Abtei lung IV
D-2955/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2955/2009
Sachverhalt:
A.
Der gemäss eigenen Angaben aus B._______ (Provinz C._______)
stammende Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens, der zusammen
mit seinen Eltern und Geschwistern die letzten zehn Jahre vor seiner
Ausreise in D._______ (Provinz C._______) im Nordirak lebte, verliess
seinen Heimatstaat am 14. Juli 2008 und gelangte auf dem Landweg
E._______, wo er sich zunächst während mehrerer Monate in
F._______ aufhielt, von dort mit Hilfe eines Schleppers am 19. Novem-
ber 2008 ausreiste und über ihm unbekannte Länder am 25. Novem-
ber 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags im G._______ ein Asylgesuch einreichte.
Nach der Kurzbefragung vom 15. Dezember 2008 wurde der Be-
schwerdeführer mit Entscheid vom 18. Dezember 2008 für den weite-
ren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______
zugewiesen. Am 19. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer von
der Vorinstanz in Bern-Wabern direkt angehört.
Zu seinen Fluchtgründen führte er anlässlich der Befragungen im We-
sentlichen an, er habe am Y._______ zusammen mit Freunden einen
Ausflug nach I._______, das in der Nähe der Berge liege und auch
von Angehörigen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) besucht werde,
gemacht. Als sie sich in I._______ an einem kleinen Gewässer aufge-
halten hätten, seien ungefähr zehn PKK-Mitglieder in der Nähe gewe-
sen und sie hätten in der Folge zusammen gekocht, gegessen und Fo-
tos gemacht. Auch hätten die PKK-Leute über ihre politischen Ziele
gesprochen und gesagt, dass sie die Kurden in E._______ befreien
würden. Am gleichen Abend seien sie nach D._______ zurückgekehrt.
Am folgenden Tag sei J._______, ein Freund, der ebenfalls am Ausflug
teilgenommen habe, festgenommen und durch Mitarbeiter des
L._______ (Asayesh) verhört worden. Man habe von J._______ wis-
sen wollen, ob er zu Hause Handy, Computer und Fotos besitze, was
J._______ bejaht habe. Daraufhin seien diese Sachen bei J._______
zu Hause beschlagnahmt worden. Auf dem Computer seien die Fotos
mit den PKK-Angehörigen gewesen, weshalb man alle sechs Perso-
nen, so auch ihn, welche am Ausflug teilgenommen hätten, habe fest-
nehmen wollen. In der Folge habe er zwei Vorladungen erhalten, erst-
mals am 13. Juli 2008, was ihm seine Mutter bei der Rückkehr am
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Abend dieses Tages gesagt habe. Er habe die Vorladung persönlich
zwar gesehen, aber nicht gelesen. Die Sicherheitsleute hätten seiner
Mutter gesagt, dass er sich beim Asayesh melden müsse. Die zweite
Vorladung, welche er nicht gesehen habe – da ihm klar gewesen sei,
was die Behörden von ihm gewollt hätten – habe er entweder am
12. oder am 14. Juli 2008 erhalten. Aus Angst vor einer Verhaftung
habe er sich nach F._______ begeben. Dort habe er telefonischen
Kontakt mit seinem Vater gehabt, der ihm mitgeteilt habe, dass zwei
weitere Kollegen von den Sicherheitsleuten festgenommen worden
seien. Er wisse nicht, ob er von den Leuten des Asayesh zu Hause ge-
sucht worden sei. Diese hätten jedoch gewusst, dass er das Land ver-
lassen habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Am 27. März 2009 reichte der Beschwerdeführer eine am 13. Juli 2008
ausgestellte Vorladung des L._______ des Bezirks D._______ zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. April 2009 – frühestens eröffnet am 7. April 2009
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde die vom Be-
schwerdeführer eingereichte Vorladung, ausgestellt am 13. Juli 2008,
eingezogen. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse, und bejahte die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2009
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei
der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, und es sei in-
folge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen; in formeller Hinsicht ersuchte er
um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
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tenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2009 wur-
de dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne und über die Beschwerdebegeh-
ren nach Prüfung der vorinstanzlichen Akten befunden werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlau-
fe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben
gemacht. So habe er an der einen Stelle erklärt, er habe eine Vorla-
dung erhalten, um dann auszusagen, es seien ihm deren zwei zuge-
stellt worden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer einerseits ge-
schildert, er und seine Freunde hätten insgesamt 20 bis 30 Minuten
mit den betreffenden PKK-Angehörigen verbracht, um andererseits zu
Protokoll zu geben, sie hätten D._______ am betreffenden Tag um
10:00 Uhr verlassen, seien bis 18:00 oder 19:00 Uhr in I._______ ge-
blieben und hätten in dieser Zeit mit den PKK-Angehörigen gekocht,
gegessen, Fotos gemacht und ihren Ausführungen zugehört.
Weiter habe der Beschwerdeführer geschildert, die betreffenden PKK-
Mitglieder hätten über ihre Organisation gesprochen und ihm und sei-
nen Kollegen ihre politischen Ziele erläutert. Vor diesem Hintergrund
erstaune es, dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung des Partei-
namens PKK nicht habe angeben können. Im Weiteren habe der Be-
schwerdeführer – wie dies aber zu erwarten wäre – keine Angaben zu
jenem Kollegen machen können, der im vorgebrachten Zusammen-
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hang angeblich verhaftet worden sei. Auch bezüglich einer allfälligen
Gefährdung der anderen Kollegen sei er Auskünfte schuldig geblieben.
Sodann habe der Beschwerdeführer auch nicht gewusst, ob er selber
gesucht worden sei, was umso mehr erstaune, als er behördlichen
Vorladungen keine Folge geleistet haben wolle.
Der Beschwerdeführer habe zudem geschildert, dass ihm zwei Vorla-
dungen zugestellt worden seien. Zu erwarten wäre gewesen, dass er
zu diesen behördlichen Aufgeboten entsprechend Auskunft hätte ge-
ben können. Demgegenüber habe er erklärt, er habe die Vorladung
vom 13. Juli 2008 gesehen, diese aber nicht gelesen; diejenige vom
12. oder 14. Juli 2008 habe er nicht gesehen. Überdies sei auch nicht
nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer vorerst rund vier Mo-
nate in E._______ aufgehalten habe, bevor er sich entschlossen habe,
in der Schweiz um asylrechtlichen Schutz nachzusuchen.
Aufgrund dieser sich widersprechenden, unsubstanziierten und nicht
nachvollziehbaren Aussagen sei die Darstellung des Beschwerdefüh-
rers nicht glaubhaft.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 27. März 2009 eine auf
den 13. Juli 2008 ausgestellte Vorladung vom L._______ des Bezirks
D._______ zu den Akten gereicht. Angesichts der vorangehenden Er-
wägungen erstaune es nicht, dass dieses Dokument im Rahmen der
freien Beweiswürdigung prima facie als Fälschung erkennbar werde.
Die Vorladung sei dem Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung
am 13. Juli 2008 zugestellt worden, womit nicht zu vereinbaren sei,
dass er bereits am selben Tage um 10:00 Uhr hätte behördlich vorstel-
lig werden müssen. Im Weiteren weise der angebrachte Stempel nicht
die entsprechenden Echtheitsmerkmale auf. Das eingereichte und als
gefälscht erkannte Dokument werde daher vom BFM eingezogen.
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen geltend, dem Vorhalt widersprüchlicher
Aussagen sei entgegenzuhalten, dass sich die als Widersprüche be-
zeichneten Angaben bei einer genauen Betrachtung nicht als solche
erweisen würden. So habe er anlässlich der Anhörung zur Sache (vgl.
A9/13, S. 5) erwähnt, dass er eine Vorladung erhalten habe. Seine
zwei Fragen später gegebene Aussage, wonach er zwei Vorladungen
bekommen habe, stelle lediglich eine Ergänzung zum kurz vorher ge-
schilderten asylrelevanten Sachverhalt und keinen Widerspruch dar.
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Auch bei der weiteren vom BFM als widersprüchlich bezeichneten
Schilderung des Ausfluges vom 10. Juli 2008 handle es sich um kei-
nen Widerspruch, sondern um eine vom BFM zu wenig differenziert
betrachtete Sachlage. So treffe es zu, dass er mit seinen Freunden um
10:00 Uhr D._______ verlassen habe und bis 18:00 oder 19:00 Uhr in
I._______ geblieben sei. Aus seinen diesbezüglichen Aussagen gehe
aber auch hervor, dass sich die Angehörigen der PKK die ganze Zeit
bloss in ihrer Nähe aufgehalten hätten. Auch habe er im Verlaufe der
direkten Anhörung wiederholt darauf hingewiesen, dass er und seine
Freunde sich mit den Leuten der PKK nur während kurzer Zeit unter-
halten hätten (vgl. A9/13, S. 7 und 9). Demgegenüber gehe – entgegen
der vorinstanzlichen Ansicht – aus den Anhörungsprotokollen nirgends
hervor, dass er und seine Freunde mit den PKK-Angehörigen gekocht
und gegessen hätten.
Weiter könne dem vorinstanzlichen Vorhalt, wonach seine Aussagen
zu wenig konkret und detailliert ausgefallen seien, nicht gefolgt wer-
den. So erstaune es nicht, dass er die Bedeutung des Parteinamens
PKK nicht habe angeben können, da es sich bei der Begegnung mit
den PKK-Angehörigen um ein Zufallsereignis gehandelt habe und er
mehr an den Mitgliedern selber als an ihren politischen Tätigkeiten in-
teressiert gewesen sei. Ferner habe er entgegen der Auffassung des
BFM durchaus Angaben zu seinem verhafteten Kollegen machen kön-
nen, zumal er auf sämtliche Fragen des Bundesamtes plausible Ant-
worten gegeben habe. Auch wenn er diesbezüglich nicht alles im De-
tail geschildert habe sei festzuhalten, dass es auch das BFM unterlas-
sen habe, ihn zur Angabe einer detaillierten Schilderung aufzufordern.
Zudem würden die diesbezüglichen Informationen nicht auf eigenen
Beobachtungen beruhen, sondern er habe diese von seinem Vater er-
halten, so dass eine detaillierte Wiedergabe nicht erwartet werden
könne. Zudem erscheine es angesichts des Umstandes, dass er nicht
mehr im Irak gewesen sei und die irakischen Behörden darüber Kennt-
nis gehabt hätten, plausibel, wenn er nicht mehr mit einer behördli-
chen Suche nach seiner Person zu Hause gerechnet habe.
Auch überzeuge der Vorhalt hinsichtlich unlogischer Angaben nicht. So
habe für ihn kein Anlass bestanden, die gegen ihn gestellten Vorladun-
gen genauer anzuschauen, zumal es für ihn klar gewesen sei, was die
Behörden von ihm gewollt hätten. Ferner habe ihm seine Mutter mitge-
teilt, die Behörden hätten ihr gesagt, er müsse bei ihnen vorsprechen.
Zudem sei sein mehrmonatiger Aufenthalt in E._______ vor der
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Weiterreise angesichts fehlender finanzieller Mittel als plausibel zu er-
achten. Überdies hätten er und seine Familie zunächst auf eine Frei-
lassung seiner Freunde und damit auf die Behebung der Gefährdungs-
lage gehofft. Auch in diesem Punkt entspreche sein Verhalten der all-
gemeinen Logik.
Schliesslich sei die eingereichte Vorladung des L._______ des Bezirks
D._______ vom 13. Juli 2008 ohne rechtsgenügliche Begründung als
gefälscht erachtet worden. So habe die Vorinstanz zunächst seine Er-
wägungen als Grund für die angebliche Fälschung genommen. Da er
die Argumente des BFM habe widerlegen können, sei die Argumenta-
tionsweise der Vorinstanz nicht geeignet, um an der Echtheit der Vorla-
dung zu zweifeln. Abgesehen davon dürfe nicht von als unglaubhaft
eingestuften Vorbringen auf die Unechtheit von Beweismitteln ge-
schlossen werden. Ferner sei es in kleinen irakischen Dörfern üblich,
dass die vorgeladenen Personen aufgefordert werden, jeweils am glei-
chen Tag vorstellig zu werden. Schliesslich handle es sich beim letzten
Vorhalt des BFM, wonach der auf der Vorladung angebrachte Stempel
nicht die entsprechenden Echtheitsmerkmale aufweise, um eine nicht
weiter begründete blosse Behauptung der Vorinstanz. Aus all diesen
Gründen würden seine Vorbringen als überwiegend wahrscheinlich er-
scheinen und er habe demnach begründete Furcht, im Falle einer
Rückkehr durch die heimatlichen Behörden einer asylrelevanten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt zu werden.
3.3 Den in E. 2.2 genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der
Darlegung eines asylbegründenden Sachverhalts vermögen die Schil-
derungen des Beschwerdeführers in Abwägung sämtlicher Aspekte
vorliegend nicht zu genügen. So erscheinen die Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend erheblich
gewichtiger als die Gründe, die für die Wahrscheinlichkeit einer Verfol-
gung sprechen könnten.
Soweit der Beschwerdeführer zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen
anführt, dass sich seine spätere Aussage zum Erhalt zweier Vorladun-
gen lediglich als Ergänzung zum kurz vorher geschilderten asylrele-
vanten Sachverhalt darstelle, ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer im Rahmen der direkten Anhörung zunächst lediglich von einer
Vorladung erzählte und auch auf Nachfrage nach dem Aufenthaltsort
dieser Vorladung lediglich vom Erhalt eines einzigen solchen Doku-
mentes sprach (vgl. A 9/13, S. 5). Zudem erstaunt in diesem Zusam-
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menhang, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BFM-Befragung
den Erhalt der ersten Vorladung auf den 13. Juli 2008 datiert, um da-
nach anzugeben, die zweite habe er am 12. oder 14. Juli 2008 erhal-
ten; somit datiert der Beschwerdeführer den möglichen Erhalt der an-
geblich zweiten Vorladung noch vor dem Erhalt der ersten, was als un-
logisch zu erachten ist. Wäre diese zweite Vorladung effektiv vor der
ersten Vorladung im Hause des Beschwerdeführers eingetroffen, so
hätte die Nennung dieses Umstandes vom Beschwerdeführer zweifel-
los erwartet werden dürfen. Ausserdem stehen die Schilderungen zum
Erhalt der Vorladung(en) im Widerspruch zu den Ausführungen anläss-
lich der Befragung im Empfangszentrum, wo der Beschwerdeführer
vom Erhalt solcher Vorladungen nichts erwähnte. Zwar kommt dem
Protokoll des Empfangszentrums angesichts des summarischen Cha-
rakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden,
wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung
beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumin-
dest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
Der Beschwerdeführer muss sich daher diese Unterlassung anlässlich
der Kurzbefragung zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Auch gab
er im Empfangszentrum zum Zeitpunkt des Erhalts der behördlichen
Vorsprachen in seinem Elternhaus an, die Sicherheitskräfte seien am
12. und am 13. Juli 2008 erschienen, um bei der anschliessenden di-
rekten Anhörung dann nicht mehr genau zu wissen, wann diese er-
schienen seien, um die Vorladungen abzugeben (vgl. A1/9, S. 5;
A9/13, S. 5). Des Weiteren ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer
bei der in freier Erzählform geschilderten Asylbegründung – entgegen
der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – unmissverständ-
lich festhielt, seine Gruppe habe mit PKK-Angehörigen zusammen ge-
kocht, gegessen und Fotos gemacht. Die Korrektheit dieser Angabe
hat der Beschwerdeführer zudem nach Rückübersetzung unterschrift-
lich bestätigt. Wenn nun der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der
direkten Anhörung ausführt, sie hätten lediglich Fotos gemacht, jedoch
nicht zusammen mit den PKK-Leuten gekocht und gegessen (vgl.
A9/13, S. 5 und 11), dann stellt dies letztlich nicht eine bloss zu wenig
differenziert betrachtete Sachlage durch das BFM oder eine Konkreti-
sierung eines vorher angeführten Sachverhaltselementes, sondern
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vielmehr eine als wesentlich zu erachtende Abweichung im Sachver-
haltsvortrag dar.
Zum vorinstanzlichen Vorhalt bezüglich wenig konkreter und detaillier-
ter Angaben zur PKK bringt der Beschwerdeführer vor, es könne nicht
erstaunen, dass er die Bedeutung des Parteinamens nicht habe ange-
ben können. So habe es sich bei der Begegnung mit den PKK-Ange-
hörigen um ein Zufallsereignis gehandelt und er sei mehr an den Mit-
gliedern selber als an ihren politischen Tätigkeiten interessiert gewe-
sen. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen. So gab der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, dass die PKK-Ange-
hörigen ihm und seinen Freunden ihre politischen Ziele erklärt hätten.
Daher wäre es auch überwiegend wahrscheinlich gewesen, dass je-
mand aus seiner Gruppe nach der Bedeutung des Parteinamens ge-
fragt hätte oder dieser ungefragt erklärt worden wäre. Ausserdem will
der Beschwerdeführer schon früher PKK-Leute am Fernsehen gese-
hen haben, weshalb ihm diese Partei im Moment des Zusammentref-
fens mit den Anhängern derselben in I._______ nicht völlig unbekannt
gewesen sein kann (vgl. A9/13, S. 5 und 7). Ausserdem gab der Be-
schwerdeführer ebenfalls anlässlich der direkten Anhörung seiner
Freude über das Zusammentreffen mit PKK-Angehörigen explizit Aus-
druck, was als starkes Indiz dafür gewertet werden kann, dass er sich
auch tatsächlich für die PKK interessierte, weshalb der entsprechende
Einwand, er sei mehr an den Mitgliedern der PKK als an deren politi-
schen Tätigkeiten interessiert gewesen, als unbehelflich zu werten ist.
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er habe auf sämtliche Fra-
gen des Bundesamtes plausible Antworten gegeben; auch wenn er
diesbezüglich nicht alles im Detail geschildert habe, sei festzuhalten,
dass es gerade das BFM unterlassen habe, ihn zur Angabe einer de-
taillierten Schilderung aufzufordern. Dieser Auffassung kann jedoch in
casu nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer verkennt hier-
bei, dass er im Rahmen der Begrüssung zur direkten Anhörung sowie
mit Bezug auf die Wahrheitspflicht darauf hingewiesen wurde, dass es
bei dieser Anhörung um eine vertiefte Befragung zu den Gründen des
Asylgesuchs gehe, die Anhörung für den Asylentscheid wichtig sei und
er alle Ereignisse, die ihn veranlasst hätten, das Asylgesuch einzurei-
chen, genau so schildern müsse, wie sich diese zugetragen hätten,
d.h. nichts dazu erfinden und nichts Wesentliches weglassen solle (vgl.
A9/13, S. 1 f.); mithin wurde der Beschwerdeführer in offensichtlicher
Weise auf eine möglichst detaillierte Schilderung des Sachverhaltsvor-
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trags aufmerksam gemacht. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen
der durchgeführten Befragungen – wie vorliegend – zudem auf Nach-
fragen keine oder lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so ist
die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungs-
grundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch wei-
ter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensicht-
lich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter
dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG).
Vorliegend ist insbesondere erkennbar, dass der Beschwerdeführer
keine näheren Angaben zum verhafteten Kollegen, einer allfälligen Ge-
fährdung weiterer Kollegen und insbesondere zu einer behördlichen
Suche nach seiner eigenen Person hat geben können. Der Einwand,
wonach die diesbezüglichen Informationen nicht auf eigenen Beobach-
tungen beruhen würden, sondern der Beschwerdeführer diese von sei-
nem Vater erhalten habe, so dass eine detaillierte Wiedergabe nicht
erwartet werden könne, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten.
So entspricht es der allgemeinen Erfahrung, dass sich Personen über
eine allenfalls bestehende behördliche Suche nach ihnen genauestens
erkundigen, um entsprechende Massnahmen vorkehren zu können.
Weiter gab der Beschwerdeführer, obwohl er mehrmals telefonischen
Kontakt mit seinem Vater gehabt haben soll, zum Inhalt dieser Gesprä-
che anlässlich der direkten Anhörung lediglich zu Protokoll, dass zwei
seiner Freunde verhaftet worden seien. Zudem will der Beschwerde-
führer seinen Vater noch nicht einmal gefragt haben, ob die Behörden
zu Hause nach ihm gesucht beziehungsweise sich nach ihm erkundigt
hätten (vgl. A9/13, S. 8). Ferner vermochte der Beschwerdeführer nicht
zu erklären, woher die heimatlichen Behörden von seiner Flucht aus
dem Irak überhaupt hätten erfahren sollen. Die diesbezüglichen Aus-
führungen – sofern sie nicht widersprüchlich sind – erweisen sich mit-
hin als blosse Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. A9/13, S. 8
unten und S. 9 oben).
Zu den Einwänden hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorhalts unlogi-
scher Angaben bringt der Beschwerdeführer vor, es habe für ihn kein
Anlass bestanden, die gegen ihn gestellten Vorladungen genauer an-
zuschauen, zumal klar gewesen sei, was die Behörden von ihm ge-
wollt hätten. Ferner habe ihm seine Mutter mitgeteilt, die Behörden
hätten ihr gesagt, er müsse bei ihnen vorsprechen. Diese Argumentati-
on vermag jedoch deshalb nicht zu überzeugen, weil es für den Be-
schwerdeführer zweifellos wichtig gewesen wäre zu erfahren und auch
dem natürlichen Interesse einer jeder vorgeladenen Person entspricht,
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aus welchem Grund er denn bei den Behörden hätte vorstellig werden
sollen. Anlässlich der direkten Anhörung führte der Beschwerdeführer
auf Nachfrage diesbezüglich lediglich aus, die Behörden hätten ge-
wollt, dass er bei ihnen vorbei gehe (vgl. A9/13, S. 6 oben). In diesem
Zusammenhang spielt es jedoch für die vorgeladene Person respekti-
ve in casu den Beschwerdeführer eine entscheidende Rolle, ob er le-
diglich als Auskunftsperson, als Zeuge oder als – allenfalls zu Unrecht
– Angeschuldigter einvernommen werden soll und ob er im Anschluss
sogar mit einer späteren Festnahme und Inhaftierung rechnen muss.
Sodann ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch
an keiner Stelle in den Befragungen dargelegt, weshalb gerade sein
Kollege J._______ nach der Rückkehr der Gruppe aus I._______ ins
Visier der Behörden geraten sei, da die Gruppe bloss einen Ausflug in
die erwähnte Ortschaft gemacht habe, dieser Ort nach eigenen Anga-
ben des Beschwerdeführers von vielen Leuten für solche Ausflüge fre-
quentiert werde (vgl. A9/13, S. 5 oben) und aus den Akten auch nicht
ersichtlich wird, dass er oder die anderen Mitglieder seiner Gruppe vor
oder während des Ausflugs in irgendeiner Weise die Aufmerksamkeit
der Behörden auf sich gezogen hätten.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation ist
schliesslich auch deshalb als unglaubhaft zu erachten, weil sich das
zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereichte Dokument (Vorla-
dung des L._______ des Bezirks D._______ vom 13. Juli 2008) als of-
fensichtlich gefälschtes Beweismittel herausgestellt hat. Die Vorinstanz
hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung die Män-
gel offengelegt, welche das Dokument aufweist. Der Beschwerdeführer
hat sich in seiner Rechtsmitteleingabe dazu vernehmen lassen (vgl.
vorstehend E. 3.2 S. 8). Seine Vorbringen sind jedoch nicht stichhaltig.
So hat der Beschwerdeführer – wie aus obigen Erwägungen ersichtlich
– die Argumente des BFM in der angefochtenen Verfügung gerade
nicht widerlegen können. Die Vorinstanz hat überdies das eingereichte
Beweismittel und den darauf befindlichen Stempel aufgrund zuverläs-
siger Vergleichsmöglichkeiten mit Originaldokumenten einwandfrei als
Fälschung erkennen können. Der Beschwerdeführer muss sich die Do-
kumentenfälschung als seinem eigenen Verhalten zurechenbar entge-
genhalten lassen und die sich aus der Einreichung des gefälschten
Dokumentes ergebenden Konsequenzen insofern tragen, als dadurch
seine Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert wird. Hinsichtlich der Prü-
fung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bleibt es zudem unerheb-
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lich, auf welchem Weg er das später eingereichte Dokument erhalten
hat. Jedenfalls erhellt nach dem Gesagten, dass das BFM die Vorla-
dung vom 13. Juli 2008 zu Recht in Anwendung von Art. 10 Abs. 4
AsylG eingezogen hat.
3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzuge-
hen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
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5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen
BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im
Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es
sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum
Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allge-
meiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht der-
massen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als gene-
rell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8
S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus,
dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Zusammen-
fassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehen-
de, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der
Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehen-
de Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte
sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grosse Zurückhaltung angebracht.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Provinz
C._______, wo er die Schule besuchte. Die letzten zehn Jahre vor der
Ausreise war die Familie des Beschwerdeführers (Eltern und Ge-
schwister) in D._______, ebenfalls Provinz C._______, wohnhaft, wo
er seit dem Jahre Z._______ als K._______ gearbeitet habe (vgl.
A1/9, S.2; A9/13, S. 3f.). Der Beschwerdeführer verbrachte somit sein
ganzes bisheriges Leben in der Provinz C._______, wo er über ein be-
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stehendes soziales Beziehungsnetz verfügt. Angesichts der vorbeste-
henden Kontakte in der Provinz C._______, des familiären Rückhalts
und der Berufserfahrungen des noch jungen Beschwerdeführers kann
vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich dieser aus eigenen
Kräften eine (erneute) selbstständige Existenzgrundlage wird erarbei-
ten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten
verkennen zu wollen. Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen
Hilfsorganisationen und – teilweise auch in der Schweiz wohnhaften –
Verwandten die Wiedereingliederung in zusätzlicher Weise unterstüt-
zen.
Demnach sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der Be-
schwerdeschrift, keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
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ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer
keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht
zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Den-
noch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdefüh-
rers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden
als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet
werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung,
dass der Streitfall als im Vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist.
Deshalb ist das gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion erweist sich
schliesslich das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses als gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- M._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Stefan Weber
Versand:
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