B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2958/2014
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 30. April 2014 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 18. April 2012 mit einer Einreisebewil-
ligung des BFM in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum G._______ ihre Asylgesuche einreichten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 8. Mai 2012 zur Begründung ihres Asylgesuchs (und denjenigen ih-
rer Kinder) hauptsächlich vorbrachte, es gebe keinen anderen Grund als
der Krieg in Somalia,
dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. August
2013 sodann im Wesentlichen geltend machte, sie sei immer wieder von
Männern der Al-Shabab aufgesucht und zum Aufenthalt ihres bereits zum
damaligen Zeitpunkt in der Schweiz lebenden Ehemannes (H._______)
befragt worden,
dass sie einmal und ihre Kinder mehrmals zusammengeschlagen worden
seien,
dass sie schikaniert worden seien,
dass einer ihrer Söhne im Jahr 2010 mit einem Messer angegriffen und
an der Wange verletzt worden sei,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 30. April 2014 – eröffnet am 2. Mai 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung anordnete, jedoch den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, die Beschwerde-
führerin habe bei der BzP mehrfach zu Protokoll gegeben, ihr und ihren
Kindern sei in Somalia nichts zugestossen, dass sie aber unter der
Kriegssituation und mangelnden Arbeitsmöglichkeiten gelitten hätten und
schliesslich ausgereist seien, weil sie mit ihrem Ehemann beziehungs-
weise Vater hätten leben wollen,
dass sie an der BzP auch die Frage verneint habe, ob sie je mit irgend-
welchen Organisationen in ihrer Heimat Probleme gehabt habe (Akten
BFM C 8/11 S. 8),
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dass sie erst bei der Anhörung angegeben habe, sie sei ausgereist, weil
Personen der Al-Shabab sie immer wieder aufgesucht und nach dem Ver-
bleib ihres Ehemannes befragt hätten, sie einmal geschlagen und ihr
Sohn D._______ von diesen Personen verletzt worden sei (C 20/13 S. 6
ff.),
dass sie nicht objektiv nachvollziehbar habe begründen können, weswe-
gen sie diese Vorbringen nicht bereits bei der BzP geltend gemacht habe
(C 20/13 S. 8),
dass die geltend gemachte Verfolgung durch die Al-Shabab das Kernge-
schehen der geltend gemachten Verfolgung darstelle, weshalb zu erwar-
ten gewesen wäre, dass sie diese bereits in der BzP erwähnt hätte,
dass durch dieses Nachschieben der gesamten wesentlichen Ereignisse
anlässlich der Anhörung begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser
Vorbringen bestehen würden,
dass sie die nachgeschobenen Vorbringen sodann anlässlich der Anhö-
rung in keiner Weise substanziiert zu schildern vermocht habe,
dass sie nicht habe darlegen können, wie oft sie von Männern der Al-Sha-
bab aufgesucht worden sei, was genau diese von ihr verlangt hätten und
wer diese Männer gewesen seien (C 20/13 S. 7),
dass sie ebenso wenig detailreich über ihre Gewalterfahrung habe erzäh-
len können, so habe sie in keiner Weise – auch auf Nachfrage hin – zu
schildern vermocht, was ihr genau widerfahren sei,
dass sie vielmehr ausweichend geantwortet und ausgesagt habe, sie ha-
be ja bereits alles berichtet, sie könne und möchte nichts weiter darüber
erzählen und würde auch nicht von einem reinen Frauenteam dazu be-
fragt werden wollen (C 20/13 S. 8),
dass sie auch die angeblichen Probleme ihrer Kinder in derselben un-
substanziierten und unkonkreten Weise geschildert habe,
dass sie nicht habe darlegen können, wie oft die Kinder geschlagen wor-
den seien und durch wen konkret ihr Sohn verletzt worden sei (C 20/13
S. 6 ff.),
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dass es ihr somit gesamthaft keineswegs gelungen sei, diese Vorbringen
erlebnisgeprägt und nachvollziehbar zu schildern, weshalb ihr nicht ge-
glaubt werden könne, dass diese angeblichen Ereignisse zu ihrer Ausrei-
se geführt haben sollen,
dass das BFM ferner festhielt, die allgemeine Kriegslage in Somalia und
die damit einhergehenden Einschränkungen im täglichen Leben würden
nicht bezweifelt werden,
dass gegenwärtig Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften
der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien,
dass die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses
Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, die gesamte somali-
sche Bevölkerung in gleichem Masse betreffe,
dass gemäss ständiger Praxis alleine aufgrund einer bürgerkriegsbeding-
ten Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt werde,
dass diese Nachteile keine gezielten Verfolgungsmassnahmen gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen
würden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit in ihrer Gesamtheit
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Mai 2014 (Datum
Poststempel: 30. Mai 2014; vorab per Fax) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei (sinngemäss)
beantragten, die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu erteilen
sowie Asyl zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
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1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abwies,
dass er die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, bis zum
19. Juni 2014 einen Kostenvorschuss vom Fr. 600.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 10. Juni 2014 bei der Gerichtskasse ein-
ging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt,
an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten,
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
dem BFM – festzustellen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG beziehungsweise an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten vermögen,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die – vorstehend zusam-
mengefassten – Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden kann,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung der
vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken,
dass sich aus dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaft oder Mü-
digkeit in ihrem Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen sein soll bezie-
hungsweise sich nicht gut habe konzentrieren können,
dass dieses Beschwerdevorbringen und das Vorbringen, sie habe vieles
verdrängt, im Übrigen nicht plausibel erklären, weshalb sie die angebli-
chen Übergriffe durch Männer der Al-Shabab an der BzP nicht einmal an-
deutungsweise erwähnte, sondern sogar explizit erklärte, ihnen persön-
lich sei nichts zugestossen und die Frage, ob sie alle Gründe für ihr Asyl-
gesuch genannt habe, bejahte (C 8/11 S. 8),
dass daher die von ihr anlässlich der Anhörung geschilderten Übergriffe
auf sie und ihre Kinder nicht glaubhaft sind,
dass sodann für das Beschwerdevorbringen, in Somalia habe auch die
Gefahr bestanden, dass ihre Söhne von der Al-Shabab entführt würden,
sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene kei-
nerlei konkreten Anhaltspunkte, die eine entsprechende Befürchtung ob-
jektiv gerechtfertigt hätten, vorgebracht wurden,
dass die Beschwerdeführerin die Protokolle genehmigte und sich dabei
behaften lassen muss,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde-
führenden Somalia nicht wegen einer asylrelevanten Gefährdung, son-
dern einzig aus dem anlässlich der BzP geltend gemachten Grund – we-
gen des Bürgerkrieges (und der daraus resultierenden Folgeerscheinun-
gen) – verlassen haben,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. April 2014 vorläu-
fig in der Schweiz aufgenommen wurden, weshalb sich praxisgemäss
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der am 10. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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