Abtei lung IV
D-2953/2007
{T 0/2}
Urteil vom 24. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Bendicht Tellenbach, Gérard Scherrer
Gerichtsschreiber Daniel Widmer
S._______, geboren_______, Serbien,
wohnhaft_______,
vertreten durch_______,
Gesuchsteller
gegen
Bunderverwaltungsgericht, Schwarztorstrasse 59, Postfach, 3000 Bern 14,
Gesuchsgegner
betreffend
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2007 i.S.
Vollzug der Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bunderverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 18. Januar 2007 das Asyl-
gesuch des Gesuchstellers vom 25. September 2006 abwies und die Wegweisung sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine am 13. Februar 2007 betreffend den Wegwei-
sungsvollzug erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. März 2007 abwies, soweit es dar-
auf eintrat,
II.
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beim BFM mit Eingabe vom 12. April 2007
um wiedererwägungsweise Aufhebung des Urteils des Bunderverwaltungsgerichts vom
9. März 2007 ersuchte,
dass das BFM am 26. April 2007 die Eingabe zur Überprüfung an das Bundesverwal-
tungsgericht weiterleitete, und zur Begründung ausführte, mit den Vorbringen in der Ein-
gabe vom 12. April 2007 würden weder wesentliche Veränderungen der Sachlage im
wiedererwägungsrechtlichen Sinne noch Gründe für ein neues Asylverfahren geltend
gemacht, für deren Behandlung das BFM zuständig wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 die Gesu-
che um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) abwies und dem Ge-
suchsteller Frist bis zum 21. Mai 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe
von Fr. 1'200.-- setzte (Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), verbunden mit
der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf das Revisionsgesuch nicht ein-
getreten,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung
im Wesentlichen ausführte, der Rechtsvertreter des Gesuchstellers trete beim Bundes-
verwaltungsgericht beziehungsweise dessen Vorgängerorganisation in Asylangelegen-
heiten in einer Vielzahl von Fällen in Erscheinung beziehungsweise sei bei diesen Insti-
tutionen in einer Vielzahl von Fällen in Erscheinung getreten,
dass dem Gesuchsteller daher hinlänglich bekannt sei, wonach es sich bei der Wieder-
erwägung um ein gegenüber der Revision subsidiäres Rechtsmittel handle (vgl. Ursina
Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zü-
rich 1985, S. 51), im Asylverfahren praxisgemäss einzig eine erstinstanzliche Verfügung
3Anfechtungsobjekt eines Wiedererwägungsgesuchs, demgegenüber lediglich ein Be-
schwerdeurteil Gegenstand einer Revision sein könne (vgl. im Übrigen zur Abgrenzung
des Wiedererwägungsgesuchs vom Revisionsgesuch sowie auch vom neuen Asylge-
such Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156; 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.; Nr. 3 E. 3a S. 21; Nr. 8
E. 3 S. 53 f.; 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 f.; Nr. 21 E. 1c S. 204),
dass im Gesuch vom 12. April 2007 nicht eine seit dem - die Rechtskraft der Verfügung
des BFM vom 18. Januar 2007 herbeiführenden - Erlass des Beschwerdeurteils vom 9.
März 2007 wesentlich veränderte Sach- oder Rechtslage geltend gemacht, sondern ar-
gumentativ und mit Hilfe von Dokumenten versucht werde, den Rechtsmittelentscheid
vom 9. März 2007 als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen, wobei folgerichtig
dessen Aufhebung beantragt werde,
dass die Eingabe vom 12. April 2007 angesichts der darin gestellten Begehren, deren
Begründung und der zugehörigen Beweismittel als Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2007 zu betrachten sei,
dass - so der Instruktionsrichter - unter diesen Umständen darauf verzichtet werden
könne, dem Gesuchsteller eine Frist zur allfälligen Ergänzung seiner Eingabe zu setzen,
dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel darstelle, dessen Einrei-
chung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht hemme (Art. 112 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
dass indes das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 126 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) aussetzen könne (Art. 112 Abs. 4 AsylG),
dass eine entsprechende vorsorgliche Massnahme indes nur angeordnet werden soll,
falls konkrete Hinweise für die Begründetheit des Begehrens vorliegen und der Vollzug
der Wegweisung einen erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
würde (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 160 f.),
dass der Gesuchsteller demnach ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz dar-
zutun habe, welches das grundsätzlich erhebliche öffentliche Interesse am rechtskräftig
verfügten Vollzug der Wegweisung überwiege,
dass - so der Instruktionsrichter weiter - zur Begründung des Revisionsgesuches im We-
sentlichen geltend gemacht werde, in seinem Urteil vom 9. März 2007 habe das Bun-
desverwaltungsgericht trotz der allgemein prekären Lage der Minderheiten im Kosovo
und der detaillierten Ausführungen über die Morddrohungen und körperlichen Übergriffe
auf den Gesuchsteller daran gezweifelt, dass sich dieser in reeller Gefahr befinde,
dass zwar die nunmehr zu den Akten gereichten neuen, bisher unveröffentlichten Doku-
mente (Bericht des Medizingerichts in B._______ vom 17. Juli 2006 und
Todesbescheinigung vom 18. Juli 2006 samt Übersetzungen; ein ebenfalls erwähntes
Obduktionsprotokoll fehle) den Tod des ermordeten M._______, eines nahen
Verwandten des Gesuchstellers, bestätigen würden, und damit wohl aufgezeigt werden
soll, dass die Familie des Gesuchstellers verfolgt werde und dessen Leben bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat erheblich gefährdet wäre,
dass demgegenüber - so das Bundesverwaltungsgericht - die Beweismittel, ungeachtet
der Frage, warum es dem Gesuchsteller nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt mög-
4lich gewesen sein soll, sie im Beschwerdeverfahren einzureichen, nicht revisionsrecht-
lich erheblich sein dürften,
dass es sich bei den erwähnten Dokumenten lediglich um Kopien handle und unbekannt
sei, wie der Gesuchsteller in deren Besitz gelangt ist, so dass ihnen kaum Beweiskraft
zukomme,
dass M._______ zwar denselben Familiennamen wie der Gesuchsteller trage, damit
jedoch keinesfalls dargetan sei, dass es sich dabei um einen nahen Verwandten handle,
dass M._______. in B._______ und nicht im Kosovo wohnhaft gewesen sei, und die
Todesursache unbekannt sei,
dass abgesehen davon aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass der Ge-
suchsteller seit Ende des Jahres 2003 (oder vorher) ebenfalls in B._______ wohnhaft
gewesen sei,
dass unter diesen Umständen - der angeblich nahe Verwandte mit Wohnsitz in dersel-
ben Stadt sei am 17. Juli 2006 gestorben - davon auszugehen sei, dass dem Gesuch-
steller die nunmehr geltend gemachten Vorbringen bereits vor seiner am 22. September
2006 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat bekannt gewesen oder im Verlauf des
vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens bekannt geworden seien,
dass er diese Vorbringen mithin bereits im Verlauf des vorangegangenen Asyl- und Be-
schwerdeverfahrens hätte darlegen können, weshalb sie nun nicht als Revisionsgründe
gelten könnten (Art. 66 Abs. 3 VwVG),
dass es dem Gesuchsteller mit seiner Eingabe und den genannten Revisionsvorbringen
nicht gelinge, das für eine Vornahme vorsorglicher Massnahmen erforderliche überwie-
gende private Interesse am Verbleib in der Schweiz darzutun,
dass das Revisionsgesuch aufgrund dieser Erwägungen als offensichtlich unbegründet
und zum Vornherein aussichtslos erscheinend zu bezeichnen sei, weshalb das Gesuch
um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung mangels erheblich überwiegendem pri-
vaten Interesse des Gesuchstellers am Verbleib in der Schweiz abzuweisen sei,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, auf Antrag hin von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werde, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheine (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG), wobei für die Beurteilung der Pro-
zesschancen eine summarische Prüfung vorzunehmen sei,
dass, da die im Revisionsgesuch formulierten Begehren aufgrund obiger Erwägungen
als aussichtslos erscheinen würden, es - so der Instruktionsrichter abschliessend - an
den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sei, und unter
diesen Umständen zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten ein Kostenvor-
schuss erhoben werden müsse (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 4
VwVG),
dass der Kostenvorschuss am 18. Mai 2007 fristgerecht geleistet wurde,
5und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision sei-
ner Urteile zuständig ist (Art. 45 VGG) und dabei in der Besetzung mit drei Richtern oder
Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die
Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG;
Art. 111 Abs. 2 AsylG),
dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich unbegründetes Revi-
sionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 3 AsylG in analogiam),
dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des Beschwerdeurteils hat und daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legiti-
miert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 65
ff.),
dass der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund des nachträglichen Vorliegens
erheblicher Tatsachen beziehungsweise entscheidender Beweismittel anruft, und sich
die Eingabe damit als hinreichend begründet erweist,
dass auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (Art. 124 VGG; Art. 47 VGG
i.Vm. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch deshalb einzutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und
Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im
Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden
werden kann (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229
f.),
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Entscheides verlangt wer-
den kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind,
dass erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG neue Tatsachen dann sind,
wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides
zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die ge-
suchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten, wenn sie den
Ausgang des Verfahrens beeinflussen können,
dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann zur Revision eines Urteils füh-
ren können, wenn sie entweder nachträglich in Erfahrung gebrachte, doch vorbestehen-
de erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der ge-
suchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, und wenn sie bei Vorliegen im or-
dentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten,
dass Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht als Revisionsgründe gelten,
wenn die Partei sie im Verfahren, das dem Beschwerdeentscheid voranging, beibringen
6konnte, demnach sowohl neu geltend gemachte, vorbestehende Tatsachen als auch
neue oder neu erhältlich gemachte Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund bilden,
wenn die gesuchstellende Partei sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen
Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen
konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat (EMARK 2002 Nr.
13 a.a.O. sowie E. 5b S. 113 f.),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung des
angefochtenen Urteils herbeizuführen,
dass dem Gesuchsteller bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 (vgl. oben)
ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen im Revisionsgesuch - da aus-
sichtslos - keine Änderung in der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu bewirken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeit-
lich nicht eingetreten ist,
dass - um Wiederholungen zu vermeiden - daher ebenfalls vollumfänglich auf die Aus-
führungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sach-
verhalt dargetan ist und demzufolge das Gesuch um Revision des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 9. März 2007 abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 abgewiesen wurde, weshalb die
Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 18. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höher geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr._______)
- _______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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