B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2962/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Ukraine,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 27. April 2015 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ukrainischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. März 2015 verliess und am
23. März 2015 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2015 mitgeteilt
wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zü-
rich zugewiesen worden,
dass er mit Vollmacht vom 25. März 2015 die Mitarbeiter/innen der
E._______ mandatierte,
dass am 27. März 2015 die Befragung zur Person stattfand und der Be-
schwerdeführer am 15. April 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der
Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testpha-
sen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass zur Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollier-
ten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. März
2015, A14; Anhörungsprotokoll vom 15. April 2015, A16),
dass der Beschwerdeführer dem SEM als Beweismittel einen Einberu-
fungsbefehl der ukrainischen Behörden einreichte,
dass das SEM der Rechtsvertreterin am 23. April 2015 den Entwurf des
ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass eine entsprechende Stellungnahme dem SEM am 24. April 2015
übergeben wurde,
dass darin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, das Polizei- und Jus-
tizsystem in der Ukraine sei äusserst korrupt und die Schutzfähigkeit be-
ziehungsweise –willigkeit des ukrainischen Staats sei deshalb zu bezwei-
feln,
dass die vom SEM vorgebrachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu überzeugen vermöch-
ten,
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dass es dem Beschwerdeführer – nach dem Massstab der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit – vielmehr gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er
wegen des Vorfalls in F._______ einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sei,
dass es angesichts der Abklärungsergebnisse der SFH (vgl. Beilage zur
Stellungnahme [Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 23. April
2015 zu Ukraine: Zuverlässigkeit der Polizei]) nachvollziehbar sei, dass der
Beschwerdeführer Angst habe, den Vorfall der Polizei zu melden,
dass ihm Verfolgung durch die Polizei drohe,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2015 – gleichentags eröffnet –
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dessen Asylgesuch vom 23. März 2015 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Schilderung
der betreffenden Ereignisse sei insbesondere in der Anhörung sehr aus-
führlich und mit vielen Details versehen ausgefallen, trotzdem blieben
Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend gemacht habe, er habe
den Rang des Polizeiobersten, der eine Person erschossen habe, auf-
grund dessen Uniform erkannt,
dass er aber weder ihn noch die anderen zwei Männer gekannt habe,
dass am 11. März 2015 zwei Personen zu Hause nach dem Beschwerde-
führer gefragt und sich als Polizisten ausgegeben hätten, sein Vater jedoch
aufgrund deren Verhaltens gemerkt habe, dass es keine echten Polizisten
gewesen seien,
dass somit weder die Identität des Schützen oder der andern beteiligten
Personen noch deren Funktion feststehe, zumal die Uniform eines Polizei-
obersten allein noch nicht beweise, dass die betreffende Person tatsächlich
als Polizist und auch im Range eines Obersten aktiv sei,
dass daher grundsätzlich bei der Beurteilung des Vorbringens von einer
Bedrohung durch Drittpersonen auszugehen sei, wobei eine solche nur
asylrelevant sei, wenn ein Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme o-
der wenn er keinen Schutz gewähren könne,
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dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, falls sich der
Vorfall tatsächlich wie von ihm geschildert zugetragen habe, sich an einen
Polizeiposten in F._______ oder in einer anderen Ortschaft zu wenden, den
Vorfall zu schildern und um Schutz zu ersuchen, allenfalls mithilfe von
Freunden oder geeigneter Fachpersonen,
dass demnach nicht davon ausgegangen werden könne, die Polizei hätte
in dieser Angelegenheit nichts zum Schutz des Beschwerdeführers oder
zur Abklärung des Vorfalles unternommen, sondern vielmehr davon auszu-
gehen sei, der ukrainische Staat komme mittels der zuständigen Organe
seiner Schutzpflicht nach, stelle die notwendigen Ermittlungen an, ahnde
Straftaten und gewährleiste so Schutz,
dass vom Staat keine faktische Garantie für langfristigen individuellen
Schutz des von Verfolgung Bedrohten verlangt werden könne, sondern
vielmehr erforderlich sei, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-
infrastruktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv zugänglich
sein müsse, und dass die Inanspruchnahme des Schutzsystems auch in-
dividuell zumutbar sein müsse,
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien,
dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers demnach weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalte,
dass zum weiteren Vorbringen, er sei am 9. März 2015 als Reservist ein-
gezogen worden, habe aber dem Einberufungsbefehl keine Folge geleis-
tet, zu sagen sei, dass es das legitime Recht eines Staates sei, seine Bür-
ger zum Militärdienst einzuberufen,
dass den Akten nicht entnommen werden könne, die allfällige militärische
Inpflichtnahme des Beschwerdeführers würde aus asylrelevanten Motiven
erfolgen,
dass allfällige strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflicht-
verletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht daher grund-
sätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfol-
gungsmassnahmen zu betrachten wären,
dass es auch in keiner Weise offenkundig wäre, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einem Kampfeinsatz im Osten an der Front eingesetzt würde (vgl.
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5153/3014 vom 10. Oktober
2014),
dass an diesen Erwägungen auch das von ihm eingereichte Beweismittel
nichts zu ändern vermöge, stütze es doch – unabhängig von der Frage der
Authentizität – den geltend gemachten Sachverhalt, der vorliegend jedoch
nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werde,
dass dieses Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalte,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass in der Stellungnahme insgesamt keine Tatsachen oder Beweismittel
vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des vorinstanzlichen
Standpunktes rechtfertigen könnten,
dass das SEM an seiner Einschätzung festhalte, wonach am Wahrheitsge-
halt des Vorbringens, Zeuge eines Mordes geworden zu sein, aufgrund
nicht kohärenter Schilderungen der Ereignisse grundsätzlich Zweifel ange-
bracht seien,
dass unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens je-
doch wesentlich sei, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zuzumu-
ten sei, im Falle von Drohungen oder Übergriffen auf seine Person die Be-
hörden seines Heimatlandes um Schutz zu ersuchen,
dass daran auch der Hinweis darauf, dass ihm eben dies aufgrund der Kor-
ruption, unter welcher das ukrainische Polizei- und Justizsystem leide,
nicht zugemutet werden könne, nichts zu ändern vermöge,
dass es sich dabei nämlich lediglich um eine Vermutung handle, die nicht
zu belegen vermöge, dass ihm die Behörden seines Heimatlandes den not-
wendigen Schutz von vornherein verweigern würden,
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2015 gegen diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei
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beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Verfügung zur erneuten Überprüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abzusehen,
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Mai 2015
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Mai 2015 beim Gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist, welche gemäss der sich auf Beschwerdefristen
beziehenden Spezialbestimmung von Art. 38 TestV zehn Tage beträgt, vor-
liegend eingehalten wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG,
Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung ge-
langt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und geltend gemacht
wird, der Beschwerdeführer habe den Polizeiobersten zweifelsfrei als Poli-
zisten erkannt, weshalb davon ausgegangen werde, es habe sich bei die-
sem um einen Repräsentanten des ukrainischen Staates gehandelt,
dass die begründete Furcht des Beschwerdeführers, von der Polizei res-
pektive von Beamten verfolgt und zum Schweigen gebracht zu werden,
basierend auf der Korrumpierbarkeit und Straflosigkeit von ukrainischen
Polizisten, nachvollziehbar sei,
dass der Beschwerdeführer aus dieser Furcht nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann, zumal er mit dem generellen Hinweis auf korrupte Polizisten
nicht zu belegen vermag, dass ihm die ukrainischen Behörden den erfor-
derlichen Schutz von vornherein verweigern würden,
dass es ihm selbst unter Berücksichtigung der Korruption in seinem Hei-
matland und bei Annahme einer von einigen staatlichen Vertretern ausge-
henden Bedrohung zuzumuten ist, sich an eine übergeordnete Stelle zu
wenden, um den notwendigen Schutz zu erhalten,
dass bei dieser Sachlage die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen of-
fenbleiben kann und es sich ebenso erübrigt, die angefochtene Verfügung
zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der
entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch aus einer allfälligen mili-
tärischen Rekrutierung nichts für sich ableiten kann, zumal es – wie bereits
die Vorinstanz festhielt – das legitime Recht eines Staates ist, seine Bürger
zum Militärdienst einzuberufen,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, weshalb das Staatssekretariat sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Ukraine drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass selbst in Berücksichtigung der bewaffneten Auseinandersetzungen
zwischen Separatisten und der ukrainischen Armee im Osten des Landes
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnli-
chen Verhältnissen in der Ukraine gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer aus G._______ (Oblast H._______) stammt,
mithin nicht aus dem Osten des Landes, wo erneut Kampfhandlungen statt-
finden,
dass sein mehrjähriger Schulbesuch, seine Ausbildung zum Matrosen und
seine Arbeitserfahrung als I._______ und Verkäufer (vgl. A14 S. 4, A16 S.
2) ihm die Existenzsicherung in der Heimat erleichtern werden,
dass ausserdem davon auszugehen ist, sein Vater, der sich in der Ukraine
aufhält und mit dem er dort zusammengelebt hat (vgl. A14 S. 4, A16 S. 4
F21), werde ihm bei der Wiedereingliederung eine Stütze sein,
dass sich der Wegweisungsvollzug in Anbetracht aller Umstände auch als
zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34
E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Wegwei-
sungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den ist,
dass der am 11. Mai 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.─ (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: