B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2962/2016
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Haftanordnung;
Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge etwa
im Dezember/Januar 2016 verliess und am 9. März 2016 in die Schweiz
einreiste und ein Asylgesuch stellte, wobei er ein Alter von (…) Jahren (und
(…) Monaten) angab,
dass ein Abgleich mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Be-
schwerdeführer bereits in Bulgarien (am 1. Februar 2016) und in Ungarn
(am 1. März 2016) Asylgesuche gestellt hatte,
dass das SEM wegen Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdefüh-
rers am 17. März 2016 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung
durchführen liess,
dass am 23. März 2016 die Befragung des Beschwerdeführers zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) durchgeführt und
ihm anschliessend das rechtliche Gehör zum Befund der Handkno-
chenanalyse sowie zu einer möglichen Überstellung nach Bulgarien ge-
währt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierbei vorbrachte, in Bulgarien drei Mal von
der Polizei geschlagen, zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gezwungen
und drei Tage inhaftiert worden zu sein,
dass das SEM am 18. April 2016 die bulgarischen Behörden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die
bulgarischen Behörden das Gesuch am 21. April 2016 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. April 2016 ‒ dem Beschwerdeführer
gemäss Bestätigung am 10. Mai 2016 persönlich eröffnet ‒ in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Überstellung nach Bulgarien
anordnete,
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dass das SEM verfügte, der Beschwerdeführer habe die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und es gleich-
zeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM in der gleichen Verfügung unter Bezugnahme auf die Be-
stimmung von Art. 76a Abs. 1 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 80a
Abs.1 Bst. a AuG die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers für die
Dauer von höchstens sechs Wochen anordnete und den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Haft beauftragte (Dispositiv Ziffern 7 und 8),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Mai 2016 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde gegen diese
Verfügung erheben liess und dabei inhaltlich unter anderem ausdrücklich
beantragte, die Haftanordnung aufzuheben,
dass in prozessualer Hinsicht unter anderem die unentgeltliche Prozess-
führung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2016 vom EVZ (…) in den Kanton
(…) überstellt wurde,
dass der Vollzug der Überstellung nach Bulgarien vom Bundesverwal-
tungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom 13. Mai 2016 superprovi-
sorisch ausgesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 zum Beleg seiner Altersan-
gabe seinen Impfausweis beim Bundesverwaltungsgericht einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
zu den anfechtbaren Entscheiden damit auch Verfügungen des SEM ge-
hören, in denen die Ausschaffungshaft während eines Dublin-Verfahrens-
angeordnet wurde (Art. 80a Abs. 2 AuG; Art. 105 AsylG)
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dass vorab festzuhalten ist, dass in Bezug auf die Überprüfung der Haftan-
ordnung einerseits sowie das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die
Überstellung nach Bulgarien andererseits vom Bundesverwaltungsgericht
in zwei separaten Verfahren zu entscheiden ist (Haftanordnung: Verfahren
D-2962/2016; Dublin-Nichteintreten: Verfahren D-2936/2016),
dass die Überprüfung der Haftanordnung durch das Bundesverwaltungs-
gericht im einzelrichterlichen Verfahren erfolgt (Art. 111 Bst. d AsylG) und
der Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass angesichts der Dringlichkeit der Haftsache in Anwendung von
Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu
verzichten ist,
dass Gegenstand des Haftverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungs-
haft ist (vgl. Art. 108 Abs. 4 AsylG) und im Rahmen dieser Beurteilung die
der Ausschaffungshaft zugrunde liegende Wegweisung und deren Vollzug
nicht zu beurteilen sind (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaf-
fungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 S. 58 und 128 II 193 E. 2.2
S. 197 f. m.w.H.),
dass die Haftbeschwerde formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 52
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 108 Abs. 4 AsylG),
dass die Überprüfung der angeordneten Haft jederzeit mittels Beschwerde
beantragt werden kann,
dass die vorliegende Beschwerde sich dadurch von anderen Haft-Be-
schwerden unterscheidet, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die
Überprüfung der bereits erfolgten Haft (Vollzug der Haft) sowie die Haftent-
lassung sind, zumal der Beschwerdeführer (bisher) nicht in Haft genom-
men worden ist, sondern ausschliesslich die Überprüfung der Rechtmäs-
sigkeit der Haftanordnung,
dass sich der Beschwerdegegenstand ausdrücklich aus seinem Beschwer-
deantrag ergibt („Die Feststellung, ich werde inhaftiert, sei aufzuheben“),
dass es fraglich sein könnte, ob der Beschwerdeführer ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Haftanordnung hat, da die
Anordnung, zumindest bisher, keine praktischen Auswirkungen hatte und
er mittlerweile an den Kanton überstellt wurde,
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dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung allerdings be-
lehrt wurde, er könne gegen die gemäss Art. 80a Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 76a AuG erfolgte Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 105 und
Art. 108 Abs. 4 AsylG jederzeit Beschwerde erheben,
dass zudem nicht davon auszugehen ist, die Überstellung des Beschwer-
deführers an den Kanton habe auf das Bestehen der Haftanordnung ent-
scheidwesentliche Auswirkungen, da massgeblich für die Zuständigkeit zur
Haftanordnung ist, ob der Entscheid für die Dublin-Überstellung in einem
EVZ oder einem besonderen Zentrum beziehungsweise im Kanton eröffnet
wurde (vgl. Art. 80a Abs. 1 Bst. a und b AuG i.V.m. BBl 2014 2705),
dass überdies in Anbetracht der bestehenden Haftanordnung der Be-
schwerdeführer weiterhin jederzeit mit deren Vollzug rechnen muss und er
insofern angesichts dieser Unsicherheit auch beschwert ist,
dass ausserdem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse grundsätzlich dann
anzunehmen ist, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder
ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können und eine rechtzeitige
Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung we-
gen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE
139 I 206 E. 1.1 S. 208, 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f., 136 II 101 E. 1.1 S. 103,
135 I 79 E. 1.1 S. 81),
dass das Bundesgericht in Fällen, in denen durch die EMRK geschützte
Ansprüche zur Diskussion stehen, regelmässig auf eine Beschwerde ein-
tritt, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht, da bei-
spielsweise die beantragte Entlassung aus der Haft bereits erfolgt ist (vgl.
BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 208 f., 137 I 296 E. 4.3 S. 299 f., 136 I 274 E. 1.3
S. 276 f.),
dass – auch wenn die Haft bisher noch nicht vollzogen wurde – bereits die
nicht-richterliche Anordnung der Ausschaffungshaft als solche eine eigen-
ständige, in schwerer Weise in Grundrechte des Betroffenen eingreifende
Massnahme darstellt (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK) und auch im
Rahmen der Rechtsweggarantie gerichtlich überprüfbar sein muss
(Art. 29a BV),
dass sich angesichts der problematischen Vorgehensweise durch das
SEM auch in zukünftigen Verfahren Rechtsfragen zur Anordnung der Aus-
schaffungshaft stellen und somit ein Rechtsschutzinteresse an der Fest-
stellung der Rechtswidrigkeit der nicht-richterlichen Anordnung besteht,
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dass somit ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse an der Überprüfung
des Haftentscheids auf seine Vereinbarkeit mit dem anwendbaren Recht
zu bejahen ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2006/20016 vom 5. April 2016 E.1.3.5., in dem ein schutzwürdiges Fest-
stellungsinteresse bei möglicherweise erfolgter Haftentlassung unter Hin-
weis auf Art. 25 VwVG bejaht wurde),
dass der Beschwerdeführer somit durch die angefochtene Haftanordnung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die Beschwerde ein-
zutreten ist,
dass das SEM gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG die betroffene ausländische
Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen kann, wenn im Einzelfall konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen,
dass gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG das SEM zuständig ist bei Perso-
nen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum
oder einem besonderen Zentrum nach Art. 26 Abs. 1bis AsylG aufhalten und
sich das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit nach den Art. 105,
108, 109 und 111 AsylG (Abs. 2) richtet,
dass sich der Beschwerdeführer bei der Eröffnung des Dublin-Nichteintre-
tensentscheides samt Haftanordnung in einem EVZ befand und von sei-
nem fortdauernden Feststellungsinteresse an der Überprüfung der Recht-
mässigkeit der Haftanordnung auszugehen ist (siehe oben),
dass die Vorinstanz die Haftanordnung damit begründete, der Beschwer-
deführer habe am 1. Februar 2016 in Bulgarien und am 1. März 2016 in
Ungarn Asylgesuche eingereicht und sei, ohne den Ausgang des Verfah-
rens in Bulgarien abzuwarten, in die Schweiz weitergereist, weshalb er
seine Pflicht missachtet habe, sich den bulgarischen Behörden zur Verfü-
gung zu halten,
dass die Überstellung innert nützlicher Frist erfolgen könne, so dass die
Haftdauer zeitlich angemessen und daher verhältnismässig sei,
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dass wegen erheblicher Untertauchensgefahr eine weniger einschnei-
dende Massnahme als Alternative zur Inhaftierung nicht vorhanden sei,
dass die Ausreise nach Bulgarien innerhalb der nächsten sechs Wochen
organisiert werden könne,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Argumentation einwandte, es sei
unzulässig, ihn zu inhaftieren, da er minderjährig sei und es zudem an An-
zeichen mangle, er wolle in der Schweiz untertauchen, zumal er explizit in
die Schweiz habe einreisen wollen,
dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die beim SEM eingereichte
Tazkira und den Impfausweis an der Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ([…] Jahre) festgehalten wird,
dass gemäss der weiterhin zu beachtenden Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) die Ergebnisse einer radiologischen Kno-
chenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minder-
jährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur
Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr.19 E. 7a, 2004 Nr. 30 E. 6.2),
dass sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wo-
nach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter
innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt
(vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Recht-
sprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmten
Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem
angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei
Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel
gilt,
dass an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und in-
haltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7),
dass die vorliegend durchgeführte Analyse den von der ARK stipulierten
und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforde-
rungen an Knochenaltersanalysen zu genügen vermag,
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dass vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer an-
gegebenen Alter von (zum Zeitpunkt der Analyse) (…) Jahren und (…) Mo-
naten und dem festgestellten Knochenalter von mindestens 19 Jahren
nicht ganz drei Jahre beträgt, weshalb von einer normalen Abweichung von
zweieinhalb bis drei Jahren auszugehen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 28
E. 5.a),
dass somit zwar nicht bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer über sein
Alter getäuscht hat, allerdings das Resultat der Knochenaltersanalyse in
einer Gesamtwürdigung bei einer Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte,
welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe spre-
chen, einbezogen werden kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30
E. 6.3 und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm be-
haupteten Minderjährigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Um-
stände die Einschätzung seiner Volljährigkeit durch die Asylbehörden nicht
zu entkräften vermögen, hatte er doch bei den bulgarischen und ungari-
schen Behörden zwei verschiedene Geburtsdaten (und zwei andere Iden-
titäten) angegeben, nach denen er jeweils als volljährig registriert worden
war,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira, bei der es sich zu-
dem um ein Duplikat ohne Ausstellungsdatum handelt, sowie der Impfaus-
weis nicht als rechtsgenügliche Identitätspapiere zum Beleg des geltend
gemachten Alters gelten,
dass bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit
behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer Angaben, die
sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Ab-
gabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeu-
tung zukommt (vgl. wiederum EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1),
dass somit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit insge-
samt unglaubhaft ist und er vom SEM zu Recht als volljährig registriert
wurde,
dass zudem entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, eine Inhaftie-
rung eines Minderjährigen sei rechtswidrig, von Gesetzes wegen nur aus-
drücklich die Haftanordnung gegenüber Kindern und Jugendlichen unter
15 Jahren ausgeschlossen ist (vgl. Art. 80a Abs. 5 AuG),
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dass angesichts der unglaubhaften Altersangabe von (…) Jahren aber
auch keine Vertrauensperson (Art. 17 Abs. 3 AsylG) für die Interessenwahr-
nehmung im Rahmen der Haftanordnung des unbegleiteten Minderjähri-
gen nach Art. 80a Abs. 6 AuG zu bestimmen ist,
dass die Haftanordnung allerdings den Anforderungen an Art. 76a Abs. 1
und 2 AuG nicht genügt,
dass Art. 76a Abs. 1 AuG für die Anordnung der Haft voraussetzt, dass
konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person
einer Wegweisung entzieht (Bst. a), die Haft verhältnismässig ist (Bst. b)
und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen mög-
lich sind (Bst. c),
dass in einem ersten Schritt somit einer der in Art. 76a Abs. 2 AuG explizit
genannten Haftgründe zu eruieren ist,
dass, falls ein solcher vorliegt, einzelfallbezogen zu prüfen ist, ob konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Betroffene dem Wegwei-
sungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss,
dass in einem dritten Schritt schliesslich zu prüfen ist, ob keine weniger
einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen und sich die Haft
auch im engeren Sinne verhältnismässig erweist (vgl. ANDREAS ZÜND, Mig-
rationsrecht – Kommentar, 4. Aufl. 2015, N 1 zu Art. 76a AuG),
dass in der angefochtenen Verfügung die Haftanordnung alleine damit be-
gründet wurde, der Beschwerdeführer habe in Bulgarien ein Asylgesuch
eingereicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den
bulgarischen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt,
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dem SEM würden angesichts der
behaupteten Pflichtverletzung gegenüber den bulgarischen Behörden Er-
kenntnisse darüber vorliegen, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien tat-
sächlich über die Konsequenzen des Verlassens des für den Asylantrag
zuständigen Mitgliedstaates vor Abschluss des Verfahrens entsprechend
der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom
30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
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einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend:
Durchführungsverordnung, DVO]) belehrt worden ist,
dass das SEM darlegen und nachweisen müsste, dass die Belehrung tat-
sächlich erfolgte, da nach Art. 28 Dublin-III-VO eine Person nicht allein des-
halb in Haft genommen werden darf, weil sie dem durch die Verordnung
festgelegten Verfahren unterliegt,
dass zudem unklar ist, auf welchen speziellen Haftgrund sich das SEM be-
zieht,
dass überdies eine Auseinandersetzung mit einer tatsächlich bestehenden
erheblichen Fluchtgefahr gänzlich fehlt, denn in der Verfügung wird ledig-
lich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Bulgarien implizit
und automatisch auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen,
dass ein solcher Automatismus, beim Vorliegen eines in Art. 76a Abs. 2
AuG aufgezählten speziellen Haftgrundes ohne weiteres auf eine einzel-
fallspezifische erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen, jedoch verkürzt ist,
denn der expliziten Aufzählung in Abs. 2 kommt vielmehr – in Konkretisie-
rung von Art. 28 und Art. 2 Bst. Dublin-III-VO bloss die Funktion objektiver
gesetzlicher Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr zu, während de-
ren Vorliegen nicht davon entbindet, im Einzelfall eine tatsächliche und er-
hebliche Fluchtgefahr kumulativ zu prüfen (vgl. ZÜND, a.a.O., N 1 und 3 zu
Art. 76a AuG),
dass in der angefochtenen Verfügung sodann nur pauschal behauptet wird,
wegen der erheblichen Fluchtgefahr bestünde nicht die Möglichkeit, weni-
ger einschneidende Ersatzmassnahmen wie beispielsweise eine Eingren-
zung vorzunehmen,
dass die Begründung der Haftanordnung daher als mangelhaft zu bezeich-
nen ist,
dass die Haftbeschwerde daher vollumfänglich gutzuheissen und die An-
ordnung der Ausschaffungshaft (Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung) aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
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– soweit das vorliegende Haftüberprüfungsverfahren betreffend – gegen-
standslos wird,
dass das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG – ebenfalls soweit das vorliegende Haftüberprüfungsverfahren be-
treffend – mangels Notwendigkeit und in Anbetracht des Verfahrensaus-
ganges abzuweisen ist,
dass dieses Urteil unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim
Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contra-
rio).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft wird gutge-
heissen.
2.
Die Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom 22. April 2016 wer-
den aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
wird abgewiesen.
5.
Soweit die Beschwerde das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die
Überstellung im Dublin-Verfahren nach Bulgarien betrifft, wird darüber zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden (Verfahren D-2936/2016).
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
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Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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