B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2954/2018
iebs te
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
und deren Kind B._______, geboren am [...],
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. April 2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (Mutter) ist äthiopische Staatsbürgerin amhari-
scher Ethnie, stammt aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______ (Re-
gion Amhara) und war zuletzt in Addis Abeba wohnhaft. Gemäss eigenen
Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 18. September 2011 in Rich-
tung Kuwait, wo sie eine Stelle als Hausangestellte annahm. Mit ihren Ar-
beitgebern, einer Familie kuwaitischer Staatsangehörigkeit, reiste sie am
1. Juli 2013 legal in die Schweiz ein. Am 6. August 2013 stellte sie beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 13. Au-
gust 2013 wurde sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am
13. Mai 2014 eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich
wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewie-
sen.
B.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der durchgeführten Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sie gegen ihren Willen mit
einem Mann verheiraten wollen, was sie aber abgelehnt habe. Deshalb sei
sie am 8. Februar 2007 aus ihrem Heimatdorf C._______ geflohen und
nach Addis Abeba gezogen, wo sie in der Folge bei einer Tante gelebt
habe. Weil sie später erfahren habe, dass sie durch jenen Mann in Addis
Abeba gesucht werde, habe sie schliesslich eine Arbeitsstelle in Kuwait
angenommen.
C.
Mit Verfügung vom 6. August 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. September 2015 focht die Be-
schwerdeführerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
E.
Mit Urteil D-5453/2015 vom 31. Oktober 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht diese Beschwerde ab, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls
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beantragt wurde. Jedoch wurde die Beschwerde hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs teilweise gutgeheissen, und die entsprechenden Ziffern 4
und 5 der Verfügung des SEM vom 6. August 2015 wurden aufgehoben.
Zugleich wurde die Sache zur erneuten Beurteilung im Punkt des Wegwei-
sungsvollzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 forderte das SEM die Be-
schwerdeführerin zur Beantwortung verschiedener Fragen in Bezug auf
ihre Lebensumstände vor ihrer Ausreise aus Äthiopien auf.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 2. Dezember 2016
gab die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ab. Zu-
dem liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie erwarte Ende Dezember
2016 ein Kind, dessen Vater ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit
Niederlassungsbewilligung sei. Das Kind werde demzufolge ebenfalls die
Flüchtlingseigenschaft erlangen, womit eine Wegweisung der Beschwer-
deführerin ohnehin nicht statthaft sei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 forderte das SEM die Be-
schwerdeführerin auf, nach Geburt ihres Kindes die Personalien des Vaters
und eine Vaterschaftsanerkennung zu übermitteln.
I.
Am 10. Januar 2017 wurde das Kind der Beschwerdeführerin geboren.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2017 forderte das SEM die Be-
schwerdeführerin erneut auf, die Personalien des Vaters ihres Kindes und
eine Vaterschaftsanerkennung einzureichen. Ausserdem wurde die Be-
schwerdeführerin aufgefordert, sich zu ihrem Familienleben mit dem Vater
ihres Kindes und allfälligen Heiratsabsichten zu äussern.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 14. März 2017 über-
mittelte die Beschwerdeführerin die Personalien des Vaters ihres Kindes
und teilte mit, die Anerkennung der Vaterschaft sei noch hängig.
L.
Mit Schreiben vom 20. März 2017 ersuchte das SEM die schweizerische
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Botschaft in Addis Abeba um Abklärung verschiedener Fragen betreffend
die Lebensumstände der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Äthi-
opien sowie zu ihren Verwandten im Heimatstaat.
M.
Mit Schreiben an das SEM vom 2. November 2017 übermittelte die schwei-
zerische Botschaft in Äthiopien einen vom 5. Oktober 2017 datierenden
Bericht ihres lokalen Vertrauensanwalts zu den durchgeführten Abklärun-
gen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2018 erteilte das SEM der Beschwer-
deführerin in Bezug auf die Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör.
O.
Mit Eingabe an das SEM vom 19. März 2018 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin durch ihren Rechtsvertreter um Zustellung des gesamten Botschafts-
berichts.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 übermittelte das SEM der Be-
schwerdeführerin eine Kopie des Botschaftsberichts. Zugleich wurde sie
erneut aufgefordert, eine Vaterschaftsanerkennung einzureichen und sich
zu ihrem Verhältnis zum Vater ihres Kindes zu äussern.
Q.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 6. April 2018 nahm
die Beschwerdeführerin zu den Abklärungen der schweizerischen Bot-
schaft in Addis Abeba, zu ihrem Verhältnis zum Kindesvater sowie zum
Stand der Vaterschaftsanerkennung Stellung.
R.
Mit Verfügung vom 16. April 2018 (Datum der Eröffnung: 19. April 2018)
ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
und ihres Kindes aus der Schweiz an.
S.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Mai 2018 focht die Beschwer-
deführerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei be-
antragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und
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zur erneuten Entscheidung. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31)
in der Person ihres bisherigen Rechtsvertreters. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
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4.
4.1 Mit der Beschwerdeschrift wurde unter anderem geltend gemacht, trotz
Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5453/2015
vom 31. Oktober 2016, dass durch die Vorinstanz zu prüfen sei, ob im Hin-
blick auf den Vollzug der Wegweisung der – damals – noch alleinstehenden
Beschwerdeführerin nach Äthiopien begünstigende Faktoren im Sinne der
geltenden Praxis des Gerichts vorliegen würden, habe das SEM dies aber-
mals unterlassen. Damit habe die Vorinstanz sowohl den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör als auch die Untersuchungsma-
xime im Sinne von Art. 12 VwVG verletzt.
4.2 Zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG; vgl. etwa MICHELE ALBER-
TINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal-
tungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BENOIT
BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 219 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/
MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.), gehört unter anderem die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernst-
haft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt
schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE
123 I 31 E. 2c). Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Per-
son die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die ent-
scheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Ent-
scheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachge-
recht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 35, N 10, 17).
4.3 Im vorliegenden Fall hat das SEM seine Begründungspflicht in offen-
sichtlicher Weise verletzt. Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung auf
die Abklärungen eines Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft
in Äthiopien Bezug genommen, um den Schluss zu ziehen, dass keine
Gründe vorlägen, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerinnen sprechen würden. Jedoch wurde in der
Verfügung weder erwähnt, welche Fragen der Botschaft zur Abklärung vor-
gelegt wurden, noch welchen konkreten Inhalt der betreffende Bericht des
Vertrauensanwalts aufwies. Auch wurde die Stellungnahme, welche die
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Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 6. Ap-
ril 2018 zu den Botschaftsabklärungen abgab, in derart summarischer
Weise wiedergegeben und in die Erwägungen einbezogen, dass von einer
sorgfältigen und ernsthaften Prüfung der entsprechenden Argumente keine
Rede sein kann.
4.4 Zudem ist festzustellen, dass im seit dem Urteil vom 31. Oktober 2016
vergangenen Zeitraum, nämlich am 10. Januar 2017, das Kind der Be-
schwerdeführerin geboren wurde. Sind von einem allfälligen Wegwei-
sungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des
Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc
S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Obwohl sich die angefochtene Verfü-
gung auch auf das Kind der Beschwerdeführerin bezieht, wird darin mit
keinem Wort auf die offensichtlich zu stellende Frage eingegangen, inwie-
fern die Aufnahmebedingungen in Äthiopien auch unter dem Aspekt des
Kindeswohls genügen würden. Somit hat die Vorinstanz auch in dieser Hin-
sicht offensichtlich ihre Begründungspflicht verletzt.
4.5 Des Weiteren ergibt sich, dass die Abklärungen, welche der lokale Ver-
trauensanwalt der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba durchführte,
offensichtlich ungenügend ausgefallen sind. So wurde im betreffenden Be-
richt ausgeführt, der Name der Beschwerdeführerin habe in den Registern
der Schule in Addis Abeba, die sie besucht haben wolle, nicht gefunden
werden können, weil der Zeitraum ihres Schulbesuchs nicht bekannt sei.
Jedoch hatte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Befragun-
gen durch die Vorinstanz zu Protokoll gegeben (vgl. Urteil D-5453/2015
vom 31. Oktober 2016 E. 4.5.2 f. und 6.3.5), dass sie am 8. Februar 2007
aus ihrem Heimatdorf nach Addis Abeba gezogen sei, wo sie in der Folge
bei einer Tante gelebt und die letzten beiden Schuljahre der 9. und der
10. Klasse abgeschlossen habe. Wann die Beschwerdeführerin die be-
sagte Schule besucht haben will, war somit keineswegs unbekannt. Je-
doch wurden die soeben erwähnten zeitlichen Umstände im Schreiben
vom 20. März 2017, mit welchem das SEM der Botschaft den Abklärungs-
auftrag erteilte, nicht angeführt. Im Übrigen enthält der Botschaftsbericht
durchaus gewisse Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die frag-
liche Schule tatsächlich besuchte. Nicht nur existiert demnach die betref-
fende Schule, sondern der Vertrauensanwalt vermochte zu bestätigen,
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dass ein von der Beschwerdeführerin namentlich bezeichneter Lehrer dort
tatsächlich tätig ist.
4.6 Dem Botschaftsbericht ist im Übrigen zu entnehmen, dass das von der
Beschwerdeführerin angegebene Viertel, in welchem sie in Addis Abeba
gewohnt haben wolle, sehr gross sei. Mangels Angaben zur Hausnummer
habe das von der Beschwerdeführerin bezeichnete ehemalige Wohnhaus
ihrer Tante deshalb nicht gefunden werden können. Allerdings, so der Ver-
trauensanwalt der Botschaft weiter, hätten spezifische weitere Angaben zur
Lage des Wohnhauses im Viertel ‒ so etwa zu einer benachbarten Kirche,
Moschee oder Schule ‒ diesbezüglich hilfreich sein können. Jedoch wur-
den durch das SEM derartige Hinweise bei der Beschwerdeführerin nicht
erfragt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit
dem Urteil vom 31. Oktober 2016 (dortige E. 6.4) darauf hingewiesen wor-
den war, dass es sich im Hinblick auf die notwendige Abklärung des Sach-
verhalts als erforderlich erweisen dürfte, nicht nur Abklärungen durch die
schweizerische Botschaft in Äthiopien zu veranlassen, sondern zuvor eine
auf die entscheidwesentlichen Aspekte fokussierte erneute Anhörung der
Beschwerdeführerin durchzuführen. Jedoch beschränkte sich das SEM da-
rauf, die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. November
2016 zur schriftlichen Beantwortung von Fragen zu ihren Lebensumstän-
den vor der Ausreise aus Äthiopien aufzufordern; dies, obwohl zwischen
dem genannten Urteil und der vorliegend angefochtenen Verfügung ein
Zeitraum von fast eineinhalb Jahren verstrich.
4.7 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung ‒ wie auch bereits mit dem Asylentscheid vom 6. Au-
gust 2015 ‒ dafürhielt, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts nicht nach-
gekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, nach allfälli-
gen Wegweisungshindernissen zu forschen. Hinsichtlich des Entscheids
vom 6. August 2015 wurde schon mit dem Urteil vom 31. Oktober 2016
(dortige E. 6.3.5 f.) festgehalten, dass diesem Standpunkt der Vorinstanz
nicht gefolgt werden könne. Es erübrigt sich, die entsprechenden Ausfüh-
rungen nochmals zu wiederholen. Hingegen ist festzustellen, dass ‒ zumal
unter Berücksichtigung der offenkundigen Verfahrensmängel, welche der
Vorinstanz anzulasten sind ‒ auch mit Blick auf die vorliegende Verfügung
nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin ihre gesetzliche Mit-
wirkungspflicht verletzt haben soll.
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4.8 Somit erweist sich, dass die angefochtene Verfügung in Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ergangen ist. Zudem ist der
entscheidwesentliche Sachverhalt nach wie vor nicht vollständig und
rechtsgenüglich abgeklärt. Das SEM ist folglich abermals aufzufordern, alle
Massnahmen durchzuführen, die zur rechtsgenüglichen Abklärung des
Sachverhalts notwendig erscheinen, und bei seiner erneuten Beurteilung
alle wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sa-
che ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Be-
schwerdeführerinnen haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerde-
führung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteient-
schädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführerin-
nen durch das SEM zu entrichten.
6.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG
sind damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
16. April 2018 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘200.– zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Martin Scheyli
Versand: