er habe erst zwei Stunden nach sei-
ner Flucht erfahren, dass sein Onkel beim Angriff gestorben sei (vgl. A6
F70). Auf Beschwerdeebene wird dann allerdings vorgebracht, er habe
laut geschrien, wodurch die nahen Dorfbewohner ihm zu Hilfe geeilt seien
und die Angreifer in die Flucht geschlagen hätten. Er sei zusammen mit
seinem Onkel ins Dorf gebracht worden, wo der Tod des Onkels festge-
stellt worden sei (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 6). Auf dem einge-
reichten Polizeirapport wird hingegen beschrieben, dass die Angreifer mit
Schusswaffen auf ihn geschossen hätten und er sich hinter einem Baum
versteckt habe. Sein Onkel sei erschossen worden (vgl. Beweismittel, Po-
lizeirapport vom (…) 2013). Diese diametralen Widersprüche im zentralen
Asylvorbringen müssen als wesentlich angesehen werden und können
nicht nur durch die belastende Befragungssituation, eine Krankheit des
Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt und die angsteinflössenden Er-
innerungen erklärt werden. Auch das mehrmalige und übereinstimmende
Wiederholen des Datums des Vorfalles kann die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen nicht beseitigen. Der Vollständigkeit halber ist anzu-
merken, dass trotz der eingereichten Beweismittel ebenfalls unklar bleibt,
D-295/2014
Seite 13
was sich anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei zugetragen ha-
ben soll. Zu Beginn der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei drei
Tage nach dem ersten Angriff mit seinem Freund auf dem Polizeiposten
gewesen und habe Anzeige erstatten wollen (vgl. A6 F48 ff). Wenig spä-
ter brachte er vor, er habe zusammen mit seinem Onkel und seinem Vater
den Vorfall vom (…) 2013 bei der Polizei angezeigt (vgl. A6 54). Am Ende
der Anhörung gab er aber zu Protokoll, er sei nie persönlich auf dem Poli-
zeiposten gewesen, nur sein Onkel und sein Vater hätten Anzeige auf den
Polizeiposten erstattet (vgl. A6 F110 f.). Die beiden auf Beschwerdeebene
eingereichten Polizeirapporte hingegen geben wiederum jeweils ihn als
alleinigen Anzeigeerstatter an. Die genauen Umstände der Überfälle, sei-
ne allfällige Implikation in diese und die daraus resultierende Verfol-
gungsgefahr seiner Person können ihm daher nicht geglaubt werden.
5.5 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen nicht
zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Erste Widersprü-
che zu den Vorbringen der beiden Polizeirapporte wurden bereits vorgän-
gig dargelegt. Zudem ist der zweite Polizeirapport auf den (…) 2013 da-
tiert und würde somit zeitlich zum dritten Angriff passen. Jedoch machte
der Beschwerdeführer nie geltend, diesen Angriff der Polizei gemeldet zu
haben oder dabei tatsächlich auch geschlagen worden zu sein (vgl. A6
F80 ff). Zudem erwähnte er die im Bericht dargelegten Drohungen der
SSP nie in der Anhörung. Bezüglich des dritten Beweismittels, der einge-
reichten Klage des Beschwerdeführers bezüglich Drohanrufe und Dro-
hungen, kann gesagt werden, dass er auch diese so nie in der Anhörung
erwähnt hatte. Zudem wurde diese Klage am (…) 2013 und somit drei
Tage nach dem Tod des Onkels eingereicht, was wiederum nicht in die
Schilderungen der Vorbringen passt und die fehlende Konsistenz der
Vorbringen unterstreicht. Der Beweiswert dieser drei Beweismittel muss
daher als gering eingeschätzt werden. Jedenfalls vermögen sie nicht die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auf-
zuwiegen. Eine Bewertung der Echtheit des eingereichten Totenscheins
des Onkels kann offengelassen werden, da dieses Beweismittel keine all-
fällige persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen ver-
mag.
5.6 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argu-
mente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen,
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
D-295/2014
Seite 14
6.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei ein Schiite und gehö-
re somit einer religiösen Minderheit an, welche von Sunniten – insbeson-
dere von militanten Gruppierung wie der SSP – verfolgt würden. Diesbe-
züglich ist somit das Bestehen einer Kollektivverfolgung zu prüfen.
6.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch. Gemäss schweizerischer
Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörig-
keit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel
einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter
Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kol-
lektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht
gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in
diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder
Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund
ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich
die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins
Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berück-
sichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv be-
trachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; al-
lein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl.
BVGE 2011/16 E. 5.1 m.w.H.).
6.2 Die Mehrheit aller pakistanischer Staatsangehöriger gehören dem
muslimischen Glauben an; rund 75% sind Sunniten, 20% Schiiten, womit
die Schiiten die grösste muslimische Minderheit in Pakistan darstellen.
Die Religionsfreiheit ist zwar in der Verfassung Pakistans, in welcher nicht
zwischen Schiiten und Sunniten unterschieden wird, ausdrücklich garan-
tiert. Jedoch hat die interkonfessionelle Gewalt zwischen Schiiten und
Sunniten seit den 1980er Jahren stetig zugenommen. Dies äusserst sich
seit längerem durch Auseinandersetzungen zwischen den beiden Grup-
pierungen bei religiösen Festen und nun auch durch von extremistischen
Gruppen verübten Anschläge. Zu diesen extremistischen Gruppen zählt
auch die SSP. Die interkonfessionelle Gewalt unterscheidet sich von Pro-
vinz zu Provinz, wobei im Punjab, der Herkunftsprovinz des Beschwerde-
führers, die Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten am stärksten
sind, da sich in dieser Region neben der SSP auch die Lashkar-e-Jhangvi
niedergelassen hat. Neben Bombenattentaten kommt es vermehrt auch
D-295/2014
Seite 15
zu gezielten Angriffen auf Schiiten, wovon besonders Ärzte und Anwälte,
Richter, Lehrer und Journalisten, Banker, Geistliche, CEO und Polizeioffi-
ziere betroffen sind. Die Strafvollzugsbehörden sind momentan auch nicht
in der Lage und zum Teil unwillig, religiöse Minderheiten in Pakistan ins-
besondere vor extremistischen Gruppierungen zu schützen. Zudem wird
davon ausgegangen, dass Gruppierungen wie die SSP von den Behör-
den offiziellen Schutz erhalten, oder dass die pakistanischen Geheim-
dienste ein Vorgehen der Behörden verhindern. Andererseits sind Schii-
ten in allen beruflichen und sozialen Schichten zu finden und besuchen
grundsätzlich die gleichen Ausbildungsstätten wie Sunniten. Bezüglich
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur, welcher sich für alle pakis-
tanischen Staatsangehörigen problematisch darstellt, kann ebenfalls kei-
ne Diskriminierung gegenüber Schiiten ausgemacht werden (vgl. zum
Ganzen: AUSTRALIAN GOVERNMENT DEPARTMENT OF FOREIGN AFFAIRS AND
TRADE [DFAT], DFAT Thematic Reports – Shias in Pakistan,
18. Dezember 2013,
tir-pakistan.pdf, abgerufen am 18. Juni 2014, South Asia Terrorism Portal
(SATP), Sipah-e-Sahaba Pakistan, (ohne Datum),
satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/ssp.htm, abgerufen am
18. Juni 2014, IMMIGRATION AND REFUGEE BOARD OF CANADA, Pakistan:
How Shia Muslims differ from Sunnis; treatment of Shias, particularly in
Lahore and Multan; government response to violence against Shia
Musilms (2010- December 2013) [PAK104713.E], 9. Januar 2014,
pls=1, abgerufen am 18. Juni 2014, UNITED NATIONS HIGH COMMISSIONER
FOR REFUGEES (UNHCR), UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the
International Protection Needs of Members of Religious Minorities from
Pakistan, HCR/EG/PAK/12/02, 14. Mai 2012,
world/docid/4fb0ec662.html, abgerufen am 19. Juni 2014).
6.3 Abschliessend ist festzustellen, dass die aufgezeigten Spannungen
zwar im Einzelfall asylrelevant sein können, die Nachteile aber nicht auf-
grund der blossen Zugehörigkeit einer Person zu den Schiiten die Krite-
rien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3
AsylG erfüllen. Die von den extremistischen Gruppierungen verübten An-
schläge auf Schiiten vermögen bezüglich Art, Häufigkeit und Intensität die
hohe Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung – auch in Anbet-
racht der Untätigkeit der staatlichen Behörden – nicht zu erreichen.
7.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
D-295/2014
Seite 16
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss
Art. 3 AslyG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-295/2014
Seite 17
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
D-295/2014
Seite 18
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Wie bereits vorgängig beschrieben, ist die Menschenrechtslage in
Pakistan zwar angespannt, es herrscht aber aktuell keine Situation von
allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg, welche für den Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde.
9.3.3 Gemäss eigenen Angaben lebte der junge, soweit aktenkundig
grundsätzlich gesunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt
bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 in der Provinz Punjab. Daher kann
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest über
ein soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er sich nach seiner
Rückkehr stützen kann. Diesbezüglich ist anzumerken, dass auch seine
auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen bezüglich der angebli-
chen Flucht seiner Familie nicht geglaubt werden können. Die genauen
familiären Verhältnisse im Herkunftsland bleiben daher aus dem Be-
schwerdeführer anzulastenden Gründen im Dunkeln und sind vom Ge-
richt nicht näher zu eruieren. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über
zehn Jahre Schulbildung, womit es ihm auch zugemutet werden kann, ei-
ne Arbeit zu finden um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Es darf
gestützt auf die bestehenden Akten der Schluss gezogen werden, dass er
in Pakistan nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Nach-
dem seine konkreten Lebensumstände in Pakistan wegen seines Aussa-
geverhaltens nicht vollständig geklärt sind, erübrigen sich an dieser Stelle
weitere Ausführungen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-295/2014
Seite 19
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Februar 2014 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-295/2014
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: