B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-295/2016
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. Juni 2013
Äthiopien über den Luftweg verliess und nach einem Zwischenstopp in
Deutschland am 1. Juli 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 23. Juli 2013 (Befragung zur Person [BzP]) sowie der
Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Mai 2014 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er äthiopischer Staatsan-
gehöriger sei, am (...) 2011 der Partei C._______ beigetreten sei und sich
seither politisch für diese Partei engagiert habe,
dass er am (...) 2011 in D._______ – auf Veranlassung der Regierung –
festgenommen und während eines Monats inhaftiert worden sei,
dass er am (...) 2012 ([...] 2005 im äthiopischen Kalender, gemäss Angabe
in der Anhörung) beziehungsweise am (...) 2013 ([...] 2004 im äthiopischen
Kalender, gemäss Angabe in der BzP) anlässlich einer Flugblattverteilak-
tion für seine Partei in E._______von Sicherheitskräften erneut festgenom-
men worden sei, und während einer Woche in Haft gewesen sei,
dass er in E._______ausserdem von seiner Arbeit entlassen worden sei,
da er nicht Mitglied der Regierungspartei gewesen sei,
dass Unbekannte ihn am (...) 2013 beim Verteilen von Flugblättern entführt,
in einem nahe gelegenen Wald verprügelt und anschliessend alleine zu-
rückgelassen hätten, woraufhin er aus Äthiopien ausgereist sei,
dass er als Beweismittel seine Identitätskarte, seinen Mitgliedsausweis der
Partei C._______ sowie eine Kopie seines Führerscheins einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
14. Dezember 2015 – eröffnet am 16. Dezember 2015 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe weder die Sachverhalte der beiden Verhaftungen und der
Entführung realitätsnah und anschaulich darzulegen vermocht, noch per-
sönliche Betroffenheit und den Eindruck, persönlich Erlebtes zu erzählen,
vermitteln können, weshalb seine Ausführungen nicht glaubhaft seien,
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dass seine Darstellung des fluchtauslösenden Vorfalls am (...) 2013 kon-
struiert wirke, da er die Situation lediglich oberflächlich beschrieben habe,
was ebenfalls auf die Darstellung der beiden Verhaftungen zutreffe,
dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Angaben bezüglich
des Zeitraums der zweiten Verhaftung gemacht habe – in der BzP habe er
(...) 2013, in der Anhörung jedoch (...) 2012 angegeben –, welche er ledig-
lich damit begründet habe, sich vertan zu haben und dass die Aussagen
der Anhörung richtig seien,
dass er zu den Haftbedingungen der einwöchigen Inhaftierung bloss ge-
sagt habe, er habe während drei Tagen keine Verpflegung erhalten,
dass auch die Aussagen zur Haftentlassung – wobei ihm mit dem Tod ge-
droht worden sei – wenig überzeugend und stereotyp scheinen und zudem
wenig Sinn machen würden, denn wenn er verdächtigt worden wäre, ein
Regimegegner zu sein, sei es unlogisch, dass er trotzdem aus der Haft
entlassen worden sei,
dass sich ausserdem kein konkreter Zusammenhang zwischen der Partei-
mitgliedschaft und der ersten Festnahme feststellen lasse, da weder ein
Verhaftungsgrund noch ein Zusammenhang mit seinen politischen Aktivi-
täten gegeben sei, wobei auch seine Angabe, die Regierung habe den Ver-
haftungsbefehl erteilt, keinen Bezug zu einer allfälligen oppositionspoliti-
schen Aktivität zulasse,
dass ferner auch die Auflage bei der Haftentlassung aus der ersten Haft –
sich nicht in D._______ aufzuhalten – keinen Bezug zur Mitgliedschaft in
einer politischen Partei erkennen lasse,
dass die Aussage, die Behörden hätten ihn bei der Haftentlassung zur Aus-
reise des Heimatlandes geraten hätten, absurd sei,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem politi-
schen Engagement wenig überzeugend wirken würden, da er sehr wenige
Angaben zur Partei habe machen können und bloss sehr allgemein von
deren politischen Zielen erzählt habe, wobei die genannten Ziele auch in
das Profil zahlreicher anderer Parteien passen würden,
dass auch zur angegebenen Kontaktperson innerhalb der Partei –
F._______ – zu wenige Informationen gegeben worden seien, da der Be-
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schwerdeführer nur gesagt habe, er (seine Kontaktperson) sei der Partei-
vorsitzende, was zwar zutreffe und allgemein bekannt sei, jedoch von ihm
mehr Einzelheiten zu erwarten gewesen wären, da er auch persönlich mit
ihm in Kontakt gestanden sei,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen sei,
seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen,
dass in Äthiopien aktuell weder Krieg, noch Bürgerkrieg, noch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) herr-
sche,
dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergäben, welche
einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen las-
sen würden, denn der Beschwerdeführer könne in seiner Heimat auf ein
bestehendes familiäres Beziehungsnetz und auf seine langjährige Berufs-
erfahrung als LKW-Fahrer zurückgreifen, womit ihm zugemutet werden
könne, sich auch nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz wieder in
die Heimat zu integrieren,
dass der Wegweisungsvollzug technisch und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 sei auf-
zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässig-
keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, das SEM bezeichne den Vorfall
im Jahr 2013 pauschal als konstruiert und oberflächlich, obwohl er dessen
Umstände genau beschrieben habe, inklusive Nennung des genauen Da-
tums, der Gegend, wo er Flugblätter verteilt habe, sowie der Tatsache,
dass die Sicherheitskräfte plötzlich aufgetaucht seien und mit einem Stock
auf ihn eingeschlagen hätten,
dass er weiter erklärt habe, mit einem Fahrzeug in einen Wald bei
G._______ gebracht und dort zusammengeschlagen worden sei, wobei er
genau genannt habe, auf welche Körperteile er geschlagen worden sei,
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dass er ausserdem ausdrücklich gesagt habe, die Sicherheitskräfte hätten
ihn beschuldigt, Flugblätter verteilt zu haben,
dass die Vorinstanz zu diesem Vorfall genau elf kurze Fragen gestellt und
ihn nicht vertiefter befragt habe, was stossend sei, da die Vorinstanz diesen
Vorfall, welchem knapp drei Zeilen im Entscheid gewidmet seien, als un-
substantiiert bewerte,
dass sich die Vorinstanz somit nicht mit seinen Aussagen auseinander ge-
setzt habe, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei,
dass es kleinlich sei von der Vorinstanz, die zeitliche Divergenz bezüglich
der Jahresangabe der zweiten Verhaftung derart hoch zu bewerten, ob-
wohl er zwei Mal das gleiche Datum (Tag und Monat) genannt habe,
dass die Vorinstanz beim Vorwurf, er habe die zweite Haft nur sehr rudi-
mentär beschrieben, verkenne, dass er die erste Haft, welche einen Monat
gedauert habe, sehr detailliert und substantiiert beschrieben habe,
dass die erste Haft viel prägender für ihn gewesen sei, weshalb deren Be-
schreibung auch zahlreiche typische Realitätskennzeichen aufweise,
dass ihm zwar nicht explizit kommuniziert worden sei, dass er wegen sei-
ner politischen Aktivitäten verhaftet worden sei, dass jedoch der Befehl zur
Verhaftung von der Regierung gekommen sei, welche ihn als Terrorist ver-
dächtigt hätte, womit es für ihn klar gewesen sei, dass er aufgrund seiner
politischen Tätigkeiten verhaftet worden sei,
dass sich die Vorinstanz auch mit diesen Aussagen nicht auseinander ge-
setzt habe, womit ein weiteres Mal sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden sei,
dass sich die Vorinstanz das Vorgehen der äthiopischen Regierung ver-
kenne, welches eine gezielte und systematische Verfolgung von Regie-
rungsgegnern beinhalten würde, indem jene immer wieder verhaftet und in
Haft gefoltert oder geschlagen oder von ihrer Arbeit entlassen würden, wo-
bei bei Weiterführung der politischen Aktivitäten – trotz Verhaftungen und
Drohungen – schlussendlich mit gezielter Tötung gerechnet werden
müsse,
dass es in Hinblick auf obige Ausführungen auch nicht abwegig sei, dass
ihm empfohlen worden sei, das Land zu verlassen,
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dass es zudem bekannt sei, dass sich die Menschenrechtslage in Äthio-
pien in den letzten Jahren verschlechtert habe und insbesondere die Mei-
nungs- und Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt wurde, so dass re-
gierungskritische Personen eingeschüchtert, verhaftet und mithilfe des An-
titerrorismusgesetzes verurteilt würden (vgl. Schweizerische Flüchtlings-
hilfe [SFH], Äthiopien: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, S. 1),
dass er schliesslich sehr wohl Informationen zur Partei geliefert habe, wo-
bei zu berücksichtigen sei, dass er nur die Aufgabe gehabt habe, Flugblät-
ter zu verteilen und Werbung für die Partei zu machen,
dass dieser Umstand allerdings keineswegs seine Gefährdung mindere,
da die äthiopische Regierung gegen jegliche Regimegegner vorgehe,
dass er zudem besonders motiviert sei, sich gegen die Regierung zu en-
gagieren, da sein Vater vermutlich von der Regierung ermordet worden sei,
dass ihm nicht angelastet werden könne, er berichte zu wenig über seine
parteiinterne Kontaktperson, bloss weil deren Funktion allgemein bekannt
sei,
dass er in Äthiopien als politischer Oppositioneller gelte, und zudem, auf-
grund seines Asylgesuchs im Ausland und der C._______ Partei, weiterer
politischer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden ausgesetzt sei
dass er seine Arbeit verloren habe, weil er nicht Mitglied der Regierungs-
partei habe sein wollen, und wegen seiner politischen Aktivitäten wohl auch
keine neue finden werde, womit er keine Existenzgrundlage in Äthiopien
habe und eine Rückkehr für ihn folglich unzulässig beziehungsweise unzu-
mutbar sei,
dass er als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben zu seiner Mitglied-
schaft in der Partei C._______, inklusive deutscher Übersetzung, zu den
Akten reichte,
dass mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2016 die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) abgewiesen wur-
den und ein Kostenvorschuss erhoben wurde,
dass dieser am 3. Februar 2016 fristgerecht geleistet wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass im Verwaltungsverfahren allgemein der Untersuchungsgrundsatz und
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts gilt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit der formellen Rüge, die Vorinstanz habe
seine Aussagen betreffend seine Entführung im (...) 2013 nicht genügend
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berücksichtigt und somit das rechtliche Gehör verletzt, nicht durchzudrin-
gen vermag, da ihm in der Anhörung viele Fragen dazu gestellt wurden
(vgl. A12, F71-81) und auch mehrmals Gelegenheit geboten wurde, aus-
führlich vom Vorfall zu berichten (F73-74 und F79),
dass er auch mit der zweiten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs,
nämlich dass die Vorinstanz sich mit seinen Aussagen betreffend die
zweite Haft im (...) 2012 zu wenig auseinandergesetzt habe, nicht durch-
dringt, denn auch bezüglich dieses Vorfalls stellte die Befragerin mehrere
Fragen (vgl. A12, F66-70), welche teils sehr offen formuliert waren (F67
und F70), womit der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, ausführ-
lich über die Haft zu berichten,
dass sich die formellen Rügen somit als nicht stichhaltig erweisen, weshalb
kein Grund für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz be-
steht,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaub-
haft darzulegen, wobei zur Begründung im Wesentlichen auf die Erwägun-
gen des SEM verwiesen werden kann,
dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des politischen Engage-
ments des Beschwerdeführers bestehen, da er trotz seiner angeblichen
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hauptsächlichen Tätigkeit als Werber und Flugblattverteiler für die Partei
nur allgemeine Angaben zum Parteiprogramm und seinen Aktivitäten ma-
chen konnte (vgl. A12, F44 und F46-52),
dass die vorgebrachten Verfolgungsakte – insbesondere die zweite Inhaf-
tierung und die Entführung –, trotz ihrer zentralen Bedeutung als zwei der
drei fluchtauslösenden Ereignisse, nur in vagen Formulierungen und ohne
markante Realkennzeichen beschrieben wurden (vgl. A12, F67, F70 sowie
F73-78), weshalb sie ungenügend substantiiert sind und somit auch deren
Glaubhaftigkeit verneint werden muss,
dass diese Zweifel dadurch bestärkt werden, dass der Beschwerdeführer
in den Befragungen unterschiedliche Datumsangaben zur zweiten Inhaftie-
rung machte, obwohl dies eines der drei Hauptvorbringen ist,
dass er zwar den selben Tag und Monat nannte (im äthiopischen Kalen-
der), sich allerdings widersprüchlich zum Jahr äusserte (BzP: 2013 [2005
im äthiopischen Kalender], Anhörung: 2012 [2004 im äthiopischen Kalen-
der]), was ein markanter Unterschied ist, vor allem, da er im (...) 2011 das
erste Mal verhaftet worden sei, womit es sich dann entweder um ein halbes
Jahr oder um eineinhalb Jahre Differenz bis zur erneuten Verhaftung han-
deln würde, was einer Dauer entspricht, an welche sich der Beschwerde-
führer – unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vorfälle – erinnern kön-
nen müsste,
dass die eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen auch nicht
umzustossen vermögen,
dass vorliegend auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG gegeben sind, da die Asylvorbringen nicht glaubhaft gemacht
werden konnten, weshalb folglich nicht davon auszugehen ist, dass er seit
seiner Einreise in die Schweiz – trotz dem Einreichen eines Asylgesuchs
und seiner Beteiligung an äthiopischen sozialen Medien – unter Beobach-
tung der äthiopischen Behörden steht und deswegen bei einer Rückkehr
einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführte, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass für deren Bezahlung der bereits geleistete Kostenvorschuss zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: