B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2956/2017
law/joc
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, angeblich geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Angela Roos,
Rechtsanwältin und Mediatorin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
sowie
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N (…).
D-2956/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 26. Dezember
2015 zusammen mit seinem Bruder B._______ (SEM Verfahrensakten
[…]) in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 12. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum C._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summa-
risch zu den Ausreisegründen befragt (BzP). Dabei wurde ihm das rechtli-
che Gehör zur Auffassung des SEM, wonach er entgegen seinen Angaben
(…), gewährt.
C.
Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers
fand am 20. März 2017 durch das SEM statt.
D.
In erwähnten Befragungen vom 12. Januar und vom 20. März 2017 führte
der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen aus, sein älterer Bruder D._______ habe ab 2012 für die (…) respek-
tive die (…) in Afghanistan gearbeitet. Deshalb hätten Regierungsgegner
respektive die Taliban seinen Vater telefonisch bedroht und diesen aufge-
fordert, D._______ an der Zusammenarbeit zu hindern. Mitte 2014 hätten
die Taliban zudem einen Drohbrief ins Haus geworfen. Danach hätten er
und seine Geschwister sich fast nicht mehr aus dem Haus getraut und wie
Gefangene gelebt. Sein Vater habe dann beschlossen, dass er (der Be-
schwerdeführer) und sein Bruder B._______ das Land verlassen sollten.
Ungefähr Ende November 2015 seien sie mittels eines Visums von Afgha-
nistan nach E._______ (Iran) und von dort in die Türkei und weiter mit ei-
nem Boot nach Griechenland gelangt. Von dort aus seien sie via Mazedo-
nien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland am
26. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. D._______ habe sich wegen
erwähnter Probleme an seinen Vorgesetzten gewandt und die Firma habe
diesem geholfen. Er habe zwischenzeitlich das Land verlassen und lebe
heute in F._______.
D-2956/2017
Seite 3
E.
Am 1. Juni 2016 stellte die eidgenössische Zollverwaltung eine an den Bru-
der des Beschwerdeführers adressierte Postsendung, welche unter ande-
rem eine Tazkara, ausgestellt am (…) und lautend auf den Beschwerde-
führer, enthielt, sicher und übermittelte diese dem SEM.
F.
Mit Verfügung vom 10. April 2017 – eröffnet am 11. April 2017– stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch vom 26. Dezember 2015 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das im Rahmen der
einlässlichen Befragung vom 20. März 2017 gestellte Gesuch des Be-
schwerdeführers um Änderung des Geburtsdatums wies das SEM eben-
falls ab.
G.
Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das SEM das Asylgesuch des Bru-
ders B._______ ab.
H.
Mit Eingabe rubrizierter Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2017 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuhe-
ben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Sache zur genauen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ausser-
dem sei das Gesuch um Änderung der Personendaten gutzuheissen und
festzustellen, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (…) sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung rubrizierter
Rechtsanwältin als seine Rechtsvertreterin.
Der Beschwerde wurden – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfü-
gung, einer Vollmacht und einer Fürsorgebestätigung – eine Kopie eines
Schreibens des (…) vom 28. Dezember 2013, ein Schreiben von
G._______, (…) vom 5. Oktober 2013 (in Kopie), eine Kopie eines Schrei-
bens von H._______ vom 17. Juli 2015, Kopien eines Badges und der
Tazkara dieser Person, Bankbelege sowie Kopien der Tazkara des Be-
schwerdeführers und jener seines Bruders B._______ beigelegt.
D-2956/2017
Seite 4
I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 26. Mai 2017
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (Art. 31 VGG).
2.
Soweit mit der Beschwerde die vom SEM verfügte Ablehnung des Asylge-
suchs und die von ihm angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug an-
gefochten werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG,
Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach können
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie Rechtsfehler bei der Ermessensausübung gerügt wer-
den. Im Bereich des Ausländerrechts prüft das Gericht Beschwerden nach
Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) mit voller Kognition. Ebenfalls mit
uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
D-2956/2017
Seite 5
vorliegend über den vom SEM abgewiesenen Antrag des Beschwerdefüh-
rers auf Berichtigung seines Geburtsdatums (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Par-
teien gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
6.
In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a
AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet.
7.
Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird
das vorliegende Beschwerdeverfahren mit jenem des Bruders B._______
([…]) koordiniert geführt.
8.
8.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlings-
eigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft
gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Vorbringen sind
insbesondere dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten zu we-
nig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent-
sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, er und
seine Familie seien wegen des beruflichen Engagements seines Bruders
D-2956/2017
Seite 6
D._______ durch Regierungsgegner respektive die Taliban bedroht wor-
den, im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt hat. Die Aussagen
des Beschwerdeführers sind – ebenso wie jene seines Bruders B._______
(vgl. dazu das Urteil des BVGer […] vom gleichen Tag) - insgesamt als
vage, unsubstanziiert, in sich nicht schlüssig und teils widersprüchlich zu
qualifizieren:
Übereinstimmend mit dem SEM ist festzustellen, dass die Angaben des
Beschwerdeführers zu den von ihm dargelegten Drohungen durch die Ta-
liban unsubstanziiert sind. Er vermag weder anzugeben, in welcher Regel-
mässigkeit der Vater Drohanrufe erhalten noch wie er davon erfahren hat,
dass es sich bei den Anrufern um Angehörige der Taliban gehandelt habe
(vgl. act. A25/21 S. 8). Er legt einzig dar, er habe anhand der Reaktionen
des Vaters bemerkt, dass die Taliban ihn respektive die Familie telefonisch
bedroht hätten. Sein Vater habe nach den Telefongesprächen beunruhigt
und besorgt gewirkt und er habe ihn ohne Grundangabe nicht mehr aus
dem Haus gelassen. Sein Vater habe ihn und die anderen Geschwister
schützen wollen und daher nichts erzählt (vgl. act. A25/21 S. 7 ff.). Eine
solche Behauptung erscheint – übereinstimmend mit der Auffassung des
SEM – schon deshalb nicht nachvollziehbar, da sich die Drohanrufe den
Angaben des Beschwerdeführers zufolge über einen Zeitraum von mehre-
ren Jahren erstreckt haben sollen (vgl. act. A25/21 S. 7 und 13). Über die
Umstände des Erhalts des Drohbriefes oder über dessen konkreten Inhalt
weiss der Beschwerdeführer ebenfalls nichts Näheres auszusagen. Seine
diesbezüglichen Schilderungen erweisen sich zudem als ungereimt. So
legt er einmal dar, er sei in jenem Moment nicht da gewesen (vgl. act.
A25/21 S. 10 ff.). An anderer Stelle erklärt er, sein Vater sei mit dem Brief
nach Hause gekommen, während sie alle in einem Zimmer gewesen seien
(vgl. act. A 25/21 S. 11). Er behauptet auch, nichts über den Inhalt des
Briefes zu wissen, obwohl er seinen weiteren Aussagen zufolge zugegen
gewesen sei, als man begonnen habe, den Brief zu lesen (vgl. act. A25/21
S. 11). Später verneint er dies jedoch (vgl. act. A25/21 S. 20).
Wie sein Bruder B._______ hat auch der Beschwerdeführerkeine Kenntnis
darüber, ob sein Bruder D._______ persönlich je durch die Taliban bedroht
wurde (vgl. act. A 25/21 S. 12). Diese Aussage erscheint nicht plausibel.
Denn D._______ berichtet in seinem Schreiben vom 17. Juli 2015 (vgl. Bei-
lage 5 der Beschwerde) von konkret gegen ihn gerichteten Morddrohungen
vom September 2012 durch einen Angehörigen der Taliban im Rahmen ei-
nes (…) sowie von einem gegen ihn und andere im April 2013 verübten
Angriff, der 13 Todesopfer und über hundert Verletzte gefordert habe.
D-2956/2017
Seite 7
D._______ erwähnt zudem, er sei im Juni 2013 telefonisch bedroht wor-
den. Mit Referenzschreiben der (…) vom 5. Oktober 2013 (vgl. Beilage 4
der Beschwerde) werden die von D._______ erwähnten Vorfälle bestätigt
und von verschiedenen weiteren Drohungen und Angriffen auf ihn im Rah-
men seiner Tätigkeiten für die (…) in Afghanistan gesprochen. Vor diesem
Hintergrund leuchtet nicht ein, dass der Beschwerdeführer keine Kennt-
nisse über erfolgte Angriffe auf seinen Bruder hat. Hinzu kommt, dass er
auch nicht angeben kann, in welcher konkreten Funktion sein Bruder
D._______ für die (…) in Afghanistan tätig war (vgl. act. A25/21 S. 5). Im
Gegensatz zu seinem Bruder B._______ vermag er zwar den derzeitigen
Aufenthaltsort von D._______ in I._______ zu bezeichnen (vgl. act. A25/21
S. 4 f.). Weder ist ihm aber dessen Aufenthaltsstatus dort bekannt, noch
kann er darüber Auskunft geben, welcher Tätigkeit dieser in I._______
nachgeht, noch vermag er anzugeben, seit welchem konkreten Zeitpunkt
sich erwähnter Bruder in I._______ befindet (vgl. act. A25/21 S. 4). Eine
solche Unwissenheit über einen Familienangehörigen lässt sich nicht mit
dem Einwand, man habe nicht so oft mit dem Bruder Kontakt gehabt (vgl.
act. A25/21 S. 5) oder – wie in der Beschwerde – damit erklären, dass man
bei den Telefonaten in erster Linie über die Situation des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz geredet habe. Dem SEM ist daher beizupflichten, wenn
es in seinen Erwägungen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer
wisse äusserst wenig über den Bruder D._______.
Die offensichtlich mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers über
den Bruder D._______ lassen zudem Zweifel darüber aufkommen, dass
es sich bei diesem tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers han-
delt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht werden diese
Zweifel weder mit der eingereichten Tazkara noch dem Schreiben von
D._______ oder den Referenzschreiben (…) (vgl. SEM-Akten N 665
120act. A20 Nr. 1 und 5, vgl. Beilagen 3 ff. zur Beschwerde) ausgeräumt.
Denn ein sicherer Nachweis dafür, dass D._______ und der Beschwerde-
führer Geschwister sind, kann damit nicht erbracht werden. Bei der Tazkara
von D._______ handelt es sich zudem um eine äusserst schlechte
Schwarzweisskopie. Dabei fällt auf, dass auf dieser im Gegensatz zur
Tazkara des Beschwerdeführers nicht nur der Vorname, sondern auch den
Nachname aufgeführt ist. Bezeichnenderweise wird der Beschwerdeführer
in erwähnten Referenzschreiben oder im Schreiben des Bruders
D._______ nie namentlich erwähnt, wird darin doch stets nur pauschal von
„family“ oder „familymembers“ gesprochen.
D-2956/2017
Seite 8
Der vom Bruder B._______ in dessen Asylverfahren beim SEM einge-
reichte Drohbrief (vgl. SEM-Akten […] […]) ist ebenfalls nicht geeignet, die
aufgezeigten Unstimmigkeiten plausibel zu entkräften. Der Brief nimmt –
wie mit Urteil (…) erwähnt – lediglich Bezug auf eine Person mit gleichlau-
tendem Vornamen wie jenem des Vaters des Beschwerdeführers. Ausser-
dem wurde er durch die J._______ (Provinz K._______) ausgestellt. Letz-
tere Angabe erscheint aber mit dem vom Beschwerdeführer genannten
letzten Wohnsitz in der Stadt Herat (Provinz Herat) (vgl. act. A8/16 S. 5)
nicht vereinbar. Die vom SEM aufgeworfene Frage nach der Authentizität
des Briefes scheint daher nicht unberechtigt, ist aber – wie unter E. 8.4
aufgezeigt – nicht weiter zu klären.
8.3 Bei den Taliban handelt es sich bekanntermassen um eine fanatisch
eingestellte islamistische Gruppierung, in deren Augen die I._______ als
ungläubige (…) von Afghanistan gelten und deren Angehörige daher hart
zu bestrafen sind. Wären – nebst dem angeblichen Bruder D._______ –
der Vater und der Beschwerdeführer tatsächlich im Fokus der Taliban ge-
standen, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche Gruppierung, die
Terroranschläge verübt und vor Massakern an der Zivilbevölkerung nicht
zurückschreckt, über einen Zeitraum von mehreren Jahren ihre angebli-
chen Drohungen nicht in die Tat umgesetzt hätte. Denn fest steht, dass
sowohl gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers als auch seines
Bruders B._______ sie beide seit Beginn der angeblichen Drohungen
durch die Taliban im Jahre 2012 bis zur Ausreise im November 2015 infolge
der angeblichen Tätigkeiten ihres Bruders D._______ für die I._______ kei-
nen konkreten, persönlich gegen sie gerichteten Übergriffen seitens der
Taliban ausgesetzt waren (vgl. act. A8/16 S. 11, act. A25/21 S. 12, vgl.
SEM-Akten […] […]).
8.4 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der angeblichen Drohungen
gegen seinen Vater, ihn und seinen Bruder B._______ könnte vor diesem
Hintergrund nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im flücht-
lingsrechtlichen Sinne gesprochen werden. Der angebliche Bruder
D._______ hält sich laut den Ausführungen in der Beschwerde seit anfangs
Februar 2016 nicht mehr in Afghanistan, sondern in I._______ auf. Da er
demnach seine Tätigkeiten für I._______ in Afghanistan aufgegeben hätte,
wäre – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung – nicht über-
wiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer oder sein Bruder
B._______ bei einer Rückkehr im Fokus der Taliban stehen würden. Da
somit selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
dargelegten Fluchtgründe diesen keine Asylrelevanz zukommt, erübrigt es
D-2956/2017
Seite 9
sich, die Akten des Bruders D._______ bei den (…) anzufordern respektive
dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 AsylG Frist zur Beibringung der
entsprechenden Akten anzusetzen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist
demnach genügend erstellt. Die entsprechende Rüge erweist sich als un-
begründet. Der – eventualiter – gestellte Antrag auf Rückweisung der Sa-
che an das SEM ist daher abzuweisen.
8.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Kanton hat vorliegend keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht
daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und wurde
demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
8.7
8.7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das in Art. 5 AsylG veran-
D-2956/2017
Seite 10
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement findet im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung. Auch sind keine Anhaltspunkte für
eine in Afghanistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich.
8.8
8.8.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und
Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2011/38 hinsichtlich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat fest, angesichts
des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in
der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen
seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs unter begünstigenden Umständen (vgl.
a.a.O., E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff.) bejaht werden. Auch jüngere Be-
richte – wie jene in der Beschwerde zitierten – lassen nicht den Schluss
auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu. Es ist daher – entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerde – an der bisherigen Rechtsprechung festzu-
halten, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat
unter begünstigenden Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteile des
BVGer E-8087/2016 vom 3. März 2017 E. 6.3, E-5685/2016 vom 29. Sep-
tember 2016 E. 5.3). Solche sind vorliegend zu bejahen.
8.8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann, der vor seiner Ausreise aus Afghanistan im November 2015 zusam-
men mit seinen Angehörigen in der Stadt Herat gelebt hat. In Herat befin-
den sich nach wie vor seine Eltern und vier Geschwister. Die Familie ver-
fügt dort über eine Unterkunft. Dem Beschwerdeführer war es möglich, elf
Jahre lang zur Schule zu gehen, mithin eine Mittelschule zu besuchen.
Sein Bruder B._______ besuchte ebenfalls ein privates Gymnasium und
begann ein Studium, sein (angeblicher) Bruder D._______ soll in
L._______ studiert haben. Ihm und seinem Bruder war es zudem möglich,
D-2956/2017
Seite 11
für die Ausstellung ihrer Reisepässe die Reise nach Kabul mit dem Flug-
zeug zu unternehmen. Seine Eltern waren auch in der Lage, seine und die
Ausreise seines Bruders B._______ zu finanzieren (vgl. act. A 8/16 S. 3 ff.,
act. A25/21 S. 2 ff.). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers
erhält die Familie zudem finanzielle Unterstützung seitens des in I._______
wohnhaften Bruders (vgl. act. A25/21 S. 16). Dies wird in der Beschwerde
bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, die Familie verfüge über genü-
gend Ressourcen, um den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Af-
ghanistan in sozialer und finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich daher nicht als unzumutbar.
8.9 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet
ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.10 Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage für die beantragte An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
8.11 Als Zwischenfazit lässt sich feststellen, dass die angefochtene Verfü-
gung, soweit darin das Asylgesuch abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft
verneint und die Wegweisung und deren Vollzug verfügt wurde, Bundes-
recht nicht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und
unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit
abzuweisen.
9.
9.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
D-2956/2017
Seite 12
9.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer
A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Feb-
ruar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in
Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu
berichtigen sind.
9.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August
2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre-
geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je
m.w.H.).
9.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen
Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher-
weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die-
sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines
Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be-
arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht
D-2956/2017
Seite 13
dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga-
ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem
derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben
(als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sol-
len oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlas-
sen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un-
wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen
und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge-
stellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je
m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.2).
9.5
9.5.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vor-
instanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums
des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen,
dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig bzw. zumindest
wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin
eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl.
dazu Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4,
A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4 und A-3111/2012 vom
22. Januar 2013 E. 4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Ge-
burtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, des-
sen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. vorstehend E. 9.4).
9.5.2 Vorab ist festzustellen, dass es sich bei einer Tazkara, dem meist
verbreiteten Identitätspapier Afghanistans, grundsätzlich nicht um ein fäl-
schungssicheres Dokument handelt. Ihr kommt daher hinsichtlich der
Frage der Identität von dessen Inhaber respektive deren Inhaberin lediglich
ein reduzierter Beweiswert zu. Ohne nähere Prüfung einer Tazkara wäre
es allerdings nicht statthaft, diese als gefälscht zu deklarieren. Eine
Tazkara enthält üblicherweise kein konkretes Geburtsdatum einer Person,
sondern lediglich deren im Ausstellungsjahr erreichtes Alter. Sie stellt auch
in dieser Hinsicht kein geeignetes Beweismittel für das von deren Inhaber
oder Inhaberin behauptete exakte Geburtsdatum dar, da aufgrund der
Tazkara lediglich auf das Geburtsjahr, nicht aber auf den Tag und Monat
der Geburt geschlossen werden kann. Abgesehen vom Vorliegen eines
verminderten Beweiswertes kann sie aber ein Indiz für ein von einer Person
D-2956/2017
Seite 14
behauptetes Geburtsjahr darstellen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, mit wei-
teren Hinweisen).
9.5.3 Eine Handwurzelknochenanalyse kann nur beschränkt Hinweise auf
das wirkliche Alter einer Person liefern, da die Ergebnisse einer radiologi-
schen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll-
oder Minderjährigkeit zulassen. Sie weisen generell nur einen beschränk-
ten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich
diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das be-
hauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der
normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Nur unter be-
stimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwi-
schen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr
als drei Jahre beträgt – gilt das Ergebnis der Handknochenanalyse als Be-
weismittel, mit welchem allerdings lediglich der Nachweis erbracht wird,
dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat (vgl.
Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 20. März 2016 E. 3.3.1). An diese "Gut-
achten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anfor-
derungen zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar
2014 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 7.3).
9.5.4 Der Beschwerdeführer hat auf dem Personalienblatt als sein Ge-
burtsdatum den (…) eingetragen (vgl. act. A1/1). An der BzP vom 12. Ja-
nuar 2016 bestätigte er diese Angabe, indem er erklärte, er sei im (…) ge-
boren, was gemäss dem Dolmetscher dem (…) entspricht (vgl. act. A8/16
S. 3). Seinen Angaben zufolge wäre der Beschwerdeführer demnach im
Zeitpunkt der BzP, wie er betonte (vgl. auch act. A8/16 S. 3 und 12), (…)
Jahre alt gewesen. Auf sein Äusseres und das Ergebnis der Knochenal-
tersanalyse, wonach er (…) Jahre alt oder mehr sei, angesprochen, erwi-
derte er, alles was er sage, habe er nicht selber erfunden, sondern er wie-
derhole, was ihm ältere Personen gesagt hätten. Ausserdem besitze er
eine Tazkara, wenn es nötig sei. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung
vom 20. März 2017 sagte er zu dem vom SEM aufgeführten (…) als dessen
Geburtsdatum, dieses stimme nicht. Er verwies dabei auf seine Tazkara
und entgegnete, die Angaben darin würden zum (…) passen. Dieses Da-
tum habe er nämlich so umgerechnet, nachdem er zu Hause angerufen
und hinsichtlich seines Datums nochmals nachgefragt habe. Ihm sei an der
BzP im Übrigen zugesichert worden, er werde mit dem (…) registriert. Er
habe dann unterschrieben und später festgestellt, dass er mit dem (…) ver-
merkt worden sei. Wenn er das gewusst hätte, hätte er das Protokoll nicht
D-2956/2017
Seite 15
unterschrieben. Es müsse sich daher um ein Missverständnis handeln (vgl.
act. A25/21 S.17). Gemäss diesen Ausführungen wäre der Beschwerde-
führer anlässlich der BzP vom 12. Januar 2016 jedoch – ausgehend vom
angegebenen (…) – (…) Jahre alt gewesen. Dem SEM ist demzufolge in-
sofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen
unterschiedliche Geburtsdaten nennt und sich damit widerspricht. Auch
geht das SEM zu Recht davon aus, dass die Tazkara des Beschwerdefüh-
rers von Vornherein nicht zum sicheren Nachweis des von ihm behaupte-
ten Geburtsdatums vom (…) geeignet ist, da sie kein exaktes Geburtsda-
tum, sondern bloss das Alter im Ausstellungsjahr enthält (vgl. E. 9.5.1).
Dieser Umstand scheint auch dem Beschwerdeführer bewusst zu sein,
wird doch in der Beschwerde erklärt, das von ihm bezeichnete Geburtsda-
tum vom (…) stimme, zumindest was das Geburtsjahr anbelange, mit der
Tazkara überein.
9.5.5 Dem SEM gelingt es indessen ebenso wenig wie dem Beschwerde-
führer, den sicheren Nachweis für das von ihm eingetragene Geburtsda-
tum vom (…) zu erbringen.
Das vom SEM im ZEMIS nach der durchgeführten BzP vom 12. Januar
2016 notierte Datum vom (…) stützt sich mithin auf das – in der Verfügung
erwähnte – Ergebnis einer Knochenaltersanalyse vom (…). Gemäss die-
sem Resultat wäre der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt, (…) Jahre
(…) gewesen. Die Analyse kann aber schon deshalb nicht massgebend
sein, da die dafür geforderte Abweichung von mehr als drei Jahren (vgl.
E. 9.5.3) nicht erreicht ist. Es kann ihr aber auch deshalb kein Beweiswert
zugemessen werden, da sie den formalen Anforderungen nicht entspricht.
Denn aus dem knapp begründeten Ergebnis (vgl. act. A7/1) ist nämlich
nicht ersichtlich, dass der erstellende Arzt mit dem Beschwerdeführer zu-
vor – wie gemäss erwähnter Rechtsprechung gefordert – eine Anamnese
durchgeführt hätte. Wäre der Beschwerdeführer gemäss der Analyse vom
(…) damals (…) Jahre alt (…) gewesen, wäre er demgemäss am (…) oder
früher geboren. Dieser frühere Geburtszeitpunkt wäre aber völlig unklar. Es
ist daher nicht ganz nachvollziehbar, weshalb das SEM ausgerechnet den
(…) und nicht etwa den (…) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers an-
genommen hat.
9.5.6 Weder das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) noch das
vom Beschwerdeführer angegebene Datum ([…]), an dem er in der Be-
schwerde festhält, gelten damit als in dem Sinne nachgewiesen, als dass
keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen würden. Folglich ist zu
D-2956/2017
Seite 16
prüfen, welches die Folgen der Beweislosigkeit sind (vgl. BVGE 2013/30
E. 4.3).
9.5.7 Im afghanischen Kontext kennen Jugendliche oder junge Erwach-
sene oftmals ihr Geburtsdatum nicht genau. Es erscheint daher nicht un-
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum von älte-
ren Personen oder aber, wie auch erwähnt, bei seinen Eltern zu Hause
nachgefragt hat. Angesichts des ihm erläuterten Ergebnisses der Knochen-
altersanalyse, erscheint auch verständlich, wenn er, wie von ihm dargelegt,
anlässlich der BzP vom 12. Januar 2016 davon ausging, dass er damals
mit dem (…) als Geburtsdatum registriert werde. Für das vom Beschwer-
deführer – wenn auch nachträglich – angegebene Geburtsjahr respektive
Geburtsdatum spricht auch die Tazkara des Beschwerdeführers. Diese
wurde nämlich – was das SEM in der angefochtenen Verfügung ausser
Acht lässt – durch eine Fachstelle für echt befunden (vgl. act. A22/8
S. 3) und stellt damit immerhin ein Indiz für das behauptete Geburtsjahr
dar. Der Beschwerdeführer wäre gemäss den Angaben in der Tazkara spä-
testens am Ausstellungsdatum vom (…) ([…]. des Monats […] im afghani-
schen Kalender) respektive am (…) (…) Jahre alt geworden. Das Ausstel-
lungsjahr (…) weist gemäss Kenntnis des Gerichts auf einen Zeitraum zwi-
schen dem (…) und dem (…) hin. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer
zwischen dem (…) und dem (…) (…) alt geworden und somit zwischen
dem (…) und dem (…) geboren wäre. Das von ihm geltend gemachte Ge-
burtsdatum vom (…) weicht somit lediglich ein paar Tage von dem gemäss
der Tazkara möglichen Geburtsdatum ab. Letzteres Geburtsdatum scheint
aber auch deshalb als das überwiegend wahrscheinlichere als das vom
SEM angenommene, weil sein Bruder B._______ durch das SEM mit dem
(…) eingetragen und dieses Datum vom SEM nicht hinterfragt wurde. Wäre
aber der Bruder am (…) geboren, so ist es – wie in der Beschwerde zu
Recht geltend gemacht wird – rein biologisch betrachtet nicht möglich, dass
der Beschwerdeführer, wie vom SEM angenommen, am (…) geboren ist.
9.6 Soweit mit der Beschwerde die Berichtigung des Geburtsdatums im
ZEMIS beantragt wird, ist die Beschwerde demzufolge gutzuheissen. Das
Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS ist durch das SEM zu
berichtigen und mit dem (…) einzutragen. Der Bestreitungsvermerk ist zu
belassen.
10.
Aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um
D-2956/2017
Seite 17
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
11.
11.1 Im Asyl- und Wegweisungspunkt ist der Beschwerdeführer mit seinen
Begehren nicht durchgedrungen. Wie vorstehend aufgezeigt (E. 8) sind
diese – ex ante betrachtet – als aussichtslos zu bezeichnen. Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän-
dung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind daher – ungeachtet
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen. Die
die Kosten des Verfahren in der Höhe von Fr. 750.– sind demnach insoweit
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Der Beschwerdeführer ist hingegen mit seinem Begehren um Berich-
tigung des Geburtsdatums durchgedrungen. Als teilweise obsiegende Par-
tei hat er keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem
SEM als Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertreterin wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der
Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) sind dem Be-
schwerdeführer Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Partei-
entschädigung zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwer-
deführer diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu entrich-
ten.
12.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2956/2017
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, die Verfügung
des SEM sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur
genauen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sube-
ventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, das Gesuch
um Änderung der Personendaten sei gutzuheissen und es sei festzustel-
len, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (…) sei. Die Dis-
positivziffer 6 der Verfügung des SEM vom 17. April 2017 wird aufgehoben
und das SEM wird angewiesen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…)
zu korrigieren. Der Bestreitungsvermerk ist zu belassen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu-
stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5. Das SEM hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige
kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-2956/2017
Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun-
desgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: