B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2958/2018
wiv
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Eva Gammenthaler,
Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (…).
D-2958/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Dezember 2011 zusammen mit
weiteren drei älteren Kindern beziehungsweise Geschwistern in der
Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 14. November 2012 –
eröffnet am 16. November 2012 – lehnte das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM, seit 1.1.2015 SEM) die Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die da-
gegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-6549/2012 vom 20. Dezember 2012 mangels Einhaltung der Beschwer-
defrist nicht ein. Auf ein in der Folge eingereichtes Wiedererwägungsge-
such trat das BFM am 16. Januar 2013 nicht ein. Im Mai 2013 kehrten die
Beschwerdeführenden im Rahmen des Rückkehrhilfeprogramms in ihr
Heimatland zurück.
B.
Am 4. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden, zusammen mit
der drittältesten Tochter beziehungsweise Schwester G._______
(D-2991/2016), ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung ihres Asylge-
suchs machten sie mit den schriftlichen Eingaben vom 5. Oktober 2017
und 21. Februar 2018 im Wesentlichen geltend, nach ihrer Rückkehr in den
Kosovo im Mai 2013 hätten sie zunächst ein Zweizimmerhaus in
H._______ gemietet. Dort hätten sie bis Ende des Jahres 2014 gewohnt.
Sie hätten mit dem (…) Geld verdient. Als Angehörige der Roma-Ethnie
hätten sie keine andere Arbeit gefunden. Als sie die Wohnung in
H._______ nicht mehr hätten bezahlen können, sei die Familie nach
I._______ zum Vater der Beschwerdeführerin gezogen, der in einem Con-
tainer lebe. Die Kinder hätten die Schule aufgrund ihrer Ethnie nicht besu-
chen können. Der Beschwerdeführer habe während des Kosovokrieges in
den Jahren 1998 und 1999 für beide Kriegsparteien Hilfeleistungen erbrin-
gen müssen. Dabei sei er einmal angeschossen worden. Es gebe im Ko-
sovo zirka 20 Familien, die ihn wegen seiner Arbeit während des Krieges
hassen würden, was sich in Todesdrohungen ihm gegenüber ausdrücke.
Die Polizei habe nichts gegen die Drohungen unternommen. Wegen dieser
ausweglosen Situation und der Aggressionen gegenüber der Familie seien
sie im Jahr 2015 erneut ausgereist und hätten in Deutschland ein Asylge-
such gestellt. Auch von Deutschland hätten sie jedoch nach sechs Mona-
ten in den Kosovo zurückkehren müssen. In der Folge hätten sie sich in
I._______ vorwiegend beim Schwiegervater aufgehalten. Bisweilen seien
sie auch von anderen Familienangehörigen beherbergt worden.
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Im Juli 2017 sei die Tochter G._______ (D-2991/2018) abends von zwei
unbekannten Männern vergewaltigt worden. Zwei Tage nach der Tat seien
die Täter zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie mit dem Tod be-
droht, falls sie Anzeige erstatten würden.
Zudem leide der Beschwerdeführer nebst einer (…) Störung ([…]) und ei-
ner (…) seit der Schussverletzung auch an gravierenden psychischen und
physischen Problemen. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in der
(…) und leide an chronischen (…) sowie (…).
C.
Das SEM prüfte das Gesuch im Rahmen der Bestimmungen zu Mehrfach-
gesuchen gemäss Art. 111c AsylG und verzichtete auf Anhörungen. Mit ein-
heitlicher Verfügung für die Beschwerdeführenden und die Tochter bezie-
hungsweise Schwester G._______ vom 20. April 2018 – gleichentags er-
öffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zugleich wur-
den ihnen die editionspflichtigen Asylakten sowie eine Kopie des Aktenver-
zeichnisses ausgehändigt.
D.
Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit zwei getrennten
Beschwerden (Beschwerdeführende einerseits und Tochter G._______ an-
dererseits) vom 22. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie be-
antragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter sei aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie anzuhören und den
Sachverhalt vollständig zu erheben.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Mit der Beschwerdeschrift reichten sie einen Arztbericht der Beschwerde-
führerin vom 22. Februar 2018, zwei Arztberichte des Beschwerdeführers
vom 15. Dezember 2017 und 2. April 2018, einen Artikel von Gazetaex-
vom 29. August 2016 mit entsprechender Übersetzung und ei-
nen NZZ-Artikel vom 21. November 2017 sowie einen Amnesty Internatio-
nal Report vom 20. Mai 2017 ein.
D-2958/2018
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 hiess das Gericht das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 24. August 2018 unter Beilage
einer Mailantwort von I. S. vom 16. Juli 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-2958/2018
Seite 5
1.4 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerde-
verfahren der Beschwerdeführenden und dasjenige ihrer Tochter bezie-
hungsweise Schwester (D-2991/2018) koordiniert zu behandeln (gleiches
Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden soweit glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
hielten.
Die erlittenen Anfeindungen und Bedrohungen wegen der Arbeit des Be-
schwerdeführers während des Krieges seien nicht asylrelevant, da von ei-
nem adäquaten Schutz des Heimatstaates auszugehen sei. Im Kosovo sei
es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen
D-2958/2018
Seite 6
auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Roma-Eth-
nien gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen
ausgegangen werden. Die EULEX-Mission, welche am 9. Dezember 2008
offiziell gestartet und formal den Vereinten Nationen unterstellt sei, um-
fasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die in-
ternationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police seien in der Lage,
die Sicherheit zu garantieren und die ethnischen Minderheiten im Kosovo
zu schützen. Bei Übergriffen und Straftaten gegen Angehörige von Minder-
heiten würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Ermitt-
lungen aufnehmen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die vorge-
brachten Übergriffe von der kosovarischen Polizei untersucht und geahn-
det würden. Ferner seien die geltend gemachten Nachteile nicht derart
schwerwiegend, als diese den Beschwerdeführenden ein Leben im Kosovo
verunmöglicht hätten. Beim geltend gemachten Übergriff auf die Tochter
G._______ handle es sich um einen Übergriff durch Dritte, wobei ebenfalls
von einem adäquaten Schutz im Kosovo auszugehen sei. Des Weiteren
seien die Vorbringen der wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten im
Kosovo als Angehörige der Roma-Ethnie ebenfalls nicht asylrelevant, da
viele andere Personen, insbesondere solche einer ethnischen Minderheit,
in gleichem Masse davon betroffen seien.
4.2 In der Rechtmittelschrift wurde im Wesentlichen entgegnet der Be-
schwerdeführer sei während des Krieges von den serbischen Streitkräften
gezwungen worden, Massengräber auszuheben, Leichen zu transportie-
ren und zu bestatten. Nach dem Einmarsch der NATO-Truppen im Kosovo
sei er durch die Albaner aufgefordert worden, zu zeigen, wo die Leute be-
graben seien. Als seine Rolle während des Krieges auch in der Bevölke-
rung von H._______ bekannt geworden sei, seien er und seine Familie mit
dem Tod bedroht worden. Er habe eine grosse Anzahl von Feinden in der
albanisch-stämmigen Bevölkerung und nie eine Arbeit gefunden. Zudem
hätten seine Kinder wegen ihm nie die Schule besuchen können. Vor der
zweiten Ausreise in die Schweiz sei seine Tochter G._______ aus Rache
für seine Taten von vier Männern verschleppt und vergewaltigt worden. Da-
nach seien zehn bewaffnete Leute zu ihm nach Hause gekommen und hät-
ten gedroht, die Familie müsse den Kosovo verlassen, sonst würde sie ge-
tötet werden.
Die kosovarischen Behörden seien nur sehr eingeschränkt in der Lage,
Opfer von Gewaltverbrechen zu schützten und Täter zu verhaften. Die
Rolle der EULEX, die im Kosovo eigentlich den Rechtsstaat hätte aufbauen
sollen, sei dabei äusserst unrühmlich. Es gebe Korruptionsaffären sowie
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gravierende Missstände bei der Führung und Kontrolle der Mission. Der
Rechtsstaat Kosovo habe in den letzten zehn Jahren kaum Fortschritte ge-
macht. Von einem schutzfähigen und schutzwilligen Staat könne nicht die
Rede sein. Der Vergewaltigung der Tochter seien sie deshalb vollkommen
schutzlos gegenübergestanden. Zudem hätten sie als albanischsprachige
Romas und aufgrund der Zwangsarbeit während des Kosovokrieges zahl-
reiche wirtschaftliche und soziale Nachteile.
4.3 In der Vernehmlassung beschränkte sich das SEM auf Bemerkungen
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
4.4 In der Replik machten die Beschwerdeführenden geltend, die
Vorinstanz gehe nicht auf ihre Argumentation in ihrem Asylgesuch oder der
Beschwerde ein. Die Gründe, weshalb sie den Kosovo verlassen hätten,
seien nicht gewürdigt worden.
5.
5.1 In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden mehrfach eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Missachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes und die unrichtige und unvollständige Sachverhalts-
feststellung.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und
erhebliche Beweise beizubringen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit
Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden,
die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent-
scheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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Seite 8
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-
widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht
alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt
werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.3 Die Beschwerdeführenden sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
zunächst deshalb verletzt, weil die Vorinstanz sie trotz entsprechenden An-
trags nicht zu den Asylgründen angehört habe.
Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von einem Mehrfach-
gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ausging. Der Entscheid über das
erste Asylgesuch ist am 18. Dezember 2012 mit Ablauf der Rechtmittelfrist
im ordentlichen Verfahren in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylge-
such wurde am 4. Oktober 2017 und damit gerade noch innerhalb der Fünf-
jahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine An-
hörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE
2014/39 E. 4.3). Die in der Rechtsmitteleingabe vertretene Ansicht ändert
nichts daran. Zudem konnten die Beschwerdeführenden die neuen Vor-
bringen im schriftlichen Gesuch an das SEM ausführlich darlegen. Auf-
grund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG waren sie verpflichtet, al-
les Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Ge-
suchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzutun und mit entspre-
chenden Beweismitteln zu belegen. In Bezug auf die Kinder ist festzuhal-
ten, dass diese im Zeitpunkt der Asylgesucheinreichung und der Entschei-
dung der Vorinstanz noch minderjährig waren. Die Eltern haben als gesetz-
liche Vertreter der Kinder auch in deren Namen ein Asylgesuch eingereicht
und die auf diese bezogenen Asylgründe geltend gemacht. Der Sachver-
halt wurde damit genügend erhoben und es ergeben sich aus den Akten
keinerlei Hinweise darauf, dass eine Anhörung zu den Fluchtgründen We-
sentliches zur Sachverhaltsermittlung beigetragen hätte. Diese Rüge ist
somit unbegründet.
5.4 Sodann rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, da die Vorinstanz nicht auf ihre zentralen Beschwerdevor-
bringen eingegangen sei. Auch diese Rüge ist unbegründet, wird doch im
Entscheid ausführlich begründet, weshalb nicht von einer asylrechtlich re-
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Seite 9
levanten Gefährdungssituation auszugehen ist. Es ist dabei nicht erforder-
lich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Auch hat die
Vorinstanz die beigebrachten Beweismittel entgegengenommen und ge-
würdigt. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden zu einer an-
deren rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gelangen, kann keine Rolle
spielen.
5.5 Schliesslich konnte es das SEM auch unterlassen, weitere Abklärun-
gen bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden vor-
zunehmen. Den Beschwerdeführenden wäre es im Rahmen ihrer Mitwir-
kungspflicht oblegen, die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme mit
allfälligen Berichten zu belegen. Wenn noch keine medizinischen Berichte
vorliegen, hat die Partei sich – angesichts der damit verbundenen Kosten-
folgen – nach Aufforderung durch das SEM darum zu bemühen, innert ei-
ner angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Im vorinstanzlichen Verfahren sind sie aufgefor-
dert worden, entsprechende Arztberichte einzureichen. Dieser Aufforde-
rung sind sie jedoch nicht nachgekommen. Auf Beschwerdeebene entgeg-
neten sie, ihre Hausärztin habe es versäumt, die Zeugnisse direkt an die
Vorinstanz zu senden. Dies ist jedoch von den Beschwerdeführenden
selbst zu verantworten.
5.6 Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung erweist sich die-
sen Erwägungen gemäss als unbegründet. Die weiteren auf Beschwerde-
ebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Würdigung des
Sachverhaltes und nicht auf eine unvollständige Feststellung des Sachver-
haltes. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
6.
6.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach
Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.
6.2 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Be-
dürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimat-
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Seite 10
staat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausrei-
chend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinf-
rastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben
wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effek-
tive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss dem Betroffenen dar-
über hinaus zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie
BVGE 2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.H.).
Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 gilt der Kosovo als
verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG. Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylre-
levante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung gewährleistet ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rah-
men ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe
durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom bestehenden Schutzwillen und
von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszuge-
hen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2562/2013 vom 16. Mai
2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7; E-5031/2012 vom
4. Juni 2014 E. 7.3; E-1215/2011 vom 12. August 2013 E. 4.2).
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführenden nach Kriegsende jahrelang im Heimatstaat lebten (ins-
gesamt ca. 16 Jahre) und die geltend gemachten Drohungen und Über-
griffe nur vereinzelt, äusserst vage und unsubstatiiert vorgebracht wurden,
weshalb bereits äusserst zweifelhaft erscheint, dass eine ernsthafte Bedro-
hungslage aktuell tatsächlich besteht. Daran vermag auch die geltend ge-
machte Vergewaltigung der Tochter beziehungsweise Schwester
G._______ im Jahr 2017 nichts zu ändern, zumal ein Zusammenhang mit
der angeblichen Zwangsarbeit während des Krieges äusserst fraglich er-
scheint. Ohnehin stand es den Beschwerdeführenden offen, sich aufgrund
allfälliger Behelligungen und Übergriffe seitens Dritter an die heimatlichen
Behörden oder die internationalen Sicherheitskräfte und Institutionen zu
wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Wenn auch ein gewisses Miss-
trauen der Minderheitsbevölkerung gegenüber der lokalen Polizei nachvoll-
ziehbar ist, haben die Beschwerdeführenden vorliegend nicht dargelegt,
weshalb sie davon abgesehen haben, sich aufgrund der Behelligungen, an
die internationalen Institutionen oder die lokale Polizei zu wenden und
diese um Schutz zu ersuchen. Die Erklärung, die Polizei habe dagegen
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Seite 11
nichts unternommen, ist nicht geeignet, den Schutzwillen der Sicherheits-
behörden grundsätzlich in Frage zu stellen. Auch die angebliche Bedro-
hung durch die Täter der Vergewaltigung – die im Übrigen erst zwei Tage
später ausgesprochen sein soll – kann nicht genügen, um von der Unmög-
lichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Schutzersuchens auszuge-
hen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die zustän-
digen staatlichen Organe ihnen den erforderlichen Schutz verweigert hät-
ten oder in Zukunft verweigern würden. Damit gelingt es den Beschwerde-
führenden nicht, die mit der Qualifikation als verfolgungssicheren Staat ein-
tretende gesetzliche Regelvermutung umzustossen.
6.3 Ferner hat das SEM die vorgebrachten wirtschaftlichen und sozialen
Schwierigkeiten im Kosovo als Angehörige der Roma-Ethnie zu Recht als
nicht asylrelevant eingestuft. Ihnen mangelt es deutlich an Intensität, um
als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylrechts qualifiziert zu werden.
Diesbezüglich hat sich denn seit dem ersten Asylverfahren auch nichts ver-
ändert, was zu einer neuen Einschätzung zu führen vermöchte.
6.4 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus den einge-
reichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In den beiden
Zeitungsartikeln werden sie nicht persönlich erwähnt. Es ist nicht ersicht-
lich und solches wird von ihnen auch nicht dargelegt, inwiefern die Zei-
tungsartikel und der Bericht die konkreten Verfolgungsvorbringen stützen
sollen.
6.5 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 12
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
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Seite 13
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies gelingt nicht, zumal die Beschwerdeführenden auch in
diesem Zusammenhang auf die Schutzfähigkeit der Behörden zu verwei-
sen sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen
Verfügung als zumutbar. Die Regelvermutung, dass eine Rückkehr in den
Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, gelte auch für Angehörige der alba-
nischsprachigen Roma. Zudem sei der Zugang zu den medizinischen und
sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Es gebe auch keine indi-
viduellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs
sprechen würden. Die Beschwerdeführenden hätten ihren Lebensunterhalt
mit dem (…) verdient, beim Vater der Beschwerdeführerin gelebt und seien
auch von anderen Familienmitgliedern beherbergt worden. Zudem habe
ihnen ein Schwager bei der erneuten Ausreise im Jahr 2017 finanziell ge-
holfen. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass sie im Kosovo
über ein taugliches und tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Hin-
sichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien keine
Arztzeugnisse eingereicht worden. Indessen gehe aus den Schilderungen
nicht hervor, dass die erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im
Kosovo nicht behandelbar wären.
8.3.3 Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Beschwerde, eine
Rückkehr sei aufgrund der unzureichenden Gesundheitsversorgung sowie
der wirtschaftlichen Situation im Kosovo und des Kindeswohls nicht zumut-
bar.
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8.3.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, aus dem Anhörungs-
protokoll des Beschwerdeführers vom 29. März 2012 (erstes Asylverfah-
ren) gehe hervor, dass er die letzten drei Jahre vor seiner ersten Ausreise
(2011) mit seiner Familie in J._______ bei seiner Tante gelebt habe. Er
habe zuletzt als (…) und (…) gearbeitet. Aus seinen übrigen Schilderungen
gehe zudem hervor, dass er davor in der (…) als (…) und (…) gearbeitet
habe. Im Mai 2013 seien die Beschwerdeführenden freiwillig in den Kosovo
zurückgekehrt. Sie hätten eine Reintegrationshilfe von Fr. 5‘000 erhalten.
Aus der schriftlichen Eingabe vom 21. Februar 2018 gehe hervor, dass die
Familie ein Zweizimmerfamilienhaus in H._______ gemietet habe, wo sie
bis Ende des Jahres 2014 gewohnt habe. Ein Teil der Reintegrationshilfe
sei zudem in ein Berufsprojekt investiert worden. Daher sei davon auszu-
gehen, dass die damaligen Chancen auf eine längerfristige Reintegration
der Familie gut gestanden seien. Als sie kein Geld mehr gehabt hätten,
seien sie nach I._______ zum Vater der Beschwerdeführerin gezogen, wo
sie auch nach der Rückkehr aus Deutschland im Jahr 2015 wieder gelebt
hätten. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Minderheit der
Roma im Kosovo und der fehlenden Schul- und Berufsbildung der Be-
schwerdeführenden (Eltern) könne nicht von einer durchwegs aussichtslo-
sen Situation ausgegangen werden, die es ihnen verunmöglichen würde,
sich im Kosovo wieder zu reintegrieren. In den vergangenen Jahren seien
sie bereits zweimal in ihr Heimatland zurückgekehrt. Jedes Mal hätten sie
auf die Hilfe und Unterstützung von ihren Verwandten (Vater und Schwes-
ter der Beschwerdeführerin und Tante des Beschwerdeführers) vor Ort
zählen können und seien von diesen beherbergt worden. Ferner seien sie
bei ihrer letzten Ausreise in die Schweiz im Jahr 2017 von einem Schwager
finanziell mit Fr. 5‘000 unterstützt worden. Daher sei davon auszugehen,
dass sie im Kosovo über ein genügend taugliches Beziehungsnetz verfü-
gen würden, zumal die Verwandten sie bereits in der Vergangenheit unter-
stützt hätten. Ferner gehe aus den Protokollen hervor, dass sie noch wei-
tere Verwandte in Serbien und Montenegro hätten. Aus all diesen Gründen
erweise sich eine Rückkehr in den Kosovo als zumutbar. Da das Asyldos-
sier zahlreiche Informationen zur allgemeinen, persönlichen und familiären
Situation der Beschwerdeführenden enthalte, seien in diesem Fall keine
weiteren Abklärungen vor Ort angezeigt gewesen.
8.3.5 Die Beschwerdeführenden hielten in der Replik dagegen, die
Vorinstanz habe weder im ersten noch im vorliegenden zweiten Asylver-
fahren Abklärungen am Herkunftsort veranlasst. Dies widerspreche den
Vorgaben des Bundesveraltungsgerichts, wonach der Vollzug der Wegwei-
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Seite 15
sung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und „Ägyptern“ in den Ko-
sovo in der Regel zumutbar sei, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbil-
dung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebens-
grundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt seien (vgl. BVGE
2007/10). Eine solche Einzelfallabklärung habe vorliegend nicht stattgefun-
den. Angesichts der Vergangenheit des Beschwerdeführers, der erlittenen
Nachteile und der allgemeinen Lebensumstände seien die Kriterien der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – insbesondere bezüglich ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage, berufliche Ausbildung und Ge-
sundheitszustand – nicht erfüllt. Schliesslich sei das Wohl der Kinder nicht
berücksichtigt worden.
8.4
8.4.1 Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Volksgruppe der al-
banischsprachigen Roma ist unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht
setzt sich mit der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo fortlaufend
auseinander. Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Vollzug der Weg-
weisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den
Kosovo in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbil-
dung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebens-
grundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE
2007/10 E. 5.3).
8.4.2 Die Beschwerdeführenden brachten vor, dass sie im Kosovo keine
Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten hätten. Auch sei der Zugang zu medizini-
scher Versorgung und Schulbildung nicht gewährleistet.
Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichten Arztbe-
richten unter einer (…), welche sich in Form von intensiven Beschwerden
im (…) äussern würde, sowie einer (…) ([…]) leide. Zudem leide die Be-
schwerdeführerin gemäss vorliegendem Arztbericht unter (…) sowie (…).
Der Sohn (E._______) macht Beschwerden im Bereich der (…) und (…)
geltend, ohne diese mit einem ärztlichen Bericht zu belegen.
Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvoll-
zug aus medizinischen Gründen unzumutbar, wenn eine notwendige Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
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einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheits-
zustandes, zur Invalidität oder zum Tod der betroffenen Person führt. Un-
zumutbarkeit liegt jedoch nicht schon vor, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50 E. 8.3, jeweils m.w.H.).
Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, bei Bedarf medizinische Rück-
kehrhilfe zu beantragen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
[AsylV 2, SR 142.312]).
Die medizinische Grundversorgung in Kosovo ist grundsätzlich gewährleis-
tet. Angehörige von Minderheiten, insbesondere der Roma-Gruppe, sind
vom Zugang zum Gesundheitssystem nicht ausgeschlossen (European
Commission, Brüssel, Kosovo 2016 Report, 09.11.2016, S. 19,
key
_documents/2016/20161109_report_kosovo.pdf). Das Gesundheitssys-
tem ist auf drei Ebenen organisiert. Die grundlegende Primärversorgung
wird von Familien-Gesundheitszentren in mehr als 30 Städten in ganz Ko-
sovo durchgeführt. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von sechs
regionalen Krankenhäusern in den wichtigsten Städten des Kosovo ange-
boten. Alle Krankenhäuser sind in Betrieb, jedoch ist die Kapazität der La-
bore und Röntgenabteilungen begrenzt. Die tertiäre Gesundheitsversor-
gung wird vom Universitätsklinikum in Priština angeboten. Medikamente
der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel sollten in jedem öffentlichen Ge-
sundheitszentrum kostenlos zur Verfügung stehen. Diese sind indessen
nicht immer verfügbar. Bestimmte Personengruppen (unter anderem: Kin-
der bis 15 Jahre, Schüler und Studenten sowie Personen über 65 Jahre)
erhalten im Kosovo eine kostenlose Gesundheitsversorgung. Darüber hin-
aus haben Rückkehrende in allen Situationen einen guten Zugang zum
Gesundheitswesen und sind von Behandlungskosten befreit. Eine etab-
lierte Krankenversicherung gibt es im Kosovo noch nicht. (vgl. International
Organization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt Kosovo 2017, S.
4; Law No. 2004/4. Kosovo Health Law, Kapitel V., Artikel 22.1, 22.2. As-
sembly of Kosovo, Pristina, 19.02.2004,
lations/2004/re2004_31ale04_04.pdf; Law Nr. 04/L-125, Kosovo law on
Health, Assembly of Kosovo, Pristina, 13.12.2012,
/common/docs/ligjet/Law% 20on%20Health.pdf).
Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Zu-
gang zu den staatlichen medizinischen Einrichtungen im Kosovo haben
und trotz der genannten Beschwerden eine genügende medizinische
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Grundversorgung sichergestellt ist. Den Akten sind keine stichhaltigen An-
haltspunkte für eine drohende medizinische Notlage der Beschwerdefüh-
renden im Kosovo zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch
anzunehmen, dass sie sich bei Bedarf an die zuständigen heimatlichen
Behörden wenden und um entsprechende Unterstützung ersuchen kön-
nen.
8.4.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten
hat, können sich die Beschwerdeführenden im Kosovo auf ein tragfähiges
Beziehungsnetz stützen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zu be-
stätigenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und
in der Vernehmlassung, worin einlässlich dargelegt wurde, dass die Be-
schwerdeführenden wiederholt auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Ver-
wandten im Kosovo hätten zählen können, verwiesen werden. Damit
scheint eine ersten Unterbringung und Unterstützung gewährleistet. Dies
umso mehr, als die Beschwerdeführenden grosszügig für die Ausreise fi-
nanziell unterstützt werden konnten. Die Beschwerdeführenden hatten ih-
ren Lebensunterhalt in I._______ zwar angeblich ausschliesslich mit dem
(…) bestritten. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass anlässlich der letz-
ten Rückreise aus der Schweiz auch ein Berufsprojekt finanziell unterstützt
worden war und aus den Vorbringen in keiner Weise hervorgeht, weshalb
dieses gescheitert sein soll. Trotz fehlender Schulbildung oder beruflicher
Ausbildung kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführenden (Eltern, mit Unterstützung ihrer bereits volljährigen
Kinder) eine Möglichkeit finden werden, um ihren Lebensunterhalt zu be-
streiten.
8.4.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug auch Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl gemäss Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Vorlie-
gend kann mit Blick auf den Aufenthalt und eine damit verbundene Integra-
tion der Kinder in der Schweiz kein Verstoss gegen das Kindeswohl erblickt
werden. Die Kinder sind (…), (…), (…) Jahre alt beziehungsweise in der
Zwischenzeit volljährig geworden. Aufgrund ihres inzwischen einjährigen
Aufenthalts in der Schweiz lassen sich keine Anhaltpunkte für eine derart
fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz entnehmen, dass zu schlies-
sen wäre, eine Rückkehr in den Kosovo sei unter dem Aspekt des Kindes-
wohls unzumutbar. Aufgrund der ursprünglichen Sozialisierung der Kinder
im Kosovo sind sie mit der Kultur und auch mit der albanischen Sprache
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vertraut, so dass ihnen eine Reintegration in der Heimat problemlos gelin-
gen dürfte.
8.4.5 Demzufolge hat das SEM eine genügende Einzelfallabklärung durch-
geführt. Es ist nicht erforderlich, dass es eine Abklärung vor Ort durchführt,
wenn genügende Informationen zum Beziehungsnetz im Kosovo und zur
individuellen wirtschaftlichen Situation vor Ort vorliegen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unent-
geltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 gutge-
heissen wurde, haben die Beschwerdeführenden vorliegend keine Verfah-
renskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu
Versand: